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Beschluss

2 B 363/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in Ziffer IV VwV Beurteilung Beamte SMJus vorgesehene Überprüfung bedarf einer Dokumentation. 2. Zum Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten um einen Dienstposten.
Entscheidungsgründe
1. Die in Ziffer IV VwV Beurteilung Beamte SMJus vorgesehene Überprüfung bedarf einer Dokumentation. 2. Zum Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten um einen Dienstposten. beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 363/17 3 L 828/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz vertreten durch den Staatsminister Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Frau wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 15. Februar 2018 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. November 2017 - 3 L 828/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die Stelle der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters beim Sächsischen Landessozialgericht endgültig mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. 1. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin beim Sächsischen Landessozialgericht. Die Antragstellerin steht als Justizamtsrätin (A 12) im Dienste des Antragsgegners. Sie bewarb sich mit zunächst fünf weiteren Bewerberinnen auf die im Sächsischen Justizministerialblatt vom 31. Mai 2017 ausgeschriebene Stelle des/der Geschäftsleiters/Geschäftsleiterin beim Sächsischen Landessozialgericht. Im Auswahlverfahren wurden für die Bewerberinnen aktuelle Anlassbeurteilungen eingeholt. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 31. Juli 2017 und wurde vom Direktor des ......................., der Dienststelle der Beigeladenen, unterzeichnet; sie wurde am 4. August 2017 vom Sächsischen .................... an das 1 2 3 3 Staatsministerium der Justiz weitergeleitet, wobei zuvor der Präsident des ....................s Kenntnis von der Beurteilung genommen hatte (vgl. Bearbeitungsstempel auf dem Zuleitungsschreiben des ....................... vom 3. August 2017 - Personalakte der Beigeladenen, Unterheft Dienstliche Beurteilungen, S. 46). Zur vorangehenden Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 12. Juli 2016 wurde mit Schreiben des Präsidenten des ....................s dem Direktor des ....................... ausdrücklich mitgeteilt, dass diese geprüft worden sei und ihr zugestimmt werde. Auf den früheren Beurteilungen der Beigeladenen, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstellt wurden, finden sich Stempelverfügungen, wonach der Inhalt der Beurteilung geprüft wurde. Auch die Beurteilungen der Antragstellerin wurden ausweislich der auf den Beurteilungen vorhanden Stempel ausdrücklich geprüft. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 1. September 2017 für die Beigeladene. Am 28. September 2017 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein und begehrte beim Verwaltungsgericht Chemnitz den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 7. November 2017 - 3 L 828/17 - wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner habe sich im Einklang mit dem geltenden Recht für die Beigeladene entschieden. Soweit die Antragstellerin moniere, dass das Beurteilungsverfahren zur Erstellung der Anlassbeurteilung für die Beigeladene mangels Zustimmung durch den Präsidenten des .................... noch nicht abgeschlossen sei, folge hieraus keine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Denn Ziffer IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizdienstes und des Justizvollzugs (VwV Beurteilung Beamte SMJus) vom 17. April 2008 (SächsJMBl. S. 30) verlange keine dokumentierte Zustimmung zur Beurteilung, sondern nur dann eine Begründung, wenn eine Abänderung erfolge. Da die Beurteilung dem Präsidenten des ....................s vorgelegt worden sei und dieser die Verfügung abgezeichnet habe, gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er die Beurteilung geprüft habe. Außerdem habe die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die Beurteilung der Beigeladenen nochmals geprüft oder zu Lasten der Beigeladenen abgeändert werde. Sowohl der Beurteiler als auch die Beigeladene seien offenbar der Ansicht, das Beurteilungsverfahren sei abgeschlossen. Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung entscheidend auf das bessere Gesamturteil der Beigeladenen abgestellt habe. 4 4 Die Antragstellerin trägt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Anlassbeurteilung der Beigeladenen hätte abstellen dürfen. Denn diese sei unter Verstoß gegen Ziffer IV VwV Beurteilung Beamte SMJus erstellt worden. Die Zustimmung sei auch nicht verzichtbar, weil sie zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes diene. Es komme nicht darauf an, ob der Präsident des ....................s die Beurteilung abgeändert hätte oder nicht. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass das Beurteilungsverfahren (noch) nicht abgeschlossen sei. Auch inhaltlich sei die Auswalentscheidung und damit auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Der Senat hat mit Schreiben vom 19. Januar 2018 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass in der Vorberatung die Frage aufgeworfen wurde, ob die in Ziffer IV Satz 1 der VwV Beurteilung Beamte SMJus enthaltene Überprüfungsbefugnis mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO vereinbar ist, wonach (ausschließlich?) ein Beurteiler zuständig ist. Hierzu haben der Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Januar 2018 und die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Januar 2018 Stellung genommen. 2. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Diese Vorausset-zungen liegen hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin vor. a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 5 6 7 8 9 10 5 aa. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift ist damit Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes. Sie dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 - 2 B 275/11 -, juris Rn. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 239). Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der Geeignetste für einen Beförderungsdienstposten ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BBG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Eigenschaften der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungs- standes zurückzugreifen ist. Mängel in einer dienstlichen Beurteilung, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden ist, können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Vor dem Hintergrund, dass in Stellenbesetzungs-verfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, teilt der Senat die Auffassung, dass es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreicht, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Januar 2017 - 2 B 285/16 - und v. 19. Februar 2010 - 2 B 576/09 11 12 13 6 -, jeweils juris und SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2006 - 3 BS 4/06 -; VGH BW, Beschl. v. 12. April 2005 - 4 S 439/05 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002, DVBl. 2002, 1633). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24. November 1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, sämtlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris m. w. N.) sind dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat und ob das maßgebliche Verfahren eingehalten wurde. bb. Nach diesem Maßstab stellt sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft dar. Der Antragsgegner konnte nicht auf die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 31. Juli 2017 entscheidend abstellen, weil für diese das Beurteilungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S 971 - SächsBG n. F.) sind Beamte zu beurteilen; das Nähere wird nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SächsBG n. F. durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt. Die noch auf Grundlage des § 115 Abs. 3 Satz 1 der vorangegangenen Fassung des Sächsischen Beamtengesetzes (i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999, SächsGVBl. S. 148, 158 - SächsBG a. F.) erlassene Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) regelt in § 8 die Zuständigkeit der Beurteiler. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Leiter der Behörde Beurteiler und kann nach § 8 Abs. 2 SächsBeurtVO die damit verbundenen Aufgaben auf einen (anderen) Vorgesetzten des Beamten übertragen, der damit Beurteiler wird. Ergänzend wurde die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen 14 15 16 7 Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes (VwV Beurteilung Beamte SMJus) vom 17. April 2008 (SächsJMBl. S. 30), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), erlassen. Ziffer IV dieser Verwaltungsvorschrift hat folgenden Wortlaut: IV. Überprüfung und Änderung der dienstlichen Beurteilung Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Diese können den Beurteiler anweisen, die Beurteilung zu ändern. Die Abänderung ist zu begründen. Die Überprüfung und die Änderung einer Beurteilung sollen innerhalb von vier Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen. Der Beurteiler hat die geänderte Beurteilung dem Beamten erneut zu eröffnen. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Beurteilers ausschließlich in § 8 SächsBeurtVO geregelt wird. Ziffer IV Satz 1 VwV Beurteilung Beamte SMJus enthält schon nach seinem Wortlaut keine Regelung zur Zuständigkeit, sondern ausschließlich zur Überprüfung einer Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Aus Ziffer IV S. 2 VwV Beurteilung Beamte SMJus ergibt sich zusätzlich, dass der Dienstvorgesetzte nicht die Beurteilung abändern kann, sondern vielmehr befugt ist, den - weiterhin - zuständigen Beurteiler zur Änderung anzuweisen. Dieser ist nach Ziffer IV Satz 3 VwV Beurteilung Beamte SMJus dann gehalten, die Änderung zu begründen; die Beurteilung wird also weiterhin vom ursprünglichen Beurteiler verantwortet. Damit enthält Ziffer IV VwV Beurteilung Beamte SMJus nicht eine von § 8 Abs. 1 SächsBeurtVO abweichende Zuständigkeitsregelung etwa in Form eines zweistufigen Beurteilungsverfahrens (vgl. dazu VG Leipzig, Urt. v. 10. September 2009 - 3 K 97/08 - S. 6 f. n. v.), sondern eine Vorgabe, welche letztlich aus der Dienstaufsicht folgt. An der Zulässigkeit der Überprüfung von Beurteilungen durch übergeordnete Dienststellen bestehen wegen des damit verfolgten Zwecks der Gewährleistung einer einheitlichen, gleichmäßigen Beurteilungspraxis keine Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juni 1984 - 2 C 52/82 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 13. Januar 1987, NVwZ 1987, 893; etwas zweifelnd Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 271). Ziffer IV Satz 1 VwV Beurteilung Beamte SMJus sieht eine Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde vor. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ist nicht 17 18 8 geregelt. Überprüfen ist ein aktiver Vorgang. Ähnliche Begriffe (vgl. Duden online Wörterbuch) sind „kontrollieren“ oder „verifizieren“. Hingegen stellt Kenntnisnahme einen eher passiven Vorgang dar; man nimmt Tatsachen wahr oder erfährt von ihnen, man bemerkt etwas (vgl. Duden online Wörterbuch). Eine bloße Kenntnisnahme einer Beurteilung kommt daher nicht der in Ziffer IV VwV Beurteilung Beamte SMJus vorgesehenen Überprüfung gleich. Die in Ziffer IV VwV Beurteilung Beamte SMJus vorgesehene Überprüfung bedarf einer Dokumentation. Ohne eine solche Dokumentation ist es weder dem beurteilten Beamten noch einen etwaig angerufenen Gericht möglich, die Einhaltung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften festzustellen. Die Pflicht zur Dokumentation folgt zum einen aus der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf), welche eine wirksame gerichtliche Kontrolle umfasst (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Leitsatz 1). Diese Pflicht ist zum anderen ein Korrelat der eingeschränkten inhaltlichen Prüfung einer Beurteilung, von deren Richtigkeit nur bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ausgegangen werden kann. Dieses Ergebnis steht letztlich im Einklang mit der aus den im Verfahren beigezogenen Personalakten ersichtlichen Verwaltungspraxis. Bei allen anderen Beurteilungen wurde ausdrücklich vermerkt, dass die vorgesetzte Dienstbehörde die Beurteilung geprüft hat oder ihr zustimmt. cc. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes ist das Verfahren der Anlassbeurteilung für die Beigeladene nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung nicht auf die Anlassbeurteilung stützen. Die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Anlassbeurteilung wurde vom Präsidenten des ....................s lediglich zur Kenntnis genommen; dass er sie überprüft hat, ergibt sich aus der Personalakte, Unterheft Beurteilungen, der Beigeladenen nicht. Der Ausgang des Auswahlverfahrens ist offen. Der Senat kann mangels Vorliegens einer Anlassbeurteilung der Beigeladenen nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin bei der ausgeschriebenen Stelle zurücktreten muss. 19 20 21 22 9 b. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat haben in ihrer früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens (grundsätzlich) ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll, besteht. Dem lag die Annahme zugrunde, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1; vgl. etwa Senatsbeschl. v. 28. Januar 2015 - 2 B 180/14 -, juris Rn. 7 m. w. N. und v. 31. März 2015 - 2 B 135/15 -, juris Rn. 6 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 (- 2 VR 2.15 -, juris) ausgeführt, dass die „kommissarische“ Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Denn durch eine derartige Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Dies hindert den Dienstherrn allerdings nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) daran, das umstrittene Funktionsamt, d. h. den Dienstposten, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren zu vergeben. Der Dienstherr ist hierzu vielmehr (nunmehr) befugt, um die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Der Dienstherr muss die Auswahlentscheidung aber nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf dann nicht auf einen etwaig erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016 a. a. O.; Kenntner, ZBR 2016, 181, 193 ff.). In einem solchen Fall hat der Dienstherr die letzte dienstliche Beurteilung des auf dem Beförderungsdienstposten verwendeten Beamten in Anlehnung an das dazu insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut „fiktiv fortzuschreiben“. Die „fiktive“ Komponente im Falle einer rechtswidrigen 23 24 25 10 Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, a. a. O.; Kenntner, a. a. O., S. 194 f.; vgl. VGH BW Beschl. v. 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschl. v. 9. September 2016 - 1 B 60/16 -, juris) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Senatsbeschl. v. 8 November 2016 - 2 B 260/16 -, juris). Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsauffassung ist auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. etwa Herrmann, NVwZ 2017, 105-112; Hartung, RiA 2017, 49, zuletzt Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 110 jeweils m. w. N.). Der Senat kann von einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung absehen, weil hier eine abweichende Konstellation vorliegt. Mit der beabsichtigten Dienstpostenübertragung ist zunächst keine Beförderung verbunden (vgl. den Text der Ausschreibung). Eine konkrete Dienstpostenbewertung ist offenbar auch nicht erfolgt. Es besteht aber nach der Übertragung des Dienstpostens die begründete Chance für die Inhaberin des Dienstpostens, wegen seiner herausgehobenen Funktion in eine der im Haushaltsplan 06 Kapitel 06 10 für die Sozialgerichtsbarkeit ausgewiesenen Planstellen (bis zu Besoldungsgruppe A 14) befördert zu werden. Im Rahmen einer solchen Beförderung würde indes keine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin erfolgen, sondern schlicht über die Beförderung der Beigeladenen zu entscheiden sein. Ohnehin stünde dann die etwaig freie Planstelle nicht für die Antragstellerin zur Verfügung, weil sie ein Amt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund verliert die Antragstellerin mit der Übertragung des Dienstpostens an die Beigeladene bereits ihre Beförderungschance endgültig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese im 26 27 11 Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangstreitwert aus (vgl. Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 28 29