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Beschluss

4 B 445/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 445/18 1 L 632/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Wohngelds; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 13. März 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2018 - 1 L 632/18 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2018 - 1 L 632/18 - wird aufgehoben. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil er diese nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hat. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wurde dem Antragsteller ausweislich einer Zustellungsurkunde am 20. November 2018 zugestellt. Die Begründungsfrist für die am 4. Dezember 2018 per Telefax fristgerecht erhobene Beschwerde endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 20. Dezember 2018. Die Beschwerdebegründungsschrift, die an diesem Tag per Telefax bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist und auch an dieses adressiert war, konnte die Begründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht wahren, weil die Beschwerdebegründung - worauf in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss auch hingewiesen wird - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, wenn sie nicht - anders als vorliegend - bereits mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt. Das Telefax der Beschwerdebegründungsschrift ist vom Verwaltungsgericht an das 1 2 3 Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden, bei diesem aber erst am Donnerstag, den 27. Dezember 2018, und damit ebenso verspätet eingegangen wie das Original, das am 21. Dezember 2018 in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts eingelegt worden ist. Die noch am 20. Dezember 2018 erfolgte elektronische Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift an das Oberverwaltungsgericht, die als Anhang im Dateiformat PDF erfolgt und - anders als das Telefax an das Verwaltungsgericht - an das Oberverwaltungsgericht adressiert ist, ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht worden, so dass die Anforderungen an elektronische Dokumente nach § 55a Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Da der Gesetzgeber in § 55a Abs. 1 VwGO abschließend geregelt hat, dass elektronische Dokumente nur dann das Schriftformerfordernis wahren, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 bei Gericht eingereicht werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 -, juris Rn. 17), fehlt es vorliegend an einer formgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO stellt für die Begründung der Beschwerde - anders als § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für deren Einlegung - zwar kein ausdrückliches Formerfordernis auf, diese ist gleichwohl schriftlich vorzunehmen (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 62; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 13; Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 133 Rn. 13; jeweils zur Form der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde). Davon dürfte im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausgegangen sein, weil er die Beschwerdebegründungsschrift zunächst mit einem das Schriftformerfordernis erfüllenden Telefax an das Verwaltungsgericht übersandt und erst im Anschluss - offenbar informatorisch - eine weitere elektronische Übermittlung an das Oberverwaltungsgericht vorgenommen hat. Fehlt es bei der elektronischen Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift an einer formgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung, konnte mit dieser die Frist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt werden. Gründe dafür, dass der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten, sind weder dargelegt noch sonst 3 4 4 ersichtlich, so dass ihm im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Der Antragsteller müsste sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von einem solchen Verschulden ist hier auszugehen, da der Prozessbevollmächtigte zumindest fahrlässig gehandelt hat, wenn er die Beschwerdebegründungsschrift entgegen der ausdrücklich anders lautenden Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht Dresden adressiert und versandt hat. Dieses hat den Schriftsatz, der bei ihm am Donnerstag, den 20. Dezember 2018 - am Tag des Fristablaufs - per Telefax eingegangen ist, im regulären Geschäftsgang an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet. Dass dies dort zu einem Eingang erst am 27. Dezember 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geführt hat, ist insbesondere im Hinblick auf die in diesen Zeitraum fallenden Weihnachtsfeiertage nicht zu beanstanden und erfordert keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Zu einer Weiterleitung per Telefax, die vorliegend allein geeignet gewesen wäre, die Beschwerdebegründungsfrist zu wahren, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Erklärungen kann dem Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige (Verwaltungs-)Gericht verlagert werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 1 B 354/15 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da es an dem Erfordernis der fristgemäßen Begründung der Beschwerde fehlt, ist diese gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO als ein Rechtsstreit in Angelegenheiten der Fürsorge gerichtskostenfrei (Senatsbeschl. v. 1. Juni 2018, LKV 2018, 379 = DVBl. 2018, 1375). Ein Streitwert ist daher nicht festzusetzen. Die Aufhebung der Festsetzung des Streitwerts in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach dieser Vorschrift 5 6 7 8 5 kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittel- instanz schwebt. Dem steht die Unzulässigkeit der erhobenen Beschwerde nicht entgegen, da sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen lässt. Für die Änderungsbefugnis ist es ausreichend, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist (HambOVG, Beschl. v. 4. April 2014 - 2 So 18/14 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2007 - 5 E 191/07 -, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Dr. Pastor Dr. John 9