Beschluss
3 E 24/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 24/18 1 K 2234/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Chemnitz - Rechtsamt – vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Rückforderung Grundsteuer hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 16. April 2018 2 beschlossen: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfest- setzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2018 - 1 K 2234/14 - geändert. Der Streitwert wird auf 12.869,92 € festgesetzt. Gründe Über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwert- festsetzung im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Ein- zelrichter, da auch der angegriffene Streitwertbeschluss von einem Einzelrichter erlas- sen worden ist. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, da sie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht eingelegt wer- den kann. Denn sie können mit der von ihnen begehrten Heraufsetzung des vom Ver- waltungsgericht festgesetzten Streitwerts eine Erhöhung ihrer Rechtsanwaltsvergütung bewirken (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2016 - 3 E 47/16 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Ob die Beschwerde dann tatsächlich aufgrund eines Gebührensprungs (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) zu einem höheren Vergütungsanspruch führt, ist insoweit unerheblich. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 4.289,97 € zu niedrig festgesetzt. Der Kläger hatte mit der von ihm im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs angekündigten Klage (vgl. Klageentwurf vom 29. Dezem- ber 2011) den Klageantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn sowie an zwei weitere Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Betrag in Höhe von 12.869,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 27. Januar 2009 zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 9. März 2012 hatte der Kläger den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen und mit- geteilt, dass der ursprüngliche als Klageentwurf eingereichte Schriftsatz als Klage- schrift aufrechterhalten bleiben solle. Hieraus ergibt sich, dass er bis zu dessen Rück- nahme mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 eine Klage mit einer hierin bezifferten Geldleistung erhoben hatte. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die Höhe der Geldleis- 1 2 3 3 tung für die Streitwertfestsetzung maßgebend, die in dem Klageantrag des Klägers be- ziffert ist. Daher ist bei der Streitwertfestsetzung hier allein auf die Höhe der begehr- ten Geldleistung abzustellen. Dem steht die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 2. August 1999 - 8 KSt 12/99, 8 B 93/99 -, juris) nicht entgegen. In der zu dem früheren § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (heute: § 52 Abs. 1 GKG) ergangenen Entscheidung ging es um die Klage eines Mitglieds einer Erbenge- meinschaft auf Rückerstattung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft. Das Bundesverwaltungsgericht setzte zur Bestimmung des Streitwerts für die sich nach § 52 Abs. 1 GKG ergebende Bedeutung der Sache das wirtschaftliche Interesse des Klägers an, das sich nach dem auf ihn entfallenden Erbteil bemaß. Diese Rechtspre- chung ist aber nicht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG übertragbar, wonach allein die in dem Klageantrag bezifferte Geldleistung für die Höhe der Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. In diesem Fall kann nicht, wie bei § 52 Abs. 1 GKG, darauf abgestellt werden, in- wieweit dem Kläger die begehrte Geldzahlung letztendlich auch wirtschaftlich zugute kommen soll (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 52 GKG Rn. 24a m. w. N.). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kosten der Beteiligten sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck 4 5 6