Beschluss
4 E 57/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 E 57/18 7 N 2/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz - Vollstreckungsgläubigerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Vollstreckungsschuldner - - Beschwerdegegner - wegen Vollstreckung hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und die Richterin am Verwaltungsgericht Eichhorn-Gast 2 am 11. Juni 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 16. April 2018 - 7 N 2/18 - wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe I. Das Verwaltungsgericht hat es in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss abgelehnt, dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld anzudrohen, weil es der Auf- fassung war, dass dieser - entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin - seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 2012 - 7 K 824/10 -, die Vollstreckungsgläubigerin unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu zu bescheiden, nachgekommen sei. Der Vollstreckungsschuld- ner habe über den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich von Altschulden und Altfehlbeträgen mit Bescheid vom 16. März 2017 erneut entschieden. Dieser Verwal- tungsakt, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017 gefunden habe, berücksichtige hinreichend die in den Entscheidungsgründen des Urteils niedergelegte Rechtsauffassung des Gerichts. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, es reiche zur Erfüllung der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners nicht aus, dass dieser überhaupt eine Entscheidung getroffen habe, sondern er habe auch die Rechtsauffas- sung des Gerichts zu beachten gehabt. Geschuldet sei eine „methodisch saubere Aus- gleichsberechnung“ gewesen, die sich an die Entscheidungsgründe des Urteils habe halten müssen. Der Vollstreckungsschuldner habe den Anspruch auf der Grundlage des § 7 SächsKrGebNG nicht anhand der „Hinweise“ der Kammer umgesetzt. Dem Vollstreckungsschuldner sei es nicht gestattet gewesen, diese Anspruchsnorm viel restriktiver auszulegen als sie das Gericht im Bescheidungsurteil ausgelegt habe. Auf 1 2 3 Seite 5 des Ausgangsbescheids des Vollstreckungsschuldners vom 16. März 2017 werde deutlich, dass sich die Landesdirektion über die vom Gericht aufgezeigte Me- thodik des § 7 SächsKrGebNG bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs von Alt- fehlbeträgen und Altschulden zwischen der Stadt Görlitz und dem Landkreis Görlitz hinweggesetzt und die Kammer „ganz offenkundig“ insgesamt falsch verstanden habe. Die Vollstreckungsschuldnerin sei im Ergebnis bei der Neubescheidung so vorgegan- gen, dass sie Sinn und Zweck und Methodik der Ausgleichsregelung des § 7 Sächs- KrGebNG anders als das Gericht interpretiert habe, diese eigene Interpretation unter Nichtbeachtung der Randnummern 26 und 27 des verwaltungsgerichtlichen Urteils auch tatsächlich so angewendet habe, Gründe nachgeschoben habe, die sie im gericht- lichen Erkenntnisverfahren bereits hätte vortragen müssen und die „tatsächlich ausge- wiesen ausgleichsfähigen Verbindlichkeiten der Stadt Görlitz von 36,3 Mio EUR ig- noriert habe. Der Vollstreckungsschuldner ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits unzuläs- sig sei, weil sie dem Begründungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ge- nüge. Sie setze sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren, sondern allenfalls mit dem Urteil im Erkenntnisverfahren auseinander. Die Beschwerde sei überdies unbegründet. Sie erschöpfe sich im Wesent- lichen in Zitaten aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den ergangenen Be- scheiden der Landesdirektion. Unverständlich sei der Vortrag hinsichtlich der nachge- schobenen Gründe, da das verwaltungsgerichtliche Urteil gerade Auslöser für die zu- vor unterbliebene Ermessensbetätigung sei. II. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners noch erkennen, dass die Vollstreckungsgläubigerin sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach der Vollstreckungsschuldner ihren Anspruch auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG geprüft, das ihm hierbei eröffnete Er- messen ausgeübt und die rechtlichen Hinweise des Urteils im Erkenntnisverfahren be- achtet habe. Darüber hinaus verkennt der Beschwerdegegner, dass die Vorschrift des 3 4 5 4 § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, da es sich nicht um eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in ei- nem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und § 123 VwGO), son- dern in einem Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) handelt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin zu Recht abgelehnt. Einer Vollstreckung nach § 172 VwGO des Urteils des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 4. April 2012 - 7 K 824/10 - bedarf es nicht, weil der Voll- streckungsschuldner der dort ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung un- ter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - wenn auch erst nahezu fünf Jahre später - durch den Erlass des Bescheids vom 16. März 2017 nachgekommen ist. Dem Vortrag der Beschwerde, wonach sich aus einer wörtlich zitierten Passage der Seite 5 dieses Bescheids ergebe, dass die Landesdirektion die Norm des § 7 SächsKrGebNG „viel restriktiver“ ausgelegt habe als das Verwaltungsgericht, liegt ersichtlich ein feh- lerhaftes Verständnis dieses Bescheids zu Grunde. Der Beschwerde ist zwar zuzuge- ben, dass sich der Sinn der Wiedergabe dieser Rechtsauffassung der Landesdirektion zur Auslegung des § 7 SächsKrGebNG im Bescheid nicht erschließt, da diese vom Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, der Neubescheidung nicht ihre, sondern die Rechtsauffassung des Gerichts zu Grunde zu legen. Die Beschwerde übersieht je- doch, dass im Bescheid nicht nur die von ihr zitierte Rechtsauffassung der Landesdi- rektion wiedergegeben, sondern im Anschluss hieran die ausdrücklich als „weiterge- hend“ bezeichnete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dargestellt wird, die den nachfolgenden Überlegungen der Landesdirektion schon deshalb zu Grunde liegt, weil die dort getroffene Entscheidung nach der ursprünglich von der Vollstreckungs- schuldnerin vertretenen Rechtsauffassung nicht hätte getroffen werden müssen. Soweit die Beschwerde dem Bescheidungsurteil entnehmen will, dass eine „methodische sau- bere Ausgleichsberechnung“ geschuldet sei und es „letztlich um das Lösen einer ma- thematischen Rechenaufgabe“ gehe, liegt dies neben der Sache. Das Verwaltungsge- richt hat lediglich eine „Regelung“ in Bezug auf die aufgabenbezogen entstandenen Verbindlichkeiten verlangt, und eine solche hat die Landesdirektion im Bescheid vom 16. März 2017 getroffen. 6 7 5 Soweit sich die Beschwerde gegen den Inhalt dieser Regelung wendet, wonach der Landkreis Görlitz der Beschwerdeführerin für ihre Altschulden und Altfehlbeträge sowie ihren über die Kreisumlage erfolgten Beitrag zum Abbau der Altschulden und Altfehlbeträge der aufgelösten Landkreise Löbau-Zittau und Niederschlesischer Ober- lausitzkreis keinen Ausgleich zu gewähren hat, und insbesondere Ermessensfehler rügt, verkennt sie, dass die Rechtmäßigkeit dieser Regelung nicht Gegenstand des vor- liegenden Vollstreckungsverfahrens, sondern im Rahmen der von der Beschwerdefüh- rerin beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion vom 14. Dezember 2017 (7 K 233/18) zu prüfen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Der Senat hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs- gerichtsbarkeit 2013 orientiert, der in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht in Nr. 22.5 einen Wert von 15.000 € vorsieht sowie in Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 bei selbstständigen Vollstreckungsverfahren „im Übrigen“ den Ansatz von ¼ des Streit- werts der Hauptsache empfiehlt, so dass sich ein Wert in Höhe von 3.750 € ergibt. Der Streitwert ist für das Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer zu bemessen als der Wert für das Erkenntnisverfahren, da das Vollstreckungsverfahren aus der Sicht des Gläubigers zwar darauf gerichtet ist, Zwang auf den Vollstreckungsschuldner aus- zuüben und ihn damit zur Erfüllung zu bewegen, dem Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs aber nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie der Erfüllung des An- spruchs selbst (vgl. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 3511 ff.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rn. 61 [Fn. 191: „er- wägenswert“]; a. A. VGH BW, Beschl. v. 14. März 2003 - 4 S 128/03 , juris Rn. 2). Dies ergibt sich auch daraus, dass in Bezug auf dasselbe Erkenntnisverfahren mehrere Vollstreckungsverfahren geführt werden können, und ein Zwangsgeld gemäß § 172 Satz 2 VwGO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden kann, so dass es unangemessen erscheint, in diesen Verfahren jeweils den vollen Wert für die Erfül- lung des materiellen Anspruchs anzusetzen (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2018 - 4 E 66/17 -, juris Rn. 3). 8 9 10 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. Pastor Eichhorn-Gast 11