Urteil
5 A 492/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 492/16 2 K 5/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Gewerbesteuern; Pfändungsverfügung hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 am 20. September 2018 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2016 - 2 K 5/15 - wird zurückgewiesen. Die Klage wird im Hilfsantrag abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung ist gerichtet gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem eine Klage auf Aufhebung einer Pfändungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 abgewiesen wurde. Durch die angefochtene Verfügung wurde die Klägerin als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Es wurden Ansprüche der .... GmbH & Co. KG (Vollstreckungsschuldnerin) aus mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsverträgen gepfändet. Dieser Pfändung liegen Gewerbesteuerforderungen der Beklagten gegen die Vollstreckungsschuldnerin für die Veranlagungsjahre 2010, 2012 und 2013 i. H. v. 27.890,16 Euro einschließlich Nebenforderungen zugrunde. I. Die Klägerin (..................................) ist die Registrierungsstelle für die Top-Level- Domain "de". Diese umfasst alle Internetanschriften, die unter "….de" erreichbar sind. 1 2 3 In § 2 ihres Statuts ist u. a. geregelt: "§ 2 Zweck und Gegenstand (1) Die Genossenschaft verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet- Domains, insbesondere unterhalb der Top-Level Domain .de, und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Dazu gehören beispielsweise die Unterhaltung der entsprechenden Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der genossenschaftlichen wie der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft." 4 Domain-Namen sind hierarchisch von rechts nach links gegliedert. Der rechte Abschnitt nach dem Punkt heißt Top-Level-Domain, der Abschnitt unmittelbar vor dem Punkt Second-Level-Domain. Allen an das Internet angeschlossenen Rechnern sind sog. IP-Nummern (Internet-Protocol-Nummern) zugewiesen, die aus durch Punkte abgetrennten Zahlenreihen bestehen. Diese IP-Nummern stellen die eigentlichen Internetadressen dar, anhand derer der gesamte Datenverkehr im Internet geleitet wird. Diesen IP-Nummern ist das Domain-Namen-System vorgelagert. Möchte ein Internetnutzer eine Domain ansprechen, um die darunter aufrufbare Website zu erreichen, muss die entsprechende Domain zunächst in die dahinter stehende IP-Nummer übersetzt werden, über die sodann die Verbindung zum Adressaten hergestellt werden kann. Diese Übersetzung erfolgt durch sog. Nameserver, in denen die Domain entweder unmittelbar mit einer IP-Nummer oder mit einem weiterführenden Nameserver verknüpft ist, auf dem die IP-Nummer vorgehalten wird. Die Klägerin betreibt die Nameserver für die Top-Level-Domain "de", in denen sämtliche Second-Level-Domains unter "de" mit der jeweils zugehörigen IP-Nummer oder weiterführenden Nameservern verzeichnet sind. Die Klägerin schließt mit (künftigen) Domaininhabern Domainverträge, aus denen beidseitige Rechte und Pflichten erwachsen. Grundlage dieser Domainverträge sind die DENIC-Domainrichtlinien und die DENIC-Domainbedingungen. Die Domaininhaber sind zur Zahlung jährlicher Entgelte verpflichtet. Die Hauptleistungen der Klägerin bestehen im Registrieren, Konnektieren und Konnektierthalten der jeweiligen Domain. Das Registrieren erfolgt durch Eintragung der Second-Level- Domain und den nach den Domainrichtlinien erforderlichen Daten in die Registrierungsdatenbank der Klägerin. Mit der Konnektierung wird die technische 3 5 4 Funktionsfähigkeit hergestellt. Die Konnektierung geschieht durch Aufnahme der Second-Level-Domain mit-samt der (vom Domaininhaber angegebenen) zugehörigen IP-Nummer oder den (vom Domaininhaber angegebenen) weiterführenden Nameservern in die Nameserver der Klägerin. Bei der Registrierung und der Konnektierung handelt es sich um zwei voneinander getrennte Vorgänge, die separat zu betrachten sind. Insbesondere wird durch eine Dekonnektierung eine Second- Level-Domain nicht frei verfügbar, sondern verbleibt aufgrund der fortwährenden Registrierung besetzt. Durch das Konnektierthalten der Domain erbringt die Klägerin eine ständige Leistung gegenüber dem Domaininhaber, indem die Second-Level- Domain während des bestehenden Vertragsverhältnisses in den Nameservern der Klägerin eingetragen bleibt. Wenn ein Nameserver der Klägerin eine Anfrage nach der Second-Level-Domain erhält, antwortet er mit der Angabe der IP-Nummer oder der weiterführenden Nameserver, die ihrerseits die IP-Nummer kennen. Der Rechner, der die Second-Level-Domain in einem Nameserver der Klägerin abgefragt hat, stellt dann die Verbindung zu dem jeweils unter der Domain erreichbaren Server her. Als Nebenleistungen erbringt die Klägerin die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten des Domaininhabers und eine Änderung der Konnektierung durch Aufnahme einer anderen IP-Nummer oder anderer weiterführender Nameserver für die Domain in die Nameserver der Klägerin. In den Domainbedingungen ist folgendes geregelt: § 6 Domainübertragung (1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn, sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen. (2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. … (3) Die Domainübertragung ist erst mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für den neuen Inhaber wirksam. § 7 Kündigung 6 5 (1) Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Domaininhaber ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden. (2) DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen,… § 8 Datenschutzhinweis Namen und Anschriften des Domaininhabers sowie des administrativen und technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters, vom technischen Ansprechpartner und Zonenverwalter zudem die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse werden in der DENIC-Whois-Abfrage unter https://www.denic.de/webwhois/ veröffentlicht. Weitere Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen werden dort nur auf ausdrücklichen Wunsch des Domaininhabers veröffentlicht." II. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ist der Handel mit Domains. Zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin bestanden Registrierungsverträge für folgende Internet-Domains: ........de, .................de, ..................de, ..............de und ................de. III. Am 5. Juli 2013 erließ die Beklagte eine an die Klägerin gerichtete Pfändungsverfügung. Es wurde wegen und in Höhe des beizutreibenden Gesamtbetrages von 27.890,16 Euro die Gesamtheit der derzeitigen und zukünftigen schuldrechtlichen Ansprüche gepfändet, die dem Inhaber der Domains ........de, .................de, ..................de, ..............de und ................de gegenüber der Klägerin zustehen. Dieser wurde untersagt, bis zur Höhe des gepfändeten Gesamtbetrages an die Vollstreckungsschuldnerin zu leisten. Die Pfändungsverfügung bewirke ein Veräußerungsverbot für die genannten Domains durch die Vollstreckungsschuldnerin. Die Verfügungsmacht sei der Vollstreckungsschuldnerin entzogen. Die Klägerin wurde zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 316 Abs. 1 AO aufgefordert. Am 15. Juli 2013 erging eine Pfändungsverfügung der Beklagten gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin, welche dieselben Ansprüche zum Gegenstand hatte. Es wurde der Vollstreckungsschuldnerin untersagt, bis zur Höhe des gepfändeten Gesamtbetrages über die Ansprüche zu verfügen. Der Drittschuldner dürfe bis zur Höhe des gepfändeten Gesamtbetrages nicht mehr an die Vollstreckungsschuldnerin leisten. 7 8 9 6 Die Klägerin legte am 22. Juli 2013 Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung vom 5. Juli 2013 ein. Am 14. September 2014 gingen die verfahrensgegenständlichen Domains auf Herrn .... ............. über. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Domainverträge gekündigt; anschließend hatten die Klägerin und Herr ............. neue Domainverträge geschlossen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2014 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Leistungsverbotes wurde die Pfändungsverfügung dahingehend geändert, dass das an die Klägerin gerichtete Verbot, "an den Vollstreckungsschuldner zu leisten" aufgehoben und dadurch ersetzt wurde, dass die Klägerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains zu unterlassen hat. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Dezember 2014 zugestellt. IV. Die Klägerin erhob am 5. Januar 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht und trug zur Begründung vor, die Pfändungsverfügung sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 119 Abs. 1 AO formell rechtswidrig. Eine Beschlagnahme durch die Pfändung erfasse nur die gepfändeten Forderungen und betreffe nicht das Grundverhältnis. Die Beklagte sei nicht berechtigt, Leistung an sich zu verlangen, da sie nicht Inhaberin der gepfändeten Forderung sei, sondern nur ein Pfändungspfandrecht daran habe. Die Klägerin sei nicht Drittschuldnerin, weil keine Leistung von ihr zur Ausübung der gepfändeten Domainrechte erforderlich sei und weil ihre Rechtsstellung von der Pfändung nicht in sonstiger Weise berührt werde. Nicht jeder Vertragspartner eines Vollstreckungsschuldners sei als Drittschuldner anzusehen. Die Einbeziehung der Klägerin als Drittschuldnerin in das Pfändungsverfahren sei unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht notwendig und darüber hinaus nicht sinnvoll und stehe mit dem Regelungszweck der gesetzlichen Vorschriften zur abgabenordnungsrechtlichen Vollziehung nicht im Einklang. Zudem sei die Pfändungsverfügung nach § 5 AO ermessensfehlerhaft, da nicht erkennbar sei, wie die betriebene Pfändung zu einer Befriedigung der Forderungen der Beklagten führen könne. 