Beschluss
3 A 376/19.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 376/19.A 2 K 187/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. April 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Januar 2019 - 2 K 187/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter Nr. 1.) sowie eines Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Nr. 2) nicht gegeben sind. Die eigenen Angaben nach am XX. …. XX. …….. XXXX in Pakistan geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Ein am 18. Juli 2013 gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) mit Bescheid vom 20. November 2015 als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin bereits in Belgien erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 nicht vorgelegen hätten. Die hiergegen gerichtete Klage wurde nach Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 19. Januar 2017 - 1 A 897/16.A -) rechtskräftig abgewiesen. Am 19. September 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass nunmehr eine neue Rechtslage und eine abgeänderte Praxis des Bundesamtes vorlägen. Es sei höchstrichterlich festgestellt worden, dass es dem Bundesamt obliege, bei der Anwendung des § 71a AsylG den negativen Abschluss des Erstverfahrens in einem anderen Dublin-Staat im Rahmen 1 2 3 der Amtsermittlungspflicht zu prüfen und zu belegen. Die bisherige Auffassung des Verwaltungsgerichts, es läge in der Sphäre des Flüchtlings, den Verlauf des Asylverfahrens in einem anderen Dublin-Staat genauer darzulegen und entsprechende Unterlagen zu übermitteln, sei heute nicht mehr vertretbar. Es müsse daher erstmals das Schutzbegehren der Antragstellerin materiell geprüft werden. Es handle sich bei ihr um eine pakistanische Staatsangehörige mit der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya- Religionsgemeinschaft. Hierzu berufe sie sich auf ein neues Beweismittel, nämlich die qualifizierte Mitgliedschaftsbescheinigung vom 30. Juni 2017. Hieraus gehe hervor, dass sie ein gebürtiges Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde sei und schon früher in Pakistan guten Kontakt zu ihrer Religionsgemeinschaft gepflegt habe. Sie habe in Pakistan in der lokalen Frauenorganisation als Präsidentin und als Sekretärin für Heiratsangelegenheiten gedient. Sie nehme in Deutschland an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen statt. Zudem entrichte sie ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß und helfe in ihrer örtlichen Gemeinde aus. Zum Beleg legte sie mehrere Schreiben vor. Sie stehe vor einer weiteren Zufügung einer schweren Menschenrechtsverletzung, die in dem üblichen Ablauf des Passbeschaffungsverfahrens liege, dem sie sich nunmehr unterziehen müsse. Durch die Pflicht, in das Passformular ihren Glauben einzutragen, werde sie in einen unlösbaren Gewissenskonflikt gestürzt. Auf ein entsprechendes Informationsersuchen hin teilten die belgischen Behörden am 21. Dezember 2017 mit, dass ihr Asylantrag dort nach einer materiellen Prüfung am 13. Mai 2013 abgelehnt worden sei. Das Bundesamt lehnte den neuerlichen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 9. Januar 2018 als unzulässig und den Antrag auf Abänderung des Ausgangsbescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Erstverfahren nicht substantiiert vorgetragen. Da positiv bekannt sei, dass der in Belgien gestellte Antrag materiell geprüft und abgelehnt worden sei, sei der erste in Deutschland gestellte Antrag zutreffend als Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG behandelt worden. Gegenüber diesem Verfahren sei keine Änderung der Sachlage ersichtlich, da die Klägerin bereits im ersten Verfahren antragsbegründend vorgetragen habe, der Ahmadiyya-Religion anzugehören. Neuer Vortrag hierzu sei nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf einen Schriftwechsel und ein Treffen mit dem Kalifen berufe, sei festzustellen, dass sie dies bereits in einem 4 früheren Verfahren hätte geltend machen können. Darüber hinaus seien die Beweismittel nicht binnen der Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden. Auch im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungen sei keine Änderung der Sachlage eingetreten. Auch die angebliche Menschenrechtsverletzung in dem Passbeschaffungsverfahren sei in dem vorherigen Verfahren vorgetragen worden, so dass es sich nicht um neuen Sachvortrag handle. Sonstige Anhaltspunkte seien nicht erkennbar. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Ermessensweg eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig, soweit der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid verwiesen. Auch im Gerichtsverfahren habe die Klägerin nichts dazu vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könne. Der allenfalls in Betracht kommende Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG läge nicht vor. Neue Gründe für die Annahme einer individuellen Verfolgung der Klägerin seien nicht vorgetragen. Die Lage von Ahmadis in Pakistan sei unverändert, so dass es keinen Grund gebe, nunmehr eine Gruppenverfolgung anzunehmen. Die Gesetzgebung sei den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Islamabad High Court offensichtlich nicht gefolgt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die öffentliche Stimmung durch diese Entscheidungen substantiell verändert worden sei. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass Ahmadis wegen Handlungen in Deutschland, die gegen pakistanische Blasphemievorschriften verstoßen könnten, nach einer Rückkehr Strafverfolgung drohen könnte. Gründe für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch ersichtlich. 1. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine grundsätzliche Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich 3 4 5 5 nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 26. März 2019 nicht. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, 6 7 8 6 „ob die dem abgelehnten Kläger in Zukunft treffende Erklärungspflicht diesen zum Opfer einer Verfolgungshandlung macht, die ‚wegen der Religion‘ erfolgt.