Beschluss
3 D 71/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I, 3533) zum 1. Januar 2014 ist die Verwendung des amtlichen PKH-Formulars Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 117 Abs. 4 ZPO gilt auch für Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben.
Entscheidungsgründe
1. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I, 3533) zum 1. Januar 2014 ist die Verwendung des amtlichen PKH-Formulars Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 117 Abs. 4 ZPO gilt auch für Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben.