Urteil
5 A 749/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 749/12 4 K 544/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband "X" vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Anschlussbeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Verwaltungsgericht Holthaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 am 20. Juni 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 4 K 544/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrags. Der am 2. Juni 1992 als Abwasserzweckverband gegründete Beklagte betreibt auf- grund seiner Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffent- liche Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes „X“ vom 10. Juli 2002 (AbwBeseitS 2002) in seinem Satzungsgebiet die Beseitigung des Schmutz-, nicht des Niederschlagswassers, als eine öffentliche Einrichtung. Am 10. Juli 2002 beschloss er zugleich eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „X“ - Beitrag und Aufwandsersatz - (AbwAbgS 2002). Der Kläger war im Satzungsgebiet des Beklagten bis 14. Dezember 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines 5.010 m2 großen Grundstücks (Flur- stück 30), das danach in das Alleineigentum der Frau überging. Aufgrund der AbwAbgS 2002 erhob der Beklagte mit dem an den Kläger und seine Ehefrau 1 2 3 3 gemeinsam adressierten, durch Einschreiben mit Rückschein dem Kläger persönlich am 14. Juli 2005 zugestellten Bescheid vom 13. Juli 2005 für deren Grundstück einen Abwasserbeitrag von 8.204,10 €. Dazu grenzte er von der Grundstücksfläche eine Teilfläche ab und multiplizierte die verbleibdenden 2.378 m2 mit einem Nutzungs- faktor wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit von 1,5 und einem Beitragssatz von 2,30 € je m2 Nutzungsfläche. Einen Hinweis darauf, dass der Kläger und seine Ehefrau als Gesamtschuldner herangezogen werden, enthält der Bescheid nicht. Den dagegen vom Kläger allein erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 zurück, der mittels Einschreibens mit Rückschein am 2. Februar 2006 zur Post gegeben und dem Kläger gemäß dem aktenkundigen Rückschein am 3. Februar 2006 zugestellt wurde. Seine Rechtsbehelfsbelehrung gibt zusätzlich zur Belehrung über die Klagemöglichkeit binnen eines Monats den Inhalt des § 82 Abs. 1 VwGO fallbezogen wieder, formuliert dabei aber die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift als Soll-Vorschriften und verwendet den Begriff „Streitgegenstand“ statt „Gegenstand des Klagebegehrens“. Der dagegen am Montag, den 6. März 2006, erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2008 - 4 K 544/06 - stattgegeben. Die Klage sei zulässig, weil der mittels Einschreibens mit Rückschein am 2. Febru- ar 2006 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid am dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post als zugestellt gelte, mithin erst am 5. Februar 2006, unabhängig davon, dass er schon früher tatsächlich zugegangen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Abw- AbgS 2002 sei aufgrund der Verbandssatzung des Beklagten vom 4. November 1999 (VerbS 1999) zustande gekommen, deren Regelungen über die Stimmverteilung in der Verbandsversammlung, insbesondere in § 4, ungültig seien. Die neue, am 11. März 2002 beschlossene Verbandssatzung sei mangels Genehmigung und Veröffentlichung nicht wirksam geworden, während die Verbandsversammlung nach der alten Verbandssatzung von 1994 (VerbS 1994) anders zusammengesetzt gewesen sei als am 10. Juli 2002 bei Abstimmung über die AbwAbgS 2002, die somit ihrerseits ungültig und damit der auf ihrer Grundlage erlassene Beitragsbescheid rechtswidrig sei. 4 5 6 4 Der Senat hat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 3. September 2009 zugelassen, weil der Senat mit Urteilen vom 17. Juni 2009 - 5 B 286/07, 5 B 322/06 - entschieden hatte, dass die VerbS 1999, insbesondere deren § 4, wirksame Grundlage der AbwAbgS 2002 war. Da in den Urteilen vom 17. Juni 2009 die AbwAbgS 2002 mangels Prüfbarkeit der ihr zugrunde gelegten Globalberechnung von 2002 (Prognosezeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2008) als unwirksam angesehen worden war, hat der Beklagte nach Ergehen dieser Urteile im Jahre 2009 eine Nachberechnung dieser Globalberechnung für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2008 durchgeführt und aufgrund dieser Nachberechnung am 22. September 2009 eine Änderungssatzung zur AbwAbgS 2002 beschlossen, die den Wortlaut des § 15 AbwAbgS 2002 (Beitragssatz 2,30 € je m2 Nutzungsfläche) rückwirkend ab 1. Januar 2000 unverändert bestätigt hat. Am 24. November 2009 hat der Beklagte die AbwAbgS 2002 rückwirkend ab 1. Janu- ar 2000 als komplette Neufassung beschlossen, ohne deren Wortlaut zu ändern (abgesehen von einer Reduzierung des Betriebskapitals in § 2 Abs. 1 von 10.590.000,40 € auf 9.221.281,92 €), und diese nach Ausfertigung durch den Verbandsvorsitzenden der Rechtsaufsichtsbehörde am 7. Dezember 2009 angezeigt sowie mit dem Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO am 28. November 2009 in den Mitteilungsblättern der Landkreise Bautzen (Ausgabe Bischofwerda) und Kamenz (Ausgabe Kamenz Nord) bekannt gemacht (im Folgenden: AbwAbgS 2009). Am 18. August 2010 hat der Beklagte eine Änderungssatzung zur AbwAbgS 2009 beschlossen, die wiederum den Wortlaut des § 15 AbwAbgS 2009 (Beitragssatz 2,30 € je m2 Nutzungsfläche) rückwirkend ab 1. Januar 2000 unverändert bestätigt hat. Grundlage war eine für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2015 fortgeschriebene Globalberechnung von 2010, da der Prognosezeitraum der Globalberechnung von 2002 am 31. Dezember 2008 abgelaufen war. Die Änderungssatzung vom 22. September 2009 und die AbwAbgS 2009 hat der Beklagte aufgrund der - erst nach der AbwAbgS 2002 beschlossenen - Verbandssatzung vom 12. September 2002 (VerbS 2002) in der Fassung der 7 8 9 10 11 5 Änderungssatzung vom 27. September 2006 beschlossen, die Änderungssatzung vom 18. August 2010 zur AbwAbgS 2009 aufgrund der neugefassten Verbandssatzung vom 14. April 2010. Der Beklagte hat seine Berufung nach entsprechender Fristverlängerung am 23. No- vember 2009 begründet. Er trägt vor, das klägerische Grundstück sei hinreichend bestimmt veranlagt worden, da es nur das im Bescheid benannte Flurstück umfasse. Die AbwAbgS 2002 sei gemäß den Senatsurteilen vom 17. Juni 2009 aufgrund der (auch bezüglich der Stimmverteilung) gültigen VerbS 1999, jedenfalls aber aufgrund der VerbS 1994 formell wirksam zustande gekommen. Die in den Senatsurteilen vom 17. Juni 2009 gerügten Mängel der AbwAbgS 2002 seien mit der Änderungssatzung vom 22. September 2009, jedenfalls mit der AbwAbgS 2009 ausgeräumt worden. Es gebe somit jetzt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide. Dazu sei die der AbwAbgS 2002 zugrunde gelegte Globalberechnung von 2002 rückwirkend sowohl kostenseitig (mittels der tatsächlichen Herstellungskosten aller Anlagenteile gemäß seiner Anlagenbuchhaltung zum Stichtag 31. Dezember 2008) als auch flächenseitig überprüft worden. Flächenseitig sei nochmals jedes Grundstück einzeln betrachtet, wenn nötig eine Teilflächenabgrenzung vorgenommen und der Nutzungsfaktor festgesetzt worden, so dass jetzt die Summe der Bemessungseinheiten aller softwaremäßig erfassten Beitragsbescheide identisch mit der von der Einrichtung erschlossenen Gesamtnutzungsfläche sei, wie die vorgelegte Liste aller für das Satzungsgebiet zu erstellenden Beitragsbescheide mit den darin jeweils anzusetzenden Nutzungsflächen zeige. Diese Liste sei nach dem Schreiben des Anbieters der verwendeten Auswertungssoftware vom 7. August 2009 erstellt worden, der die bisher fehlerhaft verwendeten Abfragekriterien bei der Softwarenutzung korrigiert habe, was die Abweichung zur bisherigen Gesamtnutzungsfläche erkläre. Auch die weiteren Einwände der Klageseite seien unbegründet. Den Vorfälligkeitsnachlass von 3,0 % pro Jahr für die zweite Beitragsrate habe er gewährt, weil er bei deren vorfälliger Zahlung die zu entrichtenden Zinsen auf den kreditfinanzierten Zahlungsaufschub für die zweite Beitragsrate erspart habe. Diese Praxis sei aber aufgegeben worden. Es werde jetzt stets der volle Beitrag erhoben. 