Urteil
2 A 1294/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 1294/17 4 K 23/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. April 2015 - 4 K 23/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen (Seiteneinsteigerausbildung). Der am.. April 19.. geborene Kläger studierte an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur L (FH) Drucktechnik; ihm wurde der akademische Grad eines Dipl.-Ing. (FH) verliehen. Er ist als Fachlehrer Druck Medien an der G schule, Berufliches Schulzentrum der Stadt L, tätig. Zum Schuljahresbeginn 2013/2014 schrieb der Beklagte im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus vom 7. Februar 2013 (Seite 17) eine berufsbegleitende Weiterbildung für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen (Seiteneinsteigerausbildung) aus. Ziel der vier Unterrichtshalbjahre dauernden Ausbildung war der Erwerb der Lehrbefähigung in einer beruflichen Fachrichtung und einem Zweitfach. Die Weiterbildung sollte in entsprechender Anwendung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) erfolgen. Zulassungsvoraussetzung waren unter anderem ein einer beruflichen Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) zuordenbarer wissenschaftlicher 1 2 3 3 Hochschulabschlusses sowie der Nachweis hinreichender Studien in Fächern oder Fachgebieten im gewählten Zweitfach entsprechend LAPO I. Unter dem 25. März 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung; in dem Antrag gab er als Erstfach Drucktechnik und als Zweitfach Angewandte Informatik an. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2013 mit der Begründung ab, das Studium des Klägers sei nicht als wissenschaftlicher Hochschulabschluss im Sinne der LAPO I anzusehen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurückgewiesen. Mit dem Abschluss der Weiterbildung erwerbe der Bewerber einen Lehramtsabschluss, der dem Abschluss einer grundständigen Ausbildung gleichstehe. Dies setze voraus, dass die in der LAPO II geforderten Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllt seien. Der Abschluss des Studiums der Drucktechnik als Diplom-Ingenieur sei kein mit der Ersten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vergleichbarer wissenschaftlicher Hochschulabschluss; dies gelte auch für das Zweitfach. Mit Urteil vom 29. April 2015 - 4 K 23/14 - wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage, mit der der Kläger die Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen zu einem gegebenenfalls zukünftig beginnenden Kurs nach der für das Schuljahr 2013/2014 geltenden Rechtslage begehrte, ab. Unter dem in der Ausschreibung geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss sei ein universitärer Abschluss zu verstehen. Zwar widerspreche die Ausschreibung dem Vorbehalt des Gesetzes, weil ihr die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Die in der Ausschreibung vorgesehenen Festlegungen und die dahinter stehende Verwaltungspraxis des Beklagten blieben dennoch weiter anwendbar, weil anderenfalls die Möglichkeit einer Seiteneinsteigerausbildung im Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Lehrer-Qualifizierungsverordnung nicht bestanden hätte und ein Anspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen wäre. Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügten, seien für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung 4 5 4 sicherzustellen. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lasse sich hier mit dem Hinweis auf die Funktionsfähigkeit des Schulwesens rechtfertigen, das auf Möglichkeiten der Weiterbildung für Lehrkräfte angewiesen sei. Die Forderung nach einem universitären Hochschulabschluss sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hinter der Forderung stehende Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Schulen stelle ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar, weil der Betrieb der staatlichen und der genehmigten Ersatzschulen der Gewährleistung des in Art. 102 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Grundrechts auf Schulbildung diene. Mit Blick auf die Bedeutung dieses Rechtsguts begegne es keinen Bedenken, wenn für die Zulassung zu einer Weiterbildung, die die Befähigung für das Höhere Lehramt vermittle, ein universitärer Hochschulabschluss gefordert werde. Im Übrigen entspreche diese Forderung auch den im Beamtenrecht geltenden allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 2 A 333/15 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. April 2015 - 4 K 23/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Sächsischen Bildungsagentur vom 23. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2013 zu verpflichteten, den Kläger zur berufsbegleitenden Weiterbildung für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen (Seiteneinsteigerausbildung) zu einem gegebenenfalls zukünftig beginnenden Kurs nach der für das Schuljahr 2013/2014 geltenden Rechtslage zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die seinerzeit ausgeschriebene berufsbegleitende Weiterbildung habe vor ca. drei Jahren geendet, weshalb die beantragte Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die in der Ausschreibung beschriebene Ausbildung entspreche heute dem 6 7 8 9 10 5 berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen nach der LAPO II bzw. den Qualifizierungsmaßnahmen nach der Lehrer- Qualifizierungsverordnung für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Bei einer entsprechenden Antragstellung sei vom Beklagten zu prüfen, ob der Kläger die einschlägigen abschlussbezogenen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Akte des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die Akte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung, mithin der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, kann der Kläger die mit der Klage erstrebte Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung nach der für das Schuljahr 2013/2014 geltenden Rechtslage weder rückwirkend noch zukünftig erreichen. Dieses Begehren hat sich vielmehr infolge Zeitablaufs erledigt, so dass der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer dahingehenden gerichtlichen Sachentscheidung mehr hat. 1. Grundlage des vom Kläger gestellten Antrags auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung ist die im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus vom 7. Februar 2013 veröffentlichte Ausschreibung. Auf diese ist abzustellen, weil sich der Kläger auf diese Ausschreibung beworben hat und seinen Zulassungsanspruch ausweislich des Klageantrags auch hierauf stützt (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 2015 - 2 B 282/14 -, n. v. Rn. 6). Nach der Ausschreibung begann die Weiterbildung mit Beginn des Schuljahres 2013/2014; sie dauerte vier Unterrichtshalbjahre und endete mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015. Die Ausschreibung beinhaltete sonach einen einmaligen Vorgang, die berufsbegleitende Weiterbildung für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, beginnend mit dem 11 12 13 14 6 Schuljahresanfang 2013/2014 und endend nach vier Unterrichtshalbjahren am Schuljahresende 2014/2015. Diese Weiterbildungsmaßnahme ist inzwischen vollständig abgeschlossen: Längst verstrichen ist nicht nur der in der Ausschreibung festgelegte Termin für den Ausbildungsbeginn, sondern es haben darüber hinaus die seinerzeit zugelassenen Bewerber ihre Ausbildung vor nunmehr fast vier Jahren beendet. Dies hat dazu geführt, dass die Ausschreibung als solche durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet. Gleiches gilt daher auch für den vom Kläger auf die Ausschreibung hin gestellten Zulassungsantrag vom 25. März 2013; dieser ist „verbraucht“ und hat sich erledigt. Eine Zulassung des Klägers zur berufsbegleitenden Weiterbildung nach den Maßgaben der Ausschreibung vom 7. Februar 2013 kommt deshalb nicht in Betracht. Eine solche wäre effektiv nur durch eine Entscheidung im Eilverfahren zu erreichen gewesen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 18. November 2014 - 2 B 452/13 -, juris), die vom Kläger indes nicht angestrebt wurde. 2. Der Kläger kann sich nicht auf ein Rechtsschutzinteresse an der Zulassung zu einer künftig stattfindenden berufsbegleitenden Weiterbildung für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen berufen. Zwar ist die Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung für im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule (oder an einer Schule in freier Trägerschaft) tätige Lehrkräfte wie den Kläger nach wie vor rechtlich möglich. Indessen erfolgt die Zulassung nicht mehr aufgrund der in einer Ausschreibung des Staatsministeriums für Kultus jeweils festgelegten Zulassungsvoraussetzungen und sonstigen Anforderungen. Maßgeblich sind vielmehr die Vorschriften über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer einschließlich des Erwerbs weiterer Lehrbefähigungen der auf Grundlage von § 40 Abs. 3 SächsSchulG erlassenen und am 30. Januar 2016 in Kraft getretenen Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) und der am 11. November 2014 in Kraft getretenen Lehrer-Qualifizierungsverordnung (QualiVO-Lehrer) vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656). Hiernach hat sich die Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der in Rede stehenden Ausschreibung vom 7. Februar 2013 durchgreifend geändert. Insbesondere ist die berufsbegleitende Weiterbildung für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, wie sie in der Lehramtsprüfungsordnung II und der Lehrer- 15 16 7 Qualifizierungsverordnung geregelt ist, in materieller Hinsicht nicht mit der in der Ausschreibung vorgesehenen Weiterbildung vergleichbar. Von daher kann der vom Kläger gestellte Antrag nicht als Zulassungsantrag nach den nunmehr geltenden Vorgaben der Lehramtsprüfungsordnung II und der Lehrer-Qualifizierungsverordnung ausgelegt werden. Es bedürfte vielmehr eines neuen Zulassungsantrags, den der Kläger, wie er auf Nachfrage und nochmals in der Berufungsverhandlung erklärt hat, indessen bislang nicht gestellt hat. a) Die berufsbegleitende Weiterbildung nach der Ausschreibung entspricht nunmehr dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Für diesen kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LAPO II zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 erfüllt. Dies bedeutet bei einem Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen, dass er ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Diplomgrad erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die - was vorliegend allein in Betracht kommt - mindestens zwei Fächern (Nr. 1 Buchst. a) oder einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach (Nr. 1 Buchst. b) zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht. Damit knüpft die Regelung an die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften an. Insofern ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsBG, dass ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Amt der Laufbahngruppe 2 anstrebt; die Laufbahn umfasst zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SächsBG). Zugang zur Laufbahn hat gemäß § 15 Abs. 3 SächsBG, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist. Bildungsvor-aussetzung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 ist ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsBG). Hochschulen in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsHSFG die dort genannten Fachhochschulen, u. a. die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur L, an der der Kläger studiert hat. 17 8 Für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit den Zugang zum Vorbereitungsdienst findet eine Unterscheidung zwischen Bewerbern mit einem Universitäts- und Bewerbern mit einem Fachhochschulabschluss nicht mehr statt. Dem trägt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 