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Beschluss

5 A 1306/17.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 1306/17.A 7 K 2905/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Verfahrens nach dem AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 5. Januar 2018 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2017 - 7 K 2905/16.A - wird zugelassen. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ralf Albrecht aus Osnabrück zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch begründet. Mit ihm wird die grundsätzlich bedeutsame Frage aufgeworfen, ob die Formulierung in einer behördlichen Rechtsbehelfsbelehrung "die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein" irreführend ist mit der Folge, dass die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zu bemessen ist. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (siehe VGH BW, Urt. v. 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 28 ff., einerseits und OVG SH, Beschl. v. 16. November 2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn 5 ff., andererseits) und ist vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. 2. Auf seinen Antrag ist dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, weil er die Kosten dafür nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung 1 2 3 3 unter Beschränkung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO zur Vermeidung nicht unbedingt erforderlicher Kosten - insbesondere Reisekosten -, da besondere Gründe für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht ersichtlich sind und der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer solchen Beschränkung enthält (SächsOVG, Beschl. v. 9. Januar 2015 - 3 A 392/14 -, juris Rn. 4 bis 7, m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische 4 4 Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer