Beschluss
3 B 295/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 295/17 6 L 615/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Verkehrsregelung in Kleinzadel; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. November 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. September 2017 - 6 L 615/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterlassen hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, auf der K K1.. in der Ortslage K........., E..straße S1, in Höhe der dortigen Engstelle ein Verkehrszeichen aufzustellen, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund dargetan, denn er habe nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihm ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Des Weiteren stehe dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, steht dem Erlass der begehrten Anordnung nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung entgegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich zwar nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine - 1 2 3 3 allein in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt aber nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme, weil sie auch nach der Hauptsacheentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Regelung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Regelung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerfG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 21. Januar 2015 - 2 BvR 1856/13 -, juris Rn. 11). Da die begehrte Tempobeschränkung mittels Verkehrszeichen im Falle eines Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren jederzeit wieder entfernt werden könnte, kommt der begehrten einstweiligen Anordnung kein endgültiger Charakter zu. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Ob solche Nachteile und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände 4 5 6 4 des Einzelfalls maßgeblich nach den materiellen Voraussetzungen des - ansonsten gefährdeten - Anordnungsanspruchs. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 8). Hier kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat. Ob die von Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung unter Benennung von Zeugen geschilderten Verkehrsverhältnisse zur Glaubhaftmachung geeignet sind, dass ihm ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen des Antragsgegners "auf Null" reduziert ist, weil nur die begehrte Verkehrsbeschränkung in Betracht kommt, um den von ihm geschilderten Gefahren wirksam zu begegnen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO aber nur dann eröffnet, wenn neben den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Danach dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet namentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen - prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Ein Ermessen steht der Behörde insbesondere zu, soweit 7 8 5 es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll (BVerwG, Urt. v. 5. April 2001 - 3 C 23/00 -, juris Rn.21 f.; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2015 - 3 B 275/14 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.). Es mag sein, dass die begehrte Tempobeschränkung mittels entsprechender Verkehrszeichen auf 30 km/h sinnvoll sein kann, um Fußgängern ein gefahrloses Passieren des in Rede stehenden Streckenabschnitts zu ermöglichen. Dass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - zusätzlich zu den vom Antragsgegner bereits angebrachten Gefahrenzeichen - Verkehrsbeschränkungen zwingend erforderlich sind und zudem allein eine Tempobeschränkung auf 30 km/h in Betracht kommt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Dies wird möglicherweise im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären sein. Insbesondere ist bislang zum Beispiel nicht vorgetragen und aus den Fotografien auch nicht ersichtlich, dass Anwohner im unmittelbaren Bereich der Engstelle ihr Grundstück nur zur Kreisstraße K1.. hin verlassen können. Die Tatsache, dass im Bereich der Engstelle des Öfteren abgebrochene Seitenspiegel vorgefunden werden, mag daran liegen, dass sich die Verkehrsteilnehmer trotz des Hinweises auf die Engstelle nicht auf die damit verbundenen Gefahren einstellen, sich also verkehrswidrig verhalten. Solch verkehrswidrigem Verhalten kann durch eine Tempobegrenzung nicht entgegengewirkt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 12, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 9 10 11 12