Beschluss
3 A 402/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 402/15 3 K 1942/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Außenstelle Meißen Heinrich-Heine-Straße 23 c, 01662 Meißen - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Kostenbeteiligung des Straßenbauträgers an einer nicht straßeneigenen Abwasseranlage hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 30. November 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Urteils vom 20. April 2017 - 3 A 402/15 - zu berichtigen, wird abgelehnt. Gründe Der Senat entscheidet über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der Besetzung der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wird abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann eine Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand eines Urteils - gegenüber einer Urteilsberichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO - andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, also eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt. § 119 VwGO gilt für alle Unrichtigkeiten und Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Berichtigung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht im Gegensatz zu § 118 VwGO auch für solche, die auf einer irrigen Vorstellung des Gerichts beruhen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 119 Rn. 2). Die vom Kläger begehrten Berichtigungen unter Rn. 9 und Rn. 21 der Entscheidung lassen das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht erkennen. Sie betreffen den Gegenstand der eingereichten Klage und eine Ausführung zur Erhebung der Einrede der Verjährung. Weder eine Unrichtigkeit noch eine Unklarheit ist insoweit erkennbar. Der Kläger hat sich zum Vorliegen dieser Voraussetzungen einer Darlegung erhalten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand im Tatbestand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt 1 2 3 4 5 3 dazustellen ist. Vor diesem Hintergrund verleiht der Berichtigungsantrag keinen Anspruch auf die Aufnahme ausführlicherer Darstellungen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2015 - 1 A 238/13 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 11.12.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 6