12 13 14 15 6 Das gerügte Abwasserbeseitigungskonzept habe als internes Arbeitspapier keine Außenwirkung. Jedoch habe sich bei entsprechenden Vergleichsberechnungen die zentrale Abwasserbeseitigung gegenüber einer Lösung mittels privater Kleinkläranla- gen als günstigere Variante erwiesen. Die Klageseite lasse erhebliche Kostenfaktoren der privaten Kleinkläranlagen (Flächenbedarf, Unterhaltung usw.) unberücksichtigt. Dass private Grundstücksentwässerungsleitungen zu Unrecht beitragsfinanziert und dadurch die Kosten in der Globalberechnung überhöht seien, weil solche Leitungen bei den Grundstückseigentümern nicht immer abgerechnet worden seien, obwohl nach der beigefügten Zusammenstellung weit mehr Leitungen im privaten als im öffentlichen Raum verlegt worden seien, treffe nicht zu. Eine öffentliche Abwasserleitung könne auch auf privatem Grund verlaufen, was vor allem bei einer Druckentwässerung zutreffe, um - nach entsprechender Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer - den privaten Elektroanschuss zur Energieversorgung der Pumpen zu nutzen. Soweit die Flächenseite der Globalberechnung bezweifelt werde, weil im externen Prüfbericht zur Globalberechnung von 2010 vom 15. August 2011 einige Ortslagen stichprobenartig überprüft und zumindest bei der Ortslage ..1.. erhebliche Abweichungen zu den bisherigen Nutzungsflächen nachgewiesen worden seien, beruhe dies auf einer aktuellen Neubewertung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Jedoch habe dies auf die Veranlagung dieser Ortslage, die seit langem abgeschlossen sei, keinen Einfluss mehr. Zudem sei die Abweichung auf das gesamte Satzungsgebiet gesehen so gering, dass der höchstzulässige Beitragssatz nicht überschritten werde. Der Rüge, § 22 Abs. 1 SächsKAG sei angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - verfassungswidrig, habe der neu geschaffene § 3a SächsKAG die Grundlage entzogen. Schließlich sei die Behauptung, er habe seine Aufträge zur Herstellung der Abwasseranlagen mangelhaft vergeben, unschlüssig und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Einen Schaden habe selbst der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Juni 2001 nie festgestellt. Seine Jahresabschlüsse von 1994 bis 2008 seien jeweils 16 17 18 19 20 7 örtlich, überörtlich und vom Rechnungsprüfungsamt geprüft und nie die Herstellungs- und Anschaffungskosten beanstandet worden. Bei der Fördermittelvergabe für die ausgeschriebenen Baumaßnahmen habe es ebenfalls nie Beanstandungen gegeben. Selbst der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Juni 2001 rüge nur die mangelnde Dokumentation der Gründe für die Beschränkte Ausschreibung einiger Maßnahmen. Sämtliche im Prüfbericht erfassten Ausschreibungen seien zudem mit der VOB-Vergabestelle beim Regierungspräsidium abgestimmt und von dort überwacht worden. Die Art und Weise der Ausschreibungen sei angesichts der Begleitumstände von der Vergabestelle sogar nahe gelegt worden. So sei die Baumaßnahme „Druckrohrleitung von ..2.. zur Kläranlage ..3..“ in Absprache mit der VOB-Vergabestelle nur beschränkt öffentlich ausgeschrieben worden, weil er die Fördermittel innerhalb von nur zwei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids habe abrufen müssen und für diese anspruchsvolle Maßnahme nur langjährig erfahrene Bieter mit entsprechend hoher Qualifikation in Betracht gekommen seien. Auch folge aus fehlerhaften Ausschreibungen noch keine Unrichtigkeit der Globalberechnung, weil eine Ausschreibung nach deren Erstellung deren Prognosen nicht mehr berühre und Ausschreibungsergebnisse nicht gleichbedeutend mit den tatsächlichen Kosten seien, die nach Aufmaß und Abrechnung anfallen. Zudem seien in die Nachberechnung von 2009 zur Globalberechnung die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten statt den Wiederbeschaffungszeitwerten, mithin deutlich niedrigere Kosten als zulässig eingestellt worden. Im Übrigen verweise er auf die vorgelegte chronologische Liste sämtlicher von ihm vergebener Aufträge zur Planung und Herstellung seiner Abwasseranlagen nebst Erläuterungen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 4 K 544/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt, da er nur das Flurstück 30 und nicht das ganze Buchgrundstück veranlage. Zudem sei die 21 22 23 8 Teilflächenabgrenzung fehlerhaft und seine Ehefrau seit 14. Dezember 2007 als neue Grundstückseigentümerin in das Verfahren eingetreten. Die AbwAbgS 2002 und deren - gar keine Änderung bewirkende - Änderungssatzung vom 22. September 2009 seien als Rechtsgrundlage bezüglich Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung fehlerhaft zustande gekommen sowie in den §§ 6 und § 15 zu unbestimmt. Auf deren Grundlage seien Beitragssatz und Nutzungsfläche unrichtig kalkuliert worden. Der Hinweis am Ende des Bescheids zum Vorfälligkeitsnachlass erfülle den Straftat- bestand der Abgabenübererhebung und Leistungskürzung (§ 353 StGB), weil damit feststehe, dass im Tenor des Bescheids ein höherer Beitrag als der geschuldete festge- setzt werde. Denn bei Gewährung des Nachlasses werde ein geringerer Beitrag erho- ben als festgesetzt und so rechtswidrig auf den Beitrag verzichtet, was zudem in der Globalberechnung nicht berücksichtigt werde. Sei der nachgelassene Beitrag recht- mäßig, habe der Beklagte hingegen bewusst zunächst einen zu hohen Beitrag festge- setzt. Je nachdem, wie viele Beitragsschuldner in welchem Umfang von der Nachlass- möglichkeit profitieren, liege eine Ungleichbehandlung der Beitragsschuldner vor. Das der Globalberechnung zugrunde liegende Abwasserbeseitigungskonzept sei fehlerhaft und die Beitragsermittlung deshalb rechtswidrig. Das Abwasserbeseitigungskonzept sei angesichts des europarechtlichen Vorsorgeprinzips und des Wasserhaushaltsgesetzes unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot. Es sehe eine zentrale Abwasserbeseitigung vor, obwohl auch dezentrale vollbiologische Kleinkläranlagen dem Stand der Technik entsprechen und im ländlichen Raum wirtschaftlicher seien. Der Beklagte habe deren Wirtschaftlichkeit nicht ordnungsgemäß geprüft, sondern seine Vergleichsberechnungen „geschönt“. Die Verbandsversammlung habe deshalb das Abwasserbeseitigungskonzept nicht ordnungsgemäß prüfen können. Aktuell habe der Beklagte Kosten-Nutzen-Rechnungen für die Orte ..4.. und ..5.. veranlasst und festgestellt, dass die dort geplante zentrale Lösung wegen der negativen Bevölkerungsprognose im ländlichen Raum verfehlt sei. Auch für den Ort ..6.. sei eine dezentrale Lösung gewählt worden. Für ..7.., ..8.., ..9.. und ..10.. sei eine Neuberechnung dagegen willkürlich abgelehnt worden. In ..10.. und ..9../..8.. gebe es zwei überdimensionierte Großkläranlagen der höchsten Ausbaustufe, bei denen trotz 24 25 9 rückläufiger Bevölkerungszahl mit einem Bevölkerungszuwachs von 20 % gerechnet worden sei. Die geplanten Kosten von 1.400.000,00 € seien um 300.000,00 € überschritten worden, die nicht beitragsfähig seien. Sonst würden die Beitragsschuldner mit Kosten fehlerhafter Planungen belastet. Der Beklagte habe bei den Anschlussnehmern in unterschiedlichem Ausmaß Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken hergestellt. Deren Beitragsfinanzierung sei rechtswidrig, was aber erfolgt sein müsse, da für sie ein Aufwandsersatz bei den Grundstückseigentümern nicht abgerechnet worden sei. Die beigefügte Zusammen- stellung zeige ein krasses Missverhältnis zwischen den Leitungslängen im öffentlichen und privaten Bereich. Letzterer überwiege bei weitem. Zudem sei die Regelung über den Aufwandsersatz für Anschlusskanäle (§ 21 AbwAbgS 2009) zu unbestimmt. Der externe Prüfbericht der Globalberechnung vom 15. August 2011 zeige auf den Seiten 8 bis 10 und 28 bis 33 bei den dort ausgewählten Ortslagen Abweichungen der beitragsrelevanten Grundstücksflächen, die zumindest in der Ortslage ..1.. erheblich seien. Da der Prüfbericht nur stichprobenartig und nicht umfassend geprüft habe, sei die Flächenseite der Globalberechnung anzuzweifeln. Es liege nahe, dass dies Auswirkungen auf das in der Satzung ausgewiesene Betriebskapital habe. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - werde auch die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 SächsKAG gerügt. Der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Juni 2001 belege die mangelhafte Vergabe der öffentlichen Aufträge zur Herstellung der Abwasseranlagen durch den Beklagten, wodurch er überhöhte Kosten in die Globalberechnung eingestellt habe. Die dazu vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Wegen Nachtragsvereinbarungen könne von den Ausschreibungen nicht auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten geschlossen werden. Die vorgelegte Liste vergebener Aufträge zeige, dass bei den Ausschreibungen regelmäßig die einzuhaltenden Schwellenwerte ignoriert sowie unzulässige Bietergespräche geführt worden seien, weil Preisnachlässe gewährt und Nachverhandlungen geführt worden seien. Absprachen mit der Vergabestelle des Regierungspräsidiums seien ungeeignet, Rechtsverstöße zu beseitigen. Von 2002 bis 2005 habe es solche Absprachen zudem 26 27 28 29 10 nicht gegeben. Fördermittelverfahren seien keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung von Fristen und Vergabeverstöße. Die überwiegend angewandte beschränkt öffentliche Ausschreibung sei fehlerhaft gewesen, insbesondere angesichts der Vergabesummen (vgl. Nrn. 9, 13, 20, 21, 33, 45 und 64). Zu rügen seien in der Liste konkret die Nr. 101 (Vergabesumme 21.022,46 €, Zuschlag 126.845,54 €), das Fehlen der Auftragsvergabe für die Verbindungsleitung ..11.. und das Neubaugebiet ..12.., die gewählten teureren Lösungen für ..13.. (zentral statt dezentral) und ..14.. (Überlandleitung nach ..15.. statt Kläranlage im Ort) sowie die Vergabe unter Nr. 110 (Baubeginn im Herbst 2005), die nicht am 21. November 2005, sondern erst am 25. Januar 2006 als Eilentscheidung der Verbandsversammlung erfolgt sei, um den vom Verbandsvorsitzenden unter Überschreitung seiner Kompetenzen am 25. November 2005 erteilten Auftrag zu genehmigen, zumal der Auftragnehmer später in Insolvenz gegangen sei. Das Berufungsverfahren hat vom 30. Dezember 2009 bis 22. November 2012 wegen des Musterverfahrens - 5 A 484/09 - sowie im Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2014 nochmals vom 6. November 2014 bis 27. April 2018 geruht, weil der Senat im Parallelverfahren - 5 A 241/14 - weiter ermittelt und vom Beklagten eine chronologische Liste aller zur Herstellung seiner Abwasseranlagen vergebenen öffentlichen Aufträge angefordert hat, soweit sie den Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Nachberechnung von 2009 zur Globalberechnung von 2002 zugrunde lagen. Diese Liste hat der Beklagte vorgelegt und erläutert. In der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018 wurde dies zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. 30 31 32 11 Die zulässige Klage ist unbegründet, daher abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern. Der Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er durfte zu dem Abwasserbeitrag von 8.204,10 € herangezogen werden. I. Da Verwaltungsgericht hat die Klage vom 6. März 2006 im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen. Zwar hat der Kläger die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006 erhoben. Denn der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels eines Einschreibens mit Rückschein übersandt, dazu am 2. Februar 2006 zur Post gegeben und dem Kläger gemäß dem Rückschein am 3. Februar 2006 zugestellt. Anders als nach der alten Fassung des Verwaltungszustellungsgesetzes genügt nach dessen Neufassung ab 1. Februar 2006 (VwZG n. F.), die hier für die am 2. Februar 2006 bewirkte Versendung des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist, zum Nachweis der Zustellung bei einem Einschreiben mit Rückschein gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG n. F. allein der Rückschein. Nur im Übrigen (bei Übergabe-Einschreiben) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZG n. F. das Dokument erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief deshalb bereits am 3. März 2006 ab. Jedoch wurde die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt, so dass die Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden konnte (§ 58 Abs. 2 VwGO) und daher hier fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids gibt zusätzlich zur Belehrung über die Klagemöglichkeit binnen eines Monats (Satz 1) danach den Inhalt des § 82 Abs. 1 VwGO bezogen auf den vorliegenden Fall wieder, allerdings den Inhalt des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzutreffend. Denn nicht nur die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift gemäß § 82 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO werden als Soll- Vorschriften formuliert, sondern auch die Mindestanforderungen gemäß § 82 Abs. 1 33 34 35 36 37 12 Satz 1 VwGO, obwohl die Klage nach dieser Vorschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen „muss“ und nicht „soll“. Zudem wird in der Rechtsbehelfsbelehrung statt des Begriffs „Gegenstand des Klagebegehrens“ noch der Begriff „Streitgegenstand“ verwendet, der nur bis 31. Dezember 1990 in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthalten war. Zwar muss über die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift gemäß § 82 Abs. 1 VwGO nicht belehrt werden, sondern gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Sind jedoch nicht erforderliche Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die nicht zutreffen, so machen sie die Belehrung unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 58 Rn. 12, m. w. N.). Das ist hier der Fall. Dadurch, dass auch die Mindestanforderungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Soll-Vorschriften formuliert sind, kann der Empfänger des Widerspruchsbescheids den Eindruck gewinnen, es sei unschädlich, wenn die Klage entgegen dieser Vorschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Das trifft jedoch nicht zu. Fehlt es der Klage an den Mindestanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so ist sie vorbehaltlich einer fristgerechten Ergänzung der fehlenden Angaben gemäß § 82 Abs. 2 VwGO unzulässig, was nicht der Fall ist, wenn die Klage nur den Soll-Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO widerspricht (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 82 Rn. 1 und 10). Darüber hinaus ist mit dem Begriff „Gegenstand des Klagebegehrens“ in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Streitgegenstand im juristisch-technischen Sinn des § 121 VwGO gemeint. Die Klage muss deshalb nur angeben bzw. erkennen lassen, was mit der Klage begehrt wird, nicht aber den Streitgegenstand im prozessrechtlichen Sinn bezeichnen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 82 Rn. 7). Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Empfänger des Widerspruchsbescheids aber nahelegen, letzteres sei nötig, was ebenfalls geeignet ist, 38 39 40 13 die Klageerhebung nennenswert zu erschweren (vgl. Leber, NVwZ 1996, 668 f.; a. A.: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 58 Rn. 12 a. E.). II. Der Abwasserbeitragsbescheid selbst begegnet keinen Bedenken. Dass sich für das streitige Grundstück auf Grundlage der AbwAbgS 2009 (siehe dazu unten Ziff. III.) ein Abwasserbeitrag ergibt, wie er mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt wurde, und dafür nach dem Inhalt des Bescheids (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 1996 - 8 B 48.96 -, juris Rn. 7) der Kläger und dessen Ehefrau gemeinsam gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 44 AO und § 4 Abs. 3 AbwAbgS 2009 als Gesamtschuldner heranzuziehen waren, wird nicht bestritten. Die pauschale Rüge einer unzutreffenden Teilflächenabgrenzung wurde nicht begründet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der angefochtene Bescheid widerspreche dem Bestimmtheitsgrundsatz, weil nur das Flurstück 30 und nicht das gesamte Buchgrundstück veranlagt werde, ist das unzutreffend. Das Flurstück 30 ist auf Blatt 200 des Grundbuchs von ..10.. in Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses allein unter der lfd. Nr. 1 eingetragen und bildet daher ein eigenes Buchgrundstück (vgl. § 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 GBV; BayObLG, Beschl. v. 