Urteil
4 A 469/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einwohnerversammlung nicht „presseöffentlich“ 1. Der Presse steht aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf das Grundrecht zu, sich aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu verschaffen. 2. Einwohnerversammlungen nach § 22 SächsGemO sind anders als Gemeinderatsitzungen nicht öffentlich, sondern nur beschränkt auf die Einwohner „öffentlich“, nicht aber „presse-öffentlich“. 3. Zu einer Einwohnerversammlung können „Sachkundige“ zum Thema zugelassen werden, ohne dass diese damit öffentlich wird. SächsOVG, Urteil v. 11. Juni 2019 - 4 A 469/18 - I. VG Chemnitz - 1 K 157/16 -
Entscheidungsgründe
Einwohnerversammlung nicht „presseöffentlich“ 1. Der Presse steht aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf das Grundrecht zu, sich aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu verschaffen. 2. Einwohnerversammlungen nach § 22 SächsGemO sind anders als Gemeinderatsitzungen nicht öffentlich, sondern nur beschränkt auf die Einwohner „öffentlich“, nicht aber „presse-öffentlich“. 3. Zu einer Einwohnerversammlung können „Sachkundige“ zum Thema zugelassen werden, ohne dass diese damit öffentlich wird. SächsOVG, Urteil v. 11. Juni 2019 - 4 A 469/18 - I. VG Chemnitz - 1 K 157/16 -