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Urteil

4 A 223/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.