Beschluss
7 B 153/18.F
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 7 B 153/18.F SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Antragsgegner - beigeladen: Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung vertreten durch die Vorsitzende des Vorstands wegen Vorläufiger Anordnung des Entzugs von Besitz und Nutzung hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 2 hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 20. August 2018 beschlossen: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 23. März 2018 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine vorläufige Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm als Miteigentümer des Flurstücks Nr. F1... der Gemarkung G....... der Besitz und die Nutzung einer Teilfläche dieses Grundstücks zum 1. Oktober 2018 entzogen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft zugewiesen worden ist. Das Flurstück Nr. F1... der Gemarkung G....... ist Teil des Ländlichen Neuordnungsverfahrens G........ Der Antragsgegner erteilte unter dem 4. Mai 2017 als Obere Flurbereinigungsbehörde eine Plangenehmigung zur 4. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 FlurbG. Gegenstand der bestandskräftigten Plangenehmigung sind u. a. im Maßnahmebereich Verkehr der Ausbau des Weges „N....... F......“ mit der Maßnahmekennziffer (MKZ) M1.... sowie im Maßnahmebereich Wasserwirtschaft die Anlage eines Vorflutgrabens 1 2 3 „Renaturierung Fe......“ (MKZ M2....) und eines Rückhaltebeckens an N....... F...... (MKZ M3....). Die am 8. Februar 2018 von der Beigeladenen vorgelegte Ausführungsplanung genehmigte der Antragsgegner unter dem 13. März 2018 und gab sie zur Ausschreibung frei. Das Vergabeverfahren wurde durchgeführt und unter dem 6. Juli 2018 ein Angebot für den Zuschlag vorgeschlagen; als Baubeginn ist der 15. Oktober 2018 geplant. Mit Schreiben vom 6. September 2017 bat die Beigeladene den Antragsteller um seine Zustimmung, Teile des Flurstücks Nr. F1... im Zuge des Ausbaus von N....... F...... sowie der Anlage eines Rückhaltebeckens in Anspruch zu nehmen. Sie wies darauf hin, dass der Flächenverlust durch die Baumaßnahmen nicht vom Antragsteller allein, sondern von allen Beteiligten des Neuordnungsverfahrens über den Abzugsfaktor aufzubringen seien und eine Plangenehmigung für die Maßnahmen bereits erteilt sei. Der Antragsteller lehnte dies mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2017 ab. Ein Hochwasserschutz sei auch ohne die Inanspruchnahme seiner Grundstücke möglich. Der Antragsgegner erließ unter dem 23. März 2018 die streitgegenständliche vorläufige Anordnung. Zur Realisierung der Wegebaumaßnahme „N....... F......“ sowie der Maßnahmen der Wasserwirtschaft „Renaturierung Fe......“ und „Regenrückhaltebecken an N....... F......“, müsse die Beigeladene über Besitz und Nutzung der benötigten Flächen verfügen. Die Maßnahmen seien bestandskräftig genehmigt und auf die Errichtung einer gemeinschaftlichen Anlage gerichtet, weil das anfallende Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen N....... F...... im Bereich der derzeitigen Unterführung überfließe. Danach komme es zu erheblicher Bodenerosion und Ablagerungen auf dem Feldweg, die dessen Zustand zunehmend verschlechterten; dies solle durch die vorgenannten Maßnahmen verhindert werden. Durch die funktionale und technische Verbindung der Maßnahmen sei eine getrennte Bauausführung nicht möglich. Das Einverständnis der weiteren Grundstückseigentümer im Maßnahmebereich liege der Beigeladenen vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Neuordnungsverfahrens und im öffentlichen Interesse geboten und überwiege gegenüber dem Aufschubinteresse der Betroffenen. Die Maßnahmen stünden im Zusammenhang mit der Nachhaltigen Wiederaufbauplanung für das Einzugsgebiet der 3 4 4 W........ (Gewässer II. Ordnung) und seien auch Bestandteil eines Maßnahmenpakets zum Schutz der Stadt W........ und der Ortslage G....... vor Hochwasser. Die Beigeladene wolle die Maßnahmen in den Jahren 2018/2019 umsetzen. Die Stadt W........ stelle Haushaltsmittel als Eigenmittel zur Verfügung, so dass Fördermittel abgerufen werden könnten. Nur der rechtzeitige Abruf der Fördermittel und der zugesagten Eigenmittel gewährleiste die Deckung der andernfalls durch die Teilnehmer aufzubringenden Ausgaben. Für die Neuverteilung der Grundstücke sei es unentbehrlich, dass insbesondere Wege und Anlage aufgemessen und abgemarkt seien. Der Ausbau nach Abmarkung der neuen Flurstücke würde „sehr wahrscheinlich“ eine mit zusätzlichen Kosten verbundene erneute Abmarkung erfordern. Die vorläufige Anordnung wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 3. April 2018 zugestellt. Der Antragsteller hat am 24. April 2018 Widerspruch erhoben und am 27. April 2018 bei dem Flurbereinigungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Ein besonderes Vollzugsinteresse sei nicht gegeben. Der angeordnete dauerhafte Entzug von Besitz und Nutzung der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen sei offensichtlich rechtswidrig und stelle einen massiven Grundrechtseingriff dar. Es fehle an den Voraussetzungen des § 36 FlurbG. Die vorgesehene Maßnahme diene nicht dem Zweck der Flurbereinigung, da sie dazu führe, dass bei Starkregenereignissen die vor dem zum Staudamm umfunktionierten Feldweg liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen über längere Zeit hin nicht bewirtschaftet werden könnten. Dies führe für den Antragsteller zu nicht unerheblichen Pachtausfällen. Das vorgesehene Rückhaltebecken werde der Bodenerosion im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen nicht entgegenwirken, sondern eine Erosion auf den überfluteten Flächen nur noch weiter begünstigen. Die vorgesehenen Maßnahmen seien für einen effektiven Hochwasserschutz der Stadt W........ weder geeignet noch erforderlich, sondern dienten lediglich dem vermeintlichen Interesse der die Flächen konventionell bewirtschaftenden A.................................. „N....... F......“ existiere seit über 100 Jahren, ohne dass es infolge anfallenden Oberflächenwassers bei Starkregenereignissen zu Bodenerosionen und Ablagerungen auf diesem Feldweg gekommen sei. Erst seitdem die A......................... die an den Feldweg anliegenden landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr nachhaltig als Dauergrünland nutze, sondern großflächig mit dem Pflug 5 5 beackere, sei es zu den nun vorliegenden Problemen gekommen. Ein effektiver Hochwasserschutz könne ohne einen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers erreicht werden, in dem die vorgenannten Flächen wieder als Dauergrünland genutzt würden. Die Schutzmaßnahmen seien für die Beteiligten des Neuordnungsverfahrens nicht von Interesse, sondern dienten allein dem die Flächen bewirtschaftenden Betrieb zum Nachteil aller anderen Grundstückseigentümer. Die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt würden, überwögen das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht. Die geplanten Schutzmaßnahmen hätten keine besondere Bedeutung für den effektiven Hochwasserschutz der Stadt W......... Sie schützten auch keine akut vom Hochwasser bedrohten Gebiete. Die behaupteten fiskalischen Interessen kämen als besonderes Vollzugsinteresse nicht in Betracht. Dem möglicherweise drohenden Verlust von Fördermitteln komme kein besonderes Gewicht zu. Gleiches gelte für die Abmarkungskosten. Es bestehe ein erhebliches Interesse des Antragstellers an der „Aussetzung“ der sofortigen Vollziehung, bis rechtskräftig über die vorläufige Anordnung entschieden worden sei. Diese bedeute ebenso wie der Wegebau selbst einen massiven Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers an seinem Eigentum. Die Flächen würden zu nicht mehr landwirtschaftlich nutzbarem Überschwemmungsgebiet. Ein möglicher Rückbau der rechtswidrigen Maßnahmen verursache erhebliche Kosten zulasten der Teilnehmergemeinschaft. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 23. März 2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Erosion werde durch die Maßnahmen nicht beeinflusst. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers werde mit Abschluss der Maßnahmen das komplette Oberflächenwasser vom Schlag des Betroffenen abgeführt, so dass von einem Überschwemmungsgebiet keine Rede sein könne. Ziel der Maßnahme sei vielmehr, Stellen mit angeschwemmtem und für die Vegetationszeit verlorenem Land zu 6 7 8 6 verhindern. Mit den Maßnahmen MKZ M1.... und M3.... werde lediglich dafür gesorgt, dass das Erdreich nicht auf den Weg und damit in den Fe...... gelange. Für etwaige Pachtausfälle sei auf entsprechenden Nachweis eine Entschädigung vorgesehen. Beide Maßnahmen dienten dem Hochwasserschutz, weil der Fe...... die W....... speise, und so in Zeiten von Extremwetterereignissen anfallende Wasserspitzen auf der Fläche zurückgehalten würden, wie dies in der nachhaltigen Wiederaufbauplanung der Städte W........ und T....... vorgesehen sei. Falls die Art der Nutzung der Flächen durch die A......................... mitursächlich für die Überschwemmungsproblematik sei, liege dies nicht im Verantwortungsbereich der Teilnehmergemeinschaft. Die Maßnahmen kämen der A......................... allenfalls mittelbar zugute. Der bessere Zustand des Wegs diene allen. Der Rückhalt des anfallenden Oberflächenwassers helfe den Menschen in der Ortslage und der Stadt W........ wegen der Verringerung des Hochwasserrisikos. Die Öffnung des verrohrten Abschnitts und der naturnahe Ausbau des Fe......s verbesserten das Landschaftsbild und den Gewässerschutz und dienten dem Naturschutz. Die Anmerkungen des Antragstellers zur Verödung bzw. steigenden Bodenerosion könnten nicht nachvollzogen werden. Die Kombination der Wegeausbaumaßnahme mit der Hochwasserschutzmaßnahme sei ein Vorschlag der Stadt W........ gewesen, die einen Anteil bei der Übernahme der notwendigen Eigenleistungen übernommen habe. Der Ausbau müsse noch im Jahr 2018 beginnen, da die Maßnahmen insgesamt sehr umfangreich seien und die finanzielle Abrechnung im Rahmen des „Jahresinvestitionsprogramms 2019“ (Mittelzuweisung und Abruf in 2019) gewährleistet sei. Der Baubeginn sei für den 15. Oktober 2018 geplant, so dass die vorläufige Anordnung zum 1. Oktober 2018 nicht als zu früh angesehen werden könne. Die mit Beschluss vom 25. Juli 2018 zum Verfahren beigeladene Teilnehmergemeinschaft stellt keinen Antrag. Die vorläufige Anordnung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig, wie sich aus dem Vortrag des Antragsgegners ergebe. Das Vorhaben der Beigeladenen liege auch im objektiven Interesse des Antragstellers, da die Gesamtmaßnahme dazu führe, den Verlust des nährstoffreichen Bodens durch den Eintrag ins anschließende Gewässer zu verhindern. Der Antragsteller sei der einzige Beteiligte, der sich gegen die Maßnahmen wende. 9 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines gemäß § 141 Abs. 1 FlurbG erhobenen Widerspruchs wiederherstellen, wenn - wie hier - die Flurbereinigungsbehörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG angeordnet hat. Im Rahmen dieses Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung des Senats kommt es darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen (Senatsbeschl. v. 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem streitgegenständlichen Bescheid genügt der formellen Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem Begründungserfordernis kommt gegenüber dem Adressaten eine Informations- und gegenüber der Behörde selbst eine Warnfunktion zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 9 VR 3.14 -, juris Rn. 10 11 12 13 8 4). Diese wird mit den Ausführungen des Antragsgegners auch erfüllt, wonach im Hinblick auf die Bedeutung der Maßnahmen für den Hochwasserschutz in der Stadt W........, der rechtzeitige Abruf von Fördermitteln sowie die Vermeidung von zusätzlichen Kosten durch eine sonst „sehr wahrscheinlich“ erforderliche zweite Abmarkung die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten sei. Die vorläufige Anordnung des Antragsgegners erweist sich nach summarischer Prüfung auch als rechtmäßig, so dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsgegner kann als Obere Flurbereinigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG) nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AGFlurbG bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte regeln, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; der Erlass der streitgegenständlichen vorläufigen Anordnung war sowohl dringlich (1.) als auch erforderlich (2.). 1. Die Dringlichkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgt allerdings nicht bereits daraus, dass es sich bei den Maßnahmen mit den Kennziffern MKZ M1.... (N....... F......), MKZ M2.... (Rückhaltebecken an N....... F......) und MKZ M3.... (Renaturierung Fe......), deren Durchführung durch die streitgegenständliche vorläufige Anordnung gesichert werden soll, um gemeinschaftliche Anlagen i. S. v. § 39 Abs. 1 FlurbG handeln dürfte, die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans gebaut werden können, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie - hier: durch die bestandskräftige Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG der 4. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 FlurbG - festgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet der Umstand, dass die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beide bezwecken, die Umsetzung der mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebten Neuordnung im Verfahrensgebiet zu beschleunigen und daher eine Realisierung von Maßnahmen schon vor der Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan (§ 61 FlurbG) zulassen, nicht, 14 15 16 9 dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage - wie hier - in jedem Fall und gewissermaßen automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 15 ff.). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die jeweils betroffenen Interessen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers und der übrigen Teilnehmer zu ermitteln und zu bewerten ist, und zwar auch und gerade im Hinblick darauf, ob die vorläufige Anordnung bereits im Zeitpunkt ihrer Anordnung „dringend erforderlich“ ist. Zu einer solchen Prüfung in Bezug auf den Zeitpunkt und die Zeitdauer der vorläufigen Anordnung besteht deswegen besonderer Anlass, weil sich die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen Besitz- und Nutzungseinschränkungen vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der bis zu dem im Ausführungsbeschluss benannten Zeitpunkt nicht veränderten Eigentumslage in angemessenen zeitlichen Grenzen halten müssen, so dass es damit nicht vereinbar ist, wenn die Besitzentziehung bereits zu einem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem die Ausführung der Maßnahmen noch nicht konkret absehbar ist (BVerwG a. a. O., Rn. 19). Dem Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage kommt in Bezug auf die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gleichwohl erhebliches Gewicht zu, sodass die erforderlichen weiteren Gründe bereits dann zur Annahme der Dringlichkeit führen, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Dringlichkeit der Maßnahme anzunehmen, weil der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, dass die Finanzierung der Maßnahmen mit Hilfe von Fördermitteln im Rahmen des Jahresinvestitionsprogramms 2019 gesichert ist, und der Ausbau im Hinblick auf diese Finanzierung noch im Jahr 2018 beginnen muss. Die gesicherte Finanzierung der Maßnahmen liegt im Interesse aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und ein durch Zeitablauf drohender Verlust von Fördermitteln ist als Grund für die Dringlichkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG anzuerkennen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 13 AS 06.977 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, juris Rn. 25; Mayr, in: Wingerter/Mayr, Standardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 36 FlurbG Rn. 15). Der 17 10 Antragsgegner hat die Entziehung von Besitz und Nutzung an einer Teilfläche des Flurstücks Nr. F1... auch erst zum 1. Oktober 2018 angeordnet, und damit ab einem Zeitpunkt, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem geplanten Baubeginn am 15. Oktober 2018 steht. Offen bleiben kann dagegen, ob die in der streitgegenständlichen Anordnung aufgeführten weiteren Gründe, wonach die geplante Maßnahme eine „herausragende“ Bedeutung für den effektiven Hochwasserschutz der Stadt W........ habe, die von der Stadt W........ aufgrund einer Vereinbarung mit der beilgeladenen Teilnehmergemeinschaft zugesagten Mittel in 2018/2019 abgerufen werden müssten und „sehr wahrscheinlich“ zusätzliche Kosten durch eine erneute Abmarkung entstünden, dringende Gründe i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG darstellen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich lediglich, dass die Maßnahme im Erläuterungsbericht der „nachhaltigen Wiederaufbauplanung“ mit einer Bewertung des Hochwasserrisikos für das Einzugsgebiet der W........ dahingehend bewertet wird, dass allgemein davon auszugehen sei, dass die Rückhaltungen am Feldbach „als weitere Maßnahme“ zum Hochwasserschutz in G....... beitragen. Die von der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft mit der Stadt W........ abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme der Eigenleistung an den Ausführungskosten der Maßnahme vom 22. Dezember 2017/4. Januar 2018 sieht in Nr. 4 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass sich die Stadt W........ bei nicht zeitgerechter Ausführung der Maßnahmen verpflichtet, die Haushaltsansätze entsprechend anzupassen, und das Problem der Kosten durch eine erneute Abmarkung dürfte sich bei jedem Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen stellen. Das Interesse des Antragstellers als Einzelnem hat gegenüber dem Interesse aller Teilnehmer an der Nutzung bereitstehender Fördermittel zurückzustehen. Soweit dieser vorgetragen hat, mit der streitgegenständlichen vorläufigen Anordnung entziehe der Antragsgegner ihm die betroffene Teilfläche des Flurstücks Nr. F1... „unbefristet auf Dauer und ohne Entschädigung“, liegt dem offenbar ein Missverständnis der (Regel-)Flurbereinigung nach § 1 FlurbG zu Grunde, bei der es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht um eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt (BVerwG, Urt. v. 13. April 2011 - 9 C 1.10 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Da das Flurstück Nr. F1... Bestandteil des Ländlichen Neuordnungsverfahrens G....... ist, stellt dieses eine Einlage des Antragstellers dar, für 18 11 die er gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden ist. Der Antragsgegner hat insoweit auch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der streitgegenständlichen Anordnung betroffene Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers nicht von diesem allein, sondern gemäß § 47 FlurbG von allen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens aufzubringen ist. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ist der Antragsteller nur insoweit beschwert, als ihm der Besitz und die Nutzung an der betroffenen Teilfläche bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans entzogen wird, so dass von einem - wie der Antragsteller meint - „massiven Grundrechtseingriff“ nicht die Rede sein kann. Die vorzeitige Entziehung erfolgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht entschädigungslos; die von ihm insbesondere in Bezug genommenen Pachtausfälle kann er - worauf der Antragsgegner ebenfalls bereits hingewiesen hatte - auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich vorübergehender Nachteile geltend machen. 2. Die vorläufige Anordnung war auch erforderlich i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die vorläufige Anordnung ist eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden. Die vorläufige Anordnung dient nicht dazu, die mit der Flurbereinigung angestrebten Strukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen und damit die Vorteile, die mit der Flurbereinigung verbunden sind, schon vorzeitig für die Teilnehmer wirksam werden zu lassen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann und den Teilnehmern keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sondern sie die Strukturverbesserungen ohne Zeitverzug nutzen können. Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Maßnahmen, zu deren Vorausbau die streitgegenständliche 19 12 Anordnung ergangen ist, bei Starkregenereignissen eine Bodenerosion und Ablagerungen auf „N....... F......“ verhinderten. Der Antragsteller hat dies zwar bestritten, mit seinem Vortrag, die vorgenannten Probleme bestünden erst, seit die A......................... die an den Feldweg angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr als Dauergrünland nutze, sondern großflächig mit dem Pflug beackere, aber selbst eingeräumt, dass ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, ein wirksameres Mittel gegen die Bodenerosion wäre die Änderung der Bewirtschaftungsart, bestätigt er im Grunde ebenfalls die Erforderlichkeit der Maßnahme, da das Flurbereinigungsverfahren gerade die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zum Gegenstand hat (vgl. § 1 FlurbG). Die Behauptung des Antragstellers, die vorgesehene Maßnahme führe dazu, dass bei Starkregenereignissen die vor dem „zum Staudamm umfunktionierten“ F...... liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen über längere Zeit hin nicht bewirtschaftet werden könnten, hat dieser nicht substantiiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). gez.: Künzler Dr. Pastor 20 21 22