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Urteil

5 A 391/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 69 SächsBRKG ist vorbehaltlich speziellerer Kostenersatzvorschriften eine umfassende und abschließende Auffangregelung für den Kostenersatz bei Feuerwehreinsätzen und ermöglicht der Gemeinde in Absatz 3, für alle Pflicht- und freiwilligen Aufgaben der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung durch Satzung einen Kostenersatz für Feuerwehreinsätze vorzusehen. 2. Leistet die Feuerwehr im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, insbesondere Tragehilfe beim Transport eines Patienten von seiner Unterkunft in den Rettungswagen, so kann sie dafür vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger, in dessen Interesse sie dann tätig wird, Kostenersatz gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 3 SächsBRKG i. V. m. einer entsprechenden kommunalen Satzung verlangen. 3. Die Feuerwehr leistet im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, soweit die Hilfe Teil der von der Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Rettungsdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SächsBRKG ist.
Entscheidungsgründe
1. § 69 SächsBRKG ist vorbehaltlich speziellerer Kostenersatzvorschriften eine umfassende und abschließende Auffangregelung für den Kostenersatz bei Feuerwehreinsätzen und ermöglicht der Gemeinde in Absatz 3, für alle Pflicht- und freiwilligen Aufgaben der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung durch Satzung einen Kostenersatz für Feuerwehreinsätze vorzusehen. 2. Leistet die Feuerwehr im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, insbesondere Tragehilfe beim Transport eines Patienten von seiner Unterkunft in den Rettungswagen, so kann sie dafür vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger, in dessen Interesse sie dann tätig wird, Kostenersatz gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 3 SächsBRKG i. V. m. einer entsprechenden kommunalen Satzung verlangen. 3. Die Feuerwehr leistet im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, soweit die Hilfe Teil der von der Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Rettungsdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SächsBRKG ist.