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Urteil

3 A 432/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann.
Entscheidungsgründe
1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 432/17 1 K 1631/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der DB Netz AG vertreten durch den Vorstand - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Sondernutzungsgebühren hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. November 2017 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21.Oktober 2016 - 1 K 1631/15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids der Beklagten vom 5. Februar 2013, mit der ihr Sondernutzungsgebühren in Höhe von 348,75 € nebst einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 59,50 € sowie Auslagen in Höhe von 2,19 €, insgesamt 410,44 € für die Aufstellung eines Baukrans zwischen dem 5. Februar sowie dem 20. Mai 2013 in Rechnung gestellt werden. 2 Die Klägerin führte Bauarbeiten zur Realisierung des Vorhabens „City-Tunnel Leipzig, Netzergänzende Maßnahmen im Abschnitt E......... (a)- G........ (a)“ durch. Mit diesem Vorhaben war u. a. der Umbau der Eisenbahnüberführung in der Papiermühlstraße verbunden. Die Eisenbahnüberführung Papiermühlstraße wurde durch einen Neubau mit drei Überbauten ersetzt. Das Vorhaben wurde durch den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 15. Juni 2011 gemäß § 18 AEG planfestgestellt. Gegenstand der Planfeststellung war u. a. die vorübergehende Inanspruchnahme der Gehweg- und seitlichen Fahrbahnfläche der Papiermühlstraße als Baustelleneinrichtungsfläche. Abschnitt A.4.2.i Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 18) enthält nachfolgende Nebenbestimmung: „Baubedingte Verkehrsraumeinschränkungen sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Für die zur Baustellenerschließung und als Transportwege genutzten öffentlichen Straßen und Wege sind die geltenden Tonnagebeschränkungen und Beschränkungen der Durchfahrtshöhe zu beachten. Soweit die Benutzung von Straßen unter Überschreitung der Tonnagebegrenzung notwendig sein sollte, ist spätestens vier Wochen vorher 3 bei der zuständigen Behörde eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Soweit Straßen, Wege und Flächen zeitweise für Materialablage, als Baustelleneinrichtung sowie als Zufahrt genutzt werden sollten, sind nach Abschluss der Bauarbeiten die Anlagen zu beseitigen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.“ 3 Zur Durchführung der Maßnahme schlossen die Beteiligten am 2. September 2010 eine Kreuzungsvereinbarung gemäß §§ 3, 12 EBKrG. Gemäß § 1 der Vereinbarung ist Gegenstand die Eisenbahnüberführung der Eisenbahnstrecke 6361 von Leipzig Hbf nach Leipzig-C........ sowie die Eisenbahnstrecke 6375 von E......... nach Leipzig- C......... § 7 der Vereinbarung enthält Feststellungen zur Erhaltung und zum Eigentum des Brückenbauwerks sowie der Straßenanlagen. Für Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betreffen, wird gemäß § 7 Abs. 2 der Vereinbarung dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Dabei wird auch der Umfang der Mitbenutzung der Anlagen des anderen Beteiligten festgelegt. Ähnlich sieht § 4 Abs. 2 der Vereinbarung vor, dass dann, wenn ein Beteiligter Maßnahmen durchführt, die Auswirkungen auf Anlagen des anderen Beteiligten oder den Verkehr haben können, er dessen Zustimmung einholt. Alle Arbeiten sind gemäß § 9 Abs. 2 der Vereinbarung unter Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs und des Straßenverkehrs auszuführen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung (Seite 48 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 4 Am 31. Januar 2013 beantragte die O...... GmbH für die Klägerin eine Sondernutzung zur Aufstellung eines Turmdrehkrans in der Papiermühlstraße. Die Größe der beanspruchten Fahrbahnfläche betrug 9 m2, die des Gehwegs 16 m2. Die Sondernutzung wurde für die Zeit vom 5. Februar bis zum 20. Mai 2013 beantragt. Dem Antrag war ein Lageplan beigefügt, der den Standort des Krans enthielt. Laut einer E-Mail vom 1. Februar 2013 war die Sondernutzungserlaubnis durch die Havarie eines Krans auf dem Gelände der Klägerin erforderlich geworden. Die Sondernutzungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 5. Februar 2013 erteilt. Für die Sondernutzungserlaubnis wurden gleichzeitig mit entsprechendem Gebührenbescheid gemäß § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 i. V. m. Anl. 1 Gebührentarif Punkt 1 der Sondernutzungssatzung der Beklagten in der Fassung vom 31. März 2012 eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 348,75 €, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 59,50 € sowie Auslagen in Höhe von 2,19 €, damit insgesamt Gebühren in Höhe von 410,44 € in Rechnung gestellt. 4 5 Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 legt die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 26. Juli 2012, in der die Rechtsauffassung geäußert wurde, dass Sondernutzungsgebühren zu Unrecht erhoben würden. Nutzungsentgelte auf planfestgestellten Flächen unterlägen hiernach dem Entschädigungsrecht. Für Kreuzungsflächen bestünde nach § 4 EBKrG eine Duldungspflicht, die sich sowohl auf die Einrichtung als auch auf das dauerhafte Belassen der Anlagen beziehe. Gemäß § 6 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung der Beklagten seien die Gebühren zu erlassen, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse stehe. Des Weiteren wurde auch auf ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beteiligten am 11. Oktober 2012 verwiesen (hierzu Gesprächsnotiz, vgl. Seite 17 der Behördenakte). 6 Laut einer weiteren Gesprächsnotiz vom 30. September 2015 (Seite 36 der Behördenakte) waren bis dahin etwa 350.000,00 € Gebühren festgesetzt worden. Darüber hinaus wurde vereinbart, „2 unterschiedliche Widersprüche zu bescheiden“. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde daraufhin hingewiesen, dass die Aufstellung eines Turmdrehkrans gemäß § 18 Abs. 1 SächsStrG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung eine erlaubnispflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Straße sei. Die Sondernutzungsgebühren seien gemäß § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 der Sondernutzungssatzung i. V. m. ihrer Anlage 1 Gebührentarif Ziffer 1 Nr. 1 zutreffend festgesetzt worden. Dies gelte auch für die Verwaltungsgebühren sowie die Auslagen. Das Sächsische Straßengesetz und die städtische Sondernutzungsatzung fänden nach der Kreuzungsvereinbarung vollumfänglich Anwendung. Nutzungsentgelte fielen nicht unter Entschädigungsrecht. Für derartige Nutzungen seien keine solchen entschädigungsrechtlichen Regelungen in der Kreuzungsvereinbarung getroffen worden. Die Duldungspflicht gemäß § 4 EBKrG umfasse die Zurverfügungstellung des benötigten Grund und Bodens sowie des benötigten Raums. Die räumlichen Ausmaße der an Kreuzungsanlagen zu berücksichtigenden Duldungsbereiche seien in § 14 Abs. 2 EBKrG festgelegt. Die dort geregelten Duldungsflächen begrenzten das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch den Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück durch einen Abstand von 2,25 m, jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend. Je nach Örtlichkeit der 5 Lage des Kreuzungsstücks könnten sich die vorgenannten Duldungsflächen bis zum notwendigen Sicherungsbereich ausweiten. Zum Sicherungsbereich und damit in Bauzeiten auch zum Duldungsbereich könnten daher Schranken, Warnkreuze, Blinklichter, Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen und ähnliches gehören, die zur sicheren Verkehrsabwicklung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall erstrecke sich dieser Sicherungsbereich bis zu dem auf dem Gehweg vor dem Flurstück 258/2 der Gemarkung S......... befindlichen Verkehrszeichen 265, das die maximale Durchfahrtshöhe für den Fahrverkehr unter der Bahnbrücke auf 3,7 m beschränke. Die Kranstellung habe sich laut dem mit dem Antrag auf Sondernutzung eingereichten Lageplan jedoch außerhalb des Sicherungsbereichs und damit auch außerhalb des Duldungsbereichs befunden. Zudem gehörten gemäß § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 3 EBKrG Eisenbahnüberführungen zu den Eisenbahnanlagen, weshalb sich der Duldungsbereich auch nur über die Straßenflächen erstrecke, die bündig mit der Straßenbahnüberführung abschlössen. Der Duldungsbereich entspräche damit den planfestgestellten Flächen, die bündig mit der Eisenbahnüberführung und somit unmittelbar am Beginn des bebauten Flurstücks 258/2 der Gemarkung S......... endeten. Um dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung zu tragen und die für den Umbau der Brücke ausreichenden Flächen zur Verfügung zu stellen, die zur einwandfreien technischen Lösung der Baumaßnahmen erforderlich gewesen seien, seien zudem noch die Widerlager zu dem Duldungsbereich gezählt worden. Damit habe sich ein Duldungsbereich bis zum Beginn des bebauten Grundstücks ergeben, das mit dem vorgenannten Verkehrszeichen höhengleich ende. Auch aus dem mit Antragstellung eingereichten Lageplan ergebe sich nichts anderes. Ferner habe sich die Sondernutzungsfläche außerhalb der mit der Ausgrabungszustimmung genehmigten Ausgrabungsfläche gefunden. Die Bemessung der Gebühren sei nicht zu beanstanden. Der Beklagten stehe gemäß § 6 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse lägen, ein Ermessen zu. Hiermit könne auf gegebenenfalls vorgetragene Gesichtspunkte bezüglich einer etwaigen gemeinnützigen Zielsetzung reagiert werden. Die Sondernutzung unterläge nicht dem öffentlichen Interesse, da „bereits die für die Baumaßnahme notwendige Aufstellung eines Turmdrehkrans auf der öffentlichen Straße als Interimslösung für den auf dem Gelände der Deutschen Bahn aufgestellten, aber defekten Kran, nicht im öffentlichen Interesse“ liege. Die Sondernutzung diene „den Umbaumaßnahmen an der Bahnbrücke, für die die Straßenbaulastträgerin kein Verlangen hatte und stellt 6 damit einen gebührenpflichtigen Tatbestand dar,“ der allein den Zwecken der Deutschen Bahn diene. Über den Erlassantrag gemäß § 6 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung sei mit einem gesonderten Bescheid zu entscheiden (S. 2 des Widerspruchsbescheids). 