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Beschluss

3 B 191/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 191/18 1 L 390/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Sondernutzungserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 22. August 2018 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. April 2018 - 1 L 390/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. März 2018 verfügte Einstellung und künftige Unterlassung der ungenehmigten Nutzung des Parkplatzes vor dem V.................... sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € anzuordnen und wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO, § 11 SächsVwVfG). Die Antragstellerin betreibt einen mobilen Imbisswagen auf dem Parkplatz vor dem V.................... mit der Flurstücksnummer ........................... Der Parkplatz ist seit 1996 im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin für beschränkt öffentliche Wege und Plätze eingetragen. Das Bestandsverzeichnis ist 1996 gemäß § 54 Abs. 2 SächsStrG öffentlich ausgelegt worden. Das fragliche Grundstück steht im Eigentum der Stiftung V.................... Leipzig (künftig: Stiftung). Die Antragstellerin hat sich bei der Antragsgegnerin nach Auslaufen ihres Nutzungsvertrags mit der Stiftung über den Betrieb ihres Imbisswagens auf dem 1 2 3 3 Gelände des V....................s mehrfach um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf dem fraglichen Parkplatz bemüht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 abgelehnt. Gleichwohl hat die Antragstellerin ihren Imbisswagen auf dem Parkplatz weiterbetrieben. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die gegen die Versagung der Sondernutzungserlaubnis gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage mit Urteil vom 18. Juli 2018 (1 K 3075/17) abgewiesen. Maßgeblich hierfür war, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht entbehrlich gewesen sei, die Ablehnung der Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis keinen Ermessensfehlern unterlegen und kein Anspruch auf deren Erteilung wegen Ermessensreduzierung auf Null bestanden habe. In dem streitgegenständlichen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Leipzig darauf abgestellt, dass die straßenrechtliche Anordnung mit Bescheid vom 14. März 2018 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden sei, so dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückzutreten habe. Die sofortige Vollziehung der Untersagungs- und Einstellungsanordnung sei ordnungsgemäß und insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet worden. Bei dem Parkplatz vor dem V.................... handele es sich um eine öffentliche Straße. Er sei im betreffenden Straßenbestandsverzeichnis der Antragsgegnerin erfasst. Eine Entwidmung des Parkplatzes habe nicht stattgefunden. Die auch nur zeitweilige Aufstellung des Imbisswagens stelle eine über den Widmungszweck des Parkens hinausgehende verkehrsfremde Inanspruchnahme der betroffenen öffentlichen Straßenfläche von längerer Dauer dar. Es schließe den widmungsgemäßen Gebrauch dieser Fläche vorübergehend völlig aus und bilde damit auch ein Hindernis für den Widmungszweck. Daher bedürfe die Antragstellerin einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 SächsStrG i. V. m. § 2 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin. Der Betrieb des Imbisswagens falle nicht unter die in § 5 der Sondernutzungssatzung geregelten erlaubnisfreien Sondernutzungen. Diese Sondernutzungserlaubnis sei der Antragstellerin unstreitig nicht erteilt worden. Besonderheiten des Einzelfalls, die einen Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Daher habe die Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG die 4 4 Unterlassung und Einstellung des Betriebs des Imbisses anordnen dürfen. Die durch keine Erlaubnis gedeckte und den Gemeingebrauch des öffentlichen Straßenraums überschreitende Benutzung könne zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung regelmäßig unterbunden werden. Die Vorgehensweise sei nicht unverhältnismäßig. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung bestünden nicht. Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018, ergänzt durch Schreiben vom 15. August 2018, entgegen: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von dem Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis aus. Es handele sich um eine private Fläche. Hiervon sei auch ein Sachgebietsleiter der Antragsgegnerin ausweislich einer E-Mail vom 11. Januar 2017 ausgegangen. Es handele sich anscheinend nicht um eine zum Verkehrsraum, dem Parkplatz, gehörende Fläche. Offensichtlich sei nicht die gesamte Fläche vor dem V.................... als Parkplatz gewidmet worden. Die Stiftung als Eigentümerin der Fläche habe 2016 ihr Einverständnis erteilt, während der Dauer der Bauarbeiten am Wasserbecken den Parkplatz für den Imbisswagen zu nutzen. Bei der vorbezeichneten Mail des Sachgebietsleiters handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dort sei entschieden worden, dass die Antragsgegnerin sachlich nicht zuständig sei, da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handele