11. Dezember 1980 - 2 Z 101/80 -, juris Rn. 16). Mit dem angefochtenen Bescheid wird deshalb das gesamte Buchgrundstück veranlagt und dieses Buchgrundstück mittels der im Bescheid gewählten Bezeichnung als Flurstück 30 der Gemarkung ..7.. auch zweifelsfrei bestimmt. Unerheblich ist schließlich, dass die Ehefrau des Klägers am 14. Dezember 2007 Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist. Da gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Abw- AbgS 2009 Beitragsschuldner derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, kommt es nur auf die Eigentumsverhältnisse in diesem Zeitpunkt an. Spätere Änderungen in den Eigentumsverhältnissen lassen die einmal entstandene persönliche Beitragsschuld nicht mehr entfallen. Eine Rechtsnachfolge in die persönliche Beitragsschuld des Klägers ist durch den Eigentumswechsel am 14. Dezember 2007 somit nicht 41 42 43 44 14 eingetreten, so dass er weiterhin aktivlegitimiert ist. Aufgrund dessen kommt es auch nicht darauf an, ob der nach Aktenlage nur dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein zugestellte Bescheid vom 13. Juli 2005 auch seiner Frau wirksam bekanntgegeben wurde, da diese hier nicht prozessbeteiligt ist. Insofern ist nach Ergehen des Widerspruchsbescheids hier auch irrelevant, ob durch die Adressierung von Bescheid und Einschreiben an beide Eheleute die Widerspruchsfrist für den Kläger in Lauf gesetzt wurde (vgl. insofern zur Adressierung einer Postzustellungsurkunde an beide Eheleute: SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2016 - 5 A 302/14 -, juris Rn. 4/5). III. Der Abwasserbeitragsbescheid beruht auch auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der Beklagte wurde als Abwasserzweckverband am 2. Juni 1992 ordnungsgemäß gegründet und konnte daher entsprechende Beitragssatzungen für sein Gebiet erlassen (SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2009 - 5 B 322/06 -, juris Rn. 91). Der Senat hat in dem den Beteiligten bekannten, parallel geführten Musterverfahren (SächsOVG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 -, Rn. 9 ff.) zudem entschieden, dass die rückwirkend ab 1. Januar 2000 in Kraft getretene AbwAbgS 2009 formell und materiell rechtmäßig erlassen wurde und deshalb eine wirksame Rechtsgrundlage für die seit ihrem Inkrafttreten erlassenen Abwasserbeitragsbescheide darstellt. Im damaligen Verfahren gab es insbesondere keinen Grund, die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Betriebskapitals (9.221.281,92 € gemäß § 2 Abs. 1 AbwAbgS 2009) und Beitragssatzes (2,30 € je m2 Nutzungsfläche gemäß § 15 AbwAbgS 2009) zu bezweifeln, nachdem der Beklagte 2009 eine rückschauende Nachberechnung der Globalberechnung von 2002 für den Prognosezeitraum bis 31. Dezember 2008 vorgelegt hatte. Auf die hier erneut gerügte AbwAbgS 2002 und deren Änderungssatzung vom 22. September 2009 kommt es danach von vornherein nicht an, weil maßgebende Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids die AbwAbgS 2009 ist. Soweit im Übrigen der Vortrag aus dem damaligen Verfahren nur wiederholt wird, gibt es keinen Grund, von der Auffassung im Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 - abzuweichen. Die dagegen hier erhobenen weiteren Einwände haben keinen Erfolg. 45 46 47 15 1. Zu dem am Ende des Abwasserbeitragsbescheids in Aussicht gestellten Vorfälligkeitsnachlass von 3,0 % pro Jahr für die zweite Beitragsrate hat der Senat bereits im damaligen Verfahren dargelegt, dass die Gewährung dieses Nachlasses keine Reduzierung des Betriebskapitals und damit keine Änderung des in § 15 AbwAbgS 2009 festgesetzten Beitragssatzes bewirkt. Denn der Beklagte hat dadurch, wie er vorliegend auch dargelegt hat, nur den zusätzlich erlangten kalkulatorischen Vorteil weitergereicht, den er infolge der Zahlung des Beitrags noch vor der kalkulierten Fälligkeit sonst erlangen würde. Dafür, dass dessen Bewertung mit 3 % pro Jahr nicht angemessen wäre, ist ebenso wie im damaligen Verfahren auch hier nichts vorgetragen oder ersichtlich (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 -, Rn. 34). Ob die Gewährung eines solchen Nachlasses, sobald sie erfolgt, hingegen rechtmäßig wäre, bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, weil davon die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids nicht abhängt. Der Nachlass wird am Ende des angefochtenen Beitragsbescheids (nach dessen Rechtsbehelfsbelehrung) lediglich in Aussicht gestellt, aber noch nicht gewährt. Die Nachlassgewährung selbst ist deshalb nicht Regelungsgegenstand des hier angefochtenen Bescheids. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Nachlassgewährung ist somit vorliegend nicht zu entscheiden, zumal der Beklagte vorgetragen hat, die Nachlassgewährung aufgegeben zu haben. Im Übrigen treffen die von der Klageseite in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens eines Amtsträgers ersichtlich schon objektiv nicht zu. Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - der geschuldete Beitrag richtig festgesetzt wurde, gibt es keine Anhaltspunkte, dass erhobene Beiträge i. S. v. § 353 StGB nicht zur Kasse gebracht wurden. Das behauptet selbst die Klageseite nicht. 2. Der Einwand, das Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten sei fehlerhaft und die Beitragsermittlung daher rechtswidrig, greift nicht. Die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden (oder gemäß § 46 SächsKomZG Zweckverbände, wenn ihnen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen wurde) sind nach den Vorschriften des Wasserrechts (bis 7. August 2013 gemäß § 63 Abs. 2 48 49 50 51 52 16 SächsWG a. F., ab 8. August 2013 gemäß § 51 SächsWG n. F.) verpflichtet, für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen, das u. a. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen, und die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über nichtöffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, sowie Angaben zum Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwanges enthält. Dabei haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites Ermessen, das nur durch § 63 Abs. 2 Satz 3 SächsWG a. F. (jetzt § 51 Abs. 1 Satz 2 SächsWG n. F.) begrenzt ist, wonach die dort genannten Grundsätze und Pläne, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten der Abwassererzeuger zu berücksichtigen sind (SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 576/05 -, juris Rn. 59; SächsOVG, Urt. v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, juris Rn. 141). Fehler des Abwasserbeseitigungskonzeptes können zwar grundsätzlich auf die Wirksamkeit von Abwasserbeitragssatzungen durchschlagen, ggf. auch Fehler bei der Prognose der demografischen Entwicklung im Entsorgungsgebiet, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 SächsWG n. F. nunmehr ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Jedoch bedarf es dazu konkreter Anhaltspunkte, dass die Prognose zur demographischen Entwicklung tatsächlich fehlerhaft war und dadurch für die Abwassererzeuger unnötig hohe Kosten entstehen (SächsOVG, Urt. v. 29. Mai 2009 - 5 D 20/06 -, juris Rn. 208 bis 210). Wird deshalb die im Abwasserbeseitigungskonzept getroffene Entscheidung zur zentralen bzw. dezentralen Entsorgung bestimmter Teile des Entsorgungsgebietes mit dem Argument gerügt, die Investitionskosten seien übermäßig hoch, obwohl die Abwasserbeseitigung teilweise wirtschaftlicher gestaltet werden könne, so dass bei der Ermessensentscheidung über das Abwasserbeseitigungskonzept einer Begrenzung der Kosten der Abwassererzeuger nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, so müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Investitionen, die für sich genommen zunächst möglicherweise unwirtschaftlich erscheinen, sich auch im langfristigen Vergleich als unwirtschaftlich herausstellen und die Abwassererzeuger übermäßig belasten. Ansonsten ist das Abwasserbeseitigungskonzept nicht evident fehlerhaft (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29. Mai 2009 - 5 D 20/06 -, juris Rn. 187). 