10 11 12 13 7 Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. April 2016 - 2 K 5/15 - als unbegründet ab. Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin erlassene Pfändungsverfügung vom 5. Juli 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Pfändungsverfügung seien die §§ 309, 316 f. und 321 AO. Bei den Ansprüchen der Vollstreckungsschuldnerin aus den Registrierungsverträgen handle es sich um andere Vermögenswerte i. S. v. § 321 Abs. 1 AO. Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des FG Münster (Urt. v. 16. September 2015 - 7 K 781/14 AO) an, wonach in der Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung einer konkreten Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrag und aller weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche weder ein unzulässiges "Einfrieren" des Vertrages noch eine unzulässige Leistungsforderung an den Vollstreckungsgläubiger noch eine Vernichtung des wirtschaftlichen Wertes der Domain durch das Leistungsverbot liege. Durch die Pfändung werde der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Pfändungsverfügung an die Klägerin vorhandene Zustand des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Vollstreckungsschuldnerin in Bezug auf eine Erfüllung der Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Klägerin eingefroren. Die Beklagte habe die Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Für eine Drittschuldnerstellung genüge, dass der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Klägerin pfändbare Ansprüche aus dem Domainvertrag zustünden. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. V. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Juni 2016 zugestellte Urteil am 14. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese - nach gewährter Fristverlängerung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO - am 19. September 2016 wie folgt begründet: 1. Das der Klägerin durch die Pfändungsverfügung auferlegte Arrestatorium sei gegenstandslos und rechtwidrig. Aus dem Domainvertrag ergebe sich kein Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin auf Übertragung oder Löschung der Domain. 14 15 16 8 a) Es existiere kein Übertragungsanspruch, den die Klägerin durch Leistung erfüllen und zum Erlöschen bringen könne. Die Übertragung einer Domain könne nicht von der Klägerin allein bewirkt werden. Ein neuer Domaininhaber trete nicht im Sinne eines Rechtsnachfolgers in das vormalig zwischen dem (ehemaligen) Domaininhaber und der Klägerin bestehende Vertragsverhältnis ein, sondern begründe einen hiervon unabhängigen, neuen Vertrag mit der Klägerin. Insofern handle es sich nicht um eine "Übertragung" der Domain, sondern um eine Kündigung des bisherigen Domainvertrags und den Abschluss eines neuen Domainvertrags zwischen dem neuen Domaininhaber und der Klägerin. Hinsichtlich der Kündigung sei eine Mitwirkung der Klägerin nicht nötig; im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Domainvertrags seien der bisherige Domainvertrag bereits beendet und der Pfändungsgegenstand untergegangen. b) Ein Anspruch auf Löschung der Domain durch die Klägerin existiere nicht, solange der Domainvertrag fortbestehe. Nach Beendigung des Domainvertrags durch eine Kündigung gehe der Pfändungsgegenstand unter, sodass eine anschließende Löschung der Domain aus der Registrierungsdatenbank keine Rolle spiele. Die domainvertraglichen Ansprüche seien etwas anderes als der Eintrag in die Registrierungsdatenbank. Auch seien der Bestand des Domainvertrags einerseits und die Aufrechterhaltung der Registrierung andererseits voneinander unabhängig. c) Zudem habe die Vollstreckungsschuldnerin die Domainverträge am 14. September 2014 gekündigt, sodass die domainvertraglichen Ansprüche untergegangen seien. Damit sei die Pfändung gegenstandslos geworden. 2. Die Pfändungsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht als Drittschuldnerin zu qualifizieren sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man sie benötigte, um zu verhindern, dass der Pfändungsgegenstand durch Erfüllung erlösche. Für die Ausübung der gepfändeten Ansprüche aus dem Domainvertrag sei keine zusätzliche Leistung der Klägerin erforderlich. Bei dem Konnektierthalten der Domain handle es sich um die Erfüllung des gepfändeten Anspruchs selbst. Die durch die Pfändung bewirkte Verstrickung der Forderung berühre die Rechtsstellung der Klägerin aus dem Domainvertrag nicht. Die Klägerin halte die Konnektierung auch nach der Pfändung aufrecht und erhalte als Gegenleistung das Domainentgelt. Eine 17 18 19 20 9 Einstellung der Leistung durch Dekonnektierung der Domain würde zu einer Verminderung des Wertes der Ansprüche aus dem Domainvertrag führen und wäre sonach pfändungsschädlich. Selbst wenn man das Leistungsverbot als allgemeines Beeinträchtigungsverbot verstünde, was mit § 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AO nicht vereinbar wäre, begründete dies keine Drittschuldnereigenschaft der Klägerin. Ein