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Urteil

1 A 111/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 111/15 4 K 1309/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipziger Land vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Berufungsbeklagter - beigeladen: 1. Frau 2. Herr beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: 2 wegen Erteilung einer Baugenehmigung und Nutzungsuntersagung hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. Dezember 2017 für Recht erkannt: Nach Rücknahme des Hilfsantrags der Kläger auf Feststellung, „dass Art und Maß der baulichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gesamtgrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht“, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. September 2003 - 4 K 1309/00 - geändert. Der Bescheid des damaligen Landkreises Leipziger Land vom 15. November 1999 und der Widerspruchsbescheid des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. Juli 2000 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleibt die Kostenentscheidung des Urteils unverändert. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des im hinteren Bereich ihres Grundstücks Flurstück Nr. F1... der Gemarkung G........ (S.....straße S1, G........) gelegenen „Mehrzweckraums“ als Gaststätte und Freizeitraum; darüber hinaus wenden sie sich gegen die Untersagung der Gaststättennutzung dieses Raums. Unter dem 18. Januar 1994 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Kellerräume ihrer Doppelhaushälfte als öffentliche Sauna und 1 2 3 als „Fitnesscenter (Kraftsportraum)“ sowie des bisherigen Schuppens. Nach der Baubeschreibung sollte der Schuppen als Mehrzweckgebäude, als Bar für die auf ihrem Grundstück betriebene Sauna, als Fitnessraum sowie als Gesellschaftsraum für zehn bis 20 Personen genutzt werden. Im November 1994 änderten die Kläger ihren Bauantrag auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines „Mehrzweckraums“. Mit Bescheid vom 10. Januar 1995 erteilte der Landkreis Leipziger Land (Rechtsvorgänger des Beklagten) den Klägern eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung Kellergeschoss Sauna/Fitness-Center“ mit einer Befreiung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 5 SächsBO a. F. für die Errichtung des „Mehrzweckraums“. Die Einrichtungspläne zum „Mehrzweckraum“ vom Mai 1994, die als Variante 1 einen Gastraum mit 20 Plätzen und als Variante 2 einen Fitness- und Gastraum für zehn Plätze auswiesen, genehmigte der Beklagte nicht. Unter dem 30. Juli 1996 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Klägern eine Gaststättenerlaubnis zum Ausschank von Getränken aller Art und zur Verabreichung einfach zubereiteter Speisen (Imbiss-Angebot) in den Räumen der Sauna im Kellergeschoss (acht Plätze) und auf der rückseitig an das Wohnhaus angrenzenden Terrasse (Freisitz mit zehn Plätzen) mit der Nebenbestimmung, dass der Freisitz nur bis 22.00 Uhr betrieben werden dürfe. Im Oktober 1997 beantragten die Kläger eine Ergänzung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zur Erweiterung der Schank- und Speisewirtschaft auf einen 40 m2 großen Gastraum im Erdgeschoss mit 20 Plätzen und auf eine an den Gastraum anschließende Küche sowie die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ab Dezember 1997. Nach Erteilung des beantragten Ergänzungsbescheids vom 11. November 1997 gaben die Kläger Anfang Dezember 1997 die Neueröffnung ihrer Gaststätte „S........“ im Amtsblatt der Gemeinde bekannt. Seit dieser Zeit nutzen sie den „Mehrzweckraum“ auch als Gaststätte. Bei einer Ortsbesichtigung im Sommer 1998 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Nutzung des „Mehrzweckraums“ als Schank- und Speisewirtschaft fest. 3 4 5 6 4 Zudem gab es Beschwerden von Anwohnern, die sich insbesondere gegen den Gaststättenbetrieb richteten. Am 29. September 1998 (Eingang beim Landratsamt) beantragten die Kläger eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des „Mehrzweckraums“ als Gaststätte und Freizeitraum. Aus einer Stellungnahme des im Genehmigungsverfahren beteiligten damaligen Staatlichen Umweltfachamts Leipzig vom 1. März 1999 geht hervor, dass bei einem Betrieb des Freisitzes an der Wohnbebauung mit erheblichen Lärmbelästigungen (u. a. durch Gespräche von Gaststättenbesuchern) zu rechnen sei; ohne den Betrieb des „nicht zulässigen“ Freisitzes blieben die für ein allgemeines Wohngebiet anzusetzenden Immissionswerte der TA Lärm bei einer Nutzungsänderung gewahrt. Durch Bescheid vom 27. Juli 1999 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Bauantrag für die Nutzungsänderung mit der Begründung ab, das genehmigungspflichtige Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück sei ungeachtet der umliegenden reinen Wohnbebauung noch Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB), in dem eine kleinere Schank- und Speisewirtschaft zur Versorgung des umliegenden Gebiets nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig sei. Aufgrund der Lage des Vorhabens im hinteren Grundstücksbereich, der an die „Ruhezone“ der anderen Doppelhaushälfte und des benachbarten Doppelhauses grenze, sei es wegen der von ihm ausgehenden unzumutbaren Störungen (Gaststättenlärm, Ziel- und Quellverkehr, Lage der Stellplätze) in der „kleinteiligen“ Wohnbebauung unzulässig (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Der ungenehmigte Freisitz, der nicht Gegenstand des Bauantrags sei, würde die „vorhandene Situation“ zusätzlich verschärfen. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies das damalige Regierungspräsidium Leipzig durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2000 zurück. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch kleinteilige straßenbegleitende Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt sei. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche seien für „Hauptgebäude“ nicht nutzbar. Der genehmigte „Mehrzweckraum“ der Kläger sei nur als „Nebennutzung“ zulässig. Der Betrieb einer Gaststätte sei hingegen als 7 8 9 5 eigenständige Hauptnutzung einzustufen, die sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche an der Stellung der Hauptgebäude in der näheren Umgebung orientieren müsse. Es spreche auch Einiges dafür, dass die beantragte Nutzungsänderung zu Beeinträchtigung von Nachbarrechten führen würde. Durch Bescheid vom 15. November 1999 untersagte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Klägern die Gaststätten- und Imbissnutzung des „Mehrzweckraums“ unter Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. jeweils 5.000,00 DM. Eine Fortsetzung der ungenehmigten Gaststättennutzung könne nach Ablehnung der Baugenehmigung nicht länger geduldet werden. Den Widerspruch der Kläger wies das damalige Regierungspräsidium Leipzig durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2000 mit der Begründung zurück, die auf § 77 Satz 2 SächsBO a. F. gestützte Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Die Gaststättennutzung sei formell illegal; Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Kläger haben am 18. August 2000 beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage gegen die Nutzungsuntersagung und auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in dem Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebiets dienten, planungsrechtlich zulässig seien. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Die nach VDI-Richtlinie 2058 zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts würden eingehalten. Zudem seien die Nachbargrundstücke durch Lärm vorbelastet. Die Kläger hätten Vorkehrungen zur Verringerung des eigentlichen Gaststättenlärms getroffen. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Die Bauaufsichtsbehörde sei an die Baugenehmigung für die Errichtung des „Mehrzweckraums“ - also einer Hauptanlage - gebunden. Eine faktische Baugrenze gebe es nicht; auch benachbarte Grundstücke wiesen Hauptanlagen im hinteren Bereich auf. Der „Mehrzweckraum“ sei seit seiner Fertigstellung sowohl als Fitnesscenter und Ruheraum als auch als Gaststätte genutzt worden. Die Baugenehmigung vom 10. Januar 1995 sei nicht etwa erloschen. Bei Baubeginn sei eine Gaststättennutzung des 10 11 12 13 6 neuen Gebäudes nicht beabsichtigt gewesen. Dieses Gebäude habe ausschließlich als Mehrzweckraum errichtet werden sollen. Die Bauausführung sei auch nicht länger als zwei Jahre unterbrochen worden. Bis zu seiner Fertigstellung im Herbst 1997 sei das Gebäude ununterbrochen als „Mehrzweckraum“ errichtet worden. Eine Erweiterung des Nutzungszwecks zu einer Gaststättennutzung sei erst mit Eröffnung des „S........“ am 15. Dezember 1997 erfolgt, also nach Beendigung der Bauausführung. Diese nachträgliche Nutzungserweiterung könne nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung führen. Eine ausschließliche Gaststättennutzung habe es nie gegeben. Vom ersten Tag an sei der „Mehrzweckraum“ für die Rezeption, zum Ausruhen der Saunagäste und zur Durchführung von Fitnessübungen genutzt worden. Von einem sog. „aliud“ zum genehmigten Bauvorhaben könne nicht die Rede sein. Die Baugenehmigung habe sich auch nicht auf andere Weise i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Insbesondere sei der Genehmigungsgegenstand nicht dadurch entfallen, dass der „Mehrzweckraum“ zur Erhaltung des nachbarlichen Friedens zeitweilig nicht als Fitnessraum genutzt worden sei. Angesichts der materiellen Rechtmäßigkeit der Nutzung sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Die Kläger haben beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 27. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheids des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juli 2000 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums als Gaststätte zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums als Gaststätte unter der Auflage einer Beschränkung der Betriebszeit auf werktags von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu erteilen, 2. den Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Leipziger Land vom 15. November 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2000 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, festzustellen, dass Art und Maß der baulichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gesamtgrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. 14 15 7 Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat insgesamt Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2000 verwiesen. Versagt worden sei die Baugenehmigung letztlich deshalb, weil die Kläger einer Beschränkung der Öffnungszeiten nicht zugestimmt hätten. Das damalige Staatliche Umweltfachamt habe Bedenken gegen einen Gaststättenbetrieb nach 22.00 Uhr gehabt und seine Stellungnahme unter den Vorbehalt gestellt, dass der Freisitz nicht betrieben werde. Für diesen Freisitz liege jedoch seit Juli 1996 eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart „Imbiss“ mit einem Gastzimmer mit acht Plätzen im Keller des Hauses und einem Wirtschaftsgarten mit 10 Plätzen vor, weshalb die Kläger am Betrieb des Freisitzes nicht gehindert gewesen seien. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens sei die zu erwartende Lärmemission für den gesamten Gaststättenbetrieb einschließlich des Freisitzes zu berücksichtigen, weshalb eine deutliche Überschreitung der zulässigen Lärmpegel vorliege. Hinzu komme eine Erhöhung der Anzahl der Gastplätze von 18 auf 38. Die damaligen Beigeladenen zu 1 bis 4 (Frau D.... H..., Herr W..... H..., Frau M...... B...... und Herr W....... H...) haben jeweils Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, die Kläger hätten ihren „Mehrzweckraum“ seit Dezember 1997 jedenfalls überwiegend als Gaststätte genutzt. Die Räumlichkeiten seien für eine Mischnutzung als Gaststätte und Fitnessraum ungeeignet. Die damaligen Beigeladenen zu 5 und 6 (Frau J.... T...... und Herr M...... T......) haben keine Anträge gestellt. Durch Urteil vom 23. September 2003 - 4 K 1309/00 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage sei in den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung könnten die Kläger nicht beanspruchen, da eine Baugenehmigung, die geändert werden solle, nicht mehr vorliege. Die Baugenehmigung vom 14. Januar 1995 sei erloschen, weil die Kläger bei der Ausführung des Vorhabens wesentlich von der Baugenehmigung abgewichen seien und ein anderes Vorhaben (aliud) errichtet hätten. Eine solche Abweichung liege trotz des unveränderten Baukörpers darin, dass die bauliche Anlage von Beginn der Fertigstellung an nicht - wie genehmigt - als Mehrzweckraum (Fitness- und 16 17 18 19 8 Ruheraum), sondern als Gaststätte mit Fitnessgeräten genutzt worden sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem klägerischen Vortrag selbst, sondern auch aus der Bekanntgabe der Gaststätteneröffnung im Amtsblatt vom 2. Dezember 1997 (Gasthaus „S........“ mit „Bedienung in gemütlicher Atmosphäre“), dem Aushang am Vorhabengrundstück und dem Antrag auf Ergänzung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom Juli 1996 zur Erweiterung der Schank- und Speisewirtschaft um ein neu errichtetes Gebäude „im Garten“ mit einem 40 m2 großen Gastraum im Erdgeschoss mit 20 Plätzen und einer sich daran anschließenden Küche. Die ausgeübte Gaststättennutzung weiche wesentlich von der genehmigten Nutzung ab, weil sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich neu stelle. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Belästigungen oder Störungen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien, insbesondere Lärmemissionen. Weitergehende Anforderungen ergäben sich aus der Gaststättenbaurichtlinie. Die Anfechtungsklage gegen die auf § 77 Satz 2 SächsBO a. F. gestützte Nutzungsuntersagung sei ebenfalls unbegründet. Die Gaststättennutzung verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Vorhaben sei „unstreitig“ nicht genehmigt, wobei die ungenehmigte Nutzung in konfliktauslösender Weise nach außen in Erscheinung trete und ernstliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Gaststättennutzung mit ihrem erheblichen Störpotenzial bestünden. Dies gelte erst recht angesichts der Biergartennutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs. Die Hilfsanträge der Kläger blieben ebenfalls ohne Erfolg. Da die Baugenehmigung bereits erloschen sei, könne der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht verpflichtet werden, eine Nutzungsänderungsgenehmigung mit beschränkten Betriebszeiten zu erteilen. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass Art und Maß der baulichen Nutzung des Gesamtgrundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, sei unzulässig. Die darin liegende Klageerweiterung sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei auch unzulässig, weil die Kläger Rechtsschutz auch durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erlangen könnten. Eine vom Rechtsvorgänger des Beklagten auf einen weiteren Bauantrag der Kläger bereits mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 erteilte, mit Auflagen versehene Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums in 20 21 22 9 Gaststätte und Freizeitraum und Anbau einer Sanitäranlage“ wurde durch Bescheid des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 21. Februar 2003 insoweit im Wege des Selbsteintritts zurückgenommen, als sie „die Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums in Gaststätte und Freizeitraum“ enthielt. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 25. März 2003 wies das damalige Regierungspräsidium Leipzig durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2003 zurück. Die hierauf am 8. Juli 2003 erhobene Klage 4 K 1050/03 gegen den Freistaat Sachsen wurde vom Verwaltungsgericht Leipzig durch Beschluss vom 13. Februar 2004 auf Antrag der Kläger und des dortigen Beklagten ruhend gestellt. Die Kläger haben am 30. Januar 2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Das Verwaltungsgericht habe ihre Hauptanträge zu Unrecht abgewiesen. Die 1995 erteilte Baugenehmigung sei hinsichtlich des „Mehrzweckraums“ nicht erloschen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Die Kläger hätten die rechtzeitig aufgenommenen Ausführungsarbeiten nicht unterbrochen und auch kein „aliud“ errichtet. Sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung, weil der Gaststättennutzung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden; dazu sei auf das erstinstanzliche Vorbringen und auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verweisen. Die kleine Gaststätte werde seit über 15 Jahren genutzt, wobei es zuletzt keine Anwohnerbeschwerden gegeben habe. Wie die neuen Eigentümer des Nachbarhauses hätten auch andere Anwohner erklärt, dass sie durch den Betrieb der Gaststätte nicht gestört würden. Die Gaststätte werde „nahezu ausschließlich“ von Stammgästen im Zusammenhang mit dem Sauna- und Solariumbetrieb im Wohngebäude der Kläger genutzt. Im „Mehrzweckraum“ (Gastraum) befänden sich die Anmeldung und die Kasse für die Sauna und das Solarium. Dort hielten sich die Gäste zum Essen und Trinken auf; es gebe auch „Saunavorträge mit kleiner Bewirtung“. Die örtliche Kindertagesstätte „H.........“ nutze die Sauna einmal wöchentlich; der Gastraum diene dann als Umkleideraum und zur Durchführung von Teepausen nach dem Saunabesuch. Selbst die Gemeindeverwaltung nutze den Gastraum für Arbeitsbesprechungen. Da die Gaststätte nur noch bis zur Erreichung des Renteneintrittsalters der Klägerin zu 2 betrieben werden solle, sei die Durchführung eines Mediations- oder Güterichterverfahrens unter Einbeziehung der beim Verwaltungsgericht Leipzig noch anhängigen Verfahren sinnvoll. 23 10 Die angefochtene Nutzungsuntersagung sei schon angesichts der am 6. Dezember 2001 erteilten - vom Verwaltungsgericht übergangenen - Nutzungsänderungsgenehmigung rechtswidrig. Im Übrigen sei die Gaststättennutzung auch materiell rechtmäßig. Die Kläger haben ihren ursprünglichen Hilfsantrag auf Feststellung, „dass Art und Maß der baulichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gesamtgrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht“, im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen (Niederschrift v. 6. April 2016, S. 4). Sie beantragen zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. September 2003 - 4 K 1309/00 - zu ändern und 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des damaligen Landkreises Leipziger Land vom 27. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheids des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juli 2000 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums als Gaststätte zu erteilen, 2. hilfsweise unter der Auflage einer Beschränkung der Betriebszeit auf werktags von 11.00 bis 22.00 Uhr 3. den Nutzungsuntersagungsbescheid des damaligen Landkreises Leipziger Land vom 15. November 1999 und den Widerspruchsbescheid des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Sein Rechtsvorgänger sei ursprünglich von einer Genehmigungsfähigkeit der Gaststättennutzung mit zeitlichen Einschränkungen ausgegangen; dementsprechend habe er am 6. Dezember 2001 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung mit Auflagen erteilt. Nachdem das damalige Regierungspräsidium Leipzig eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB festgestellt habe, habe es die Baugenehmigung im Wege des Selbsteintritt aufgehoben 24 25 26 27 28 11 und es dem Rechtsvorgänger des Beklagten insbesondere untersagt, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Durch Beschluss vom 26. August 2005 - 1 B 104/04 - hat der Senat nach einem Eigentumswechsel die erstinstanzlich erfolgte Beiladung von Frau D..... H... (ursprüngliche Beigeladene zu 1) und Herrn W..... H... (ursprünglicher Beigeladener zu 2) aufgehoben. Die Beiladung von Frau J.... T...... (ursprüngliche Beigeladene zu 5) und Herrn M...... T...... (ursprünglicher Beigeladener zu 6) hat der Senat durch Beschluss vom 6. April 2016 aufgehoben (Niederschrift v. 6. April 2016, S. 2 oben). Die (verbliebenen) Beigeladenen haben keinen Berufungsantrag gestellt und nach dem letzten Verhandlungstermin