53 54 17 Dies zugrunde gelegt sind dem klägerischen Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Abwasserbeseitigungskonzept, das dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum der Globalberechnung von 1994 bis zum 31. Dezember 2008 zugrunde liegt, fehlerhaft aufgestellt worden sein könnte. Es mag zwar sein, dass eine Abwasserentsorgung mittels dezentraler vollbiologischer Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, in ländlichen Regionen wirtschaftlicher sein kann als eine zentrale Entsorgung. Maßgebend ist aber, ob die im konkreten Fall bei Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts aufgestellte Prognose zur demografischen Entwicklung im Entsorgungsgebiet und zur langfristigen Wirtschaftlichkeit des gewählten Konzepts - aus damaliger Sicht - zutreffend war (vgl. SächsOVG, Urt. v 31. Juli 2015 - 5 A 827/13 -, juris Rn. 30 ff.). Dass aktuelle rückschauende Nachberechnungen zu anderen Ergebnissen gelangen, wie hier gerügt wird, bedeutet nicht, dass die Prognose aus damaliger Sicht unzutreffend war. Dies gilt auch, soweit sich die bei der Entscheidung über das Abwasserbeseitigungskonzept zugrunde gelegten Kosten nachträglich erhöht haben, solange die Prognose aus damaliger Sicht insoweit zutraf. Aus der behaupteten Nichtberücksichtigung laufender Betriebskosten der zentralen Entsorgung in einer dazu angestellten Vergleichsberechnung folgt nicht, dass diese „geschönt“ wurde. Denn das hängt davon ab, was Gegenstand der Vergleichsrechnung war. Dazu verhält sich der klägerische Vortrag jedoch nicht. 3. Der Vortrag, private Grundstücksentwässerungsleitungen seien zu Unrecht beitragsfinanziert und dadurch die Kostenseite der Globalberechnung überhöht worden, weil solche Leitungen bei Grundstückseigentümern nicht immer abgerechnet worden seien und nach der beigefügten Zusammenstellung bei weitem mehr Leitungen im privaten als im öffentlichen Raum verlegt worden seien, ist unzutreffend. Ebenso wenig ist die Regelung in § 21 AbwAbgS 2009 über den Aufwandsersatz für Anschlusskanäle zu unbestimmt. Dass der Beklagte dabei zu Unrecht Anschlusskanäle über Beiträge statt gemäß § 33 SächsKAG über den Aufwandsersatz finanziert haben könnte, ist nicht erkennbar. Der Senat hat im Musterverfahren bereits dargelegt, welche Kosten für die Haus- und Grundstücksanschlüsse nach dem Satzungswerk des Beklagten über den Abwasserbeitrag und welche über den Aufwandsersatz gedeckt werden sowie welche 55 56 57 18 Kosten der Haus- und Grundstücksanschlüsse von den Grundstückseigentümern selbst zu tragen sind (SächsOVG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 -, Rn. 35 bis 37): Diejenigen Teile der Haus- oder Grundstücksanschlüsse, die im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen, werden stets beitragsfinanziert, die übrigen Teile der Haus- oder Grundstücksanschlüsse, insbesondere soweit sie auf privaten Grundstücken verlaufen, nur dann, wenn der Zweckverband deren Kosten endgültig trägt (§ 1 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 AbwAbgS 2009). Wann der Beklagte die Kosten endgültig trägt, regelt die AbwBeseitS 2002. Danach wird die jeweilige Anschlussleitung vom Kanal bis einschließlich dem Prüfschacht vom Beklagten hergestellt und deshalb grundsätzlich über den Abwasserbeitrag und im Übrigen über den Aufwandsersatz finanziert (§ 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. den §§ 11, 12 AbwBeseitS 2002). Demgegenüber müssen die Grundstückseigentümer die jeweilige Grundstücksentwässerungsanlage, d. h. diejenigen Einrichtungen, die der Sammlung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage, insbesondere bis zum Prüfschacht, dienen, grundsätzlich selbst herstellen und deshalb die Kosten dafür tragen (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 15 AbwBeseitS 2002). Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nur ausnahmsweise im Fall des § 15 Abs. 5 AbwBeseitS 2002 beitrags- und in den Fällen des § 15 Abs. 2 und 6 AbwBeseitS 2002 aufwandsersatzfinanziert. Wie lang die tatsächlich verlegten Anschlussleitungen auf privaten Grundstücken im Vergleich zu den Leitungslängen im öffentlichen Bereich sind, sagt deshalb nichts darüber aus, in welchem Umfang diese Leitungen über den Abwasserbeitrag oder den Aufwandsersatz zu finanzieren sind. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass Anschlussleitungen auf privaten Grundstücken verlegt wurden, schlussfolgern, dass diese hätten über den Aufwandsersatz finanziert und deshalb bei den Grundstückeigentümern abgerechnet werden müssen. Die vorgelegte Zusammenstellung über die Länge der tatsächlich im privaten und öffentlichen Raum verlegten Anschlussleitungen in den Ortslagen ..8.. und ..9.. gibt deshalb für den klägerischen Vortrag nichts her. 4. Der Einwand, die Richtigkeit der Flächenseite der Globalberechnung von 2002 unterliege auch nach der rückschauenden Nachberechnung von 2009 Zweifeln, weil im externen Prüfbericht zur Globalberechnung von 2010 vom 15. August 2011 einige 58 59 19 Ortslagen stichprobenartig überprüft und zumindest bei der Ortslage ..1.. erhebliche Abweichungen zu den bisher vom Beklagten für diese Ortslage angenommenen Nutzungsflächen nachgewiesen worden seien, ist nicht geeignet, die Flächenseite der Globalberechnung von 2002 und deren Nachberechnung insgesamt in Frage zu stellen. Der Senat hat dazu im Musterverfahren bereits ausgeführt, dass sich der im Prüfbericht bei diesem Ortsteil festgestellte größere Fehler bei der Nutzungsfläche bezogen auf die Gesamtnutzungsfläche des Satzungsgebietes nur so geringfügig auswirkt, dass die Flächenseite der Globalberechnung von 2010 im Prüfbericht trotzdem bestätigt wurde (SächsOVG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 -, Rn. 51). Daran ist festzuhalten. Selbst wenn die Globalberechnung von 2002 in der Fassung der Nachberechnung von 2009 auf der Flächenseite die Nutzungsfläche um die 16.787 m2 zu niedrig angesetzt hätte, wie dies im Prüfbericht für die fünf Ortsteile insgesamt ermittelt wurde, würde sich der als höchstens angemessen ermittelte Beitragssatz von 2,43 € je m2 Nutzungsfläche auf lediglich 2,42 € je m2 Nutzungsfläche ändern, aber immer noch deutlich über dem festgesetzten Beitragssatz von 2,30 € je m2 Nutzungsfläche liegen. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Prüfberichts nicht die Globalberechnung von 2002 und deren Nachberechnung von 2009 war. Überprüft wurde die Globalberechnung von 2010, die hier nicht maßgeblich ist (SächsOVG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 5 A 484/09 -, Rn. 47/48). Anlass der stichprobenartigen Überprüfung der Nutzungsflächen im Prüfbericht vom 15. August 2011 war, dass der Beklagte in der Globalberechnung von 2010 die beitragspflichtige Fläche anhand der bisherigen Beitragsveranlagung ermittelt hatte. Es wurde deshalb nach dem aktuellen Kenntnisstand bei den ausgewählten fünf Ortslagen die jetzige beitragsrelevante Nutzungsfläche ermittelt. Daraus ergaben sich Unterschiede zur bisherigen Beitragsveranlagung bei der baulich nutzbaren Grundstücksfläche und beim Nutzungsfaktor (Prüfbericht Seiten 28 ff.). Ob die Umstände, die zu diesen Unterschieden führten, bereits bei Erstellung der Globalberechnung von 2002 zu berücksichtigen waren (nur dann wären sie hier relevant) oder sich erst später ergaben, lässt sich dem Prüfbericht nicht entnehmen. Auch deshalb kann aus den im Prüfbericht festgestellten Abweichungen bei den in den fünf Ortslagen festgestellten Nutzungsflächen nicht auf die Unrichtigkeit der Flächenseite der Globalberechnung von 2002 geschlossen werden. 60 61 20 5. Auch die Rüge, § 22 Abs. 1 SächsKAG sei angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - verfassungswidrig und der Abwasserbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig, hat keinen Erfolg. Der Senat hat für Anschlussbeiträge bereits entschieden, dass die nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich gebotene abschließende zeitliche Obergrenze, bis zu der Beiträge zum Ausgleich von in der Vergangenheit verschafften Vorteilen auferlegt werden können, mit § 3a Abs. 3 SächsKAG ab 1. Januar 2014 gesetzlich geregelt wurde, auch soweit die Vorteilslage vor dem 1. Januar 2014 eingetreten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2016 - 5 A 493/14 -, juris Rn. 10 ff., und v. 18. August 2016 - 5 A 464/15 -, juris Rn. 9). Ein Grund, davon abzuweichen, wird weder vorgetragen noch ist er ersichtlich. 