Urteil
1 A 42/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 42/17 5 K 777/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der ........-Beteiligungsgesellschaft mbH i. L. vertreten durch die Liquidatoren - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Rückforderung von Subventionen hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. November 2014 - 5 K 777/13 - geändert. Nr. 2 des Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheids der Beklagten vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013, soweit dieser Nr. 2 des Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheids vom 10. Januar 2013 betrifft, wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin im Zusammenhang mit der Rückforderung von Fördermitteln, die der ........ GmbH Co. KG von der Beklagten für die Errichtung einer Betriebsstätte für die Herstellung von Pferdeanhängern gewährt wurden. Die in Liquidation befindliche Klägerin war Komplementärin der ........ GmbH Co. KG, deren Geschäftsführer M...... G....... war. Kommanditisten der ........ GmbH und Co. KG waren M...... G....... und F........ W...... H...... Die Beklagte bewilligte der ........ GmbH Co. KG mit Zuwendungsbescheid vom 22. August 2005 auf der Grundlage des 33. Rahmenplans „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und der in diesem Zusammenhang erlassenen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen zur anteiligen Finanzierung zur Errichtung einer Betriebsstätte für die Herstellung von Pferdeanhängern eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Projektförderung für ihr Vorhaben - Errichtung einer Betriebsstätte für die Herstellung 1 2 3 3 von Pferdeanhängern in N........ - in Höhe von 1.042.000 € (entsprechend einem Fördersatz von 24,79 % der förderfähigen Kosten). Das Vorhaben war ausweislich des Bescheids in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 1. Dezember 2007 durchzuführen. Des Weiteren diente das Vorhaben zunächst der Schaffung von 100 Dauerarbeitsplätzen. Der Finanzierungsplan sah Ausgaben in Höhe von 4.384.000 € vor, von denen 4.204.000 € förderfähig waren. Als Einnahmen waren der „GA- Zuschuss“ in Höhe von 1.042.000 €, eine Investitionszulage von 1.059.850 €, ein Hausbankdarlehen in Höhe von 720.000 € und Eigenmittel in Höhe von 1.562.150 € ausgewiesen. Nach Nr. 11 des Bescheids durfte die Zuwendung nur mit Zustimmung der Beklagten abgetreten werden. Mit Haftungserklärungen vom 7. September 2005 verbürgten sich gegenüber der Beklagten gesamtschuldnerisch für alle eventuellen Erstattungsansprüche gegen die Zuwendungsempfängerin auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids vom 22. August 2005 auch für den Fall der Rücknahme oder des Widerspruchsbescheids W...... F........ H..... bis zu einem Höchstbetrag von 1.042.000,00 € und M...... G....... bis zu einem Höchstbetrag von 156.3000,00 €. Mit an die ........ GmbH Co. KG gerichtetem Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2005 legte die Beklagte fest, dass bei der geplanten Finanzierung durch ein Hausbankdarlehen die Finanzierung nun über Eigenmittel in Höhe von 2.282.150 € erfolgen sollte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2006 berichtigte die Beklagte den Vorhabensbeginn auf den 13. Januar 2005. Ausweislich dieses Änderungsbescheids war das Vorhaben von der der ........ GmbH Co. KG nunmehr in der Zeit vom 13. Januar 2005 bis zum 1. Dezember 2007 durchzuführen. Mit Schreiben vom 28. November 2005 teilte die Volksbank ........ der Beklagten mit, dass die Eigenmittel in Höhe von 2.282.150 € als Darlehen der ............ GmbH eingebracht werden würden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2006 berichtigte die Beklagte gegenüber der der ........ GmbH Co. KG den Vorhabenbeginn auf den 13. Januar 2005. Ausweislich dieses Änderungsbescheids war das Vorhaben nunmehr in der Zeit vom 13. Januar 2005 bis zum 1. Dezember 2007 durchzuführen. 4 5 6 7 4 Die Volksbank ........ eG teilte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass die ........ GmbH Co. KG ihren Zuwendungsanspruch über 1.042.000 € an sie „mit allen Rechten“ abgetreten habe. Es werde um Zustimmung zur Abtretung gebeten. Mit Antwortschreiben vom 23. März 2006 erteilte die Beklagte die Zustimmung zur Abtretung unter den nachfolgenden Einschränkungen: „1. Die Abtretung muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides der Absicherung einer an den Zuwendungsempfänger gewährten Vorfinanzierung für Wirtschaftsgüter dienen, die durch die Zuwendung gefördert werden. 2. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst erfolgen, wenn die sich dafür aus den Zuwendungsbestimmungen ergebenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. 3. Die ausgezahlte Zuwendung ist unverzüglich mit der aus der Vorfinanzierung resultierenden Forderung (abzüglich vereinbarter Zinszahlungen) abzurechnen. Nur so ist gewährleistet, dass der Zuwendungsvorteil unverzüglich an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wird. Die Zuwendung darf nicht zur Tilgung aufgelaufener Zinsen verwendet werden.“ Ferner wies sie darauf hin, dass die Erklärung kein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB sei und keinen Verzicht auf die Rechte nach § 404 ff. BGB enthalte und sie sich eine Verrechnung mit ihren fälligen Ansprüchen vorbehalte. Mit weiterem an die ........ GmbH Co. KG gerichteten Änderungsbescheid vom 27. Juli 2006 senkte die Beklagte die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze auf 35. Des Weiteren änderte sie mit Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 2007, der ebenfalls an die die ........ GmbH Co. KG gerichtet war, den Investitionsort von N........ auf M............ Die Zuwendung werde aufgrund der Verlagerung von einem Gebiet der 1. Förderpriorität in ein Gebiet der 2. Förderpriorität (geringere Subventionswertobergrenze) auf 789.100 € reduziert. Mit ebenfalls an die ........ GmbH Co. KG gerichtetem Änderungsbescheid vom 29. November 2007 wurde der Investitionszeitraum bis zum 30. Juni 2008 verlängert. 8 9 10 11 12 5 Bestandteil aller Zuwendungsbescheide waren die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung - ANBest-P -. Die Zuwendung wurde in Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 689.400 € an die ........ GmbH Co. KG ausgezahlt. Mit E-Mail vom 18. Juni 2008 teilte diese mit, dass das Vorhaben beendet sei. Am 14. Oktober 2008 legte die ........ GmbH Co. KG den Verwendungsnachweis einschließlich der Bestätigung des Steuerberaters, dass die gewährte Förderung ausschließlich für die Anschaffung bzw. Herstellung der im Verwendungsnachweis abgerechneten und zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet worden sei, vor. Die ........ GmbH Co. KG gab dabei an, dass vier Arbeitsplätze geschaffen worden seien. Es seien förderfähige Kosten in Höhe von 3.120.104 € entstanden. Die Abweichung nach unten sei Folge von technischen und finanziellen Änderungen. Hinsichtlich der Finanzierung und Mittelherkunft wurde auf 689.400 € „GA-Mittel“, eine Investitionszulage in Höhe von 393.521 €, ein Hausbankdarlehen über 376.099 € und Eigenmittel in Höhe von 1.661.084 € hingewiesen. Mit Schreiben vom 14. November 2008 hörte die Beklagte die ........ GmbH Co. KG zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 216.610 € zuzüglich 34.220,62 € Zinsen an. Es wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass die erneute Verlegung der Betriebsstätte (nach W.......) hinsichtlich der abgerechneten Baukosten förderschädlich sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nur vier Dauerarbeitsplätze geschaffen worden seien. Die förderfähigen Kosten reduzierten sich deshalb auf 3.050.541,85 €. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben: „Im Hinblick auf die ohnehin geringen förderfähigen Kosten und die damit verbundene Rückforderung wird Ihnen entgegenkommend die Möglichkeit gegeben, die genannte zusätzliche Kappung der förderfähigen Kosten zu verhindern, indem sie die Schaffung und Besetzung von mindestens und insgesamt sieben Arbeitsplätzen bis zum 31.12.2008 nachweisen. Aus diesem Grund wird der Investitionszeitraum bezüglich der Arbeitsplatzauflage bis zum 31.12.2008 verlängert.“ Des Weiteren wurde die ........-Beteiligungs mbH in dem genannten Schreiben aufgefordert, die nachfolgende Auflage bis zum 10.12.2008 zu erfüllen: „1. Die abschließende Verwendungsnachweisprüfung wird mit der Auflage erteilt, dass die unten genannten Bürgen die Höchstbetragsbürgschaft für die unter Punkt 8 13 14 15 16 6 der ANBest-P aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche übernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass für alle eventuellen Erstattungsansprüche der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - gegen die Zuwendungsempfänger als Hauptschuldner und Herrn M...... G....... mit Euro 402.790,00 (zu 100 %) und Herrn F........ W...... H..... mit Euro 70.918,50 (zu 15 %) als Bürgen haften. Daher sind die beigefügten Haftungserklärungen zu unterzeichnen und von natürlichen Personen ist zudem je eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Schuldurkunde eines deutschen Notars in entsprechender Höhe abzugeben. Diese vollstreckbare Ausfertigung entfällt für geschäftsführende Gesellschafter.“ Am 4. Dezember 2008 unterzeichnete W...... F........ H..... eine Haftungserklärung bis zu einem Höchstbetrag von 70.918,50 €. M...... G....... gab keine Haftungserklärung ab. Mit Nr. 1 des Tenors des an die ........ GmbH Co. KG gerichteten Feststellungs- und Erstattungsbescheides vom 22. Januar 2009 stellte die Beklagte fest, dass sich die der Zuwendung zugrunde liegenden Kosten um 1.333.458,15 € ermäßigt haben und sich die der Zuwendung zugrunde liegenden Deckungsmittel erhöht haben. Gleichzeitig setze die Beklagte mit Nr. 2 des Tenors den Erstattungsbetrag auf 216.610 € nebst Zinsen in Höhe von 37.476,65 € fest. Die ........ GmbH Co. KG legte mit Schreiben ihres Geschäftsführers M...... G....... mit Schreiben vom 18. Februar 2009 Widerspruch ein. Mit Beschlüssen vom 12. Januar 2010 und 12. April 2010 lehnte das Amtsgericht Leipzig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse über das Vermögen der ........-Beteiligungs mbH sowie über das Vermögen der ........ GmbH Co. KG ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 wies die Beklagte auf ihren Hinweis zur mangelnden Erfolgsaussicht des Widerspruchs der ........ GmbH Co. KG i. L., deren nicht erfolgte Stellungnahme, auf einen unvollständig geführten Verwendungsnachweis, eine nunmehr erforderliche vertiefte Verwendungsnachweisprüfung sowie einen Widerruf der Zuwendung für den Fall, dass die nachgeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden würden, hin. Die Zustellung dieses Schreibens scheiterte, ebenso wie die Zustellung eines erneuten Anhörungsschreibens anknüpfend an die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Herrn M...... G........ Herr F........ H..... wurde aber zu einem Widerruf mit Schreiben vom 18. Februar 2011 angehört. 17 18 19 20 7 Danach wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 2011 an die Geschäftsführer Herrn M...... G....... und Herrn F........ H...... Des Weiteren erhielt die Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks vom 21. Februar 2011 Kenntnis vom Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Chemnitz im Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der Zuwendungsempfängerin wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der im Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 2. März 2011 für Herrn F........ H..... anzeigte und um Aktenvorlage bat, wandte sich nach Kostenstellung durch die Beklagte für die Aktenübersendung mit Bescheid vom 22. März 211 mit Schreiben vom 30. März 2011 erneut an die Beklagte und führte aus: „Antragsnummer: Zuwendungsempfänger. ........ GmbH & Co. KG (…) Anhörung vom 07.02.2011 Ihr Schreiben 22.03.2011 vielen Dank für die Übersendung der Akte in Kopie (…) bitten wir höflichst uns eine Frist zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren bis zum 01.06.2011 einzuräumen“. Nach der Bitte um Erklärung zum bisherigen Verfahrensablauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2011 mit, dass der an die ........ GmbH Co. KG gerichtete Feststellungs- und Erstattungsbescheid aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens keine Bestandskraft entfalte. Wegen der Insolvenz sei der Widerruf der Zuwendungen beabsichtigt. Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheiden vom 10. Januar 2013, zum einen gerichtet an „M...... G....... als Geschäftsführer der „........-Beteiligungs mbH“ und zum andern an M...... G....... „für ........ GmbH Co. KG i. L.“, jeweils zugestellt am 16. Januar 2013, widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 22. August 2005 in Form der Änderungsbescheide vom 20. Oktober 2005, 15. Mai 2006, 27. Juli 2006 und 29. November 2007 sowie des Feststellungsbescheids vom 29. Oktober 2007 über die Gewährung einer Zuwendung für das Vorhaben „Errichtung“ in Höhe von 789.100 € mit Wirkung für die Vergangenheit. Mit Nr. 2 des Tenors setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 689.400 € fest. Der Erstattungsbetrag sei nach Maßgabe der Begründung des Bescheids zu verzinsen. Gem. § 161 hafte die Komplementärin 21 22 23 24 8 uneingeschränkt für die gegenüber der Zuwendungsempfängerin (........ GmbH Co. KG) bestehenden Forderungen. Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG lägen vor. Zuwendungszweck sei die Errichtung einer Betriebsstätte zur dauerhaften Ausübung eines Gewerbebetriebs gewesen. Mit Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Liquidation der Zuwendungsempfängerin könne die Zuwendung nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Widerruf sei in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Bei einer nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung sei der Zuwendungsbescheid allerdings regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, vorliegend von einem Widerruf abzusehen, lägen nicht vor. Ferner seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erfüllt. Es liege ein schwerer Auflagenverstoß vor, da nicht - wie erforderlich - 35 Dauerarbeitsplätze geschaffen worden seien. Der Widerruf sei angemessen. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 VwVfG und der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 247 BGB. Mit an M...... G....... gerichtetem Schreiben vom 10. Januar 2013 teilte die Beklagte das Folgende mit: „In der Anlage erhalten Sie zur Information den gegenüber dem Zuwendungsempfänger erlassenen Widerrufs- und Feststellungsbescheid. Wir beabsichtigen, Sie aus der von Ihnen übernommenen Haftung für die ausgereichte Zuwendung in Anspruch zu nehmen. Dies erfolgt mit einem separaten Schreiben.“ Die Geschäftsführer der Klägerin legte mit Schreiben vom 4. Februar 2013 und 11. Februar 2013 Widerspruch ein. Danach hörte die Beklagte M...... G....... als Liquidator der ........ GmbH Co. KG gem. 28 VwVfG zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. In dem an Herrn M...... G....... als Geschäftsführer der ........ Beteiligungsgesellschaft mbH gerichtetem Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 2013 heißt es ferner: 25 26 27 28 29 9 „Wir geben Ihnen letztmalig die Gelegenheit zur Stellungnahme und Begründung Ihres Widerspruchs gegen den o. a. Widerrufs- und Erstattungsbescheid bis zum 05.08.2013.“ In einem weiteren an Herrn M...... G....... gerichtetem Schreiben vom 8. August 2013 heißt es: „Als Liquidator der ........ GmbH Co. KG und Geschäftsführer der ........ Beteiligungs mbH weisen wir Sie darauf hin, dass auch die in unserem Schreiben vom 08.07.2013 gesetzte Frist zur Stellungnahme und Begründung der Widersprüche gegen Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2013 verstrichen ist …“. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Nr. 1 des Tenors des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013, den sie an den Geschäftsführer der Klägerin zustellen ließ, zurück. Mit Nr. 2 des Tenors setzte sie den Erstattungsbetrag auf 689.400 € fest. Der Erstattungsbetrag sei nach Maßgabe der Gründe zu verzinsen. Des Weiteren wurde im Wesentlichen die Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids wiederholt. Die Klägerin hat durch ihre Liquidatoren am 27. September 2013 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage - soweit sie die Erstattungsforderung zum Gegenstand hat mit Urteil vom 27. November 2014 - 5 K 777/13 - abgewiesen. Die Klägerin hafte als Haftungsschuldnerin. Der Haftungsbescheid finde seine Grundlage in § 161 HGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG. Der gegenüber der ........ GmbH Co. KG ergangene Widerrufs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin, denn die ........ GmbH Co. KG habe die gegen sie geltend gemachte Erstattungsforderung nicht beglichen. Auf den von der Klägerin am 5. Februar 2015 erhoben und begründeten Antrag gegen das am 6. Januar 2015 zugestellte Urteil, hat der Senat mit am 8. Februar 2017 zugestellten Beschluss vom 23. Januar 2017 (- 1 A 125/15 -) die Berufung zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung mit am 7. März 2017 eingegangen Schriftsatz vor, dass der Haftungsbescheid in Form des Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 30 31 32 33 34 35 10 vom 9. September 2013 rechtswidrig sei. Der Bescheid erfülle nicht die Voraussetzungen eines Haftungsbescheids. Es werde nicht deutlich, dass die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden solle. Der angegriffene Bescheid sei als „Widerrufs- und Erstattungsbescheid“ bezeichnet und könne nicht umgedeutet werden. § 47 Abs. 3 VwVfG stehe entgegen. Es fehle auch an den für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erforderlichen Ermessenserwägungen. Der gegenüber der ........ GmbH Co. KG ergangene Widerrufs- und Erstattungsbescheid sei zudem nicht rechtskräftig und im Weiteren ebenfalls rechtswidrig. Die Klägerin wiederholt im Übrigen den Vortrag aus dem Parallelverfahren - 1 A 43/17 - des Senats. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. November 2014 - 5 777/13 - zu ändern und Nr. 2 des Widerspruchs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es handle sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen rechtmäßigen Haftungsbescheid. Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG, jedenfalls könne er in einen solchen umgedeutet werden. § 47 Abs. 3 VwVfG stehe nicht entgegen, da die Inanspruchnahme im Wege einer Ermessensentscheidung der Beklagten ergangen sei. Aus dem Verwaltungsvorgang folge, dass der Beklagte der Klägerin im Verwaltungsverfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Auf die Schreiben vom 7. Februar 2011, vom 10. Januar 2013 und vom 8. August 2013 werde verwiesen. Wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Rein vorsorglich ergänze sie ihre Ermessenserwägungen wie folgt: „Ein atypischer Einzelfall liegt nicht vor. Ein (teilweises) Absehen von dem Widerruf und der Erstattung der Zuwendung wegen der Übernahme des Geschäftsbetriebes und des Zuwendungsverhältnisses, welche die Beklagte in ihrer ständigen 36 37 38 11 Verwaltungspraxis prüft, kam bereits mangels Mitwirkung der Klägerin nicht in Betracht. Auch weitere Umstände hat die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vorgetragen. Die Aufgabe des Geschäftsbetriebes infolge der Insolvenz der Klägerin erfolgte innerhalb der Mittelzweckbindungsfrist, welche der Zuwendungsbescheid bis zum 30. Juni 2013 bestimmte. Auch in vergleichbaren Fällen hat die Beklagte die gewährte Zuwendung vollständig widerrufen. Die Praxis der Beklagten kann anhand von Vergleichsfällen belegt werden …“. Zudem wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Parallelverfahren - 1 A 43/17 -. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (4 Heftungen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern war. Der gegenüber der Klägerin erlassene Haftungsbescheid ist rechtswidrig, weil es an einem rechtmäßigen Leistungsbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin fehlt. Auf die Begründung des Urteils im Parallelverfahren (Senatsurt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -) wird dabei Bezug genommen. Mit Haftungsbescheid i. S: v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG kann als Vollstreckungsschuldner nur derjenige in Anspruch genommen werden, der für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsakts schuldet, persönlich haftet (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 23. Januar 2006 - 4 B 964/04 -, juris Rn. 7, Urt. v. 13. März 2015 - 1 A 672/13 -, juris Rn. 31). Ein Durchgriff vom Selbstschuldner auf den Haftungsschuldner erfordert einen gegenüber dem Selbstschuldner zu vollstreckenden 39 40 41 42 43 12 Bescheid (Lindner, VwVG für den Freistaat Sachsen, § 3 Rn. 27 und 44, K. Schmidt, JuS 1999, 191; ThürOVG, Urt. v. 21. Dezember 2011 a. a. O., juris Rn. 42, 43 und 45, m. w. N.) und zudem eine eigenständige Haftungsregelung, d. h. eine persönliche Haftung aufgrund einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der Forderung gegeben ist. Ob vorliegend die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, kann offen bleiben, da es - wie ausgeführt - bereits an einem rechtmäßigen Leistungsbescheid fehlt. Die mit dem angefochtenem Bescheid festgesetzte Verzinsung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist damit ebenfalls rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV vom 24. November 2017 - [BGBl. I, S. 3803 ff.]) in der jeweils gültigen Fassung. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der ERVV einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die 44 45 46 13 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. ROVG Heinlein ist wegen Abordnung an ein Bundesministerium an der Hinzufügung seiner Unterschrift gehindert gez.: Meng Schmidt-Rottmann Meng Beschluss vom 20. September 2018 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 689.400 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). ROVG Heinlein ist wegen Abordnung an ein Bundesministerium an der Hinzufügung seiner Unterschrift gehindert gez.: Meng Schmidt-Rottmann Meng 1 2