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Beschluss

3 B 321/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 321/17 1 L 760/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Dr. John am 1. März 2018 2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. September 2017 - 1 L 760/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 7.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2017 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds von 250,- € zur Abgabe seines Führerscheins und ordnete die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungen an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Der Antragsteller sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fahrungeeignet gewesen. Von einer fehlenden Kraftfahreignung habe die Antragsgegnerin ausgehen können. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Die Anordnung einer Gutachtenbeibringung sei zu Recht erfolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u. a. an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Der Antragsteller sei auf seinem Fahrrad im Juli 2016 anlässlich einer Kollision mit einem parkenden Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,15 Promille auffällig geworden. Die Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen könne der Antragsteller auch nur durch die 1 2 3 Vorlage eines positiven Gutachtens ausräumen. Dieses Bedürfnis entfalle nicht, weil ihm zwischenzeitlich das Führen seiner Dienstwaffe und das Führen eines Dienstfahrzeugs wieder gestattet worden sei. Die Einschätzung der Diensttauglichkeit richte sich nicht nach den spezifischen Begutachtungsleitlinien für die Klärung der Fahreignung. Zudem stamme die letzte polizeiärztliche Einschätzung vom xx. März 2017 und gebe damit keinen Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers. Auch habe er zu seiner Diensttauglichkeitsuntersuchung keine aussagekräftigen fachärztlichen Stellungnahmen beigebracht. Für eine weitergehende Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei angesichts des klaren Wortlauts und gesetzgeberischen Willens kein Raum. Die Frist zur Beibringung des Gutachtens sei angemessen gewesen. Ein solches sei bis zum Abschluss des Eilverfahrens nicht vorgelegt worden. Deshalb könne der Einwand des Antragstellers, er sei ausschließlich wegen der Nichtanerkennung der polizeilichen Abstinenzkontrollen durch das begutachtende Institut mit Schreiben vom 6. Juli 2017 an einer Beibringung gehindert gewesen, nicht überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, wieso er dessen ungeachtet die Begutachtung nicht habe vornehmen lassen können. Zudem hätte er vor Fristablauf um eine Fristverlängerung nachsuchen können. Die von ihm verspätet beantragte Fristverlängerung habe er ebenfalls ohne Gutachtenvorlage verstreichen lassen. Die Antragsgegnerin habe auch kein Ermessen bei ihrer Entscheidung, ob sie auf die Nichteignung des Antragstellers schließe, wenn dieser kein Gutachten beibringe. Aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens lägen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. November 2017 geltend, bereits die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung seien nicht gewahrt. Er ist der Auffassung, er habe unter regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sowohl eine Alkoholabstinenz als auch die polizeiärztlichen Empfehlungen eingehalten, weshalb ihm bereits ab dem 1. Dezember 2016 das Führen der Dienstwaffe und eines Dienstfahrzeugs wieder gestattet worden sei. Am xx. März 2017 hätten die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen angesichts des Therapieerfolges beendet werden können. Auf der Grundlage von medizinisch- psychologischen Untersuchungen sei ärztlich eingeschätzt worden, dass von ihm durch seine dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr keine Gefahr ausgehe. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. 3 4 Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht gegeben. Er habe die Vorlage des geforderten Gutachtens nicht grundlos verweigert. Er habe sich auf die Aufforderung bei der p. GmbH am xx. Juni 2017 dort einer Untersuchung unterzogen. Am 6. Juli 2017 sei er durch diese darüber informiert worden, dass die polizeiärztlichen Abstinenznachweise nicht akzeptiert würden. Grund für die unterbliebene Vorlage des Gutachtens sei die Tatsache, dass von der p. GmbH ein Abstinenznachweis über einen Zeitraum von 12 Monaten gefordert worden sei. Da die polizeiärztlichen Nachweise nicht akzeptiert worden seien, habe er diesen Nachweis nicht erbringen können, so dass auch kein Gutachten erstellt worden sei. Andere Gutachteninstitute hätten sich auch nicht unter Verweis auf die Rechtsprechung davon abbringen lassen, den Abstinenznachweis zu fordern, und hätten auf die Beurteilungsrichtlinien hingewiesen. Er gehe wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Langzeitabstinenzkontrolle