solches allgemeines Beeinträchtigungsverbot würde die Klägerin dazu zwingen, sich rechtswidrig zu verhalten. Würde sie nach Beendigung des Domainvertrags den Eintrag des früheren Domaininhabers in ihrer Registrierungsdatenbank aufrechterhalten, handelte sie datenschutzrechtswidrig. Zugleich verhielte sie sich kartellrechtswidrig, wenn sie den früheren Domaininhaber nicht löschte und den neuen Domaininhaber nicht registrierte. Hierfür fehle ein sachlicher Grund, weil die Zwangsvollstreckung gegen den bisherigen Domaininhaber mit dessen Kündigung des Domainvertrags gegenstandslos geworden sei. Selbst bei Annahme einer Drittschuldnereigenschaft wäre die Einbeziehung der Klägerin in das Zwangsvollstreckungsverfahren weder erforderlich noch sinnvoll. Die Klägerin könne die gepfändeten Ansprüche nicht mittels Erfüllung zum Erlöschen bringen, weil sie die Aufrechterhaltung der Konnektierung, von den Domaininhabern gewünschte Umkonnektierungen und die Nebenleistungen fortdauernd erbringe. Mit dem Arrestatorium seien keine über das Leistungsverbot hinausgehenden Verpflichtungen der Klägerin zum Schutz des Gläubigers oder der gepfändeten Forderungen verbunden. Sie träfen keine über ein Leistungsgebot hinausgehenden Erhaltungs- und Sicherungspflichten und kein Gebot, Ansprüche aus dem Domainvertrag "einzufrieren". Die Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 316 AO sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer Whois-Abfrage könne die Wissenserklärung nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 AO ersetzen. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Frage aus § 316 Abs. 1 Nr. 3 AO beantworten könne, begründe nicht ihre Drittschuldnereigenschaft. 3. Das Arrestatorium sei rechtswidrig, weil ein an die Klägerin gerichtetes Verbot einer Übertragung oder Löschung der Domain sinnlos sei und einer rechtlichen Grundlage entbehre. Es fehle an einem Bezug zum Pfändungsgegenstand, der nicht 21 22 23 10 aus der Domain, sondern aus den Ansprüchen aus dem Domainvertrag bestehe. Die Inhaberstellung an einer Domain sei mit den Ansprüchen aus einem Domainvertrag nicht identisch. Der Vollstreckungsgläubiger werde nicht Partei des Domainvertrages. Zudem verstoße das Arrestatorium insoweit gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 119 Abs. 1 AO, als der Klägerin eine Übertragung der Domain untersagt werde. Es sei nicht erkennbar, auf welche Weise sie unterbinden solle, dass ein anderer Domaininhaber werde. 4. Zudem sei die Pfändung nicht verhältnismäßig. Ein potentieller Erwerber des Pfändungsgegenstands könne allein die domainvertraglichen Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin erwerben, die ihrerseits weiterhin Inhaberin der Domains bleibe und durch Kündigung der Domainverträge diese Ansprüche vernichten könne. Es sei unwahrscheinlich, dass sich ein Erwerber für vertragliche Ansprüche, auf deren Schicksal er keinen Einfluss habe, überhaupt finden werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2016 - 2 K 5/15 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Dezember 2014 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen. VI. Die Beklagte trägt vor, die Pfändungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Übertragbarkeit und damit einhergehende Pfändbarkeit einer Domain nach §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO und §§ 319, 321 Abs. 1 AO sei gegeben. 1. Der Übergang eines Domainnamens auf einen anderen Inhaber sei zum einen durch Aufgabe des Nutzungsrechts an dem Domainnamen durch den bisherigen Inhaber und Neuzuteilung zugunsten des künftigen Inhabers oder zum anderen durch Übertragung 24 25 26 27 28 11 des Domainnamens auf den neuen Inhaber möglich. Die Übertragung erfolge durch Übernahme des Vertrages zwischen der Klägerin und dem alten Domaininhaber durch den neuen Inhaber. Diese Vertragsübernahme bedürfe der Zustimmung der Klägerin. 2. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Leistungsverbot sei dahingehend geändert worden, dass die Klägerin als Drittschuldnerin die Domainpfändung nicht durch eigene Mitwirkungshandlungen zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin, aber zulasten der Beklagten beeinträchtigen solle. Sie sei gehalten, die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuwider laufenden Verfügung der Vollstreckungsschuldnerin zu unterlassen, etwa eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch die Vollstreckungsschuldnerin vorzunehmen. Als Leistung komme die Konnektierungspflicht der Klägerin in Betracht, die sie durch Aufrechterhaltung des Domaineintrags mittels Unterlassen der Dekonnektierung zu erfüllen habe. Die Frage nach dem Erfordernis einer Mitwirkungshandlung der Klägerin betreffe allein die Ausübung des nach § 309 AO entstandenen Pfändungspfandrechts der Beklagten. Die Eintragung der Beklagten oder eines die Domain erwerbenden Dritten als neue Domaininhaber komme erst in dem sich der Pfändung anschließenden Verwertungsverfahren zum Tragen und spiele im Rahmen der Drittschuldnerbestimmung im Pfändungsverfahren keine Rolle. Wenn aber die bloße Pfändung der Domainansprüche nicht zum Abbruch der Konnektierung führe, bestünden an einer Unterlassungspflicht der Klägerin keine Zweifel. 3. Es sei erkennbar, dass sich das Unterlassungsgebot auf das Dauerschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin bezüglich der streitgegenständlichen Domains beziehe. Eine Internetdomain sei nach §§ 321, 319 AO pfändbar, weil gemäß § 6 Abs. 1 der Registrierungsbedingungen die einzelne Domain übertragbar sei. Bei einer Verwertung der Internetdomain durch Verkauf über eine Domainbörse könne eine Befriedigung der Gläubigerforderung herbeigeführt werden. 4. Die Klägerin sei Drittschuldnerin nach § 321 AO. Das Drittschuldnerverbot aus §§ 321 Abs. 1, 309 AO diene bei sonstigen Vermögensrechten dem Zweck zu unterbinden, dass der Drittschuldner an den Schuldner oder auch an einen anderen 29 30 31 12 Dritten leiste und der Gläubiger dadurch des gepfändeten Vermögensrechtes verlustig gehe. Die Umschreibung der Domain auf einen neuen Inhaber oder ihre Löschung sei trotz eines der Vollstreckungsschuldnerin zugestellten Verfügungsverbotes denkbar, wenn diese sich nicht an das Verbot halte. Die Klägerin wäre nach § 6 ihrer Domainbedingungen verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsschuldnerin an einer Domainübertragung mitzuwirken, wenn ihr dies nicht durch Pfändungsverfügung untersagt werde. Im Hinblick auf die Domain solle durch die Zustellung der Pfändungsverfügung gerade der bestehende Status quo eingefroren werden, um jedweden Wechsel in der Domaininhaberschaft oder auch die Löschung der Domain zu verhindern. Die Klägerin solle und müsse dafür Sorge tragen, dass die Vollstreckungsschuldnerin unverändert ihr Vertragspartner und weiterhin der Domaininhaber bleibe. Sie solle alle Handlungen unterlassen, die sich auf die Domain auswirkten und sie beeinträchtigten. VII. Die Vollstreckungsschuldnerin ist seit dem 11. Oktober 2017 im Handelsregister gelöscht. Auf Antrag der Beklagten wurde Herr .... .............. zum Liquidator bestellt. Er wird der Beklagten eine Vollmacht zur Verwertung der gepfändeten Ansprüche ausstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Zwar ist die Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 zulässig. Insbesondere hat sie sich nicht dadurch erledigt, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Domainverträge im September 2014 gekündigt hat und zwischen der Klägerin und Herrn .... ............. neue Domainverträge geschlossen worden sind. Dies ändert nichts daran, dass die Pfändungsverfügung im Verhältnis zwischen der Beklagten, der 32 33 34 35 13 Vollstreckungsschuldnerin und der Klägerin wirksam bleibt. Es bestehen nach wie vor aufgrund der nicht aufgehobenen Pfändungsverfügung Erklärungs- und Auskunftspflichten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG, § 316 Abs. 1 AO. Diese Pflichten des Drittschuldners werden durch die Zustellung einer wirksamen Pfändungsverfügung § 309 Abs. 1 AO begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderung bzw. andere Vermögensrechte tatsächlich bestehen. Für den Erlass einer Pfändungsverfügung ist lediglich das Bestreben der Vollstreckungsbehörde maßgebend, die Pfändung einer Forderung unabhängig davon zu bewirken, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann, worauf der Wortlaut des § 309 Abs. 1 AO hindeutet, nach dem das Ziel darin besteht, dass eine Forderung gepfändet werden "soll". Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung verbotswidrige Verfügungen nach §§ 135, 136 BGB gegenüber dem Gläubiger unwirksam sind. Dem Pfandgläubiger gegenüber gilt die gepfändete Forderung noch als bestehend. Bei einem Verstoß gegen das Arrestatorium kann sich der Drittschuldner folglich nicht darauf berufen, dass die Forderung erloschen ist (vgl. BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 17/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). 2. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Pfändungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Verfügung vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 ist hinreichend bestimmt. Maßgeblich ist insoweit § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Regelung des § 119 Abs. 1 AO wird in § 15 Abs. 1 SächsVwVG nicht für anwendbar erklärt. Dem Bestimmtheitsgebot ist Genüge getan, wenn für die Klägerin ersichtlich ist, was von ihr verlangt wird. Dies ist der Fall, wenn die Mitwirkung an einer Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine Löschung der Domain untersagt werden (vgl. zu § 119 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 18). Der Widerspruchsbescheid enthält die Festlegung, dass die Klägerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains zu unterlassen hat. Hierdurch wird deutlich, dass sie sämtliche (Mitwirkungs)handlungen 36 37 38 14 unterlassen soll, die zu einer Löschung oder Übertragung der Domains führen. Einer detaillierten Aufzählung dieser Handlungen bedarf es nicht. b) Rechtsgrundlage für die Pfändungsverfügung ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. §§ 309, 316, 321 AO. Die Vollstreckung der Gewerbesteuerforderung richtet sich nach dem SächsVwVG. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG gelten für die Beitreibung durch Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte die Vorschriften aus §§ 309 bis 314, 315 Abs. 1 und 2 Satz 1, 316 bis 321 AO. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt die Pfändung einer Geldforderung, indem die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Dies gilt nach § 321 Abs. 1 AO auch für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Der Drittschuldner ist zur Abgabe einer Erklärung nach § 316 AO verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Der Beklagten steht ein Anspruch gegen die Vollstreckungsschuldnerin auf Gewerbesteuern in Höhe von 27.890,16 Euro einschließlich Nebenforderungen zu. bb) Es ist rechtmäßig, dass sich die Pfändung auf die schuldrechtlichen Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Klägerin aus den Registrierungsverträgen bezieht. Zwar ist eine Internet-Domain an sich kein absolut pfändbares Recht. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche kann aber als Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (zu § 857 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, juris Rn. 12; zu § 857 ZPO und § 321 Abs. 1 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c). Mit Abschluss des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und - richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC- Register und die Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach 39 40 41 42 15 § 362 Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der Registrierungsbedingungen ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die Klägerin dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung in den Nameservern als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (vgl. zu § 857 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, juris Rn. 13) oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. Whois- Datenbank zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird (BGH Urt. v. 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 -, juris Rn. 19). Da die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar sind, umfasst auch bereits die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl. zu § 857 Abs. 1 ZPO: OLG Frankfurt, Urt. v. 9. November 2017 - 1 U 137/16 -, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Pfändungsverfügung vom 5. Juli 2013 nicht auf die Domain als solche, sondern auf die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag. Zwischen diesem Pfändungsgegenstand und der im Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 ausgesprochenen Verpflichtung zum Unterlassen einer Übertragung oder Löschung der Domains besteht ein Zusammenhang. Nur durch eine Aufrechterhaltung der Domains selbst und den Fortbestand der Stellung der Vollstreckungsschuldnerin als Domaininhaberin ist gewährleistet, dass die gepfändeten Gesamtansprüche nicht untergehen. cc) Die Pfändung der Ansprüche aus den Domainverträgen ist nicht gegenstandslos. (1) Die gepfändeten Ansprüche sind nicht dadurch untergegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin im September 2014 den Domainvertrag gekündigt hat. Diese Kündigung ist nach Erlass der gegen sie gerichteten Pfändungsverfügung vom 15. Juli 2013 erfolgt und der Beklagten gegenüber nach §§ 135, 136 BGB unwirksam. Dem Vollstreckungsschuldner sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten. Zwar erstreckt sich die Pfändung nicht auf das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung herrührt. Davon sind jedoch 43 44 45 16 Rechtshandlungen zu unterscheiden, die unmittelbar den Bestand der gepfändeten Forderung betreffen; sie sind dem Vollstreckungsschuldner verwehrt (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 829 Rn. 18). Eine Kündigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses wird als beeinträchtigende Verfügung über die Forderung vom relativen Verfügungsverbot erfasst (zu § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Smid, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., 2007, § 829 Rn. 54). Wird ein Vertrag aufgehoben oder abgekürzt, so entfällt unmittelbar und ohne Zwischenschaltung irgendeines anderen Vorganges gerade der Bestand der Forderung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nur deren Schuldgrund betroffen sein soll. Der Fall ist ohne weiteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft angesehen wird (BGH, Urt. v. 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 -, juris Rn. 41). Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass bei einer Pfändung künftiger Mietforderungen eine Kündigung des Mietverhältnisses für zulässig gehalten wird, da die Beschlagnahmewirkung das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht ergreift (Smid, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., 2007, § 829 Rn. 53; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 829 Rn. 18). Bei dem Anspruch auf künftige Mietzinsraten handelt es sich um eine befristete Forderung, weil sie erst zur Entstehung gelangt, wenn sie abschnittsweise für den jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraum fällig wird (BGH, Urt. v. 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 -, juris Rn. 42). Die Beklagte hat jedoch bereits existierende Ansprüche gepfändet, deren Bestand durch die Kündigung unmittelbar beseitigt würde, sofern sie wirksam wäre. (2) Auch ist unerheblich, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung des Domainvertrages Ansprüche auf Löschung oder Übertragung nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Domainbedingungen zustehen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den gepfändeten Ansprüchen (Aufrechterhalten der Konnektierung, Vornahme von Änderungen und Berichtigungen) und dem hieraus resultierenden Verbot einer Übertragung und Löschung der Domain. Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z. B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des 46 47 17 Schuldners - insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung - in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unmöglich macht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 15). dd) Die Klägerin ist als Drittschuldnerin anzusehen. Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 4; BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 11). Die Pfändung der dem Domaininhaber nach dem Registrierungsvertrag zustehenden Rechte greift unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis ein und betrifft die Rechtsstellung der Klägerin. Die Domain ist nach § 6 Abs. 1 der Domainbedingungen grundsätzlich übertragbar. Im Fall einer Kündigung des Domainvertrags muss die Klägerin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Domainbedingungen die Domain für den künftigen Domaininhaber registrieren, wenn ihr dieser einen Domainauftrag erteilt; insoweit ist sie zur Mitwirkung verpflichtet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem gepfändeten Recht beteiligt ist (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rnrn. 12f.; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c). Als zu unterlassende Leistung kommt die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 31). Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt (AG Frankfurt, Urt. v. 26. Januar 2009 - 32 C 1317/08 -, juris Rn. 34; AG Frankfurt, Urt. v. 22. Oktober 2010 - 32 C 682/10 -, beckonline), dass die Rechtsstellung der Klägerin nicht von der Pfändung einer Domain berührt werde, weil der Vollstreckungsschuldnerin weiterhin ihr Vertragspartner bleibe, vermag nicht zu überzeugen. Durch die Pfändungsverfügung wird die Rechtsstellung der Klägerin geändert. Sie ist aufgrund der Pfändung gehalten, auf eine Übertragung oder Löschung der Domains gerichtete Mitwirkungshandlungen zu unterlassen, zu denen sie aufgrund des Domainvertrages sonst gerade verpflichtet wäre. 48 49 18 Die Klägerin verstößt weder gegen die Vorgaben des Datenschutzrechts noch verhält sie sich kartellrechtswidrig, wenn sie nach der Kündigung des Domainvertrags den Eintrag der Vollstreckungsschuldnerin in ihrer Registrierungsdatenbank aufrechterhält. Aufgrund der Pfändung ist die Kündigung relativ - bezogen auf das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsschuldnerin, der Klägerin und der Beklagten - unwirksam nach §§ 135, 136 BGB. ee) Die Einbeziehung der Klägerin in das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht überflüssig oder sinnlos. Wie bereits dargelegt, wird die Klägerin durch die Pfändung daran gehindert, an einer Übertragung oder Löschung der Domains mitzuwirken. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte die Ansprüche aus dem Domainvertrag verwerten kann. Eine Internet-Domain ist verkehrsfähig. Die Klägerin ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Domainbedingungen zur Registrierung des künftigen Domaininhabers verpflichtet. Der Domaininhaber hat damit eine Rechtsposition inne, über die er in dem Sinn wirtschaftlich frei verfügen kann, dass er seine Kündigung und die Benennung des Dritten von der Zahlung eines Kaufpreises abhängig machen kann. Auch ist ein Domain-Name selbständig bewertbar, da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht (BFH, Urt. v. 19. Oktober 2006 - III R 6/05 -, juris Rn. 22f.). Eine Verwertung der dem Inhaber der Internet-Domain aus einem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche kann erfolgen durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 7 ZB 5/05 - juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c). Mit der Überweisung an Zahlungs Statt werden die gepfändeten Ansprüche zum Schätzwert (anstatt zu einem Nennwert) auf den Gläubiger übertragen. Auf ihn gehen sie wie bei der Abtretung mit allen etwaigen Nebenrechten über. Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstreckt und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlangt, kann der Erwerber alle Rechte eines Domain-Inhabers ausüben (OLG Frankfurt, Urt. v. 9. November 2017 - 1 U 137/16 -, juris). 50 51 52 53 19 Ferner besteht die Möglichkeit einer Verwertung der Ansprüche durch öffentliche Versteigerung oder durch Versteigerung im Internet, durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c). Das Vorbringen der Klägerin, dass sich kein Erwerber finden werde, weil die Vollstreckungsschuldnerin weiterhin Inhaberin der Domains bleibe und durch Kündigung der Domainverträge diese Ansprüche vernichten könne, trifft nicht zu. Wenn es zu einer Verwertung kommt, gehen sämtliche Ansprüche und Nebenrechte - wie auch das Kündigungsrecht als Gestaltungsrecht - aus den Domainverträgen erst auf die Beklagte und dann auf einen späteren Erwerber über. Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Registrierungsverträge weder kündigen noch Ansprüche aus den Vertragsverhältnissen geltend machen kann. ff) Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aus § 316 AO sind erfüllt. Eine solche Erklärung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte mit einer sog. Whois-Abfrage ohne weiteres die Informationen selbst verschaffen könnte, die sie von der Klägerin nach § 316 Abs. 1 AO verlangt. In der Whois-Abfrage werden nach § 8 der Domainbedingungen lediglich die Namen, Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen der Domaininhaber veröffentlicht. Keine Auskunft gibt die Abfrage darüber, ob Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sind. Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 16). c) Die Pfändungsverfügung vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 ist auch verhältnismäßig. Nach § 281 Abs. 3 AO, der über § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG Anwendung findet, hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Dieser Regelung ist - als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein Verbot der zwecklosen Pfändung zu entnehmen. Die Vollstreckungsbehörde muss bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine 54 55 56 57 20 Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat. Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu einem zumindest teilweisen Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte, sodass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte wertlos bzw. unverkäuflich sind (vgl. BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 21 m. w. N). Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Pfändung der Ansprüche aus den Registrierungsverträgen wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Domains weisen einen deutlichen wirtschaftlichen Wert auf, sodass die Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Vollstreckung in die Ansprüche einen Erlös erzielen kann. Die Beklagte hat Schnellbewertungen der Domains vorgelegt, wonach diese folgenden Wert haben: ........de 6.300 bis 7.400 Euro, .................de 880 bis 1.000 Euro, ..................de 330 bis 380 Euro, ..............de 930 bis 1.100 Euro und ................de 1.600 bis 1.800 Euro. Ferner hat sie eine E-Mail von Herrn ............. vom 26. Juni 2018 vorgelegt. Danach wurde für die Domain ..............de ein Angebot von 1.000 Euro abgegeben; er wollte versuchen, den Preis auf 3.500 Euro hoch zu handeln. II. Auch im Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Dieser ist bereits unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht statthaft nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil sich die Pfändungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2014 nicht erledigt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung 58 59 60 61 21 der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht, weil es um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts geht. Mit der in § 15 Abs. 1 SächsVwVG vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung einzelner Vorschriften der Abgabenordnung werden diese Regelungen nicht als Bundesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen. Vielmehr beruht ihre dortige Anwendung allein auf dem Gesetzesbefehl des Landesgesetzgebers ebenso, wie wenn das Land mit jenen Vorschriften wörtlich übereinstimmende Gesetzesbestimmungen erlassen hätte (vgl. zu § 3 Abs. 1 SächsKAG: BVerwG, Beschl. v. 16. April 2003 - 9 B 82.02 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich 22 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer 23 Beschluss vom 20. September 2018 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 6.972,54 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer