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Beschluss

2 M 49/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Am 07.05.2019 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, die begonnene zwangsweise Rückführung der Antragsteller nach Serbien fortzusetzen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragstellern eine vorläufige Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz zu erteilen, weiterhin hilfsweise dem Antragsgegner aufzuerlegen, von der heute Morgen um 5:30 Uhr begonnenen Abschiebung der Antragsteller vorläufig abzusehen. Mit Beschluss vom 07.05.2019 – 6 B 231/19 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 07.05.2019 um 12:54 Uhr per Fax zugestellt worden. Am 07.05.2019 um 13:08 Uhr haben die Antragsteller per Fax gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Antragsgegner bis zur Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht zu untersagen, die auf den heutigen Tag 12:00 Uhr festgesetzte Abschiebung durchzuführen, hilfsweise den Antragstellern eine Duldung zu erteilen. Die Beschwerde ist erst nach Durchführung der Abschiebung der Antragsteller bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. 2 Mit Verfügung vom 07.05.2019 hat der Vorsitzende des Senats den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Ziel des Antrags, dem Antragsgegner die Durchführung der heute (07.05.2019) festgesetzten Abschiebung zu untersagen, nicht mehr erreichbar und das Unterlassungsbegehren daher objektiv unmöglich sei. Ob im Beschwerdeverfahren eine Umstellung des Antrags zulässig wäre, den Antragstellern die (vorläufige) Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und den anschließenden Aufenthalt zu dulden, sei angesichts unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung zu dieser rechtlichen Problematik fraglich. Der Senat habe die Zulässigkeit einer solchen Antragsumstellung für zweifelhaft gehalten (vgl. Beschl. v. 06.06.2016 – 2 M 37/16 –, juris). Möglicherweise bestehe auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, das jedenfalls nicht im Wege des Beschwerdeverfahrens beseitigt werden könne (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.09.2008 – 2 M 188/08 –, juris RdNr. 5). Im Übrigen gehe der Senat davon aus, dass eine besondere Dringlichkeit nicht (mehr) bestehe. Zur Verfahrensbeschleunigung werde gleichwohl um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob die Antragsteller an ihrer Beschwerde festhalten. 3 Die Antragsteller beantragen nunmehr im Wege der Antragsänderung, 4 ihnen die vorläufige Wiedereinreise in die Bundesrepublik zu ermöglichen und den weiteren Aufenthalt zu dulden. II. 5 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 6 Den Antragstellern fehlt mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis für den in erster Instanz verfolgten, gegen ihre Abschiebung gerichteten Antrag. Nach der noch am 07.05.2019 erfolgten Abschiebung der Antragsteller hat sich der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit diesem Rechtsschutzbegehren erledigt, weil das Unterlassungsbegehren objektiv unmöglich geworden ist. Demgemäß haben die Antragsteller diesen Antrag im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr weiterverfolgt. 7 Die von den Antragstellern stattdessen vorgenommene Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren und die Beantragung der Ermöglichung der vorläufigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik und der Duldung des weiteren Aufenthalts ist unzulässig. 8 Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel unzulässig. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.09.2008 – 2 M 188/08 –, juris RdNr. 2; Beschl. v. 06.06.2016 – 2 M 37/16 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 21.07.2017 – 7 B 11139/17 –, juris RdNr. 4 m.w.N.; a.A. BremOVG, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris RdNr. 19; offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 –, juris RdNr. 9). Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit – wie hier – eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht. Als Grundlage für das nach der Antragsänderung verfolgte Begehren kommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff – hier die Abschiebungsmaßnahme – ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.10.2014 – 18 B 104/14 –, juris RdNr. 6 ff. m.w.N.). 9 Die Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Antragsteller können ihr Begehren auf Folgenbeseitigung beim Antragsgegner geltend machen und korrespondierend dazu um einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz nachsuchen, ohne dass ihnen unzumutbare Nachteile entstehen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).