Beschluss
3 B 346/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 346/18 5 L 960/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Weiterbetrieb einer Spielhalle; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 28. November 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. August 2018 - 5 L 960/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Weiterbetrieb seiner Spielhalle am Standort L...... Straße in L...... bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu dulden. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Antragsteller betreibt an dem genannten Standort eine Spielhalle. Seinen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 18a SächsGlüStVAG für den weiteren Betrieb dieser Spielhalle ab dem 1. Juli 2017 lehnte die Landesdirektion mit Bescheid vom 17. Mai 2017 ab. Die Spielhalle halte den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderliche Mindestabstand von 250 m zur Nachbarschaftsschule Leipzig - Grund- und Oberschule der Stadt Leipzig nicht ein. Der Abstand betrage lediglich 100 m. Bei der Nachbarschaftsschule handele es sich um eine allgemeinbildende Schule i. S. v. 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG. Des Weiteren stellte der Antragsgegner fest, dass die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG sowie 1 2 3 einer unbillige Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 16. Juni 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Weiterbetrieb der Spielhalle zu dulden abgelehnt. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Hier fehle es an einem Anordnungsanspruch, da der nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderliche Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zur Nachbarschaftsschule Leipzig nicht gewahrt sei. Der vom Eingang der Spielhalle bis zum nächstgelegenen Punkt des Schulgeländes zu messende Abstand betrage nur 100 m. Bei der Nachbarschaftsschule handele es sich auch um eine allgemeinbildende Schule i. S. d. Glückspielrechts. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, für die Definition der allgemeinbildenden Schule auf § 4 Abs. 1 SächsSchulG zu verweisen. Ob es sich bei dieser Regelung um eine Legaldefinition des Begriffs der allgemeinbildenden Schule handele, sei zweifelhaft. Es würden hier lediglich bestimmte Schularten aufgezählt, ohne gemeinsame Merkmale zu benennen und ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Denn § 6 SächsSchulG kenne mit der Oberschule eine allgemeinbildende Schulart, die § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG [a. F.] nicht anführe. Wolle man § 4 Abs. 1 SächsSchulG als Legaldefinition ansehen, müsse die Nachbarschaftsschule Leipzig hierunter gefasst werden. Denn sie vermittle, wie die anderen Schularten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG auch, allgemeinbildende Schulabschlüsse, nämlich diejenigen der Grund- und Mittelschule, und grenze sich insoweit von den anderen Schularten ab. Sie wäre als Kombination von Grund- und Mittelschule anzusehen, was auch dadurch deutlich werde, dass die bei ihr aufgenommenen Schüler ihrer Pflicht aus den §§ 26 ff. SächsSchulG zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG) nachkämen. Dass in der Nachbarschaftsschule abweichende pädagogische Konzepte verfolgt würden, spiele für die Einordnung als allgemeinbildende Schule keine Rolle. Selbst wenn man das anders sehen wolle, müsse § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG auf die Nachbarschaftsschule Leipzig Anwendung finden. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes stritten für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auch auf Schulversuche als sonstige Schulen, soweit sie von Schülern bis zum 16. Lebensjahr besucht würden. Die ablehnende Entscheidung der Landesdirektion Sachsen über eine 3 4 mögliche Abweichung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG begegne keinen Bedenken. Für eine Atypik sei nichts ersichtlich. Insbesondere genüge hierfür nicht eine fehlende Sichtbeziehung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Wege der Befreiung die begehrte Erlaubnis zu erteilen wäre. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses. Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen (§ 123 Abs. 1 VwGO). Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat er keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 14. September und 15. November 2018 vor, die Nachbarschaftsschule sei keine allgemeinbildende Schule i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG. Wenn man sich an dessen Wortlaut orientiere, sei die Nachbarschaftsschule nicht erfasst. Nach § 63d Abs. 1 SächsSchulG handele es sich bei der Nachbarschaftsschule um eine „Schule der besonderen Art“. Eine solche Schule sei keine allgemeinbildende Schule i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG. Deshalb könne auch nicht die Abstandsvorschrift des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG greifen. Zudem lägen besondere örtliche Verhältnisse vor. Die Spielhalle liege nicht auf dem Schulweg der Nachbarschaftsschule und habe zu ihr auch keine Sichtbeziehung. Weder befinde sich vor der Spielhalle eine Haltestelle, noch müssten die Schüler die Spielhalle passieren, um das Schulgelände zu erreichen. Im Übrigen werde Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes konnte zutreffend darauf gestützt werden, dass der erforderliche Mindestabstand der Spielhalle zu einer allgemeinbildenden Schule nicht eingehalten wird. Gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG soll der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, 4 5 6 7 5 während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 19 ff.). Dieser Abstand beträgt hier 100 m und liegt damit unter dem Mindestabstand von 250 m. Die Beschwerdebegründung führt zu keinen Zweifeln an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Nachbarschaftsschule um eine allgemeinbildende Schule i. S. v. § 18 a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem Begriff der allgemeinbildenden Schule einen Rechtsbegriff verwandt, dessen Bedeutungsgehalt sich unter Heranziehung schulrechtlicher Grundsätze und teleologischer Erwägungen ohne weiteres abschließend bestimmten lässt (vgl. zur Bestimmtheit von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG: SächsOVG, Beschl. v. 19. Juni 2018 - 3 B 326/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Bestimmtheitsgebot sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben es Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 125 m. w. N.). 8 9 6 Hiervon ausgehend lässt sich § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlStVAG hinreichend bestimmt entnehmen, dass auch die Nachbarschaftsschule Leipzig eine allgemeinbildende Schule darstellt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Regelungen des Sächsischen Schulgesetzes. Angesichts des hier in Rede stehenden Verpflichtungsbegehrens kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an. Maßgeblich ist deshalb das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018, die am 1. August 2018 in Kraft getreten ist (SächsGVBl. 2018, 648). Hiernach sind sowohl Grundschulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a SächsSchulG), als auch Oberschulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c SächsSchulG) allgemeinbildende Schulen. Diese beiden Arten der allgemeinbildenden Schulen dürfen im Fall der Nachbarschaftsschule Leipzig aufgrund der Ermächtigung durch § 63d Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG organisatorisch - wie geschehen - zusammengefasst werden. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass diese organisatorische Zusammenfassung von Grund- und Oberschule etwas daran ändern könnte, dass es sich um eine allgemeinbildende Schule handelt. Hierfür lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen kein tragfähiger Grund entnehmen. Auf die Frage, ob § 4 SächsSchulG eine abschließende Regelung der allgemeinbildenden Schulen enthält, kommt es nicht an. Besonderheiten der Nachbarschaftsschule bestehen nur im Hinblick auf ihr pädagogisches Konzept (s. § 63d Abs. 1 SächsSchulG). Um dieses Konzept auf der Grundlage des Sächsischen Schulgesetzes zulässig zu machen, wurde diesem der § 63d SächsSchulG zugefügt. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Antragsgegner und Verwaltungsgericht kann entgegen den Behauptungen des Antragstellers auch kein atypischer Fall wegen örtlicher Besonderheiten festgestellt werden. Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 19. Juni 2018, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.) etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie. Ein solcher Fall ist ersichtlich nicht gegeben. Ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sichtkontakt besteht und ob die Spielhalle auf dem 10 11 7 Schulweg liegt, ist demgegenüber genauso unerheblich wie die Sichtbarkeit der Spielhalle (SächsOVG, Beschl. v. 19. Juni 2018 a. a. O.). Der Umstand, dass sich nach Auffassung des Antragstellers der Schulweg der Schüler nicht mit dem Standort der Spielhalle überschneidet und es keine Sichtbeziehung zwischen beiden gibt, kann deshalb keinen atypischen Fall begründen. Soweit der Antragsteller ergänzend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er nicht seiner Darlegungspflicht aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 41 m w. N.), was zu dessen Unbeachtlichkeit führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 12 13 14 15