6. Wegen fehlerhafter öffentlicher Auftragsvergabe zur Herstellung der Abwasseranlagen wurden vom Beklagten keine Kosten in die Globalberechnung eingestellt, die zur Rechtswidrigkeit des in der Satzung festgesetzten Betriebskapitals oder Beitragssatzes führen können. a) Dies folgt vorliegend aus dem weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum des Beklagten bei der Beurteilung, welche Kosten zur Herstellung seiner Abwasseranlagen erforderlich sind. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können Beiträge zur „angemessenen“ Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital erhoben werden. Das Betriebskapital, das die Beitragshöhe bestimmt, darf nicht zu einem unangemessen hohen Beitrag führen (vgl. § 18 SächsKAG); vielmehr muss nach dem Äquivalenzprinzip der Beitrag zu dem durch die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks vermittelten Vorteil in einem angemessenen Verhältnis stehen. Deshalb stellt auch § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG ausdrücklich auf die „zukünftig erforderlichen Anlagen“ ab. Die Kosten für die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen dürfen aufgrund dessen nur insoweit in die Globalberechnung eingestellt werden, als die Anlagen und deren Kosten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung erforderlich, mithin angemessen sind (SächsOVG, Urt. v. 31. Juli 2015 - 5 A 827/13 -, juris Rn. 30). 62 63 64 65 66 21 Bei der Beurteilung, welche Kosten erforderlich sind, steht dem Satzungsgeber jedoch ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Denn das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten bei der Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit entstandener Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendige Folge wäre, wenn Kosten als nicht erforderlich angesehen werden, weil sie dann mit allgemeinen Steuermitteln statt mit Gebühren und Beiträgen der von der öffentlichen Einrichtung unmittelbar Bevorteilten zu finanzieren wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, juris Rn. 13). Daher markiert die Voraussetzung, dass die aufgewandten Kosten zum Zwecke der öffentlichen Aufgabenerfüllung erforderlich sein müssen, nur eine äußerste Grenze, die erst bei einem groben Missverhältnis der Kosten zum Abgabenzweck überschritten ist, d. h. wenn der Aufgabenträger sich ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten und dadurch augenfällig Mehrkosten verursacht hat, die - für ihn erkennbar - grob unangemessen hoch und sachlich schlechthin unvertretbar waren (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, juris Rn. 62; BVerwG, Beschl. v. 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6, u. Urt. v. 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, juris Rn. 14). Das gilt auch bei gerügten Vergaberechtsverstößen, mit denen nur geltend gemacht werden kann, dass dadurch grob unangemessene Mehrkosten entstanden sind. Denn die vergaberechtlichen Vorschriften dienen nur dem Schutz der öffentlichen Haushalte und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs. Die Beitragsschuldner sind aber nicht Marktteilnehmer, sondern vom Vergaberecht nur mittelbar betroffen, so dass das Ver- gaberecht ihrem Schutz nicht dient. Allerdings indiziert ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren die Erforderlichkeit der Kosten, wenn der billigste Bieter gewählt wurde, so dass dann der Beitragsschuldner Anhaltspunkte für grob unangemessene Kosten vorzutragen hat. Bei Wahl eines anderen Bieters mit - augenfällig - höheren Kosten obliegt es hingegen dem Aufgabenträger, sachlich vertretbare Gründe für seine Wahl darzulegen, die umso gewichtiger sein müssen, je größer der Abstand zum nächstgünstigen Angebot ist. Leidet das Vergabeverfahren jedoch an Mängeln oder fehlt es ganz, entfällt die Indizwirkung, so dass dem Einwand, der Vergaberechtsverstoß habe augenfällige Mehrkosten verursacht, nachzugehen und er aufzuklären ist (BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 bis 29, zum Erschließungsbeitragsrecht). 67 68 22 b) Grundsätzlich kommt es zwar auf Vergaberechtsverstöße nicht an, soweit die Globalberechnung im Zeitpunkt ihrer Erstellung auf Prognosen zu Wiederbeschaffungszeitwerten erst künftig herzustellender Anlagen beruht, weil deren Richtigkeit nicht von einem später durchgeführten Vergabeverfahren abhängt (SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 -, juris Rn. 327). Hier gilt jedoch ausnahmsweise etwas anderes, da sich die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf Grundlage der AbwAbgS 2009 nach der 2009 erstellten rückschauenden Nachberechnung zur Globalberechnung von 2002 für den Prognosezeitraum von 1994 bis 31. Dezember 2008 richtet. Diese enthält keine Prognosen mehr, sondern erfolgte anhand der tatsächlich angefallenen (nominalen) Herstellungskosten. c) Ob im Prognosezeitraum der Globalberechnung bis 31. Dezember 2008 Vergaberechtsverstöße vorlagen, beurteilt sich hier allein nach § 3 der Verdingungsordnung für Bauleistungen bzw. später der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, jeweils Teil A (VOB/A). Deren Vorschriften waren für den Beklagten in diesem Zeitraum bindend, ab 1. Janu- ar 2003 gemäß § 1 des Sächsischen Vergabegesetzes, davor gemäß § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 498), i. V. m. der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Einführung der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A - (VOB/A) und Änderungen zu - Teil B - (VOB/B) vom 5. April 1993 (SächsABl. S. 719). Damit war vorliegend § 3 VOB/A anzuwenden, der in diesem Zeitraum unverändert galt. Denn nach der vorgelegten Liste überschritten die vergebenen öffentlichen Aufträge des Beklagten für Bauleistungen nie die sog. EU-Schwellenwerte (§§ 1a, 1b in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A, ab der VOB/A 2006 i. V. m. § 2 Nr. 4 VgV) von 5 Millionen ECU/€ für einen Bauauftrag bzw. von 1 Million ECU/€ pro Los bei Auftragsvergabe nach Losen. Die Auftragswerte lagen stets deutlich darunter. Das bestreitet die Klageseite nicht. Der ab 1. Januar 2003 geregelte Wert von 25.000,00 €, bis zu dem eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 4 VOB/A im Regelfall unzweckmäßig ist (§ 1 Abs. 2 der bis 13. März 2013 geltenden Sächsischen 69 70 71 23 Vergabedurchführungsverordnung, SächsVergabeDVO) wurde dagegen bei allen gelisteten Aufträgen überschritten. d) Gemessen daran durfte der Beklagte von der gemäß § 3 Nr. 2 VOB/A grundsätzlich nötigen Öffentlichen Ausschreibung seiner Bauleistungen (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A) zwar nicht in allen Fällen, in denen keine Öffentliche Ausschreibung erfolgte, abweichen, so dass insofern Vergaberechtsverstöße vorliegen. Auf Absprachen mit der Vergabestelle des damaligen Regierungspräsidiums kommt es insofern nicht an. Maßgebend ist die objektive Rechtmäßigkeit der öffentlichen Auftragsvergabe. Jedoch wirkt sich das im Ergebnis nicht aus, weil nach den vorliegenden Unterlagen dadurch keine augenfälligen Mehrkosten verursacht wurden, die für den Beklagten erkennbar grob unangemessen hoch und sachlich schlechthin unvertretbar waren. Jedenfalls führte dies nicht dazu, dass Beitragssatz und Betriebskapital in der AbwAbgS 2009 die zulässige Höchstgrenze gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG überschreiten. Der Beklagte hat von 118 Ausschreibungen in der vorgelegten Liste 60x eine Öffentliche Ausschreibung, 57x eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb und 1x eine (nur) Beschränkte Ausschreibung vorgenommen. Die Praxis der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bestand bis 1998. Danach gab es nur noch am 21. November 2005 eine solche (Nr. 110) und am 19. Juli 2002 die eine (nur) Beschränkte Ausschreibung (Nr. 102). Dies war nach den Erläuterungen des Beklagten überwiegend gerechtfertigt. Im Übrigen sind dadurch jedenfalls keine unangemessenen Mehrkosten entstanden. aa) Dass der Beklagte am 19. Juli 2002 (Nr. 102 der Liste) die (nur) Beschränkte Ausschreibung auf § 3 Nr. 