Beschluss
2 B 355/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 355/18 3 L 205/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden Ständehaus, Schloßplatz 1, 01067 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: 1. Herr 2. Frau 3. Frau 4. Herr 5. Frau 6. Herr 2 wegen Beförderung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. November 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. August 2018 - 3 L 205/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller begehrt (noch) einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung von sechs Obergerichtsvollziehern auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 + Z. Der 19.. geborene Antragsteller steht als Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Antragsgegners. In seiner letzten Regelbeurteilung vom 16. Oktober 2017 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte; die Bewertung von ursprünglich 11 Punkten war auf seine Stellungnahme hin auf 12 Punkte heraufgesetzt und die Beurteilung im Text ergänzt worden. Der Antragsteller begehrte weiterhin die Abänderung der Beurteilung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte der Präsident des OLG Dresden dem Antragsteller auf dessen Anfrage mit, dass beabsichtigt sei, zum 1. März 2018 vier 1 2 3 4 3 Obergerichtsvollzieher in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 + Z zu befördern; nach den Beförderungskriterien für die Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2 einschließlich der Gerichtsvollzieher müssten Obergerichtsvollzieher in der letzten Regelbeurteilung ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten und in der vorangegangenen Regelbeurteilung ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben, um befördert zu werden. Der Antragsteller, dessen vorletzte Regelbeurteilung auf 10 Punkte und dessen letzte Regelbeurteilung auf 12 Punkte geendet habe, erfülle die Beförderungskriterien nicht. Die vom Antragsteller gegen die ursprüngliche Regelbeurteilung erhobenen Einwände seien in der geänderten Beurteilung vom 16. Oktober 2017 berücksichtigt worden. Auf die wiederholten Einwände sei eine neuerliche Stellungnahme nicht mehr veranlasst. Es solle zum 1. März 2018 befördert werden. Am 15. Februar 2018 bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um die Übersendung des Auswahlvermerks, die nicht erfolgte. Am 28. Februar 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung vom 14. Februar 2018 ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Nachdem zwischenzeitlich die vier ausgewählten Bewerber befördert worden waren, erklärten die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt. Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Auswahlvermerk vom 26. April 2018 beabsichtigte der Antragsgegner, die sechs Beigeladenen zum 1. Juni 2018 auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 + Z befördern. Der Antragsteller wendet sich nunmehr im Wege des Eilrechtsschutzes gegen diese Auswahlentscheidung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Es sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er gegenüber den sechs Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen habe, weil diese sämtlich besser als er beurteilt worden seien. Der Antragsgegner habe seine Auswahl zutreffend an den Ergebnissen der aktuellen, zum Stichtag 31. Mai 2017 erstellten dienstlichen Beurteilungen ausgerichtet; die Beigeladenen hätten sämtlich das bessere Gesamturteil von 13 Punkten erhalten. Auch die inzidente Prüfung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aufgrund dessen Einwendungen ergebe nach der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit; insbesondere sei eine Voreingenommenheit der Beurteilerin nicht ersichtlich. 5 4 Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Auswahlentscheidung nicht auf den Auswahlvermerk vom 26. April 2018 und das Vorbringen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren abstellen dürfen. Der Antragsgegner habe ausschließlich durch die Bezugnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zur Auswahlentscheidung gemacht. Es seien keine Konkurrentenmitteilungen über die beabsichtigten Beförderungen erfolgt. Dies widerspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Aus diesen ergebe sich, dass die schriftlich dokumentierten Auswahlerwägungen weder im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erstmals vorgetragen werden können. Der Antragsgegner habe den Antragsteller über die beabsichtigten Beförderungen und die maßgeblichen Gründe nicht informiert und sei deshalb im gerichtlichen Verfahren mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Dem Antrag sei wegen fehlender Dokumentation der Auswahlentscheidung stattzugeben. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass kein Beurteilungsfehler glaubhaft gemacht sei. Tatsächlich sei der Ausgang des Widerspruchsverfahrens gegen die Regelbeurteilung vom 16. Oktober 2017 offen; diese beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt und leide an weiteren Mängeln. Auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend; sowohl für den erledigten wie auch für den streitigen Teil seien die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, denn dieser habe jeweils verabsäumt, die nicht berücksichtigten Beamtinnen und Beamten von den anstehenden Beförderungen zu unterrichten. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beigeladenen haben sich teilweise zur Sache geäußert. 2. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen 6 7 8 9 5 Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Diese Vorausset-zungen liegen hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers nicht vor, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. a) Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf gewährleistet nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift ist damit Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes. Sie dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 - 2 B 275/11 -, juris Rn. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 239). Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der Geeignetste für einen Beförderungsdienstposten ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Eigenschaften der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungs- standes zurückzugreifen ist. Mängel in einer dienstlichen Beurteilung, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden ist, können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Vor dem Hintergrund, dass in Stellenbesetzungs-verfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, teilt der Senat die Auffassung, dass es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf 10 11 12 6 ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreicht, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Januar 2017 - 2 B 285/16 - und v. 19. Februar 2010 - 2 B 576/09 -, jeweils juris und SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2006 - 3 BS 4/06 -; VGH BW, Beschl. v. 12. April 2005 - 4 S 439/05 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002, DVBl. 2002, 1633). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24. November 1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, sämtlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris m. w. N.) sind dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat und ob das maßgebliche Verfahren eingehalten wurde. Schließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine Entscheidung für (einen) bestimmte(n) Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. Dieser muss eine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen enthalten, das heißt die Auswahlkriterien nachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). Die an die Dokumentation zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den folgenden Erwägungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 20 ff.), denen sich der Senat anschließt: Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der unterlegene Mitbewerber im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ihm obliegt daher die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere 13 14 7 Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 CE 04.2899 -, BayVBl 2006, S. 91; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997, 1 TG 2183/97 -, ZTR 1997, S. 526 ). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 103, 142 ). Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Auswahlerwägungen könnten auch erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin - möglich ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. b) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. aa) Die Überprüfung konnte anhand des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Auswahlvermerks vom 26. April 2018 erfolgen. Dieser dokumentiert hinreichend nachvollziehbar die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien und ermöglicht es sowohl dem Antragsteller, sachgerecht über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu 15 16 8 befinden, wie auch den befassten Gerichten, die für die Entscheidung maßgeblichen Auswahlerwägungen zu überprüfen. Dem steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht entgegen, dass der Antragsgegner die nicht berücksichtigten Beamten nicht von seiner Auswahlentscheidung benachrichtigt hat. Der Antragsgegner praktiziert im Bereich des OLG Dresden für die Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2 einschließlich der Gerichtsvollzieher seit mehreren Jahren standardisierte Beförderungsverfahren, bei denen Beförderungen zu festgelegten Terminen, nämlich jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres erfolgen. Maßgeblich hierfür sind die „Beförderungskriterien des OLG Dresden für Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, einschließlich der Gerichtsvollzieher“ vom 1. September 2015, die nach dem Vortrag des Antragsgegners den Beamten bekanntgemacht wurden; sie sind im Übrigen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts verfügbar. Ausgewählt werden für die begrenzte Anzahl zur Verfügung stehender Stellen jeweils die Beamten, die den festgelegten Leistungskriterien am besten entsprechen. Dies sind für das Amt der Besoldungsgruppe A 9 + Z die Gesamtpunktzahl von mindestens 13 Punkten in der aktuellen Regelbeurteilung und von mindestens 12 Punkten in der vorangegangenen Beurteilung (vgl. Punkt 7 der vom Antragsgegner vorgelegten Beförderungskriterien Stand 1. September 2015). Dass dem Antragsteller diese Kriterien bekannt waren, ergibt sich konkludent aus seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2017 zu seiner Regelbeurteilung (vgl. Personalakte, Unterheft Beurteilungen). Nachdem sowohl die Beförderungskriterien wie auch die Beförderungsstichtage von vornherein feststehen und damit für alle Bewerber transparent sind, bietet das diesen Vorgaben folgende Verfahren hinreichend Gewähr dafür, dass die Interessen potentieller Bewerber gewahrt werden und ihnen effektiven Rechtsschutz ermöglicht wird. Denn ein potentieller Bewerber kann sich rechtzeitig vor dem nächsten anstehenden Beförderungstermin im Wege der Akteneinsicht Kenntnis über die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung verschaffen, um auf dieser Grundlage seine Erfolgschancen für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einzuschätzen. Einer gesonderten Mitteilung an alle nicht berücksichtigten Beamten unter Bekanntgabe der Auswahlentscheidung bedarf es aus diesem Grund nicht. 17 9 bb) Das vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Anforderungsprofil entspricht den „Beförderungskriterien des OLG Dresden für Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, einschließlich der Gerichtsvollzieher“ vom 1. September 2015, Punkt 7. Hiernach müssen Obergerichtsvollzieher, um ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 + Z (Obergerichtsvollzieher mit Zulage) erreichen zu können, in der letzten Regelbeurteilung mindestens 13 Punkte und in der vorangegangenen Regelbeurteilung mindestens 12 Punkte erreicht haben. Der Senat hat bezüglich der genannten Leistungskriterien keine rechtlichen Bedenken; solche werden auch von der Beschwerde nicht vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). cc) Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, dem Auswahlvermerk vom 26. April 2018 zugrunde gelegten Regelbeurteilungen der Beigeladenen gestützt, die sämtlich ein Gesamturteil von 13 Punkten in der aktuellen und von mindestens 12 Punkten in der vorangegangenen Regelbeurteilung erzielt haben. Dagegen erfüllt der Antragsteller die geforderten Kriterien unstreitig nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein vom Antragsteller eingelegter Widerspruch gegen seine letzte Regelbeurteilung vom 16. Oktober 2017 Aussicht auf Erfolg hätte. Die Frage bedarf keiner Erörterung, weil der Antragsteller das Anforderungsprofil schon deshalb nicht erfüllt, weil er in seiner vorangegangen - von ihm nicht angegriffenen - Regelbeurteilung nicht mindestens 12 Punkte erreicht hat. Die Auswahl des Antragstellers erscheint damit unabhängig vom Ausgang eines gegen die Beurteilung vom 16. Oktober 2017 gerichteten Rechtsbehelfs als ausgeschlossen. c) Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Antragsteller angesichts mehrerer Auswahlverfahren in der Sache um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle geht. In diesem Verfahren kann im Hinblick auf den erledigten wie den streitigen Verfahrensteil nur eine einheitliche Kostenentscheidung erfolgen. Deren Richtigkeit ergibt sich aus den Ausführungen unter 2b). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese im Beschwerdeverfahren 18 19 20 21 10 keinen förmlichen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass Streitgegenstand die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf eine Beförderungsstelle ist. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 22 23