Beschluss
2 A 1349/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 1349/18.A 7 K 6000/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. September 2018 - 7 K 6000/17.A - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend. Den Anforderungen dieses Zulassungsgrundes sei „gleichzusetzen, wenn das Gericht einen Teil des Urteils verkannt“ habe. Mit diesem Vortrag wird keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 15. April 2011 - A 2 A 14/10 -, juris Rn. 4; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rn. 178); diese Voraussetzungen sind darzulegen, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Zulassungsschrift benennt indes weder einen Rechtssatz noch eine konkrete Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte. Eine Divergenz läge ohnehin nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergangen, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen gezogen hätte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Januar 2002, SächsVBl. 2002, 241[242]). Soweit der Kläger letztlich die 1 2 3 3 inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Zweifel zieht, ist dies keinem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe zuzuordnen. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Grünberg Hahn Henke 4 5