Beschluss
5 B 63/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 63/19 13 L 929/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Trinkwasserzweckverband T......... vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: wegen Trinkwassergebühren 2008/09; Untersagung der Vollstreckung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 11. Juni 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Januar 2019 - 13 L 929/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 507,99 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Vollstreckung aus seinen Bescheiden vom 27. Januar 2009 und vom 24. September 2009 vorläufig zu untersagen, zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde hiergegen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dem Antragsgegner ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung nicht vorläufig zu untersagen, aus seinen Bescheiden vom 27. Januar 2009 und vom 24. September 2009 zu vollstrecken. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragstellerin gegenüber der Zwangsvollstreckung eingewendete Zahlungsverjährung der Forderungen liege nicht vor. Die Zahlungsverjährungsfrist betrage fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden sei (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 228, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zahlungsverjährungsfrist sei hier jedoch durch die bis heute fortbestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. September 2010 1 2 3 3 unterbrochen worden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die Unterbrechung dauere bis zum - hier fehlenden - Erlöschen eines Pfändungspfandrechts fort (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 231 Abs. 2 Nr. 3 AO). Bei einer Pfändung künftiger Forderungen ende die Unterbrechung erst mit einer Aufhebung der Pfändungsverfügung. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei jedoch bis heute nicht aufgehoben worden und werde insbesondere auch von der Drittschuldnerin als fortbestehend betrachtet. Die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen seien auch nicht verwirkt. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, auf seine Forderungen zu verzichten. Insbesondere dauere die von ihm 2010 eingeleitete Vollstreckung fort. 2. Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. a) Die Antragstellerin meint, ein Pfändungspfandrecht sei im Rahmen der ihrer Auffassung nach fruchtlosen Pfändung schon gar nicht erst entstanden (Hinweis auf Schwarz/Pahlke, AO, § 231 Rn. 37 und BFH, Urt. v. 12. April 2005 - VII R 7/03 -, juris Rn. 10), weshalb § 231 Abs. 2 Nr. 3 AO keine Anwendung finden könne. Ebenso könne auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mehr fortbestehen, da diese ein Pfändungspfandrecht zwingend voraussetze. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus dem Jahr 2010 habe deshalb zwar zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt, welche wegen des fruchtlosen Verlaufs der Pfändung aber nicht fortwirke, sondern lediglich zum Ende des Jahres 2010 eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt habe, die zum 31. Dezember 2015 geendet habe. Das Verwaltungsgericht stelle insoweit auch zu Unrecht auf ein Schreiben der Drittschuldnerin vom 20. Oktober 2016 ab, welches nicht den streitgegenständlichen Vorgang betreffe. Hiermit zeigt die Antragstellerin keine gegenüber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifenden Einwände auf. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 SächsVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Der Eintritt der Zahlungsverjährung der kommunalabgabenrechtlichen Gebührenschulden der Antragstellerin bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. 4 5 6 7 4 §§ 228, 229, § 231 AO. § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO sah hierbei in seiner bis zum 24. Juni 2017 geltenden Fassung vor, dass die Verjährung unterbrochen wird durch eine Vollstreckungsmaßnahme und dass die Unterbrechung der Verjährung durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, fortdauert, bis das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen ist. Nach den mit Gesetz vom 23. Juni 2017, BGBl. I S. 1682, vorgenommenen Änderungen regeln nunmehr weitgehend gleichlautend § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, dass die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen wird durch eine Vollstreckungsmaßnahme, und dass die Unterbrechung der Verjährung fortdauert im Fall des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung. Inhaltliche Änderungen wollte der Gesetzgeber mit dieser Neustrukturierung der Norm nicht bewirken (BT-Drs. 18/11132, S. 30). Es sollte vielmehr insbesondere dabei verbleiben, dass für Unterbrechungstatbestände, die lediglich punktuell wirken, keine besondere Regelung zur Fortdauer der Unterbrechung in § 231 Abs. 2 AO erfolgt. Hierzu zählt die Gesetzesbegründung namentlich § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, soweit durch die Vollstreckungsmaßnahme kein Pfändungspfandrecht, keine Zwangshypothek oder kein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erlangt wird (BT-Drs. 18/11132, S. 30). Das Ende der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bestimmt sich deshalb weiterhin nach dem Charakter der Unterbrechungshandlung. Unterbrechungshandlungen, die ihrer Natur nach Dauerwirkung haben oder durch die Norm des § 231 Abs. 2 AO mit einer solchen ausgestattet werden, behalten ihre Unterbrechungswirkung; hingegen finden Unterbrechungshandlungen ohne Dauerwirkung, die sich in ihrer Vornahme erschöpfen, gleichzeitig mit dieser Vornahme ihr Ende (FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 m. w. N.