Beschluss
2 B 179/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 179/19 5 L 480/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landesschülerrat Sachsen vertreten durch den Vorsitzenden Noah Wehn Hoyerswerdaer Straße 1, 01099 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: wegen Untersagung der Beteiligung an der Klimakonferenz sächsischer Schülerinnen und Schüler am 22. Juni 2019; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 21. Juni 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. (richtig: 20.) Juni 2019 - 5 L 480/19 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, sich an der Klimakonferenz sächsischer Schülerinnen und Schüler am 22. Juni 2019 in L zu beteiligen, abgelehnt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 1 2 3 14. September 2017 - 2 B 187/17 -, juris und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190). Davon ist hier indes nicht auszugehen. 1. Die beantragte einstweilige Anordnung ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin für den auf die Untersagung der Beteiligung des Antragsgegners an der Klimakonferenz gerichteten Rechtsschutzantrag antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung). Die Antragstellerin ist Schülerin des S. B Gymnasiums in D und gehört dieser Schule an. Mit der Aufnahme der Schülerin in die Schule beginnt das Schulverhältnis. Dieses umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen der Schule einerseits und der Schülerin (und ihren Eltern) andererseits. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Schulverhältnis ergeben sich aus den Schulgesetzen - hier dem Sächsischen Schulgesetz - und den sie ergänzenden Rechtsvorschriften (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 20 ff.; Avenarius, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., S. 325 f.). In Bezug auf die (innere) Schulverfassung bestimmt Art. 104 Abs. 1 SächsVerf das Recht der Eltern und Schüler, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken, und enthalten §§ 45 ff. SächsSchulG die näheren Regelungen (Art. 104 Abs. 2 SächsVerf). In diesem Rahmen räumt § 51 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG den Schülern die Möglichkeit ein, Leben und Unterricht ihrer Schule als Klassensprecher, im Schüler- und Kreisschülerrat sowie im Landesschülerrat (§§ 52 bis 55 SächsSchulG) mitzugestalten. Wie sich aus Art. 104 Abs. 1 SächsVerf ergibt, ist Gegenstand der Mitwirkung ausdrücklich nur die Beteiligung an den Angelegenheiten der einzelnen Schule. Demgemäß gehören nach § 51 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG zu den Aufgaben der Schülermitwirkung insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen; hierbei stehen ihr die in § 51 Abs. 1 Satz 4 SächsSchulG genannten Rechte zu. Nach § 1 Abs. 1 Schülermitwirkungsverordnung (SMVO) ist die Schülermitwirkung, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule. Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SMVO), etwa 3 4 4 durch gemeinsame Veranstaltungen zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler (§ 13 Nr. 3 SMVO). Die Schülervertreter und -vertretungen, zu denen gemäß § 4 SMVO der Landesschülerrat gehört, haben kein allgemeinpolitisches Mandat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SMVO). Hieraus kann die Antragstellerin als Schülerin eines Gymnasiums die Verletzung eigener Rechte insoweit herleiten, als sie geltend machen kann, dass der Antragsgegner nur innerhalb der ihm vom Normgeber übertragenen Befugnisse tätig wird und sich nicht mit Aufgaben befasst, die ihm nicht zugewiesen sind. Dies begründet ihre Antragsbefugnis und zudem ihr berechtigtes Interesse an der erstrebten Entscheidung. 2. Die Antragstellerin hat ihren Rechtsschutzantrag zutreffend gegen den Landesschülerrat gerichtet. Nach § 61 Nr. 2 VwGO können Vereinigungen am Verfahren beteiligt sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Der Landesschülerrat ist eine Vereinigung in diesem Sinne. Er besteht gemäß § 55 SächsSchulG, § 10 SMVO aus einer Mehrheit von Personen, die zwar nicht selbst rechtsfähig ist, der indessen, wie vorstehend (zu 1.) dargelegt, nach materiellem Recht Rechte zustehen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 61 Rn. 8). Um ein solches Recht des Landesschülerrats - die Rechtmäßigkeit seiner Teilnahme an der Klimakonferenz - wird vorliegend gestritten. Hieraus folgt die Beteiligungsfähigkeit des Antragsgegners. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene Beschluss nicht deshalb zu ändern, „weil er nach seinem Rubrum am 22. Juni 2019 gefasst worden ist, also morgen“. Das unrichtige Beschlussdatum beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen im Sinn von § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO. Das richtige Datum, 20. Juni 2019, ergibt sich, für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, aus dem ihrem Prozessbevollmächtigten übersandten Empfangsbekenntnis, mit dem eine beglaubigte Abschrift des „Beschlusses vom 20.6.2019“ zugestellt wird, sowie aus dem Umstand, dass die Zustellung ausweislich der Beschwerdebegründung „am 20.06. 2019, 16:31 Uhr mittels Fax“ erfolgt ist. Von daher kann die Antragstellerin allenfalls die Berichtigung, nicht aber, unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung verlangen. 5 6 5 4. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht das prinzipielle Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO entgegen. a) Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn gerichtet, wenn das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt, also bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermitteln soll, die der Antragsteller in der Hauptsache anstrebt. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der in beiden Verfahren verfolgten Sachanträge zu ermitteln. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren erstrebte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren entspricht. Dabei wird die Hauptsache endgültig vorweggenommen, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht. Eine in diesem Sinne endgültige Vorwegnahme liegt vor, wenn die begehrte Anordnung ganz oder teilweise vollzogen werden soll, bevor es zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt und sich die Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig machen lassen. Mit der Vollziehung erlangt der Antragsteller einen Vorteil, der nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich nicht mehr geändert werden kann (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 175, 176, 177). So liegt es hier: Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Regelung, dem Antragsgegner die Teilnahme an der Klimakonferenz am 22. Juni 2019 zu untersagen, würde sich mit ihrem Vollzug erschöpfen. Die Antragstellerin wäre nicht nur tatsächlich, sondern aufgrund der gerichtlichen Anordnung auch rechtlich so gestellt, als ob sie mit der Klage obsiegt hätte. Durch die Nichtteilnahme des Antragsgegners würden „vollendete Tatsachen“ geschaffen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Antragstellerin im Klageverfahren unterliegen würde. Dies folgt zum einen daraus, dass sich die einstweilige Anordnung auf ein termingebundenes Ereignis bezieht, und zum anderen daraus, dass die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens begehrt wird. Damit stünde die einstweilige Anordnung nicht (mehr) unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens, sondern hätte die gleiche Rechtswirkung wie eine Hauptsacheentscheidung. 7 8 9 6 Das grundsätzliche Vorwegnahmeverbot im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf sie angewiesen ist, um den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgten effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Die Gerichte sind daher verpflichtet, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn diese erforderlich ist, weil dem Antragsteller andernfalls unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, 258, 259; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 193). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens etwa dann notwendig, wenn die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre. Derartige Umstände hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Dass und welche auf ihre Person bezogene Nachteile die Antragstellerin erleiden könnte, wenn die Klimakonferenz unter Beteiligung des Antragsgegners stattfindet, ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist die Klimakonferenz am 22. Juni 2019 ein termingebundenes Ereignis, so dass eine hierauf bezogene einstweilige Regelung mit Ablauf dieses Tages gegenstandslos ist. Rechtsschutz in der Hauptsache, etwa durch eine „nachträgliche Feststellungsklage“, käme zu spät, um dem Antragsgegner die Teilnahme zu untersagen. Indessen vermag der hierdurch eingetretene Rechtsverlust als solcher einen für die Antragstellerin unzumutbaren Nachteil ebenso wenig zu begründen, wie das ihrer Auffassung nach „evident rechtswidrige Handeln des Antragsgegners“ oder die „erhebliche und vom Antragsgegner provozierte breite Öffentlichkeitswirkung“. Abgesehen davon, dass das allgemeine öffentliche Interesse an der Klimakonferenz jedenfalls auch dem vorliegenden Verfahren geschuldet sein dürfte, steht es der Antragstellerin frei, an der Konferenz teilzunehmen oder nicht teilzunehmen; dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsgegner (neben der Sächsischen Staatskanzlei) als Mitveranstalter der Konferenz auftritt oder nicht. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung auf die begehrte Regelung, dem Antragsgegner die Beteiligung an der Konferenz zu untersagen, angewiesen wäre, um ihr selbst ansonsten drohende und von ihr nicht hinzunehmende Nachteile abzuwenden. Wie 10 11 7 ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung - sie müsse, so die Antragstellerin, ein rechtswidriges Handeln des Antragsgegners nicht dulden, durch die Teilnahme des Antragsgegners werde „in der Öffentlichkeit ein rechtsfehlerhaftes Bild von den gesetzlich definierten Aufgaben vermittelt“ und solle „nachgerade eine politische Betätigung als legitim und üblich suggeriert werden“ - zeigen, geht es der Antragstellerin der Sache nach in Wahrheit vielmehr um die Beantwortung der Frage, welchen Aufgabenbereich der Normgeber dem Antragsgegner mit Blick auf die Beteiligung an der politischen Meinungs- und Willensbildung zugewiesen hat, und ob sich seine Beteiligung an der hier in Rede stehenden Klimakonferenz in diesem rechtlichen Rahmen hält. Dies kann indessen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. b) Hinzu kommt, dass der Senat auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgehen kann, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hätte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht, das einen Anordnungsanspruch verneint hat, angenommen, dass der Auftritt des Antragsgegners als Mitveranstalter der Konferenz überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig erscheine, und dies im Einzelnen begründet (Beschlussabdruck S. 7 ff.). Diesen Erwägungen ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe ihres eigenen Rechtsstandpunkts, wonach in der Mitveranstaltung „der einseitig ausgerichteten Klimakonferenz … eine allgemeinpolitische Einflussnahme auf die Schülerschaft“ liege, ohne dass es „weiterer Stellungnahmen im Vorfeld oder auf der Konferenz“ bedürfe. Soweit die Antragstellerin meint, die Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeute, dass der Landesschülerrat künftig „gemeinsam mit einer Partei beispielsweise eine landesweite Versammlung gegen Masseneinwanderung organisieren“ dürfe, wenn er sich einer Einflussnahme enthalte, und die Frage stellt, ob „dies wirklich gewollt“ sei, übersieht sie, dass es auf eine solche Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt und für das Verwaltungsgericht nicht angekommen ist. Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend vom Zweck der Klimakonferenz, zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls das Unterthema „Denk nach! Wie wird die Schule klimafreundlich?“ zumindest zu einem kleinen Teil auch 12 8 Bezug zum Leben in den Schulen habe und eine klimawissenschaftliche Bildung Teil des Geographieunterrichts an Schulen sei (Beschlussabdruck S. 9, 10); mit diesen Überlegungen hat sich die Antragstellerin indessen nicht auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. v. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Hahn Dr. Henke Groschupp 13 14 15