“ Zur Begründung führt sie an, dass die in dem Antrag näher beschriebene Erklärungspflicht in dem offiziellen Passantragsformular der pakistanischen Behörden den Charakter eine Verfolgungshandlung habe. Die Ausgestaltung des Passantragsformulars werde vom pakistanischen Staat dazu benutzt, im Rahmen eines schriftlichen Inquisitionsverfahrens seine ausgrenzenden Maßnahmen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft zu betreiben und insbesondere die im Jahr 1974 erfolgte Erklärung der Ahmadiyyas zu Nicht-Moslems durchzusetzen. Damit werde ihre Religionsfreiheit, zu sagen, was man glaube und nicht glaube, und zu verschweigen, was man glaube, verletzt. Dadurch greife der pakistanische Staat in das Forum Internum ein. Hiermit habe sich das Gericht nicht befasst. Damit ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat nämlich unter Bezugnahme der Gründe des Bescheids des Bundesamts vom 9. Januar 2018 festgestellt, dass es sich dabei um keinen neuen Sachvortrag i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG handle, weil dies bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragen worden sei. Damit stand einer Prüfung der Frage bereits entgegen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen und damit für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben waren. Die von der Klägerin gestellt Frage war mithin nicht entscheidungserheblich. 2. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen auch keinen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren 9 10 11 12 7 Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Die Entscheidung darf sich nicht auf Gesichtspunkte stützen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Sachverlauf nicht rechnen musste (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Klägerin führt in ihrer Antragsbegründung zusammenfassend auf: Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem oben näher geschilderten Verfahren bei der Passbeschaffung befasst. Zudem habe sie vor der mündlichen Verhandlung einen zusätzlichen Schriftsatz eingereicht und darin geltend gemacht, dass es eine Grundsatzentscheidung eines pakistanischen Obergerichts, nämlich des Islamabad High Court gebe. Das Gericht habe (unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung) am 4. Juli 2018 entschieden, dass der pakistanische Staat innerhalb einer bestimmten Frist die Gesetze gegen die Ahmadiyya zu verschärfen habe. Mit diesem Sachvortrag habe sich das Verwaltungsgericht nur mit einem einzigen Satz befasst, indem es ausgeführt habe, dass die Gesetzgebung offensichtlich dem nicht gefolgt sei. Zudem habe es angedeutet, dass auch für die Zukunft keine Auswirkungen ersichtlich seien. Es habe aber nicht dargelegt, auf welchen Informations- und Erkenntnisquellen diese Einschätzung beruhe. Es seien keinerlei Erkenntnisquellen zu diesen wesentlichen Tatsachengesichtspunkten in das Verfahren angeführt worden. Hiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht musste sich mit dem angeführten Passbeantragungsverfahren nicht befassen, da es - wie oben aufgezeigt - unter Bezugnahme auf den Bescheid des 13 14 15 8 Bundesamts festgestellt hatte, dass es sich nicht um einen neuen und damit zu berücksichtigenden Sachvortrag i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG gehandelt hatte. Daher bedurfte es keiner Prüfung, ob die beschriebenen Formularvorgaben für die Beantragung eines neuen pakistanischen Reisepasses einen Eingriff in die Glaubensfreiheit nach sich ziehen. Da - wie ebenfalls von Bundesamt und Verwaltungsgericht festgestellt - die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass ihr bei einer Rückkehr nach Pakistan die in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren drohen könnten, war auch im Hinblick hierauf ein Eingehen auf das Verfahren bei der Beantragung von Reisepapieren nicht erforderlich. Dies wäre allenfalls dann anders zu bewerten gewesen, wenn sich die Klägerin durch eine bestimmte Eintragung im Sinne der pakistanischen Strafgesetzgebung eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätte mit der möglichen Folge, dass ihr bei Rückkehr eine Gefahr in diesem Sinn drohen könnte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt VG Freiburg, Urt. v. 3. August 2016 - A 6 K 1679/15 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Vortrag bezüglich der Rechtsprechung des Islamabad High Court. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen gewürdigt. Dass das Gericht dabei nicht im Einzelnen begründet hat, auf welche Erkenntnismittel es sich bei seinen Feststellungen gestützt hat, stellt hingegen keinen Gehörsverstoß dar. Bei den Feststellungen handelt es sich um eine - nicht näher dargelegte - Würdigung der tatsächlichen Lage, die von der von der Klägerin vertretenen Würdigung abweicht. Die hiergegen erhobene Rüge betrifft damit die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und einen von § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfassten Zulassungsgrund. Soweit das klägerische Vorbringen so zu verstehen ist, dass auch die Rüge, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) erhoben worden sein soll, weil die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei, führt auch dies nicht weiter. Denn insoweit handelt es sich allenfalls um den Vorwurf einer allenfalls oberflächlichen Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen, woraus sich aber keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Begründungslücke ergibt (Schenke, in: Kopp/ders, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 138 Rn. 26 f. m. w. N.). Im Übrigen ergibt sich 16 17 9 aus dem vom Verwaltungsgericht gemäß der Erkenntnismittelliste herangezogenen aktuellen und unter Auswertung der dem Auswärtigen Amt bis dahin zugänglichen Informationen erstellten Lagebericht mit Stand August 2018, dass sich aus den Entscheidungen des Islamabad High Court keine Änderungen in Bezug auf die Lage von Ahmadis in Pakistan feststellen lässt. Nachdem auch die Klägerin nur auf die gerichtliche Entscheidung, nicht aber auf entsprechende bereits eingetretene oder geplante (gesetzgeberischen) Konsequenzen hingewiesen hatte, bestand für das Verwaltungsgericht daher auch kein Anlass, sich über seine Feststellungen hinaus weiter vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 18 19