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 231 AO, Rn. 40; Heuermann, in: Hepp/Hübschmann/Spitaler, AO, Stand März 2019, § 231 Rn. 34; Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand März 2018, § 231 AO Rn. 59). Gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner mit der an die Bank der Antragstellerin gerichteten Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 8. September 2010 eine wirksame Unterbrechungshandlung in Gestalt einer 8 5 Vollstreckungsmaßnahme i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. bzw. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO n. F. vorgenommen hat, erhebt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung keine Einwände. Sie macht mit ihrer Beschwerde vielmehr ausschließlich geltend, dass die Unterbrechungswirkung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zeitlich punktuell beschränkt ist. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt einer wirksamen Pfändung künftiger Forderungen eine dauerhafte Unterbrechungswirkung zu, solange als deren Folge künftig ein Pfändungspfandrecht an einer oder mehreren künftigen Forderungen entstehen kann (FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 ff.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 231 AO, Rn. 40). Künftige Forderungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 309 AO für die Vollstreckung von Kommunalabgabenschulden pfändbar, wenn und soweit sie nach Art und der Person des Drittschuldners bestimmt oder bestimmbar sind und ihr Rechtsgrund schon vorhanden ist, nicht aber, wenn nur eine bloße tatsächliche Möglichkeit für ihre Entstehung besteht (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02 -, juris; BFH, Urt. v. 20. August 1991 - VII R 86/90 -, BFHE 165, 165, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 309 AO, Rn. 5). Das Pfändungspfandrecht entsteht bei künftigen Forderungen mit der tatsächlichen Entstehung der Forderung, d. h. bei Pfändung des Bankkontos mit der Gutschrift auf dem Konto des Vollstreckungsschuldners. Entsteht die Forderung nicht, geht die Pfändung ins Leere (BFH, Urteil vom 12. April 2005 - VII R 7/03 -, BFHE 209, 34, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 309 AO, Rn. 5, 45). Mit diesem Inhalt handelt es sich bei der Pfändung künftiger Forderungen grundsätzlich um keine punktuelle, sondern um eine auf Dauer angelegte Unterbrechungsmaßnahme i. S. d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. bzw. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO n. F., weil sie über den konkreten Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinaus auch dazu bestimmt und geeignet ist, ein späteres Entstehen von Pfändungspfandrechten an Forderungen in sich an die Zustellung anschließenden Zeiträumen zu bewirken. Diese Wirkung erlischt erst mit der Erledigung der Pfändungsverfügung (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 231 AO, Rn. 40; Heuermann, in: Hepp/Hübschmann/Spitaler, AO, Stand März 2019, § 231 Rn. 34; FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris 9 6 Rn. 47 ff.), etwa durch ihre Aufhebung, durch die Tilgung der gesicherten Forderung oder durch eine Unmöglichkeit des Entstehens künftiger Forderungen infolge eines Wegfalls des Rechtsgrundes zwischen Schuldner und Drittschuldner. Die Pfändung einer künftigen Forderung ist nur dann als Unterbrechungsmaßnahme ohne Dauerwirkung anzusehen, wenn die Pfändung von Anfang an zwar wirksam, aber insgesamt und dauerhaft fruchtlos ist, ohne dass sich daran rechtlich etwas ändern kann. Ist von vornherein auszuschließen, dass eine Forderungspfändung künftiger Forderungen jemals zum Entstehen eines Forderungspfandrechts führen kann, so geht der Pfändungsversuch insgesamt ins Leere und erschöpft sich in der punktuell ergriffenen Maßnahme. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn zwar eine wirksame Pfändungsverfügung gegen einen Drittschuldner erlassen worden ist, die damit gepfändete angebliche Forderung aber weder besteht noch künftig entstehen kann, etwa mangels einer im Pfändungszeitpunkt bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner (FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 ff.). Ein Fortwirkungserfordernis für Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über künftige Forderungen dergestalt, dass im konkreten Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung bereits eine Forderung bestehen muss, sodass schon mit der Zustellung sogleich ein Pfändungspfandrecht begründet wird, existiert hingegen - anders als die Antragstellerin zu meinen scheint - nicht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Umstand als solcher, dass eine Pfändung künftiger Forderungen aus einer bestehenden Rechtsbeziehung nicht sogleich zu einem Pfändungspfandrecht geführt hat, die Möglichkeit des Entstehens