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c und Nr. 4 lit. d VOB/A gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen (als den in § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. a und b VOB/A aufgeführten) Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist, während gemäß § 3 Nr. 4 lit. d VOB/A sogar eine freihändige Vergabe zulässig ist, wenn die Leistung besonders dringlich ist. Dazu hat der Beklagte schriftlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, 72 73 74 75 24 dass er wegen der Insolvenz des ursprünglichen Auftragnehmers zur Vermeidung von Gefahren, die von der Baustelle ausgingen, den Auftrag schnellstmöglich an einen neuen Auftragsnehmer vergeben musste. Das bestreitet die Klageseite nicht. Der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln. Da bei dieser Ausschreibung auch der billigste Bieter gewählt wurde, besteht kein Anhalt für ungerechtfertigte Mehrkosten. bb) Die Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb konnte der Beklagte dem Grunde nach vielfach auf § 3 Nr. 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a VOB/A stützen und soweit nicht, entstehen allein durch die Wahl dieser Ausschreibungsform grundsätzlich keine unangemessenen Mehrkosten. Dafür, dass das hier ausnahmsweise anders war, gibt es keine Anhaltspunkte. (1) Gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 Abs. 2 lit. a VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist objektiv zu beurteilen. Vergleichsmaßstab ist das Übliche, so dass besondere Anforderungen vorliegen, wenn die in einem normalen Ausbildungsgang (Maurer, Schreiner, Schlosser, Dachdecker, Installateur usw.) vermittelten Kenntnisse nicht ausreichen, um die Bauleistung zu erbringen. Das im Wege einer Spezialausbildung vermittelte Wissen muss objektiv und zwingend erforderlich sein (vgl. Stickler, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A und B, 2007, § 3 VOB/A, Rn. 58; Müller-Wrede, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A und B, 16. Aufl. 2007, § 3 VOB/A Rn. 32). Die Vorschrift betrifft nur spezielle Leistungen, die objektiv aus der Sicht eines neutralen Dritten nur von einem oder zumindest sehr wenigen spezialisierten Unternehmen erbracht werden können. Anknüpfungspunkt für diese Sonderbeschaffung muss eine Eigenart der zu beschaffenden Leistung - keinesfalls die territoriale Herkunft der Unternehmen - sein, die eine sachgerechte Ausführung nur von einem auf diese Eigenart spezialisierten, besonders geeigneten Unternehmen möglich erscheinen lässt. Die rein subjektive Einschätzung des Auftraggebers spielt keine entscheidende Rolle. Aufgrund seines Ausnahmecharakters 76 77 78 25 ist die Vorschrift eng auszulegen (vgl. OLG LSA, Beschl. v. 10. November 2003 - 1 Verg 14/03 -, juris Rn. 28, zum vergleichbaren § 3 Nr. 3 lit. a VOL/A). Bejaht wird dies u. a. im Fahrstuhlbau, bei Rauchgasentschwefelungs- und Abfallbehandlungsanlagen oder mautpflichtigen Tunneln (vgl. Stickler, a. a. O. Rn. 59, und Müller-Wrede a. a. O.), aber auch im Rohrleitungsbau, wenn die öffentlichen Auftraggeber als Nachweis der besonderen Fachkunde der Unternehmen eine sog. „DVGW-Bescheinigung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. verlangen (vgl. Rusam, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A und B, 7. Aufl. 1994, § 3 VOB/A Rn. 33 und § 8 VOB/A Rn. 40). Letzteres hat auch der Beklagte nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung regelmäßig bei seinen Aufträgen verlangt. In diesen Fällen lässt sich deshalb die gewählte Ausschreibungsform gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 2 lit. a VOB/A rechtfertigen, jedenfalls i. V. m. § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c VOB/A (Unzweckmäßigkeit der Öffentlichen Ausschreibung aus anderen Gründen), da diese Vergabeart angesichts der besonderen Umstände nach der Wiedervereinigung in den 1990iger Jahren auch dazu dienen konnte, die Fachkunde und Qualität der Teilnehmer sicherzustellen und die Prüfungsphase nicht mit fachlich unfundierten Angeboten zu belasten, ggf. auch, um das Vergabeverfahren wegen der kurzen Fristen für den Abruf bewilligter Fördermittel verkürzen zu können, wie der Beklagte dargelegt hat. Allerdings ist nicht erkennbar, dass diese Rechtsfertigung auch bei den vergebenen Gewerken außerhalb des Rohrleitungsbaus (einschließlich damit zusammenhängender spezieller Gewerke, etwa Kläranlagenbau) greift, wie etwa bei Gerüst-, Zimmerer-, Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten (Nr. 22 bis 32 und 51 bis 54 der Liste). (2) Selbst wenn danach die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb vergaberechtlich in einigen Fällen unzulässig gewesen sein sollte, sind dadurch jedenfalls keine unangemessenen Mehrkosten entstanden. Denn bei einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb wird ebenso wie bei einer Öffentlichen Ausschreibung eine unbegrenzte Teilnehmerzahl zur Teilnahme öffentlich aufgefordert (§ 17 Nr. 2 VOB/A). Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt allerdings - anders als bei Öffentlichen 79 80 81 82 26 Ausschreibungen - eine vorgeschaltete Eignungsprüfung der Bewerber, um diejenigen auszuwählen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Eignungsprüfung selbst verläuft jedoch nach den gleichen Kriterien wie bei Öffentlicher Ausschreibung (vgl. Stickler, a. a. O. Rn. 12 ff.; Müller-Wrede, a. a. O. Rn. 19). Unnötige Mehrkosten durch die Wahl dieser Vergabeart können daher überhaupt nur dann entstehen, wenn Teilnehmer bei der Eignungsprüfung von der Angebotsabgabe - zu Unrecht - ausgeschlossen werden. Dazu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass zwar in einigen Fällen Teilnehmer ausgeschlossen wurden, aber wenn, dann aus besonderen, sachlichen Gründen, da das Vergabeverfahren, insbesondere die Eignungsprüfung, mit Hilfe eines darauf spezialisierten Ingenieurbüros durchgeführt wurde, so dass Fehler bei der Eignungsprüfung weitgehend auszuschließen sind. Gegenteiliges hat weder die Klageseite vorgetragen noch ist dergleichen ersichtlich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wie auch die Klageseite und ebenso das Rechnungsprüfungsamt erkannt haben - die tatsächlichen Herstellungskosten gemäß der Nachberechnung von 2009 zur Globalberechnung vielfach deutlich von den vergebenen Auftragssummen abweichen, weil häufig Nachtragsaufträge vergeben wurden. Allein anhand der Ausschreibungen, selbst wenn sie fehlerhaft wären, lässt sich daher in diesen Fällen nicht feststellen, ob dadurch tatsächlich unnötige Mehrkosten entstanden sind. Im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Juni 2001 ist explizit ausgeführt, dass zu verschiedenen ausgeschriebenen Baumaßnahmen teils erhebliche Nachträge erforderlich wurden, weil zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht alle wesentlichen Verhältnisse der Baustelle bekannt waren (vgl. S. 39 des Prüfberichts). Dies führte zu diversen nachträglichen Mengenmehrungen (S. 40 des Prüfberichts). Das hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt und erläutert, dass dies vor allem zur damaligen Zeit u. a. wegen fehlender Kenntnisse zum Baugrund und zu alten Leitungsverläufen nicht zu vermeiden war. Solche Nachträge waren zur damaligen Zeit bis Ende 2008 auch nicht erneut vergabepflichtig. Eine konkrete Regelung zur erneuten Vergabepflicht bei Nachtragsaufträgen enthält erst die VOB/A 2012 oberhalb der EU- Schwellenwerte (vgl. dazu BKartA Bonn, Beschl. v. 7. Juli 2014 - VK 2 - 47/14 -, juris Rn. 79). Das Rechnungsprüfungsamt hat die Nachträge vergaberechtlich 83 84 27 folgerichtig nicht beanstandet, so dass die Rügen der Klageseite zu vergaberechtlich nicht berücksichtigten Nachträgen nicht durchgreifen. cc) Ungeachtet der bis 1998 häufig Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb wurden bei allen 118 gelisteten Ausschreibungen stets mehrere Angebote abgegeben und meist der billigste Bieter gewählt, so dass es in diesen Fällen keinen Anhalt für unnötige Mehrkosten gibt. Soweit bei 19 Ausschreibungen nicht der billigste Bieter gewählt wurde, was zulässig ist, da nicht stets der preiswerteste, sondern