schriftsätzlich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Im Hinblick auf einen Aufstellungsbeschluss der Gemeinde G........ für einen Bebauungsplan ordnete der Senat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 8. November 2005 - 1 B 104/04 - das Ruhen des Verfahrens an. Zugleich erging der richterliche Hinweis, dass eine Hauptnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger derzeit nicht genehmigungsfähig erscheine, eine Genehmigungsfähigkeit aber unter Umständen durch einen Bebauungsplan hergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Beklagte das ruhende Verfahren wieder aufgerufen; das Bebauungsplanverfahren werde nach Auskunft der Gemeinde G........ nicht fortgeführt. Die Sach- und Rechtslage sei hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Hauptnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger unverändert geblieben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. April 2016 hat der Senat die von den Klägern beantragte Verweisung der Beteiligten an den Güterichter (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO) abgelehnt sowie das Vorhabengrundstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Kläger und der Beklagte haben in diesem Termin auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 29 30 31 32 33 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- akten der Verfahren 1 B 104/04 und 1 A 111/15 des Oberverwaltungsgerichts sowie der Verfahren 4 K 1309/00 (1 Band) und 4 K 1050/03 (2 Bände) des Verwaltungsgerichts Leipzig und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände und 1 Heftung) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Prozesserklärungen der Beteiligten über den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung sind nach wie vor wirksam (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2014, SächsVBl. 2014, 230); Anträge auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt. Nachdem die Kläger ihren um ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Feststellung, „dass Art und Maß der baulichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gesamtgrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht“, mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. September 2003 - 4 K 1309/00 - ist insoweit wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Teilaufhebung bedarf (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer Baugenehmigung durch Zeitablauf (§ 72 Abs. 1 SächsBO a. F.) zugelassene Berufung (§ 124a Abs. 1 VwGO) ist - ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfragen - zulässig und teilweise begründet. 1. Auf die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist der Bescheid des damaligen Landkreises Leipziger Land vom 15. November 1999 in der Gestalt des 34 35 36 37 38 13 Widerspruchsbescheids des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. Juli 2000 aufzuheben. Die auf § 77 Satz 2 SächsBO a. F. gestützte Nutzungsuntersagung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung (§§ 20, 22 SächsVwVG) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 77 Satz 2 SächsBO a. F., der inhaltlich § 80 Satz 2 SächsBO n. F. entspricht, kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Bei der auch nach sächsischem Landesrecht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung einzustufenden Nutzungsuntersagung (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 19. Oktober 2009 - 5 S 347/09 -, juris Rn. 22 zu § 65 Satz 2 LBO BW) sind - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2007 - 6 C 35.06 -, juris Rn. 12) - auch Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2000) bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist im Anfechtungsstreit die den Klägern am 6. Dezember 2001 erteilte Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums in Gaststätte und Freizeitraum und Anbau einer Sanitäranlage“ zu berücksichtigen, die bereits erstinstanzlich aktenkundig war (Urteilsabdruck S. 7 unten), in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß erwähnt wird. Die Baugenehmigung enthält die verbindliche Feststellung, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entgegenstehen, und gestattet die dauerhafte Nutzung des Vorhabens unabhängig davon, ob die Baugenehmigung rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt wurde (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2017 - 1 A 359/17 -, Rn. 3, nicht veröffentlicht). Aus der Legalisierungwirkung dieser wirksam erteilten Baugenehmigung ergibt sich ein formeller Bestandsschutz (vgl. Decker, BayVBl. 2011, 517, 522) der von den Klägern aufgenommenen Gaststättennutzung ihres „Mehrzweckraums“ mit der Folge, dass ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die genehmigte Nutzung erst nach einer unanfechtbaren oder zumindest für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der Baugenehmigung erfolgen darf (Decker a. a. O. m. w. N.; ebenso für Beseitigungsanordnungen Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand April 2017, § 80 Rn. 3; Kober, in: Dammert/Kober/Rehak, Die neue SächsBO, 2. Aufl., § 80 Rn. 8). Die 39 14 Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 2001 ist bis zur Entscheidung des erkennenden Senats nicht entfallen. Die auf § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG gestützte teilweise Rücknahme der Baugenehmigung durch den Bescheid des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 21. Februar 2003 steht dem nicht entgegen, weil der am 8. Juli 2003 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhobenen Anfechtungsklage 4 K 1050/03 der Kläger gegen den vorgenannten Bescheid gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. An der aufschiebenden Wirkung dieser im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch erstinstanzlich anhängigen Klage ändert es nichts, dass das Klageverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2004 auf Antrag der dortigen Beteiligten ruhend gestellt wurde (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) und nach deren Schriftsätzen vom 2. Februar 2015 und 17. Februar 2015 weiterhin ruhen soll. Der mit dem Ruhen des Verfahrens verbundene Verfahrensstillstand hat auf die Fortdauer der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingetretenen aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage im Verfahren 4 K 1050/03 des Verwaltungsgerichts keine Auswirkungen; insbesondere liegt kein Fall einer zeitlichen Beschränkung nach § 80b Abs. 1 VwGO vor. Angesichts der baurechtlich genehmigten Gaststättennutzung des „Mehrzweckraums“ der Kläger besteht im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. v. § 77 Satz 2 SächsBO a. F./§ 80 Satz 2 SächsBO n. F., der ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigen könne, so dass die Nutzungsuntersagung unter Nr. 1 des Bescheids des damaligen Landkreises Leipziger Land vom 15. November 1999 und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des damaligen Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. Juli 2000 aufzuheben sind. Entsprechendes gilt für die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Zwangsgeldandrohungen gegen die Kläger unter Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 15. November 1999, die mit der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ihre Grundlage verlieren. 2. Die Verpflichtungsklage der Kläger auf Erteilung der Baugenehmigung für die von ihnen im September 1998 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung ihres „Mehrzweckraums“ als Gaststätte und Freizeitraum hat das Verwaltungsgericht im 40 41 15 Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Haupatantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags. Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ungeachtet dessen zulässig, dass den Klägern auf einen anderen Bauantrag unter dem 6. Dezember 2001 bereits eine Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des vorhandenen Mehrzweckraums in Gaststätte und Freizeitraum und Anbau einer Sanitäranlage“ erteilt wurde, der die bereits aufgenommene Gaststättennutzung legalisiert (s. o.). Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist durch die Erteilung dieser Genehmigung nicht entfallen, zumal sie mit ihrem Hauptantrag die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Beschränkungen der Betriebszeiten begehren und das damalige Regierungspräsidium Leipzig die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2001 durch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2003 teilweise zurückgenommen hat. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der im September 1998 beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des „Mehrzweckraums“ der Kläger ist - unabhängig von den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 14. Januar 1995 durch Zeitablauf - im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung jedenfalls deshalb unbegründet, weil eine Gaststättennutzung des „Mehrzweckraums“ bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Ablehnung des Bauantrags auf Nutzungsänderung des „Mehrzweckraums“ ist damit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 72 Abs. 1 SächsBO ist die - für die Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 60 bis 62 SächsBO auch in der nunmehr geltenden Fassung der Sächsischen Bauordnung erforderliche - Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Zu diesen Vorschriften gehört die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB unabhängig von der Frage, ob ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Satz 1 SächsBO ausgeschlossen ist, weil ein Sonderbau in Form einer Schank- und 42 43 44 16 Speisegaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen in einem Gebäude (i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 8 SächsBO) vorliegt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 BauGB) richtet sich angesichts der in der Beweisaufnahme bestätigten Innenbereichslage des Vorhabengrundstücks in dem nicht überplanten Teil der Gemeinde G........ nach § 34 BauGB; davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Ob das Vorhabengrundstück zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme trotz der im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgegebenen gewerblichen Nutzungen weiterhin als Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebiets anzusehen ist, wie die Kläger meinen (Niederschrift v. 6. April 2016, S. 3 unten), oder ob - wofür nach Auffassung des Senats Einiges spricht - nunmehr von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen ist, in dem Schank- und Speisewirtschaften in Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden können, kann letztlich offen bleiben. Die beantragte Nutzungsänderung für den im Jahr 1995 als untergeordnete Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu dem Saunabetrieb im Wohnhaus der Kläger genehmigten „Mehrzweckraum“ ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sich die Gaststättennutzung als zusätzliche Hauptnutzung „in zweiter Reihe“ zur straßenseitig ausgerichteten Wohnbebauung hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Das „Einfügen“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt sich nach der konkreten Grundfläche des jeweiligen Vorhabens und nach dessen räumlicher Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 29. Februar 1 A 277/14 -, juris Rn. 21). Auch wenn die seit 1997 vorhandene bauliche Anlage bei der Maßstabsbildung im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gebotenen Prüfung grundsätzlich einzubeziehen ist, handelt es sich bei dem „Mehrzweckraum“ auch nach seiner äußeren Erscheinung um eine bloße Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des (Wohn-)Grundstücks sowie der diesem entsprechenden Bebauung untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 24; Urt. v. 17. 45 46 17 Dezember 1976 - IV C 6.75 -, juris Leitsatz 2), nicht um eine gewerblich genutzte „Hauptanlage“, wie sie von den Klägern zur Genehmigung gestellt wird. Eine vergleichbare Hauptnutzung findet sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht, insbesondere nicht im Bereich der S.....straße. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche der südlich der S.....straße gelegenen Grundstücke sind in uneinheitlicher räumlicher Verteilung nur mit Nebengebäuden bebaut. Im Übrigen weisen die umliegenden Grundstücke (u. a. die Grundstücke S.....straße Nr. 30, 32, 34, 36 und 38) in ihrem rückwärtigen Bereich nur Gartennutzungen mit Schuppen und vergleichbaren baulichen Anlagen auf, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Der vom nördlichen Teil des Vorhabengrundstück aus erkennbare Bauhof der Gemeinde G....... mit dem dort abgelagerten Baumaterialien, auf den die Kläger im Ortstermin verwiesen haben, ist nicht mehr Teil der „näheren Umgebung“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Überschreitung des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens schließt ein „Einfügen“ i, S. v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus, wenn damit keine bodenrechtlichen Spannungen entstehen oder vorhandene Spannungen erhöht werden. Dies ist hier jedoch der Fall, weil die Gaststättennutzung mit zusätzlichem Besucherverkehr verbunden ist, davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Da sich die zur Genehmigung gestellte Gaststättennutzung nach alledem nicht in die nähere Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, kann offen bleiben, ob es sich den Nachbarn gegenüber möglicherweise als rücksichtslos erweist (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Angesichts der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Nutzungsänderung ist auch der Hilfsantrag der Kläger unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht aus Billigkeit erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die (verbliebenen) Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Sachanträge gestellt und dadurch insoweit ein Kostenrisiko vermieden haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der 47 48 49 50 18 Erstattungsfähigkeit der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleibt es bei der im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung, nach der die außergerichtlichen Kosten der damaligen Beigeladenen zu 1 bis 4 erstattungsfähig sind, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der damaligen Beigeladenen zu 5 und 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Hinsichtlich der Teileinstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Bei Einlegung der Beschwerde ab dem 1. Januar 2018 gilt: Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 51 19 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertre- tung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Richter am OVG Heinlein ist wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Schmidt-Rottmann Meng Beschluss 1 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 € festgesetzt. 20 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz GKG). Richter am OVG Heinlein ist wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Schmidt-Rottmann Meng