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Urteil

2 A 75/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 75/17 3 K 10/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Sonderurlaubs (LB) hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2015 - 3 K 10/13 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Sonderurlaub vom 22. Oktober 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub anlässlich des Todes seines Vaters. Der Kläger war seit dem 21. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt; vom 12. September bis 21. Oktober 2012 absolvierte er eine stundenweise Wiedereingliederung in den Dienst. Am 5. September 2012 verstarb der Vater des Klägers. Am 22. Oktober 2012 beantragte der Kläger aus diesem Anlass die Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub für den 19. und 20. November 2012. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine zeitnahe und sachbezogene Inanspruchnahme nicht vorliege. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück. Der Sonderurlaub bei Tod eines Elternteils müsse mit dem Ereignis in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, um dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, anstehende Behördengänge, eine eventuelle Wohnungsauflösung zu erledigen oder um die Beerdigung vorzubereiten. Ein solcher Zusammenhang sei grundsätzlich zu bejahen, wenn Sonderurlaub innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Elternteils 1 2 3 genommen werde. Werde der Sonderurlaub erst nach diesem Zeitraum genommen, bedürfe es einer konkreten Prüfung durch den Dienstherrn. Diese führe hier zur Verneinung des zeitlichen Zusammenhangs. Es sei dem Kläger möglich, nötigenfalls Urlaub aus sonstigen Gründen unter Wegfall der Bezüge oder Erholungsurlaub zu beantragen oder sich bereits geleistete Mehrarbeit oder Gleitzeitstunden abgelten zu lassen. Der Kläger, der am 19. und 20. November 2012 keinen Dienst geleistet hatte, erhielt für beide Tage nachträglich Freizeit im Wege des Arbeitszeitausgleichs. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2015 - 3 K 10/13 - ab. Gemäß § 113 SächsBG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 b SächsUrlVO in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung könne einem Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, aus Anlass des Versterbens eines Elternteils für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Urlaub unter Belassung seiner Bezüge bewilligt werden. Im Rahmen dieser Vorschrift werde dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, dessen Ausübung im Rahmen von § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar sei. Es erscheine - auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung nach § 18 SächsUrlVO - sachgerecht, zwischen dem jeweiligen Anlass und der Inanspruchnahme des Sonderurlaubs einen engen zeitlichen Zusammenhang zu fordern. Der Sonderurlaub aus Anlass von Todesfällen naher Angehöriger bezwecke eine Freistellung vom Dienst aus Pietätsgründen für die Dauer des Begräbnisses. Für weitere anfallende Verpflichtungen, etwa die Ordnung des Nachlasses oder das Auflösen der Wohnung, habe der Beamte Erholungsurlaub einzusetzen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete keine hierüber hinausgehende Gewährung von Sonderurlaub. Es sei regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden. Die Bescheide des Beklagten seien ermessensfehlerfrei ergangen. Der Beklagte gehe auch zu Recht von einem verfristet gestellten Urlaubsgesuch aus. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 31. Januar 2017 - 2 A 142/15 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zu ihrer Begründung führt der Kläger aus, dass er nach dem Tod seines Vaters auf Nachfrage vom Beklagten die Auskunft erhalten habe, den Antrag auf Sonderurlaub erst nach Abschluss der Wiedereingliederungsphase stellen zu können. Dies habe er am 22. Oktober 2012 unverzüglich getan. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne 3 4 4 zum einen Bedenken, weil eine besondere Antragsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs rechtlich nicht statuiert sei. Während bestehender Dienstunfähigkeit könne zudem ein Urlaubsantrag im Regelfall nicht verspätet gestellt werden. Zum anderen sei der vom Verwaltungsgericht geforderte besondere zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Versterben eines nahen Angehörigen und dem Sonderurlaub in der maßgeblichen Bestimmung nicht vorgesehen. Voraussetzung sei lediglich der den Anspruch begründende Anlass und das Fehlen entgegenstehender dienstlicher Erfordernisse. Gegen eine zeitliche Begrenzung spreche auch, dass die Kenntnis vom Tod eines Angehörigen nicht in jedem Fall unverzüglich eintrete. Daneben seien weitere andere Konstellationen denkbar, in denen aufgrund der Lebenswirklichkeit eine Inanspruchnahme des Sonderurlaubs unmittelbar nach dem Ereignis ausscheide, etwa weil bis zur Beerdigung aus verschiedensten Gründen mehr Zeit vergehen könne. Das Verwaltungsgericht habe schließlich keine Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2015 - 3 K 10/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Sonderurlaub vom 22. Oktober 2012 neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der Kläger habe zu keiner Zeit die Auskunft erhalten, der Antrag auf Sonderurlaub könne erst nach Ablauf seiner Wiedereingliederung erfolgen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre es dem Kläger möglich gewesen, die zwei Tage Sonderurlaub spätestens Ende Oktober zu nehmen. Die Durchbrechung des Grundsatzes der vollen Leistungspflicht des Beamten durch die Gewährung von Sonderurlaub müsse auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt bleiben. Sie sei im Zusammenhang mit dem Anspruch auf 5 6 7 5 Erholungsurlaub zu sehen. Es liege in der Natur der Sache, dass es für die Gewährung des Sonderurlaubs aus Anlass von Todesfällen naher Angehöriger keine starre zeitliche Grenze geben könne. Der Beklagte gehe hier aus Gründen der Gleichbehandlung von einem Richtwert von vier Wochen aus; es würden jedoch zusätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft. Selbst bei Inanspruchnahme des Sonderurlaubs bis Ende Oktober (also sieben bis acht Wochen nach dem Todesfall) wäre dieser vom Beklagten noch gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Behördenvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über den begehrten Sonderurlaub von zwei Tagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 ist aufzuheben. 1. Die Klage ist zulässig. Zwar kann für den konkreten Termin kein Sonderurlaub mehr gewährt werden, es könnte aber auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen werden. Der Zweck des Sonderurlaubs kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn der Termin verstrichen ist. Etwas anderes gilt, wenn der Beamte im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Dienst geleistet hat. Es kann dann kein Sonderurlaub mehr angetreten, wohl aber auf diese Weise die Rechtswirkung zu Unrecht versagter Freistellung aus sonstigen Gründen und deshalb überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs beseitigt werden (vgl. Senatsurt. v. 20. Juni 2017 - 2 A 635/15 -, juris; Senatsurt. v. 17. August 2016 - 2 A 489/15 - im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 - und v. 29. Januar 1987 - 2 C 12.85 -, jeweils juris.). Entsprechendes gilt, wenn der Beamte - wie vorliegend der Kläger - deshalb keinen Dienst geleistet hat, weil er sich zuvor geleistete Mehrarbeit hat abgelten lassen; diese 8 9 10 6 Rechtswirkung kann ebenso wie bei überflüssig in Anspruch genommenem Erholungsurlaub nachträglich beseitigt werden. 2. Die Klage ist auch begründet. a. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 113 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 b der Sächsischen Urlaubsverordnung - SächsUrlVO - vom 1. Februar 1993 i. d. Fassung vom 23. Juni 2009 (gültig bis 31. Dezember 2013). Danach gilt: (1) Sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Bezüge Urlaub bewilligt werden 1. … 2. aus folgenden wichtigen persönlichen Anlässen: a) … b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage c) … b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach ihrem Wortlaut vor. Der Tod des Vaters stellt einen wichtigen persönlichen Anlass für die Gewährung von Sonderurlaub dar. Entgegenstehende dienstliche Gründe sind für den Senat nicht ersichtlich, nachdem sich der Beklagte hierauf weder in den ablehnenden Bescheiden noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens berufen hat. Der Antrag wurde auch unter Beachtung von § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsUrlVO rechtzeitig gestellt, nämlich am 22. Oktober 2012 für den 19. und 20. November 2012, so dass es auf die Klärung der Frage, weshalb der Sonderurlaub nicht eher beantragt wurde, nicht ankommt. c. Nach dem Wortlaut „kann“ handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Bestimmung selbst lässt allerdings nicht explizit erkennen, welche (über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hinausgehenden) Erwägungen die Grundlage der Ermessensausübung bilden könnten. Der Senat geht aufgrund der Anlassbezogenheit gleichwohl davon aus, dass die Vorschrift dem Dienstherrn 11 12 13 14 7 Ermessen insoweit einräumt, als dieser die Gewährung von Sonderurlaub versagen kann, wenn kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Sonderurlaub und dem seinen Anlass bildenden Todesfall (mehr) besteht. Im Unterschied zu weiteren in der Verordnung geregelten Sonderurlaubstatbeständen (etwa Umzug oder Erkrankung von Angehörigen), bei denen der Urlaubstermin zeitlich vorgegeben ist, besteht zwar im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 b SächsUrlVO keine zwingende zeitliche Vorgabe, an welchen zwei Tagen der Urlaub zu nehmen ist. Indes wird nach Sinn und Zweck der Bestimmung der Sonderurlaub naturgemäß in einem bestimmten zeitlichen Rahmen mit dem Anlass gewährt, um dem Beamten die Teilnahme an der Beerdigung oder die Bewältigung typischerweise mit dem Todesfall eines nahen Angehörigen einhergehender Aufgaben zu ermöglichen. Dies rechtfertigt es, die Gewährung von Sonderurlaub zu versagen, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Todesfall ersichtlich nicht mehr besteht. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Dienstherr die besonderen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. d. Vorliegend lagen zwischen dem Todesfall und dem begehrten Sonderurlaub zwar rund zehn Wochen. Diese Zeitspanne ergab sich indes dadurch, dass der Kläger bei Eintritt des Todesfalls am 5. September 2012 selbst dienstunfähig erkrankt war, sich später in der Wiedereingliederungsphase befand und erst am 22. Oktober 2012 wieder voll dienstfähig war. Aus Sicht des Senats ließ der reine Zeitablauf deshalb aufgrund der konkreten Umstände den sachlichen Zusammenhang mit dem Todesfall nicht entfallen. Das Ermessen des Beklagten war in der Weise eingeschränkt, dass vorliegend nur die Gewährung des Sonderurlaubs in Betracht kam. e. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Ausnahmecharakter der Sonderurlaubsregelungen im Hinblick auf den Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Juni 2017 - 2 A 635/15 - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17. August 2016 - 2 A 489/15 - (beide juris) ausgeführt: Die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 SächsUrlMuEltVO (im Folgenden: Sonderurlaub) stellt eine Ausnahme von dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten dar, dem als Korrelat die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. August 1991 - 2 C 40.88 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 15 16 8 5. November 1975, BVerfGE 40, 296, 321 f.). Als Ausnahmevorschrift ist sie einer erweiternden Auslegung nur schwer zugänglich. Grundsätzlich obliegt es dem Beamten, Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder Urlaub unter Wegfall seiner Bezüge gerecht zu werden (vgl. BVerwG Urt. v. 19. Juni 1997 - 2 C 28.96 -, juris). Der Dienstherr kann aber auf Grund seiner Fürsorgepflicht näher geregelte Sachverhalte - bei vorrangiger Berücksichtigung dienstlicher Belange - als Urlaub zulassen (vgl. Woydera/Summer/Zängl, SächsBeamtenR, 86. EL August 2013, § 113 SächsBG, Rn. 95). Vor diesem Hintergrund verstößt der Dienstherr selbst dann nicht gegen seine Fürsorgepflicht, wenn dieser etwa für einen dienstlich veranlassten Umzug nur einen Tag Sonderurlaub oder aus Anlass der Eheschließung keinen Sonderurlaub gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 1999 - 1 WB 15.99- und - 1 WB 95.98 -, jeweils juris). Er ist nicht verpflichtet, Vergünstigungen über den klar geregelten Wortlaut hinaus auch anderen Beamten zu gewähren (für die Niederkunft der Lebensgefährtin vgl. BVerwG Urt. v. 19. Juli 1997 - 2 C 28.96 -; BVerfG v. 1. April 1998 - 2 BvR 1478/97-, jeweils juris). Diese - strengen - Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gewährung von Sonderurlaub überschreitet gerade nicht den rechtlich vorgegebenen Rahmen und wahrt den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in 17 18 19 9 elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke 10 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 291,16 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2