8 Die Klägerin hat zur Begründung ihrer am 13. November 2015 erhobenen Klage Folgendes vorgetragen: 9 Die streitgegenständliche Inanspruchnahme der Straßenfläche sei bereits Gegenstand der bundesrechtlich geregelten Planfeststellung gemäß § 18 AEG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nach § 22 AEG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattet sei. Sie habe eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zur Folge und lasse daher keinen Raum für die landes- und kommunalrechtliche geregelten Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührentatbestände. Auch § 22 AEG zeige, dass die Klägerin im Wege der Enteignung sogar auf die im Eigentum der Beklagten stehenden Flächen zugreifen könnte. Zwingende Rechtsfolge der Enteignung sei nicht die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr, sondern die Zahlung einer Entschädigung. Entschädigungs- und Gebührengrundsätze seien nicht miteinander vereinbar und könnten auch nicht nebeneinander zur Anwendung gelangen. Die vorübergehende Inanspruchnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Gehweg- und Straßenfläche der Papiermühlstraße im Bereich des Kranstandorts sei durch den Planfeststellungsbeschluss festgestellt. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG seien neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Dies erfasse nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch gegebenenfalls erforderliche Sondernutzungserlaubnisse. Gemäß Abschnitt A.4.2.i (Seite 18 des Planfeststellungsbeschlusses) sei bei der zuständigen Behörde eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, soweit die Benutzung von Straßen unter Überschreitung der Tonnagebegrenzung notwendig sein sollte. Wenn Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zeitweise für die Materialablage, als Baustelleneinrichtung oder als Zufahrt genutzt werden sollten, sei demgegenüber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Vielmehr seien in diesen Fällen ausschließlich nach Abschluss der Bauarbeiten die Anlagen zu beseitigen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 7 10 Der Duldungsbereich folge nicht allein aus § 14 Abs. 3 EBKrG. Die dort genannten Straßen- und Eisenbahnanlagen stellten lediglich einen wichtigen Anhaltspunkt dafür dar. Mit dem Verweis auf eine Kreuzungsanlage i. S. d. § 4 EBKrG werde nicht der Duldungsbereich, sondern allein die Anlage definiert, zu deren Gunsten die Duldungspflicht bestehe. Die Duldungspflicht erstrecke sich auf den Bereich und den Umfang, die zu einer einwandfreien technischen Lösung der Kreuzungsverhältnisse erforderlich seien. Dies werde durch die Kommentierung zum inhaltsgleichen § 40 Abs. 1 Satz 3 WaStrG bestätigt. Nach Ziff. I 1.2 der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (mitgeteilt mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur v. 18. November 2014) hätten unabhängig davon, ob beide Kreuzungsbeteiligte oder nur einer der Beteiligten die Kosten der Maßnahme zu tragen habe, den in ihrem Eigentum befindlichen und für die Kreuzungsanlage benötigten Grund und Boden jeweils unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auch der Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 7. Juli 2005 weise darauf hin, dass sich die Duldungspflicht nicht allein auf den durch das Bauwerk beanspruchten Überschneidungsbereich beschränke (vgl. Nr. 2 und Nr. 3 des Schreibens). Soweit die Duldungspflicht reiche, dürfe hiernach für die Nutzung der Flächen kein Entgelt genommen werden. Da hier die Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Neubaumaßnahme unentbehrlich gewesen sei, habe eine kreuzungsrechtliche unentgeltliche Duldungspflicht i. S. d. § 4 EBKrG bestanden. Dies gelte erst recht, wenn sich wie hier die öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum des Schienenbaulastträgers befände. Schließlich sei der Gebührenbescheid aufzuheben, da ihn § 6 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung entgegenstehe. Dass es sich vorliegend um eine Sondernutzung im überwiegend öffentlichen Interesse handele, bestehe kein Zweifel. Die Klägerin nehme als Bauherr mit dem Ausbau des Schienennetzes eine Aufgabe der Daseinsvorsorge war und komme dem grundgesetzlichen Auftrag des Art. 87e Abs. 4 GG nach. 11 Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 5.2.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15.10.2015 aufzuheben, 8 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von den durch Bescheid vom 5.2.2013 festgesetzten Sondernutzungsgebühren zu befreien, 3. höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 18.10.2013 auf Befreiung von den Sondernutzungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der klägerische Vortrag, dass es sich bei der hier betroffenen Sondernutzungsfläche um ein in deren Eigentum stehendes Grundstück handele, sei falsch. Der hier betroffene Interimsstandort für den Turmdrehkran habe sich auf der öffentlichen Straße und nicht auf dem Grundstück der Klägerin befunden. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Lageplänen und Fotos. §§ 18, 22 AEG stellten fest, dass lediglich für die Flächen eine Enteignung zulässig sei, die sich auf die Betriebsanlagen einer Eisenbahn bezögen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Entscheidung über den durch die Klägerin gestellten Erlassantrag sei mit einem separaten Bescheid zu treffen und damit nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Beklagte als Straßenbaulastträgerin ihre öffentlichen Straßen für Baumaßnahmen Dritter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2016 konnte die Frage des Standorts des Krans sowie die Frage, auf welchem Grundstück der Standort des Krans beantragt worden sei, nicht geklärt werden. 15 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Oktober 2016 - 1 K 1631/15 - den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Oktober 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es angeführt: Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen des Krans auf öffentlichen Verkehrsflächen seien grundsätzlich § 21 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 SächsStrG i. V. m. § 2, § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. März 2012. Allein maßgeblich sei, ob es sich - wie vorliegend unstreitig - bei der über den Gemeingebrauch hinaus 9 beanspruchten Fläche um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche handele. Die Eigentumsverhältnisse seien demgegenüber unbeachtlich. Der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren stünden jedoch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 15. Juni 2011 sowie auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz entgegen. Die Möglichkeit der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren würde wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verdrängt, so dass der Beklagten die Kompetenz zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Baustelleneinrichtungen auf der streitbefangenen öffentlichen Verkehrsfläche entzogen worden sei. Durch die Planfeststellung sei die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt, so dass wegen der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich seien. Der Beschluss ersetze auch Ausnahmen und Befreiungen von entgegenstehenden gesetzlichen Verboten. Ersetzt würden aber nur solche Entscheidungen, die für das planfestgestellte Vorhaben selbst erforderlich seien. Dazu gehöre, wie sich aus Abschnitt A 4.2.i des Planfeststellungsbeschlusses ergebe, auch die Entscheidung über die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die zur Errichtung des Vorhabens benötigten öffentlichen Verkehrsflächen zum Aufstellen von Baustelleneinrichtungen, die in räumlichem Zusammenhang zu dem Vorhaben stünden. Zweck der Planfeststellung sei eine umfassende und abschließende Konfliktbewältigung durch eine angemessene Berücksichtigung sämtlicher durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Die Inanspruchnahme von Verkehrsflächen zur Ablage von Baumaterial und das Aufstellen von Baustelleneinrichtungen stellten stets einen zu berücksichtigenden öffentlichen Belang im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dar. Das Erfordernis der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis sei nur dann vorgesehen, wenn die zur Baustellenerschließung und als Transportwege genutzten öffentlichen Straßen unter Überschreitung der geltenden Tonnagebegrenzungen genutzt würden. Im Umkehrschluss hieraus folge, dass die planfeststellende Behörde für die notwendige Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen durch das Aufstellen von Baugeräten eine Beantragung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht 10 vorgesehen habe und diese Entscheidung insoweit vom Planfeststellungsbeschluss mitumfasst sei. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wäre die Konsequenz, dass für nahezu jedes planfeststellungsbedürftige Vorhaben die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich wäre. Diese Ansicht widerspräche jedoch der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel der Konfliktbewältigung. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Kreuzungsvereinbarung werde von dem spezielleren Planfeststellungsbeschluss insoweit verdrängt. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nach § 4 Abs. 2, § 3 Nr. 3, § 1 Abs. 2 2. Alt., Abs. 7 (recte wohl: Abs. 6) EBKrG zur Duldung der Nutzung der streitbefangenen Verkehrsflächen verpflichtet. § 14 EBKrG stelle nur einen ersten Anhaltspunkt für die Reichweite der Duldungspflicht dar. Über den Sicherungsbereich hinaus erstrecke sich der Duldungsbereich mindestens auf die Flächen, welche für die einwandfreie technische Lösung der Kreuzungsverhältnisse erforderlich seien. Denn nur so könne die gesetzgeberische Intention sichergestellt werden, dass für Baumaßnahmen an Kreuzungsanlagen gerade keine Zustimmung des Baulastträgers erforderlich sei. Gemessen daran sei das Aufstellen des Krans von der Duldungspflicht erfasst. Es komme vorliegend allein auf die für die Realisierung des Vorhabens benötigte Verkehrsfläche an. Davon gehe auch das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in dessen Schreiben vom 7. Juli 2005 aus. Hier sei der Einsatz des Krans erforderlich gewesen, um die einwandfreien technischen Kreuzungsverhältnisse herzustellen. Dieser habe vorliegend nur unter Ausnutzung des öffentlichen Straßenraums aufgestellt werden können. 16 Mit der vom Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 - 3 A 21/17 - zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht - so die Beklagte - habe in seiner Entscheidung völlig vernachlässigt, die Reichweite der planfestgestellten Flächen festzustellen und die notwendige Inanspruchnahme für die Umsetzung der Baumaßnahme zu klären. Gerade diese Tatsachen seien streitig. Der beantragte und genehmigte Standort des Krans habe sich nicht im planfestgestellten Bereich befunden (wird näher dargestellt) und sei bautechnologisch nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Kran um einen Ersatz für den havarierten Kran gehandelt habe. Es werde bestritten, dass sich die Duldungspflicht auf die für die Vorhabensrealisierung benötigte Verkehrsfläche 11 beziehe. Denn sonst läge es allein im Gutdünken des Bauherren, den Duldungsbereich festzulegen. Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren sei damit auch ein notwendiges Korrektiv. Baumaßnahmen müssten so geplant werden, dass zusätzliche Gebühren für den Bauherren nicht anfielen. Nach Lesart des Verwaltungsgerichts könne der Bauherr seine Bauarbeiten ohne jede Rücksicht auf die öffentlichen Belange flächenmäßig ausdehnen. Eine Sondernutzungserlaubnis falle nicht an, wenn die Straße mit einer höheren Tonnage befahren werde; dies richte sich nach § 29 Abs. 3 StVO. Das Befahren mit erhöhter Tonnage sei noch von der Straßenwidmung erfasst. 17 Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2016 - 1 K 1631/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 19 Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Der Kran sei vor dem Grundstück Flurstücksummer 355/4 aufgestellt gewesen, das der Klägerin gehöre. Dies folge aus den Fotos von dem aufgestellten Kran. Damit habe er sich in dem planfestgestellten Bereich befunden. 20 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Akten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 1 K 1631/15, in dem Verfahren 3 A 21/17 vor dem Senat sowie in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin hin den Gebührenbescheid vom 5. Februar 2013 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 erhalten hat, zu Recht aufgehoben. Die Kostenheranziehung war rechtlich fehlerhaft, denn die Beklagte konnte sich hierfür nicht auf die Genehmigung der Sondernutzung gemäß §§ 18, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 6 Abs. 1 sowie der Anlage 1 der Sondernutzungssatzung der Beklagten in der Fassung vom 31. März 2012 stützen. Für die Aufstellung des 12 Baukrans auf der von der Klägerin beantragten Stelle auf der Papiermühlstraße war nämlich keine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich. 22 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil die Klägerin die Sondernutzungserlaubnis am 31. Januar 2013 beantragt, die Beklagte diesen Antrag positiv beschieden und hierfür Gebühren in Rechnung gestellt hatte. 23 Einem Antragsteller fehlt regelmäßig die Klagebefugnis für eine Klage, mit der er gegen einen Verwaltungsakt vorgeht, dessen Erlass er zuvor selbst beantragt hatte. Denn dann ist der Antragsteller nicht beschwert. Anders ist es, wenn er sich gegen die aus seiner Sicht unzulässige Heranziehung zu den Kosten für den Erlass des Verwaltungsakts wehrt, weil er etwa meint, dass die Berechnung unzutreffend ist, oder weil er der Auffassung ist, dass er von der Kostenheranziehung befreit war. 24 Zwar wendet sich die Klägerin allenfalls mit ihrem Hilfsbegehren gegen die Kostenheranziehung aus Gründen, die sich aus der Sondernutzungssatzung ergeben. Denn der hilfsweise begehrte Erlass der Gebührenheranziehung wird auf § 6 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung gestützt. Das Hauptbegehren zielt hingegen darauf ab, die Kostenheranziehung mit dem Argument zu Fall zu bringen, dass schon die Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung rechtswidrig war, weil es im Ergebnis ihrer nicht bedurfte. Der Klage steht hier aber nicht entgegen, dass die Klägerin die Erteilung einer solchen Erlaubnis dennoch vorher beantragt hatte. Denn es war ihr aufgrund der engen Zeitvorgaben und der durch die Havarie ihres bis dahin genutzten Baukrans notwendig gewordenen Beschaffung eines Ersatzes, um die Bauarbeiten zeitgerecht fortführen zu können, nicht zuzumuten, den offensichtlich damals schon zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über die Genehmigungspflicht der Aufstellung des Baukrans auf öffentlichem Grund zunächst auszutragen oder zu riskieren, gegen eine dann wahrscheinliche straßenrechtliche Beseitigungsanordnung vorgehen zu müssen. Dass über die richtige Vorgehensweise Uneinigkeit bestand, ergibt sich aus dem Widerspruchsschreiben vom 18. Februar 2013, in dem auf ein Schreiben vom 26. Juli 2012 (vgl. Seite 16 f. der Behördenakte) hingewiesen wurde. In diesem Schreiben hatte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten gegen die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren gewandt. Insofern fehlt ihr auch nicht das 13 Rechtsschutzbedürfnis, weil es ihr nicht zumutbar war, zunächst den Erlass einer Beseitigungsanordnung abzuwarten, gegen die sie dann hätte vorgehen können. 25 B. Die Klage ist auch begründet. Der Baukran durfte auf dem in der Anlage zu dem Genehmigungsantrag vom 31. Januar 2013 bezeichneten Standort in der Papiermühlstraße aufgestellt werden, ohne dass hierzu eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen gewesen wäre. Dies hat auch die Rechtswidrigkeit der Kostenheranziehung für die erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Folge. 26 I. Das sächsische Straßengesetz, insbesondere seine §§ 18 ff., sind vorliegend durch die Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes über die Duldungspflicht von Maßnahmen an Eisenbahnkreuzungen gemäß § 4 EBKrG verdrängt (hierzu unter 1.). Der Baukran stand in einem Bereich, auf den sich die Duldungspflicht der Beklagten erstreckte (2., 3.) 27 1. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EBKrG haben die Beteiligten die Änderung der Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 EBKrG zu dulden. Eine Änderung einer Kreuzung liegt gemäß § 3 Nr. 3 EBKrG u. a. dann vor, wenn eine Überführung (gemäß § 1 Abs. 2 EBKrG: eine nicht höhengleiche Kreuzung) in sonstiger Weise geändert wird. Dieser Fall ist hier durch die Umbaumaßnahmen der Klägerin gegeben. 28 Die Duldungspflicht besteht insbesondere in der (Mit-)Zurverfügungstellung des benötigten Grunds, Bodens und des Raums. Sie beinhaltet weiter die Inkaufnahme der sich aus der Mitbenutzung ergebenden Unannehmlichkeiten in der Verwaltung und im Betrieb der eigenen Anlage. Sie geht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung bürgerlich-rechtlichen Rechten hervor. 29 § 4 EBKrG trifft keine besondere Regelung im Hinblick auf die dabei entstehenden Kosten. Nach der amtlichen Begründung zu dem Gesetz besteht allerdings kein Anspruch auf Entgelt für die Duldung, da sie noch unter die Sozialbindung des Eigentums fällt. Grundsätzlich hat der Berechtigte den Duldungspflichtigen aber die Mehrkosten zu erstatten, die diesem durch die Benutzung entstehen (zu alledem im Einzelnen Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl. 2000, § 4 Rn. 1.1 ff. m. w. N.; ebenso Ziff. I.2 Richtlinien für die Planung, Baudurchführung 14 und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). 30 Gemäß § 5 Abs. 1 EBKrG soll über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden. davon ist - auch wenn § 5 EBKrG dies nicht ausdrücklich erwähnt - der Umfang der Duldungspflicht erfasst (Marschall/Schweinsberg, a. a. O. § 10 Rn. 2.2). Wenn dies nicht vereinbart ist, kann ein sogenanntes Kreuzungsrechtsverfahren durchgeführt werden, vgl. §§ 6 ff. EBKrG. Über die Kosten der Baumaßnahme, aber auch über Inhalt und Umfang der Duldungspflicht, ist dann von der Anordnungsbehörde gemäß § 10 Abs. 1 EBKrG eine Entscheidung zu treffen. 31 Wer welche (Bau-)Kosten trägt, ergibt sich aus §§ 11 bis 13a EBKrG. § 14 EBKrG regelt sodann die Frage, wer für den Unterhalt der Kreuzungsanlage zuständig ist. Dabei legt § 14 Abs. 2 Nr. 1 EBKrG fest, dass an Bahnübergängen zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, gehört. 32 Die vorbeschriebenen Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts, weil das Eisenbahnkreuzungsrecht aus dem allgemeinen Straßen- und Eisenbahnrecht ausgeklammert und in den Kreuzungsgesetzen auf eine spezielle Materie gesondert geregelt ist. Diese geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes, hier das Sächsisches Straßengesetz, mithin nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1982 - 4 C 28.79 -, juris Rn. 26 zur Anwendbarkeit des Bundesfernstraßengesetzes). Dies folgt schon aus der Tatsache, dass sonst voneinander abweichende oder sich widersprechende behördliche Entscheidungen (nämlich der Landesstraßenbehörde im Hinblick auf die Sondernutzung und der 15 Anordnungsbehörde nach § 8 EBKrG im Hinblick den Umfang der Duldungspflicht) über die Nutzung des betreffenden Straßenraums getroffen werden könnten. 