und sie sich an den Eigentümer wenden solle. Der Auffassungswandel der Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar. Es scheine ihr, als habe zwischen der Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts und dem Vertreter der Antragsgegnerin ein enges Einvernehmen bestanden, während die Antragstellerin missachtet worden sei und daher Zweifel an dem Willen des Gerichts an einem fairen Verfahren aufkämen. Der begünstigende Verwaltungsakt könne nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Die Auffassung des Sachgebietsleiters sei nie richtiggestellt worden. Selbst wenn für die Aufstellung eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich sei, müssten ihre Grundrechte aus Art. 12, Art. 14 und Art. 2 GG mit den öffentlichen Belangen abgewogen werden. Sie beeinträchtige die Nutzung des Parkplatzes mit ihrem Imbisswagen nicht erheblich. Der Platz werde vorwiegend von Touristenbussen genutzt. Private Nutzer fänden sich kaum. Es gebe in der Nähe keine Geschäfte oder öffentlichen Einrichtungen. Eine Gefährdung von Besuchern sei nicht zu erwarten. Zumindest für Teile des Parkplatzes bestehe im Übrigen ein Halteverbot. Sie könne sich auf Gleichbehandlung gegenüber Konkurrenten berufen. Als Hauptverdienerin ihrer Familie werde ihr wirtschaftlicher 5 5 Erwerb unmöglich gemacht. Die ihr von der Antragsgegnerin ersatzweise angebotenen Flächen lägen abseits von Touristenströmen, so dass ihr Unternehmen von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Es werde massiv in ihr Eigentumsrecht eingegriffen. Sie würde zu einem Sozialfall werden. Dies hätte im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden müssen. Ein Zwangsgeld sei nur dann rechtlich nachvollziehbar, wenn eine konkrete Gefahrenlage bestehen würde. Mit diesem Vorbringen kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage gestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgelds die ungenehmigte Nutzung des Parkplatzes untersagt und die künftige Nutzung verboten werden kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Bei dem in Streit stehenden Parkplatz, auf dem ausweislich der in den Behördenakte befindlichen Fotografien (etwa S. 99) der Imbisswagen steht, handelt es sich ohne Zweifel um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete öffentliche Straße; der Parkplatz ist nach den auch von der Antragstellerin nicht angegriffenen Eintragungen in das Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin ein beschränkt-öffentlicher Platz als sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4b SächsStrG). Die derzeit bis Ende 2019 wechselnd eingerichteten Parkverbotszonen, die nach dem insoweit auch unstrittigen Vorbringen der Antragsgegnerin der Einrichtung und dem Betrieb der Baustelle am V.................... dienen, heben - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - den Charakter des Parkplatzes als öffentliche Straße nicht auf, da es hierzu einer Einziehung gemäß § 8 Abs. 1 SächsStrG bedarf. Der Behauptung der Antragstellerin, dass ihr Imbisswagen außerhalb des dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenraums stehen würde, widersprechen schon die vorbezeichneten Fotografien, aus denen sich ergibt, dass der Imbisswagen zentral auf dem Parkplatzgelände steht. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 nochmals im Einzelnen hingewiesen. Die Tatsache, dass es sich dabei um ein Grundstück handelt, das im Eigentum der Stiftung steht, ändert hieran nichts. Dies folgt schon aus § 13 SächsStrG, wonach das Eigentum an dem der Straße dienenden Grundstück und die vom Charakter als 6 7 8 6 öffentliche Straße bestimmte Trägerschaft der Straßenbaulast ohne weiteres auseinanderfallen können. Daher haben Erklärungen der Stiftung keinerlei Einfluss auf den Charakter des Parkplatzes als öffentlicher Straßenraum. 2. Die Antragstellerin geht mit der Behauptung fehl, bei der E-Mail des Sachgebietsleiters der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2017 habe es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt. Die von ihr sinngemäß vertretene Auffassung, in dieser bloßen Auskunft sei eine Regelung i. S. v. § 35 VwVfG enthalten, ist fernliegend. Auch ansatzweise ist weder ein behördlicher Bindungswille noch eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung erkennbar. Daher geht das Vorbringen der Antragstellerin, dieser Verwaltungsakt sei bisher nicht zurückgenommen worden, ins Leere. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn aus der Behördenakte ergibt sich im Einzelnen, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin in vielerlei Hinsicht klargestellt haben, dass es sich bei der von ihr in Anspruch genommenen Fläche um eine öffentliche Straße handelt. Dass auch die Antragstellerin davon ausgeht, zeigt schon ihr Vorgehen in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 1 K 3075/17. Denn die Klage richtete sich bis zum Ablauf des beantragten Zeitraumes für die Sondernutzungserlaubnis am 31. Dezember 2017 offensichtlich allein auf Erteilung der Erlaubnis im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens. 3. Betreibt die Antragstellerin - wie hier - eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, so bedarf sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG hierzu der Erlaubnis der Antragsgegnerin als zuständiger Straßenbaubehörde. Führt sie die erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis weiter, kann diese Sondernutzung, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 20 Abs. 1 SächsStrG zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung regelmäßig unterbunden werden (Sattler, SächsVBl. 