künftiger Forderungen und mithin das Bewirken künftiger Pfändungspfandrechte an diesen Forderungen durch die Pfändungsverfügung nicht ausschließt. Dieser Umstand rechtfertigt deshalb weder die Bewertung einer Pfändung als endgültig fruchtlos, noch kann er zu einem Wegfall der weiteren Wirksamkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen oder deren Einordnung als auf Dauer angelegte Maßnahme in Frage stellen. Danach liegt hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine nur punktuell wirkende, sondern eine auf Dauer angelegte Unterbrechungsmaßnahme vor. Der Antragsgegner hat mit seiner Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 8. September 2010 die Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung nicht nur 10 11 7 gegenwärtiger, sondern auch künftiger Guthaben aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Ostsächsischen Sparkasse Dresden gepfändet. Derartige der Pfändung unterliegende, künftige Forderungen der Antragstellerin gegenüber der Ostsächsischen Sparkasse Dresden konnten auch entstehen, weil ausweislich der Drittschuldnererklärung vom 24. September 2010 im Pfändungszeitpunkt bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen der Ostsächsischen Sparkasse Dresden und der Antragstellerin über das Führen eines Geschäftsgirokontos bestand. Umstände, die nach dem oben Gesagten zu einer Erledigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 8. September 2010 hätten führen können, legt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin insoweit allein geltend gemachte Gesichtspunkt, dass ihrer Auffassung nach nicht unmittelbar mit der Ausbringung der Pfändung ein Pfändungspfandrecht an einer Forderung begründet worden sei, ist in diesem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen unbeachtlich. Da demnach Gründe für eine Erledigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bereits nicht substantiiert dargetan sind, ist ohne Bedeutung, ob die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 nochmals sinngemäß erklärt hat, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 8. September 2010 weiter für erheblich zu halten, oder ob sich dieses Schreiben auf einen anderen Pfändungsvorgang bezieht. Ohne Belang ist ebenso, ob der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 21. Juni 2018 gemahnt hat, wie er es auf dem Vollstreckungsauftrag vom 18. Oktober 2018 in der fünften Spalte der dortigen Tabelle angegeben hat. Angesichts der demnach bestehenden Dauerwirkung der ausgebrachten Forderungspfändung bedarf im Rahmen von § 231 Abs. 2 Satz 1 AO a. F. bzw. § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO n. F. gleichfalls keiner weiteren Prüfung, ob bei oder ob und wann nach der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 8. September 2010 auf dem von der Forderungspfändung betroffenen Geschäftsgirokonto der Antragstellerin Gutschriften zu verzeichnen waren, an deren Auszahlungsansprüchen zugunsten des Antragsgegners Pfändungspfandrechte (ggf. auch gegenüber anderen prioritären Pfändungen nachrangig) entstanden wären, und ob und wann derartige (nachrangige) Pfändungspfandrechte erloschen sind. 12 13 8 b) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin darüber hinaus geltend, die der Vollstreckung zugrunde liegenden, aus einer Havarie resultierenden Gebührenforderungen des Antragsgegners seien verwirkt, weil die Antragstellerin zur Begleichung gleichgelagerter Forderungen des Abwasserzweckverbands K......... 2011 ein Teilgrundstück verkauft habe. Der Antragsgegner bediene sich ebenso wie der Abwasserzweckverband K......... der WassGmbH, sodass er von der Möglichkeit der Befriedigung seines Anspruchs im Jahr 2011 gewusst haben müsse und die Antragstellerin davon habe ausgehen dürfen, dass mit dem Verkauf alle Forderungen beglichen worden seien. Weder die WassGmbH noch der Antragsgegner hätten bis zum Jahr 2018 Maßnahmen ergriffen, sodass die Antragstellerin von einem Erlöschen der Forderung und einer Nichtausübung des Rechts habe ausgehen dürfen. Infolge dessen habe sie auch keine weiteren Vorkehrungen getroffen, sodass die verspätete und verwirkte Durchsetzung des Rechts zu einer unzumutbaren, ihre wirtschaftliche Stabilität substantiell gefährdenden, finanziellen Belastung führe. Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ist, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (ausführlich BVerwG, Beschl. v. 29. August 2018 - 3 B 24/18 -, juris m. w. N.). Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil der Antragsgegner seit 2010 mit der Pfändung des Geschäftsgirokontos der Antragstellerin die Vollstreckung seiner Gebührenforderungen betrieben und damit klar zu erkennen gegeben hat, diese Ansprüche weiter geltend zu machen. Dass der Antragsgegner neben dieser fortlaufenden Vollstreckungsmaßnahme nicht noch zusätzlich weitere, 14 15 9 mglw. auch erfolgversprechendere oder sich aus Sicht der Antragstellerin aufdrängende Anstrengungen unternommen hat, um seine Ansprüche durchzusetzen, begründet bei objektiver Betrachtung ersichtlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Antragsgegner seine Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., Anh § 164) und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Helmert 16 17 18