Beschluss
4 B 185/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 185/17 1 L 1117/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des e. V. vertreten durch den Vorsitzenden - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: beigeladen: mbH vertreten durch den Geschäftsführer 2 prozessbevollmächtigt: wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John am 27. März 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2016 - 1 L 1117/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antragsteller, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Sofortvollzug der der Beigeladenen am 6. Oktober 2016 im Wege des Repowerings erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m und einem Rotordurchmesser von 52,90 m in den Gemarkungen S......... und B...... der Gemeinde G...... Diese Anlagen sollen in einem Vorranggebiet Windenergienutzung innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets vier dort seit 1996 vorhandene WKA des Typs Enercon E-40 mit einer Gesamthöhe von 70 m bzw. 85 m ersetzen. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Beigeladenen am 21. Oktober 2016 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug der Genehmigung angeordnet. Über den am 4. November 2016 gegen 1 3 die Genehmigung erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist nach Kenntnis des Senats noch nicht entschieden. Den Antrag des Antragstellers vom 29. Dezember 2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Neuerrichtung von vier WKA hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 27. April 2016 (juris), dem Antragsteller am 19. Juni 2017 zugestellt, abgelehnt. 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Erwägungen - auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist - ergibt sich nicht, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die angegriffene Genehmigung, soweit diese die Neuerrichtung und den Betrieb von vier WKA zum Gegenstand hat, zu Unrecht abgelehnt worden ist. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wiederherstellen. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu orientieren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - Satz 2 - die Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber nicht dem Maßstab von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. 2 3 4 4 Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet in seiner zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), Anwendung. Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs verweist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG. Zu diesen Zulassungsentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zählt nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), auch die hier streitige Genehmigung, die nach dem Stichtag des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erlassen worden ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris Rn. 34). 2.1. Für das Vorhaben der Beigeladenen war nach § 3c Satz 1 UVPG in der nach § 74 Abs. 1 UVPG maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2010 - UVPG a.F. - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Urt. v. 13. Dezember 2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 144). Dies ergibt sich aus Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (alter und neuer Fassung), wonach eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist bei Vorhaben, die die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit sechs bis weniger als 20 WKA in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m zum Gegenstand haben. Eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG a. F. i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UPVG, wonach diese bei Windfarmen mit drei bis sechs WKA durchzuführen ist, kommt hier trotz der beabsichtigten Neuerrichtung von lediglich vier WKA nicht in Betracht, weil im Ergebnis des Repowerings insgesamt sechs WKA betrieben werden sollen. Die Genehmigung ist in Bezug auf eine etwaige UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens verfahrensfehlerfrei ergangen. Die Entscheidung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (2.1.1.). Die Entscheidung entspricht auch inhaltlich den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen (2.1.2.) 5 6 7 5 2.1.1. Nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermittelt" werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 24 f. = BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 28 f. = BVerwGE 151, 138;VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 67). Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG a. F. liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 130, 83) maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkungen zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Schädlichkeitsgrenze heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Umweltbelange sind umso gewichtiger, je näher die Belastungen eines Vorhabens an die Schädlichkeitsgrenze heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, 8 9 6 juris Rn. 38 = BVerwGE 148, 353). Deshalb sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 zum UVPG zu bewerten. Die dort aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 23 = BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach erforderlich, wenn auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen bei überschlägiger Vorausschau und ohne ins Einzelne gehende Ermittlungen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehalten bleiben, Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen sind. Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 28 ff. = BVerwGE 151, 138). Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG a. F.; vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellte § 4a Abs. 2 UmwRG a. F. klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Sinne einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 6. 10 7 Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 70). An diesem Prüfungsmaßstab hat sich durch den Wegfall dieser Regelung nach der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nichts geändert, weil sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/9526 S. 41) nur klarstellende Funktion hatte und deshalb entbehrlich war (vgl. VG Minden, Urt. v. 30. August 2017 - 11 K 41/16 -, juris Rn. 117). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat eine UVP-Vorprüfung tatsächlich durchgeführt. Aus dem Bescheid ergibt sich dies daraus, dass die dem Bescheid als Anlage beigefügten und mit einem Stempel entsprechend gekennzeichneten Unterlagen Bestandteil der Genehmigung sind. Soweit dort der Bescheid vom "5.10.2016" genannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, weil der angefochtene Bescheid vom 6. Oktober 2016 stammt und der zur Kennzeichnung der Genehmigungsbestandteile verwendete Stempel jeweils dieses Datum trägt. Zu den Bestandteilen der Genehmigung zählen u. a. auch die auf das Vorhaben bezogenen "Unterlagen für die allgemeine Vorprüfung eines Einzelfalls gem. § 3c UVPG" vom 21. Dezember 2015. Darin wird u. a. in Bezug auf die Tierwelt und das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabenstandorts erörtert, ob das Vorhaben erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zeitigen kann. Im Ergebnis wird dies verneint, in Bezug auf Tiere jedenfalls dann, wenn die im landschaftspflegerischen Begleitplan und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen beachtet und durchgeführt werden. In der Begründung des Bescheids ist sodann unter Nr. 7.5 angegeben, dass eine nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche UVP-Vorprüfung ergeben habe, dass unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei. Das Vorhaben rufe keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hervor. Diese Art der Durchführung einer UVP-Vorprüfung ist jedenfalls im Ergebnis unschädlich. Zwar liegen Sinn und Zweck der UVP-Vorprüfung an sich gerade darin, nach einer überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll. 11 12 13 8 Das bedeutet, dass diese Entscheidung sinnvollerweise vor der Entscheidung über den einzuschlagenden weiteren Verfahrensgang und somit am Anfang des Verfahrens getroffen werden sollte und nicht erst im Rahmen einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Gerade dieser frühe Zeitpunkt ist es, der es rechtfertigt, dass über die Frage der UVP-Pflichtigkeit nach einer nur überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen entschieden werden darf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 18). Dies schließt indes nicht aus, dass die UVP-Vorprüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt und sogar noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich ist, wenn die in Nr. 1 bis 5 genannten Verfahrenserfordernisse nachträglich erfüllt werden. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch die Nachholung anderer als der in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenserfordernisse möglich. Dazu zählt auch die UVP- Vorprüfung. Sie kann ihren Zweck auch dann noch erfüllen, wenn die Behörde sie erst bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholt. Führt die fehlerfreie Nachholung der Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss, so ist die Fehlerkorrektur abgeschlossen; das Genehmigungsverfahren muss dann nicht neu durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 24 f. m. w. N. = BVerwGE 131, 352; HessVGH, Beschl. v. 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 23 f.). Darüber hinaus stellt auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG klar, dass eine nicht oder fehlerhaft (Satz 2) durchgeführte Vorprüfung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, juris Rn. 38). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Mängelbeseitigung müsse im Fall einer fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung durch eine neuerliche Einschätzung der Behörde erfolgen, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dies der Auffassung des Antragstellers entsprechend nicht auch durch das Nachschieben einer ausreichenden Begründung erfolgen kann, wenn 14 9 diese bislang nicht oder nur in unzureichender Form vorgelegen hat. Da die UVP- Vorprüfung anders als die UVP-Prüfung (§§ 5 ff. UVPG a. F.) keinen formalisierten Ablauf kennt (vgl. § 3a Satz 1 UVPG), fehlt es der Auffassung des Antragstellers an einem normativen Ansatz. Im Hinblick auf die vom Antragsteller bemängelte Dokumentation der UVP- Vorprüfung legt die Regelung des § 3c Satz 6 UVPG a. F., wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind, zwar nahe, dass auch die einzelnen Schritte der Vorprüfung aktenkundig gemacht werden sollten (vgl. näher Sangerstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 3c UVPG Rn. 30 ff.). Allerdings ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat. Da sie dem Zweck dient, die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen, dass ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, reicht es aus, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Urt. v. 