LAPO II Rechnung, soweit danach zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch Bewerber mit einem an einer Fachhochschule erworbenen Studienabschluss zugelassen werden können. Demgegenüber forderte die Ausschreibung vom 7. Februar 2013 als Zugangsvoraussetzung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, d. h. einen an einer Universität erworbenen Abschlusses, was dazu geführt hat, dass der Kläger nicht zugelassen wurde. Der Beklagte muss deshalb nunmehr prüfen, ob das Diplom (FH) des Klägers einem Mastergrad nach Studienzeit und Studieninhalt gleichwertig ist. Eine solche Prüfung war nach der Ausschreibung entbehrlich und wurde vom Beklagten im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid auch nicht vorgenommen. Insofern sind die Zulassungsvoraussetzungen für die berufsbegleitende Weiterbildung und den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst an einem entscheidenden Punkt, den qualitativen Bildungsvoraussetzungen, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dem regulären Vorbereitungsdienst angenähert ist und zweimal im Jahr, zum 1. Februar und 1. August, beginnt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAPO II); der Beginn der berufsbegleitenden Weiterbildung richtete sich hingegen nach den Vorgaben der betreffenden Ausschreibung. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dauert nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LAPO II zwölf Monate (zwei Unterrichtshalbjahre) und nach der Ausschreibung vier Unterrichtshalbjahre. Diese Unterschiede bei der rechtlichen Ausgestaltung der berufsbegleitenden Weiterbildung für Lehrkräfte haben zur Folge, dass eine Zulassung des Klägers nach den Maßgaben der Ausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Sein hierauf gerichteter Antrag vom 25. März 2013 hat sich damit erledigt. Der Kläger kann aus Rechtsgründen nur noch zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der Lehramtsprüfungsordnung II zugelassen werden. Den nach § 6 LAPO II erforderlichen Zulassungsantrag hat der Kläger seinen Angaben zufolge bislang nicht gestellt. 18 19 9 b) Die Regelungen der Lehrer-Qualifizierungsverordnung führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung und Prüfung von Seiteneinsteigern (§ 1 QualiVO Lehrer). Seiteneinsteiger sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 QualiVO Lehrer unter anderem Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen mit einem nicht lehramtsbezogenen Diplomabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, die die Lehrbefähigung für ein Fach, eine Fachrichtung oder das entsprechende Lehramt berufsbegleitend erwerben. Die Qualifizierung erfolgt in Form einer wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung nach §§ 3 ff. QualiVO Lehrer bzw. einer schulpraktischen Ausbildung und Prüfung nach §§ 11 ff. QualiVO Lehrer. Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung kann nach § 4 Nr. 9 QualiVO Lehrer zugelassen werden, wer ein Fachstudium nach § 2 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens einem Fach oder einer Fachrichtung der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht oder nach § 4 Nr. 10 QauliVO Lehrer ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 mit einem Diplomabschluss nachweist, das keinem Fach und keiner Fachrichtung der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann. Für Bewerber nach § 4 Nr. 9 QualiVO Lehrer gilt hinsichtlich der Bildungsvoraussetzungen im Wesentlichen das für die Bewerber zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 4 LAPO II Gesagte (vorstehend zu 2. a). Diese Bewerber können indes auch zur schulpraktischen Ausbildung, allerdings nur in einem Fach oder einer Fachrichtung, zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 QualiVO Lehrer), für das/für die sie nach bestandener Prüfung die Lehrbefähigung erwerben (§ 17 Abs. 1 QualiVO Lehrer). Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II sind diese Bewerber gemäß § 18 Abs. 1 QualiVO Lehrer dann gleichgestellt, wenn sie die Lehrbefähigung in zwei Fächern oder einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach nachweisen. Bewerber nach § 4 Nr. 10 QualiVO Lehrer müssen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 QualiVO Lehrer zunächst die wissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abschließen, bevor sie zur schulpraktischen Ausbildung, ebenfalls nur in einem Fach oder einer Fachrichtung, zugelassen werden können (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 QualiVO Lehrer). 20 21 10 Auch insoweit fehlt eine Vergleichbarkeit zwischen der berufsbegleitenden Weiterbildung nach der Ausschreibung und der berufsbegleitenden Qualifizierung von Seiteneinsteigern nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung. Letztere stellt sich insbesondere nicht lediglich als Fortführung der in der Ausschreibung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen in rechtsatzmäßiger Form dar. Dies gilt auch für Bewerber nach § 4 Nr. 10 QualiVO Lehrer. Diese müssen zunächst ein viersemestriges Studium an einer lehrerbildenden Hochschule mit Prüfung absolvieren (§§ 6, 7, 8 QualiVO Lehrer) und anschließend die zwölfmonatige schulpraktische Ausbildung mit Prüfung (§§ 14, 15, 16 QualiVO Lehrer). Beide Bewerbergruppen - nach § 4 Nr. 9 und Nr. 10 QualiVO Lehrer - erwerben die Lehrbefähigung indessen nur in einem Fach oder einer beruflichen Fachrichtung. Ziel der Ausschreibung für die berufsbegleitende Weiterbildung war hingegen (wie beim berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst) der Erwerb die Lehrbefähigung in einer beruflichen Fachrichtung und einem Zweitfach. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 22 23 24 11 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke 12 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird maschinell beglaubigt. Bautzen, den 20.06.2019 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte 1 2