kein zwingend notwendiger Bestandteil der angeordneten Begutachtung sei. Sobald er ein Institut finde, das seine Auffassung teile, werde er das Gutachten vorlegen können. Er sei seit dem 10. Juli 2016 abstinent. Er habe damit einen zwingenden Grund, das geforderte Gutachten derzeit nicht vorlegen zu können. Mit diesem Vorbringen kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage gestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat, da er aller Voraussicht nach zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie nach § 13 Nr. 2 c) FeV verpflichtet war, vom Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, da er im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit deiner Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr - hier: 2,15 Promille - geführt hat. Ein Ermessensspielraum der Behörde, von einer Gutachtenanforderung abzusehen oder anstatt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine andere ärztliche Untersuchung zu verlangen, besteht danach nicht (OVG M-V, Beschl. v. 28. Oktober 2005 - 1 M 123/05 -, juris Rn. 8 f.; OVG Bbg, Beschl. v. 31. Januar 2003 - 4 B 10/03 - , juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 24. September 2001 - 10 S 182/01 -, juris Rn. 19, 4 5 6 5 jeweils m. w. N.). Die Antragsgegnerin war deshalb zwingend daran gehindert, zur Vermeidung der Gutachtenanordnung auf die polizeiärztlichen Erkenntnisse zurückzugreifen. Diese wären zudem auch in der Sache keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gewesen, da die polizeiärztliche Einschätzung - anders als die angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung - nur die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers zum Gegenstand hat. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Einschätzung über die Diensttauglichkeit nicht nach den spezifischen Begutachtungsleitlinien für die Klärung der Fahreignung richtet und durch deren Heranziehung insbesondere geklärt werden soll, ob und gegebenenfalls durch welche Strategien der Antragsteller zukünftig das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol vermeiden kann. Hiervon ausgehend entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass im Fall einer ordnungsgemäßen Anordnung einer Gutachtensbeibringung allein die Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt (Beschl. v. 8. Juni 2017 - 3 B 125/17 -, juris Rn. 12). Zwingende Hinderungsgründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Erst nach Ablauf der Vorlagefrist hat er auf seine Anhörung zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 28. Juli 2017 hin um Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens um vier Wochen bis zum 29. August 2017 gebeten. Gründe für diesen Antrag wurden dabei nicht genannt. Auch diese selbstgenannte Frist hat er verstreichen lassen und das Gutachten bis heute nicht vorgelegt. Er hat auch keine ernsthaften Anstrengungen dargelegt, das Gutachten - wenn auch verspätet - beizubringen, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, damit befasst zu sein, ein seinen Vorstellungen entsprechendes Institut für die Gutachtenerstellung zu finden. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der gesetzlichen Wertung des § 11 Abs. 8 FeV sind hieraus nicht erkennbar. Dementsprechend war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die gewählte typisierende Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO) hinaus zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 8 9 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.71, 46.1. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht für jede der vom Betroffenen innegehabten Fahrerlaubnisklasse der Streitwert nach Nr. 46 Streitwertkatalog gesondert festzusetzen und sodann zusammenzurechnen. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass zur Ermittlung des Werts der Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung der Fahrerlaubnis betroffen sind, nur diejenigen heranzuziehen sind, denen eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die gemäß § 6 Abs. 3 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen sind (Beschl. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Beschl. v. 7. Juli 2016 - 3 E 69/16 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.). Daher sind vorliegend nur die Fahrerlaubnisklassen A, B sowie C1 heranzuziehen. Die von diesen Fahrerlaubnisklassen eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen einschließlich der hier von der Fahrerlaubnisklasse C1E mitumfassten Klasse E finden hingegen keine Berücksichtigung (Beschl. v. 3. Juni 2014 a. a. O.). Für diese heranzuziehenden Klassen ist jeweils der Auffangwert anzusetzen (s. o.) und dieser Betrag für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hälftig in Ansatz zu bringen (Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog). Die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober John 10 11 12 13