33 Dies hat zusammenfassend zur Folge, dass das Sondernutzungsrecht der §§ 18 ff. SächsStrG soweit nicht anwendbar ist, als die Duldungspflicht aus § 4 EBKrG reicht (so auch Marschall/Schweinsberg, a. a. O. § 4 Rn. 1.5 a. E.). 34 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). Denn nur so kann der gesetzgeberischen Zielsetzung, Bau-, Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht von der Zustimmung des anderen Kreuzungsbeteiligten abhängig zu machen, Rechnung getragen werden (Marschall/Schweinsberg, a. a. O. § 4 Rn. 1.3). 35 Dies hat zur Folge, dass nicht, wie die Beklagte meint, der Umfang der Duldungspflicht allein aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 EBKrG abgeleitet werden kann. Diese Vorschrift regelt - wie dargelegt - die Unterhaltspflicht des jeweiligen Beteiligten. Zwar stellt der Katalog der in § 14 Abs. 2 EBKrG genannten Straßen- und Eisenbahnanlagen einen „wichtigen Anhaltspunkt“ für den Umfang der Duldungspflicht dar (a. a. O. Rn. 1.3). Allerdings ist es mit Sinn und Zweck der Duldungspflicht nicht vereinbar, wenn unabhängig von den Umständen des Einzelfalls die Duldungspflicht ohne Berücksichtigung des Einzelfalls schematisch 2,25 m links und rechts von den Schienensträngen aufhören würde. Dem steht schon entgegen, dass der in § 14 Abs. 2 EBKrG gewählte Abstand nur für Maßnahmen geeignet erscheint, die gemäß § 14 Abs. 1 EBKrG dem Erhalt und dem Inbetriebhalten der Kreuzungsanlage dienen. Für Maßnahmen, die - wie die vorliegende - wegen der Errichtung oder Änderung i. S. v. § 3 EBKrG einen wesentlich größeren Bauaufwand nach sich ziehen, sind die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 2 EBKrG regelmäßig ungeeignet. Daher kann der restriktiven Sichtweise der Beklagten nicht gefolgt werden. 36 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen 16 Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann (a. a. O. Rn. 3). 37 3. Hiervon ausgehend war der Baukran im Duldungsbereich gemäß § 4 Abs. 2 EBKrG aufgestellt. Denn der Baukran war an dem gewählten Standort für die Durchführung der Baumaßnahmen an der Bahnüberführung erforderlich. Dies ergibt sich aus Folgendem: 38 3.1 Für die Notwendigkeit des Aufstellens des Baukrans kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an dem benutzten Straßengrundstück an. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Denn Duldungspflicht wie auch die straßenrechtliche Sondernutzung gehen als öffentlich-rechtliche Regelungssachverhalte den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnissen vor. Daher spielt es keine Rolle, wem das in Anspruch genommene Straßengrundstück gehört. Der diesbezügliche Streit zwischen den Beteiligten muss nicht aufgeklärt werden. 39 3.2 In der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung vom 2. September 2010 werden keine Regelungen im Hinblick auf Kosten der Straßennutzung und die Duldungspflicht aus § 4 EBKrG getroffen. Allenfalls § 7 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 der Vereinbarung enthalten ansatzweise Regelungen im Hinblick auf die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung von Straßen. Eine Kostenpflicht für die dort beschriebenen Maßnahmen ist allerdings genauso wenig geregelt wie der Umfang der sich aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetz folgenden Duldungspflicht während der Baumaßnahmen. 40 3.3 Hinsichtlich des von der Beklagten ebenfalls bestrittenen Standorts des Baukrans ist auf den Plan zu verweisen, der dem Antrag auf Sondernutzung beigefügt war (S. 1 der Behördenakte). Dort ist der Standort des Baukrans maßstabsgetreu eingetragen. Der dort eingetragene Standort entspricht auch dem Standort, wie er sich aus den von der Klägerin eingereichten Fotografien ergibt. In der Berufungserwiderung mit 17 Schriftsatz vom 23. August 2017 wurden als Anlage K 15 ein Foto von dem vor der Eisenbahnüberführung aufgestellten Baukran sowie als Anlage K 16 ein weiteres Foto von der Papiermühlstraße vom August 2008 eingereicht. Das zweite Foto gibt das Straßenstück wieder, auf dem fünf Jahre später der Baukran stand. Schließlich entspricht der Standort auch dem, der mit einem roten Klebepunkt auf einem Ausdruck eines Plans der fraglichen Flurstücke, gekennzeichnet als „Map Print“, in der Behördenakte wiedergegeben ist (S. 22 der Behördenakte). 41 Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 eingereichten Fotos widersprechen dem nicht. Insbesondere lässt sich mit dem am 12. Juli 2017 aufgenommenen Foto (Anl. 1, S. 1 [S. 209 der Verfahrensakte unten]) durch Vergleich mit den von der Klägerin eingereichten Fotos eindeutig bestimmen, wo 2013 der Baukran gestanden hatte. 42 Der Hinweis der Beklagten, der Kran habe sich weiter entfernt befunden, ist nicht nachvollziehbar. Der hierfür allein angeführte Hinweis auf Höhenbegrenzungszeichen, die am Unterlauf der Brücke sowie, wie sich aus dem Foto (Anlage K 15) ergibt, nochmals seitlich vor dem Baukran angebracht sind (vgl. Zeichen Nr. 265, lfd. Nr. 39 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), vermag hieran nichts zu ändern. Denn der Standort des Baukrans lässt sich ohne weiteres mit dem Standort dieser Warnschilder in Einklang bringen, zumal das seitlich angebrachte Schild wohl zur frühzeitigen Warnung des Verkehrs auf einem mobilen Ständer so vor dem Baukran angebracht war, dass dieser das Schild nicht verdecken konnte. Auch wäre der Baukran an dem von der Beklagten angegebenen, weiter entfernt liegenden Standort gar nicht einsetzbar gewesen, da sein Lastarm nach der unbestritten gebliebenen Aussage der in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2017 anwesenden Fachleute von dort die Baustelle nicht erreicht hätte. 43 3.4 Der Baukran war nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Klägerin wegen der Havarie des ursprünglichen Baukrans, der auf der anderen Seite der Eisenbahnüberführung auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstück der Klägerin stand, in dem beantragten Zeitraum auf dem gewählten Standort für die Fortführung des Baus notwendig. Das als Anlage K 15 eingereichte Foto zeigt zudem, dass die Straßenfläche nicht über Gebühr in Anspruch genommen 18 und daher der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG Genüge getan wurde. Das stellt die Beklagte, die hierzu die notwendigen verkehrstechnischen Maßnahmen ergriffen hatte, auch nicht in Frage. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Standort des Baukrans in dem Bereich in der Papiermühlstraße befindet, der auf dem Grunderwerbsplan (Anlage 9 zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2011) blau straffiert gekennzeichnet ist und die für die Baustelleneinrichtung vorgehaltenen Flächen ausweist. 44 II. Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine hiervon abweichenden Festlegungen. 45 1. Gemäß § 18 Satz 3 AEG gelten für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Unter diese Konzentrationsnorm fallen damit auch etwa einzuholende straßenrechtliche Erlaubnisse (allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 75 Rn. 12 ff. m. w. N.; im Hinblick auf Sondernutzungserlaubnisse Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 843). Da allerdings, wie dargelegt, die Aufstellung des Baukrans von vornherein keiner Sondernutzungserlaubnis bedurfte, machte nicht erst der Planfeststellungsbeschluss die Einholung der Sondernutzungserlaubnis entbehrlich. 46 2. Dieser Sichtweise entsprechen die Ausführungen in der in Abschnitt A.4.2.i Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Nebenbestimmung. 47 2.1 Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass eine Nutzung der Straße über die Tonnagebeschränkung hinaus keine Frage des Sondernutzungsrechts, sondern des Straßenverkehrsrechts ist. Denn der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO. Allerdings dürfte der Hinweis auf die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis in der fraglichen Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses so gedeutet werden können, dass nur irrtümlich auf eine Erlaubnispflicht nach dem Straßengesetz 19 hingewiesen wurde, die Tatsache einer Erlaubnispflicht allerdings unabhängig von dem betroffenen Rechtsgebiet bestehen bleiben und nicht durch den Planfeststellungsbeschluss entbehrlich werden sollte. Denn die Nutzung der Straße durch Schwerlasttransporte konnte nicht vorab abstrakt geregelt werden, sondern bedurfte einer vorausschauenden Planung der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall. Dies haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. 48 Im Übrigen entspricht der Inhalt der Nebenbestimmung auch der Rechtslage, wie sie sich aus der Heranziehung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ergibt. Denn über die Nutzung mit Schwerlasttransporten hinaus war hiernach die Straßennutzung für Materialablage und als Baustelleneinrichtung erlaubnisfrei, es bestand aber die sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG ergebende Pflicht, das Gelände wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 49 III. Angesichts dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die Sondernutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung zu erlassen gewesen wären. Offen bleiben kann daher auch, ob in dem Widerspruchsbescheid bereits über den Erlassantrag entschieden wurde oder ob ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren im Wege der Untätigkeitsklage auch ohne entsprechende Bescheidung zulässig wäre. 5050 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird zugelassen, da ein Revisionsgrund gegeben ist. Die Frage der Reichweite der Duldungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 EBKrG ist in Ermangelung einer einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen 50 51 20 Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse 21 können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss vom 30. November 2017 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 348,78 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 1 2