2000, 187 [190]). Ob über die Untersagung der gegenwärtigen unerlaubten Nutzung hinaus auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG auch die künftige Nutzung untersagt werden kann, kann hier offen bleiben, da diese Frage mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgegriffen wurde (vgl. hierzu näher: Wiget, in: Zeitler, Bayerisches Straßen- 9 10 11 7 und Wegegesetz, Loseblattkommentar Stand: Januar 2018, Art. 18a BayStrWG Rn. 12 m. w. N.). Zudem entspricht die angeordnete Beseitigung von den Gemeingebrauch hindernden Nutzungen dem vom Gesetzgeber intendierten Ermessen, so dass grundsätzlich keine ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen erforderlich sind (SächOVG, Beschl. v. 14. April 2000 - 1 BS 21/00 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die unerlaubte Sondernutzung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich erlaubt werden könnte. Dies ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, etwa dann der Fall, wenn ein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26. Januar 2006 - 5 S 2599/05 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Einen solchen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis konnte das Verwaltungsgericht aber verneinen. Hierzu kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichts auf Seite 10 ff. seines Urteilsumdrucks in dem Verfahren 1 K 3075/17 verwiesen werden. Insbesondere führt auch die von der Antragstellerin behauptete (nur) geringfügige Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs auf dem Parkplatz nicht zu einem solchen Anspruch. Denn das Gericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum der teilweisen Nutzung des Parkplatzes als Baustelleneinrichtung die Widmung nicht aufgehoben worden und der Betrieb des Imbisswagens im Bereich der Baustelleneinrichtung innerhalb der zeitweise variierenden Halteverbotszone auch nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unproblematisch ist. 4. Auch von der Antragstellerin im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG oder bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende Grundrechte der Antragstellerin nach Art. 12, 14 und 2 GG führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin hat trotz des entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts die behauptete Existenzgefährdung nicht belegt. Die Behauptung, die von der Antragsgegnerin angebotenen alternativen Standorte seien nicht wirtschaftlich, reichen 12 13 14 15 8 hierfür nicht aus. Auch hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine Reisegewerbeerlaubnis besitzt und mit ihrem mobilen Verkaufsstand daher jederzeit ihren Standort je nach den Umständen wechseln kann. Nach alledem bleibt es der Antragstellerin offen, an jedem anderen Platz außerhalb des in Streit stehenden Parkplatzes ihren Imbisswagen zu betreiben, soweit dort die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Die Behauptung, ohne ihren Imbisswagen auf dem Parkplatz weiter betreiben zu können, zu einem Sozialfall zu werden, erscheint dem Senat nach alledem als wenig nachvollziehbar und übertrieben. Woraus schließlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung folgen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Denn dass bei gleicher Sachlage andere Betreiber von einer Unterlassungsverfügung verschont worden sind oder aber ihnen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. 5. Auch die Bedenken gegen das in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld sind nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 20, § 22 SächsVwVG verwiesen und angeführt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 € bestünden. Wie sich aus den in Bezug genommenen Vorschriften des Sächsischen Vollstreckungsrechts ergibt, liegen sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vorschriften für die Androhung des Zwangsgelds vor. Insbesondere ist es angesichts der beharrlichen Vorgehensweise der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass sich diese nunmehr an die straßenrechtlichen Vorschriften halten und der Zweck der Vollstreckung daher gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG auch ohne die Androhung erreicht werden könnte. Es ist daher, anders als die Antragstellerin meint, rechtlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass es ihr dauerhafter Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen erforderlich macht, die Beachtung der behördlichen Maßnahmen ihr gegenüber zwangsweise durchzusetzen und dies gemäß § 20 SächsVwVG auch anzudrohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 17 18 19 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 20 21