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 48 f.). Diesen Erfordernissen ist hier im Ergebnis genügt. Es bestehen schließlich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen durch den Antragsgegner, der sich die Erkenntnisse aus "Privatgutachten" durch Einbeziehung in die Genehmigung zu Eigen gemacht hat. Denn die Einschätzungsprärogative der Behörde erstreckt sich auch auf die Frage, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen und die eigenen Informationen der Behörde (§ 3a Satz 1 UVPG a. F.) eine geeignete Grundlage bilden, um aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, juris Rn. 49 = BVerwGE 127, 208). 2.1.2. Die UVP-Vorprüfung ist auch inhaltlich nach dem durch § 3a Satz 4 UVPG a. F. begrenzten gerichtlichen Kontrollmaßstab plausibel und ohne erhebliche und schwerwiegende Ermittlungsfehler, die auf das Ergebnis durchschlagen können oder es als außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegend erscheinen lassen 15 16 17 10 (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 25. September 2012 - 10 S 731/12 -, juris Rn. 28 = DVBl. 2012, 1506; Beschl. v. 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 41; OVG Hamburg, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19 = UPR 2010, 455; NdsOVG, Urt. v. 13. Oktober 2016 - 7 KS 3/13 -, juris Rn. 43 = DVBl. 2017, 262). (1.) Die Einwände des Antragstellers zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitprüfung wegen der Lage des Vorhabens im übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet "T....................." greifen nicht durch. Der Antragsgegner hat den Vorhabenstandort unter Berücksichtigung der Schutzziels der in der Anlage 2 Nr. 2.3.4 zum UVPG genannten Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) geprüft und antragsgemäß eine Befreiung nach § 51 Abs. 3 SächsNatSchG i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG und § 39 SächsNatSchG sowie das entsprechende naturschutzrechtliche Einvernehmen nach § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 39 SächsNatSchG erteilt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers, das Landschaftsschutzgebiet erhalte im Ergebnis des Repowering-Vorhabens wegen enger beieinanderstehender größerer Anlagen mit weiter ausgreifenden Rotoren eine völlig neue Qualität, unter Hinweis auf den landschaftspflegerischen Begleitplan zurückgewiesen, wonach wegen der Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen das Vorhaben von nur geringer Eingriffsqualität sei. Das Verwaltungsgericht hat damit und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. erst durchzuführen, wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erst dann anzunehmen seien, wenn die Hürden des einschlägigen Fachrechts auch im Wege der Befreiung nicht überwunden werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Annahme für plausibel gehalten, dass durch die Verdichtung der Standorte der einzelnen WKA und trotz des größeren Raumbedarfs der Neubauten wegen der erheblichen Vorbelastung durch den Bestand eine nachteilige oder gar wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes nicht zu besorgen ist. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 UVPG a. F.). (2.) Die UVP-Vorprüfung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie wegen der der Genehmigung beigegebenen Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen und Greifvögeln zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen. 18 19 11 Zwar können die von der Behörde der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügten umweltbezogenen Nebenbestimmungen ein Indiz dafür sein, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Notwendigkeit, diese nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen, findet dann in diesen Nebenbestimmungen Ausdruck (OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 172). Das Erfordernis umweltbezogener Nebenbestimmungen muss allerdings nicht zwangsläufig zur Annahme führen, vom Vorhaben gingen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Denn umweltbezogene Nebenbestimmungen können einer Genehmigung allein schon deshalb beigegeben worden sein, weil auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen geklärt ist, dass die Nebenbestimmungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend sind oder weil sie bei einer Gewichtung der betroffenen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien geboten erscheinen (vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 173). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe die normative Anordnung von § 3c Satz 3 UVPG a. F. nicht respektiert, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach dieser Vorschrift ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Dies hindert die Genehmigungsbehörde indes keineswegs, vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zum Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu machen, etwa in Gestalt von Auflagen oder Nebenbestimmungen; vielmehr wird in solchen Fällen das Beifügen von Auflagen und Nebenbestimmungen regelmäßig zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sein, so dass aus ihrer Existenz keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gezogen werden können. Vor diesem Hintergrund kann hier allein aus den der Genehmigung beigefügte Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen sowie von Greifvögeln einschließlich des Rotmilans (Nr. 4.5.4. und 4.5.5.) unter Gewichtung der betroffenen Umweltbelange und Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien nicht geschlossen werden, vom Vorhaben 20 21 12 gingen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. (2.a.) Nach der Nebenbestimmung Nr. 4.5.4. sind die WKA in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von 10° C stillzulegen, vorbehaltlich der Festsetzung geringerer Abschaltzeiten nach Durchführung eines Fledermausmonitorings. Diese Nebenbestimmung kann im Rahmen der Vorprüfung nicht aus den Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren (§ 3a Satz 1, § 3c Satz 3 UVPG a. F.) abgeleitet werden. Die Beigeladene hatte keinen Anlass, selbst Abschaltzeiten zum Fledermausschutz vorzuschlagen. Denn dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 21. Dezember 2015, dessen Anlage 4 eine Untersuchung vom 10. Dezember 2015 zu Fledermäusen für den geplanten Standort enthält, kann entnommen werden, dass im Jahr 2015 weder zur Wochenstubenzeit noch zur Zug-, Paarungs- und Balzzeit Fledermausaktivitäten im unmittelbaren Gefährdungsbereich der geplanten (und der bestehenden) WKA entlang des durch den Windpark von S......... nach B...... führenden Verbindungswegs festgestellt werden konnten. Lediglich an der Grenze des Umkreises von 500 m zur geplanten WKA 2 (Flurstück ............................) konnten jeweils bis zu 4 Aktivitäten der Rauhaut- und der Zwergfledermaus sowie des Großen Mausohrs festgestellt werden. Im gleichen Abstand befindet sich an der P............ ein Gebäudequartier. Ob deshalb angesichts dieser Feststellungen - und dem augenscheinlichen Fehlen eigener Informationen der Behörde, § 3a Satz 1 UVPG a. F. - die Nebenbestimmung erforderlich ist, wird in dem von der Beigeladenen insoweit erhobenen Widerspruchsverfahren noch zu entscheiden sein. Da Nebenbestimmungen und insbesondere Abschaltzeiten zum Fledermausschutz zur Konfliktvermeidung regelmäßig behördlich verfügt werden und sie als grundsätzlich geeignet anzusehen sind, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für zahlreiche Fledermausarten tatsächlich zu minimieren (HessVGH, Beschl. v. 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 29), kann hier aus ihrer Aufnahme in den Bescheid auch nicht indiziell auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geschlossen werden. 22 23 13 (2.b.) Die Nebenbestimmung Nr. 4.5.5. zum Schutz von Greifvögeln ist ebenfalls kein Indiz für das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, die zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen. Nach dieser Nebenbestimmung sind zur Minimierung des Schlagrisikos für Greifvögel einschließlich des Rotmilans die WKA während der Ernte der unmittelbar angrenzenden Flächen im Umkreis von 500 m gerechnet vom Mast am Erntetag und am Folgetag in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang stillzulegen. Die Erforderlichkeit von Abschaltzeiten zum Greifvogelschutz kann ebenfalls nicht aus den Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren abgeleitet werden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 21. Dezember 2015 behandelt lediglich die Vermeidungsmaßnahme V4, wonach die Kranstellflächen und Mastfußbereiche auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und mit Kies oder Schotter zu bedecken und zu verdichten sind, um die Ansiedlung von Mäusen zu verhindern, damit keine nahrungssuchenden Vogelarten angelockt werden. Die Vermeidungsmaßnahme V4, die Gegenstand der Nebenbestimmung Nr. 4.5.3. des Bescheids geworden ist, dürfte zum Schutz der im näheren und weiteren Umkreis der WKA vorkommenden und brütenden Greifvogelarten (Rotmilan, Schwarzmilan, Mäusebussard, Baum- und Turmfalke), die im Fachbeitrag erwähnt sind, erforderlich sein. Deshalb und angesichts der Feststellungen im Fachbeitrag, wonach durch die Umgestaltung des Windparks die Entfernungen zwischen den Brutplätzen und den einzelnen WKA insgesamt vergrößert werden, waren von der Beigeladenen aber keine weiteren Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorzusehen. Die gleichwohl vom Antragsgegner verfügten Abschaltzeiten nötigen indes nicht zur Annahme, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Denn auch diese bzw. vergleichbare Nebenbestimmungen zu Abschaltzeiten werden neben Mindestabständen zu Brutplätzen zur Konfliktvermeidung regelmäßig behördlich verfügt; grundsätzlich sind auch sie geeignet, das Tötungs- und Schädigungsrisiko für windkraftsensible Vogelarten zu minimieren (vgl. z. B. Frenz, NuR 2016, 456, 458 f.). (3.) Die Vorprüfung hätte auch nicht wegen der Nähe des Vorhabenstandorts zu den Natura 2000-Gebieten nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG und wegen der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müssen. 24 25 14 Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan vom 21. Dezember 2015 befindet sich das Vorhaben in einem Abstand von jeweils ca. 1,3 km zum FFH-Gebiet "..............................." und zum europäischen Vogelschutzgebiet "................". Nach Angaben des Antragsgegners betragen diese Abstände 2 km bzw. 1,4 km. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000- Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Eine FFH- Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2009 - 7 C 21.09 -, juris Rn. 40 m. w. N. = NVwZ 2012, 176; SächsOVG, Beschl. v. 10. Januar 2013 - 4 B 183/12 -, juris Rn. 12). Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 7. September 2004 - C-127/02 -, juris Rn. 45 - Herzmuschelfischerei -; BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris Rn. 87 = BVerwGE 140, 149). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets und des europäischen Vogelschutzgebiets zum einen deshalb ausgeschlossen, weil das 26 27 28 15 Vorhaben nicht innerhalb dieser Gebiete realisiert werden soll, zum anderen, weil wegen der Abstände zur nächstgelegenen neu zu errichtenden WKA erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller insoweit deshalb, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 132 = BVerwGE 154, 73) verkannt, wonach im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets maßgeblich sein können. Der darin zum Ausdruck kommenden Feststellung, dass sich der Schutz von Natura 2000-Gebieten nicht auf die Gebiete selbst beschränkt, sondern dass für die Gebietserhaltung auch die Verhältnisse außerhalb dieser Gebiete von Belang sein können, hat das Verwaltungsgericht vielmehr durch die Würdigung der Abstände zwischen den Natura 2000-Gebieten und den neu zu errichtenden WKA Rechnung getragen. Die Bemessung dieser Abstände ist nicht gesetzlich oder auf gesetzlicher Grundlage geregelt. Von Interesse sind deshalb verschiedene Arbeitshilfen der Länder, in denen Mindestabstände zwischen Natura 2000-Gebieten bzw. Nistplätzen und WKA empfohlen werden. Nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten - LAG VSW - (www.vogelschutzwarten.de windenergie.htm, Abruf am 26. März 2018), die nach eigenen Angaben das aus ornithologischer Sicht grundsätzlich gebotene Minimum zum Erhalt der biologischen Vielfalt enthalten, soll der fachlich empfohlene Mindestabstand zwischen europäischen Vogelschutzgebieten und WKA der 10-fachen Anlagenhöhe entsprechen, mindestens jedoch 1.200 m betragen. Den gleichen Mindestabstand empfiehlt auch die Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie des Niedersächsischen Landkreistags (www.nlt.de, Abruf am 26. März 2018). Dieser Mindestabstand wird durch das Vorhaben eingehalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt dies die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass nach den Empfehlungen der LAG VSW größere Abstände insbesondere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Zug- und Rastvögeln notwendig sein können. In diesem Sinne sind die hier festgestellten 29 16 Greifvogelarten jedoch nicht als Zug- oder Rastvögel betroffen. Das Verwaltungsgericht hat ferner mit zutreffender Begründung auch ausgeschlossen, dass das Vorhaben in einem relevanten Hauptkorridor eines Vogelzuggeschehens liegt. Es mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswert sein, dass Vorhaben mit potentiellen Einwirkungen auf Natura 2000-Gebiete größere Abstände einhalten, um Gefährdungen der Gebiete bzw. der Schutzgüter auszuschließen. Solange sich dies jedoch nicht in entsprechenden fachlich begründeten und nachvollziehbaren Empfehlungen niederschlägt, muss es mit diesen sein Bewenden haben. Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Fall erhebliche Gründe für die Annahme streiten, die empfohlenen oder die darüber hinausgehenden tatsächlich eingehaltenen Abstände seien nicht auskömmlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes "................" vom 27. Dezember 2006 (SächsABl. SDr. S. S 274) dieses Schutzgebiet u. a. auch zum Schutz des Rotmilans und des Schwarzmilans eingerichtet ist und deshalb nach Auffassung des Antragstellers hinreichender Grund zur Annahme bestehe, diese Vogelarten brüteten im Schutzgebiet, so dass nach den Empfehlungen der LAG VSW vom Vorhaben ein Abstand von mindestens 1.500 m zu diesem einzuhalten sei. Denn es spricht wenig dafür, dass diese Annahme zutrifft. Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Luftbild (B6), in das die WKA des Bestands und die neu zu errichtenden WKA, die von diesen jeweils gebildeten Abstandsradien von 500 m, 1.000 m und 1.500 m sowie die bekannten Brutplätze verschiedener Greifvogelarten eingezeichnet sind, geht hervor, dass südwestlich der Ortschaft S......... das Vogelschutzgebiet im Bereich des M............ geringfügig vom Abstandsradius von 1.500 m einer der neu zu errichtenden WKA überlagert wird. Dort sind indes keine Brutplätze von Greifvogelarten festgestellt. Allein die Möglichkeit, dass sich dies in der Zukunft ändern könnte, kann dem Vorhaben der Beigeladenen indes nicht entgegen gehalten werden. Soweit der Antragsteller auf die diesbezüglichen Ausführungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verweist, ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass für die dort erwähnten (Brut-)Nachweise im M.......... ein Radius von mehr als 1.500 m zu den geplanten Anlagen angegeben ist. (4.) Die Vorprüfung hätte schließlich auch unter Gesichtspunkten des Artenschutzes nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müssen. 30 31 17 Nach dem für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Prüfungsmaßstab (s. o. unter 2.1.) ist das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar. Die Einschätzung des Antragsgegners, von dem Vorhaben gingen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus, ist auch angesichts des Umstands, dass innerhalb eines Umkreises von 1.500 m um den durch die neu errichteten WKA ergänzten Windpark mehrere Brutstandorte verschiedener Greifvogelarten nachgewiesen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 19. Januar 2016 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 17. Januar 2017 sind je ein Brutplatz von Rotmilanen, Schwarzmilanen und Baumfalken nachgewiesen. Der Abstand zu den neu zu errichtenden WKA beträgt 1.228 m, 750 m bzw. 858 m. Damit wird sich die geringste Entfernung zu den Bestandsanlagen vergrößern. Ferner sind fünf Brutstandorte von Mäusebussarden und einem Turmfalkenpaar in einem geringsten Abstand von 962 m bzw. von 1.275 m zu den neu zu errichtenden WKA belegt; die Abstände dieser Brutstandorte werden im Vergleich zu den Abständen zu den Bestandsanlagen ebenfalls erhöht. Nach dem Empfehlungen der LAG VSW soll der Mindestabstand von WKA zu Brutplätzen bei Rotmilanen 1.500 m, bei Schwarzmilanen 1.000 m und bei Baumfalken 500 m betragen. Zusätzlich gelten Prüfbereiche von 4.000 m bei Rotmilanen und von 3.000 m bei den beiden anderen genannten Arten, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate der betreffenden Art bzw. Artengruppe vorhanden sind, die regelmäßig angeflogen werden. Demgegenüber wird nach dem Schlussbericht des Verbundprojekts "Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge" (Juni 2013) ein Mindestabstand von WKA und Brutplätzen des Rotmilans von 1.250 m empfohlen (dort. S. 58 und 93; veröffentlicht bei www.nabu.de/downloads/Endbericht-Greifvogelprojekt.pdf, Abruf am 26. März 2018), und zwar in Kenntnis der damals noch in der Diskussion befindlichen Empfehlung der LAG VSW zu einem Mindestabstand von 1.500 m. Nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (Stand 30. August 2017, www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/abt_1/download/fachbeitrag_wea_g. pdf, Abruf am 26. März 2018) gelten für die Ersteinschätzung im Rahmen von 32 33 18 Genehmigungsverfahren für WKA in Thüringen die von der LAG VSW (2015) empfohlenen Mindestabstände unter Berücksichtigung landesspezifischer Anpassungen; danach soll der Mindestabstand von der Rotorspitze einer WKA zu Brutplätzen windkraftsensibler Vogelarten bei Baumfalken 500 m, bei Rotmilanen 1.250 m und bei Schwarzmilanen 1.000 m betragen. Die dort genannten landesspezifischen Anpassungen bzw. Abweichungen zu den Empfehlungen der LAG VSW (2015) werden nicht näher erläutert oder begründet. Vor diesem Hintergrund ist derzeit fraglich, ob die Empfehlungen der LAG VSW inzwischen den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft darstellen (so BayVGH, Urt. v. 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, juris Rn. 45). Obwohl hier der Mindestabstand zum Brutstandort der Rotmilane nach den genannten Empfehlungen unterschritten wird, erweist sich die Vorprüfung nach dem maßgeblichen Kontrollmaßstab jedenfalls im Ergebnis als nachvollziehbar. Denn erst die Unterschreitung eines Mindestabstands von 1.000 m ist im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG als kritisch anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 45 f. m. w. N.; zu einem Abstand von 750 m bei zusätzlichen Schutz- und Ablenkungsmaßnahmen OVG Saarland, Beschl. v. 5 April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 14). Der Abstand von 1.000 m entsprach der früheren Fassung der Empfehlungen der LAG VSW aus dem Jahr 2007 und entspricht den aktuellen Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen des Landes Baden- Württemberg vom 1. Juli 2015 (S. 67, www.lubw.baden -wuerttemberg.de/natur-und- landschaft/artenschutz-und-windkraft, Abruf am 26. März 2018). Der Abstand zum Brutplatz der Schwarzmilane wird künftig 750 m betragen und damit ebenfalls die Abstandsempfehlung der LAG VSW von 1.000 m unterschreiten. Die höchste Dichte der Nachweise von Schwarzmilanen befindet sich nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Vogelschutzgebiet "................" westlich des Windparks mit einem Abstand von mehr als 2.000 m zu diesem. Da Fische die Hauptnahrung von Schwarzmilanen sind, ist die Schlussfolgerung des Fachbeitrags, der direkte Weg von dem in der Nähe der WKA nachgewiesenen Brutplatz zum M........ werde weder durch die bestehenden noch die geplanten Anlagen tangiert, nachvollziehbar. 34 19 Der Abstand der Brutplätze der Turmfalken und der Baumfalken wird sich gegenüber den gegenwärtigen Abständen erhöhen. Lediglich in Bezug auf Baumfalken gibt die Abstandsempfehlung der LAG VSW einen Mindestabstand von 500 m an, der hier eingehalten ist. In Bezug auf Mäusebussarde wird sich der geringste Abstand zu einer WKA auf 962 m vergrößern. Nach den Ausführungen des Gutachters vom 17. Januar 2017 verringert sich damit ebenfalls das Kollisionsrisiko. Nach den Empfehlungen der LAG VSW ist für Mäusebussarde und Turmfalken kein Mindestabstand zwischen Brutplatz und WKA angegeben. Nach den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistags beträgt der Mindestabstand jeweils 500 m, der hier eingehalten ist. Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 UVPG a. F.), und zwar unabhängig von der vom Antragsteller problematisierten Frage, ob Mäusebussarde als eine windkraftempfindliche Vogelart einzustufen sind oder nicht. Der Bestand der Feldlerchen ist im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 19. Januar 2016 mit sechs bis zehn Brutpaaren im Umkreis von 500 m um die geplanten Anlagen angegeben. Danach zeigen diese ein nur geringes Meideverhalten zu WKA und reagieren diesen gegenüber relativ unempfindlich. Ein Einfluss durch WKA auf die Bestandsentwicklung sei nicht erkennbar. Eine Untersuchung bei zwei Windparks habe ergeben, dass es nach Errichtung der Anlagen nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Siedlungsdichte der Feldlerchen gekommen sei. Die bundesweit eher hohe Anzahl an Todfunden lasse sich aus deren Häufigkeit in der Agrarlandschaft erklären. Wegen der hohen Vorkommensdichte könnten Auswirkungen auf die lokale Population auch bei Totschlag einzelner Individuen ausgeschlossen werden. Infolge des Repowerings erhöhe sich das Tötungsrisiko für die Feldlerchen, die durch die ackerbauliche Bodennutzung beeinträchtigt seien, nicht signifikant. Diese Feststellungen lassen ebenfalls den Verzicht des Antragsgegners auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachvollziehbar und plausibel erscheinen (§ 3a Satz 4 UVPG a. F.). 2.2. Die Genehmigung weist auch im Übrigen keine Rechtsmängel auf, die zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen. 2.2.1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers verfehlt die Genehmigung in Bezug auf den Habitatschutz wegen der Nähe des Vorhabens zum Vogelschutzgebiet 35 36 37 38 20 "................" nicht die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG. Danach ist ein Projekt vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn es dieses erheblich beeinträchtigen kann. Ergibt diese Prüfung eine Beeinträchtigung des Gebiets, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Diese Prüfung ist hier mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass wegen des Vorhabens keine erhebliche Beeinträchtigung des benachbarten Vogelschutzgebiets zu besorgen ist (s. o. 2.1.2. [3.]). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Umsetzung des gesamten Vorhabens nur wenig an der derzeit gegebenen Situation ändern wird. Der Senat verkennt dabei nicht, dass wegen der Ersetzung von insgesamt vier WKA mit einer Gesamthöhe von 70 m bzw. 85 m durch vier neue WKA mit einer Gesamthöhe von je knapp 100 m die Bauhöhen aller WKA künftig einheitlich bis zu 100 m betragen und sich die von den Rotoren überstrichene Fläche von 1.250 m² auf 2.200 m² erhöhen wird. Dem steht allerdings gegenüber, dass der Umbau des Windparks die derzeit vorhandene Reihe von vier WKA umgestalten wird sowie dass künftig zwei hiervon getrennt stehende WKA im nordöstlichen Bereich des Windparks wegfallen. Dieser wird künftig aus zwei etwa parallelen Reihen von vier bzw. zwei WKA bestehen und insgesamt kompakter erscheinen. Ferner wird sich der Abstand zu den bekannten Brutstandorten von Greifvögeln erhöhen. Beide Maßnahmen sind nach den Ausführungen des Gutachters vom 17. Januar 2017 geeignet, das Kollisionsrisiko für Vögel zu senken, das maßgeblich durch den Abstand zwischen einer Anlage und dem Brutstandort bestimmt wird. Außerdem sind die für Vögel gefährlichsten Anlagen solche, die alleine oder am Ende einer Anlagenreihe oder -gruppe stehen, so dass durch den Wegfall von zwei WKA im nordöstlichen Bereich des Windparks - von denen eine derzeit einen Abstand von nur 353 m zum Brutplatz der Schwarzmilane einhält - eine Verbesserung der Situation eintreten wird. In Bezug auf die vom Antragsteller erwähnten Randstrukturen (Zuwegungen und Stellplätze), die von Kleinsäugern besiedelt und deshalb von Greifvögeln gezielt aufgesucht werden, ergibt sich nichts anderes. Ein Teil dieser Flächen wird durch den Rückbau von vier WKA entfallen; durch die Neuerrichtung von vier WKA wird sich der Gesamtbestand dieser Flächen im Windpark nicht nennenswert erhöhen. 39 40 21 2.2.2. Der angefochtene Bescheid ist auch im Hinblick auf das Artenschutzrecht rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des individuenbezogenen artenschutzrechtlichen Tötungsverbots liegt nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, wenn sich durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko einer bestimmten Art signifikant erhöht, wobei Maßnahmen zur Risikovermeidung und -verminderung in die Beurteilung einzubeziehen sind (BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219 = BVerwGE 130, 299; SächsOVG Urt. v. 15. Dezember 2011 - 5 A 195/09 -, juris Rn. 554 f.). Die Signifikanzschwelle ist nicht erreicht, wenn durch das Vorhaben trotz aller Vermeidungsmaßnahmen ein Risiko verbleibt, dass mit dem allgemeinen Risiko einzelner Exemplare einer Art vergleichbar ist, Opfer des allgemeinen Naturgeschehens zu werden, und deshalb als unvermeidlich hinzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urt. v. 28. April 2016 - 9 A 10.15 -, juris Rn. 141 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 16. Oktober 2011 - 2 L 6/09 -, juris Rn. 59, 65). Bei der Bewertung steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14 f. = BVerwGE 147, 118). Das Ergebnis der naturschutzfachlichen Prüfung des Antragsgegners ist jedenfalls vertretbar und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorstehenden (s. o. 2.1.2.(4.)) Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend wird auf die im Bescheid angeordnete Vermeidungsmaßnahme V4 zur Gestaltung der Kranstellflächen und der Mastfußbereiche der jeweiligen Anlagen verwiesen. Danach sind diese Flächen zu schottern und zu verdichten, um die Entwicklung attraktiver Strukturen (Büsche, Hecken) für windkraftsensible Vogelarten ebenso zu verhindern wie die Ansiedlung von Mäusen, die nahrungssuchende Greifvögel anlocken. Dies berücksichtigt die Empfehlungen der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistags (S. 25 f.), wonach der Mastfuß unattraktiv gestaltet und nicht gemäht oder umgebrochen werden soll. Auch wenn durch diese Maßnahmen die Flächen im unmittelbaren Einwirkbereich der WKA für Greifvögel nicht im gewünschten Maß unattraktiv werden (vgl. zu Rotmilanen den Schlussbericht des Verbundprojekts Greifvögel und Windkraftanlagen, S. 91), können sie zusammen mit der weiteren Nebenstimmung 4.5.5. nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Antragsgegners zur Verminderung des Kollisionsrisikos beitragen. 41 42 43 22 In Bezug auf die Feldlerchen ergibt sich aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dass diese die vorhandenen Anlagen nicht meiden. Es liegt zwar angesichts ihrer Lebensweise (Singflüge im hohen Luftraum) nicht fern, dass sie kollisionsempfindlich sind. Dies ist jedoch entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners auch durch die von diesem angegebene Schlagopferzahl nicht notwendig belegt, weil diese in das Verhältnis zu ihrem Vorkommen gesetzt werden muss. Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag handelt es sich bei der Feldlerche um den mit Abstand häufigsten Brutvogel. Im Übrigen spricht gegen die Annahme des Antragstellers der Umstand, dass Feldlerchen nach den Abstandsempfehlungen der LAG VSW nicht als windkraftsensible Vogelart eingeschätzt sind. Nach dem Fachbeitrag wird durch das Repowering das Tötungsrisiko für diese Vogelart, die als Bodenbrüter durch die ackerbauliche Bodennutzung beeinträchtigt ist, nicht signifikant erhöht. Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass die Feldlerchen Populationsverluste durch Ersatzgelege und zwei bis drei Jahresbruten kompensieren, bezieht sich dies auf die Populationsverluste durch die Ackerwirtschaft. Das individuenbezogene artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht verkannt. Die Genehmigung ist auch nicht wegen einer Verletzung des Tötungsverbots in Bezug auf Fledermäuse rechtswidrig. Aufgrund der Bestandserfassung konnte der Antragsgegner im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative vertretbar zum Ergebnis gelangen, dass die in der Nebenbestimmung 4.5.4. verfügten Abschaltparameter zum Fledermausschutz erforderlich, aber auch ausreichend sind. Diese Abschaltparameter gehen davon aus, dass Fledermausaktivitäten bei geringen Windgeschwindigkeiten und höheren Temperaturen größer sind als im umgekehrten Fall höherer Windgeschwindigkeiten und geringerer Temperaturen und deshalb eine Abhängigkeit zwischen diesen Parametern und dem Risiko von Fledermäusen besteht, mit einer WKA zu kollidieren. Die konkrete Ausgestaltung der Abschaltparameter hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistags (S. 26. f). ist im Hinblick auf die Windgeschwindigkeiten u. a. zu differenzieren, ob vorrangig Abendseglerarten und Rauhautfledermäuse oder ob vorrangig Zwerg- und Breitflügelfledermäuse betroffen sind. Ferner ist im Einzelfall zu beurteilen, in welchen Monaten mit Fledermausaktivitäten zu rechnen ist. Demgegenüber kann nach dem Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes 44 45 23 bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (10. November 2017,S. 33, http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/ artenschutz/, Abruf am 26. März 2018), der insoweit mit der von der Beigeladenen zitierten früheren Fassung von 2013 übereinstimmt, eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch eine Abschaltung in Nächten mit Windgeschwindigkeiten von - einheitlich - weniger als 6 m/s wirksam vermieden werden. Unabhängig von der Frage, ob hier die Nebenbestimmung 4.5.4. erforderlich ist (vgl. oben 2.12.[2a.]), ist sie - ihre Erforderlichkeit unterstellt - jedenfalls geeignet, um dem artschutzrechtlichen Tötungsverbot Rechnung zu tragen. Ob sie im Sinne des Antragstellers strenger gefasst werden muss, kann im Rahmen eines in der Nebenbestimmung vorbehaltenen Monitorings ermittelt werden, dessen Ergebnisse dem Antragsgegner Anlass zu nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) geben kann. 2.2.3. Der Bescheid ist schließlich auch wegen der Lage des Vorhabens in einem im Jahr 1984 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Genehmigung gemäß § 51 Abs. 3 SächsNatSchG i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG und § 39 SächsNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, nämlich der Nutzung regenerativer Energiequellen in einem Vorranggebiet Windenergienutzung, eine Befreiung sowie das entsprechende naturschutzrechtliche Einvernehmen nach § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 39 SächsNatSchG erteilt. Die Unterschutzstellung ist wegen der Bedeutung des Gebiets für die Wochenenderholung besonders für die Bürger der Stadtregion L...... und des Kreises G..... erfolgt. Das Gebiet soll zum Schutz dieser Funktion, wegen seiner Größe, Schönheit und Vielfalt sowie als Forschungs- und Lehrobjekt zur Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes, besonders wegen der im Schutzgebiet liegenden Naturschutzgebiete, erhalten werden. Nach der Antragsbegründung, die sich der Antragsgegner ausweislich der Begründung des Bescheids zu Eigen gemacht hat, ist eine Gefährdung der Schutzziele nicht zu besorgen. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass durch das Repowering wegen der Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen die Gesamtsituation nicht verschlechtert wird. Der Nachteil des größeren Raumbedarfs durch die höheren neuen WKA wird durch den Vorteil der Verdichtung der Einzelstandorte innerhalb des Windparks kompensiert. 46 47 24 Soweit der Antragsteller insoweit bemängelt, der Antragsgegner habe sein durch § 67 Abs. 1 BNatSchG eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt, trifft dies nicht zu. Denn aus der Begründung des Bescheids, die sich einerseits auf den Befreiungsantrag der Beigeladenen - mit den dort dargelegten Eingriffen durch das Vorhaben - und andererseits auf das öffentliche Interesse an der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen und der Nutzung der dafür raumplanerisch vorgesehenen Standorte stützt, wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Für einen fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens ist nach dem Vortrag des Antragstellers nichts ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen den die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Künzler Pastor John 48 49 50