der wirtschaftlichste Bieter auszuwählen ist (vgl. § 10 SächsVergabeDVO), hat der Beklagte diese Auswahl jeweils nachvollziehbar begründet. (1) Die Auswahl des (zunächst) nicht billigsten Angebots ergab sich jeweils aufgrund der vorgeschriebenen Prüfung und Wertung der Angebote (§ 25 VOB/A) mit Hilfe des eingesetzten Ingenieur- und Planungsbüros. So wurde der teurere Bieter gewählt, weil an dessen Angebot langfristig günstigere Bedingungen geknüpft waren (Nr. 5) oder weil das billigere Angebot durch eine nicht erfüllbare Vergabe weiterer Aufträge an den Bieter bedingt war (Nr. 6) oder weil unter qualitativen, zeitlichen und sonstigen Gesichtspunkten (befürchtete Bauverzögerungen, unzulässige Abweichungen von der Ausschreibung, Rechenfehler im Angebot usw.) die billigeren Angebote nicht tragbar waren (Nrn. 11, 25, 32, 36, 47, 51, 54, 65, 69, 70, 76, 82, 83, 86, 88 und 108). Schließlich war bei der Ausschreibung Nr. 115 bei der Vergabe am 13. April 2007 bereits die Insolvenz des billigeren Bieters absehbar, die nachfolgend am 1. Mai 2007 auch eintrat. Der Senat sieht keinen Grund, an diesen Erläuterungen zu zweifeln. Die Einwände der Klageseite dagegen, soweit sie überhaupt das Vergabeverfahren betreffen, tragen nicht. (2) Unzutreffend ist der Einwand, der Beklagte habe die Vergabesummen von 500.000,00 €, 100.000,00 € und 10.000,00 € ignoriert, insbesondere bei den Nrn. 9, 13, 20, 21, 33, 45 und 64 der Liste. Die genannten Vergabesummen von 500.000,00 € (gemeint ist wohl: 50.000,00 €), 100.000,00 € und 10.000,00 € galten erst gemäß § 3 VOB/A i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009, mithin nicht für die hier maßgebenden Ausschreibungen, die den bis 31. Dezember 2008 angefallenen Kosten zugrunde liegen, die in die Nachberechnung von 2009 eingestellt wurden. 85 86 87 28 (3) Gleiches gilt für den Einwand, in ..14.. sei eine Kläranlage nur für den Ort billiger gewesen als die gewählte Lösung der Überlandleitung nach ..15... Die Ausschreibungen der dafür nötigen Bauleistungen sind unter den Nrn. 116 bis 118 gelistet, erfolgten aber erst 2010. Sie liegen damit nicht im hier maßgebenden Zeitraum bis 31. Dezember 2008. Im Übrigen betrifft dieser Einwand keinen Ausschreibungsfehler. (4) Dass die Vergabesumme unter Nr. 101 (21.022,46 €) deutlich unter dem gewählten günstigsten Angebot (126.845,54 €) liegt, hat der Beklagte schlüssig damit erklärt, dass das Gebot auf einer gemeinsam Ausschreibung mit dem damals zuständigen Amt für ländliche Neuordnung beruhte und als Vergabesumme nur der auf den Beklagten entfallende Anteil der ausgeschriebenen Leistung in die Liste aufgenommen wurde. (5) Die Rüge, die Bauleistung unter Nr. 110 der Liste sei rechtswidrig bereits am 21. November 2005 durch den Verbandsvorsitzenden vergeben und erst nachträglich am 25. Januar 2006 durch eine Eilentscheidung der Verbandsversammlung bestätigt worden, obwohl mit den Bauarbeiten bereits im Herbst 2005 begonnen worden sei, ist vorliegend unerheblich. Selbst wenn der gerügte Zuständigkeitsverstoß bei der Vergabe vorläge, ist nicht erkennbar, dass dadurch unnötige Mehrkosten entstanden sein könnten, da der billigste Bieter ausgewählt wurde. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass der erfolgreiche Bieter bereits mit dem Zuschlag am 21. November 2005, mithin im Herbst 2005, mit den Bauarbeiten begonnen hat, ebenso, dass er über ein Jahr später, am 1. Mai 2007, Insolvenz angemeldet hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Insolvenz dieses Bieters schon bei dieser Vergabe zu erwarten war. Erst bei der Vergabe am 13. April 2007 (Nr. 115 der Liste) wurde ihm aus diesem Grund - wie bereits ausgeführt zu Recht - der Zuschlag nicht erteilt. (6) Dass der Beklagte bei der öffentlichen Auftragsvergabe für ..13.. (Nrn. 110, 111 und 112 der Liste) unangemessene Mehrkosten verursacht hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die hier gewählte zentrale statt einer dezentralen Lösung ist durch das Abwasserbeseitigungskonzept vorgezeichnet, das - wie ausgeführt - keinen Bedenken begegnet. Bei der Ausschreibung der Bauleistungen für die zentrale Lösung gibt es keinen Hinweis auf unnötige Mehrkosten. Es wurde jeweils der billigste Bieter 88 89 90 91 29 gewählt und die Leistungen der Nrn. 111 und 112 wurden öffentlich ausgeschrieben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb unter Nr. 110 Teilnehmer zu Unrecht ausgeschlossen wurden. (7) Zur gerügten Verbindungsleitung ..11.. hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese unter Nr. 114 gelistet und dort Teil der Überleitung von der Ortskanalisation ..16.. zur zentralen Kläranlage ..10.. ist. Da auch diese Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben wurden und der billigste Bieter den Zuschlag erhalten hat, gibt es keinen Grund, von ungerechtfertigten Mehrkosten auszugehen. Auch sonst sind Ausschreibungsfehler hier nicht ersichtlich. (8) Dass die Vergabe der Bauleistungen für das Neubaugebiet ..12.. fehlen soll, ist nicht nachvollziehbar. Unter Nr. 77 ist die Öffentliche Ausschreibung der Ortskanalisation ..17.. gelistet. Auch hier hat der billigste Bieter den Auftrag erhalten, so dass es keinen Anhalt für unnötige Mehrkosten gibt. (9) Die im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Juni 2001 gerügte Ausschreibung zum Neubau der Kläranlage ..3.. umfasste gemäß der Liste 15 gesondert vergebene Baumaßnahmen, davon 7x durch Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (Nrn. 45, 46 und 47 sowie Nrn. 51, 52, 53 und 54), im Übrigen (Nrn. 55 bis 62 und Nr. 67) durch Öffentliche Ausschreibung. Wie bereits ausgeführt sind die durch Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb vergebenen Bauleistungen gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a VOB/A gerechtfertigt, soweit sie den Rohrleitungs- und Kläranlagenbau unmittelbar betreffen, d. h. die Hauptanlage (Nr. 45) mit maschineller (Nr. 46) sowie elektro- und messtechnischer Ausstattung (Nr. 47), oder haben jedenfalls - soweit die gewählte Vergabeart unzulässig war - nicht zu unangemessenen Mehrkosten geführt, insbesondere bezüglich Gerüst-, Zimmerer-, Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten (Nr. 51 bis 54). Soweit hier nicht der billigste Bieter gewählt wurde, hat der Beklagte das, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausreichend begründet. (10) Nichts anderes gilt für die ebenfalls im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Juni 2001 gerügte Ausschreibung der Verlegung der Druckrohrleitung 92 93 94 95 30 von ..2.. zur Kläranlage ..3.., die unter Nr. 66 gelistet ist. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die auch hier gewählte Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb zu unangemessenen Mehrkosten geführt hat, zumal der billigste Bieter den Auftrag erhalten hat. (11) Hinsichtlich der im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts L.... vom 11. Ju- ni 2001 gerügten freihändigen Vergabe des 2. Teilabschnitts der Zufahrtsstraße zur Kläranlage ..3.. hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung schließlich eingeräumt, nur den 1. Teilabschnitt durch Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an den billigsten Bieter vergeben zu haben (Nr. 40 der Liste), ihm aber dann freihändig den Auftrag für den 2. Teilabschnitt erteilt zu haben. Ob dadurch ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden sind, kann jedoch dahinstehen. Diese freihändige Vergabe umfasste nur 98.500,00 DM. Selbst deren vollständiger Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Nachberechnung von 2009 zur Globalberechnung (höchstens angemessenes Betriebskapital laut Nachberechnung: 9.758.953,75 €) würde deshalb nicht ansatzweise dazu führen, dass Beitragssatz und Betriebskapital in der AbwAbgS 2009 (festgesetztes Betriebskapital, das zum Beitragssatz von 2,30 €/m2 führt: 9.221.281,92 €) die zulässige Höchstgrenze gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG überschreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen 96 97 98 31 Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch 32 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Tischer Holthaus