Urteil
2 A 334/15.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 334/15.A 6 K 429/13.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des die Kläger zu 3. und 4. vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Asylgesetz hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 für Recht erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Mai 2015 - 6 K 429/13.A - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben reisten sie zunächst auf dem Luftweg nach Litauen und von dort auf dem Landweg über Polen am 19. Februar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 27. Februar 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Mai 2013 gab der Kläger zu 1 an, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten dreimal Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Er sei als Koordinator und Leiter einer Parteigruppe von etwa 60 Personen in der nationalen Einheitspartei im Bezirk Tiflis tätig gewesen. In dieser Position habe er Aufträge der Parteivorsitzenden erhalten und an die Mitglieder seiner Gruppe weiter verteilt. Im Rahmen der Wahlvorbereitung sei er für die Werbung verantwortlich gewesen und habe T-Shirts verteilt. Nach der Wahl im Oktober 2012, nach der es einen Regierungswechsel gegeben habe, sei es zu verschiedenen Vorfällen gekommen: Im November 2012 sei er von der Arbeit nach Hause gekommen. Zwei Männer hätten ihn geschlagen und beschimpft wegen seiner politischen Aktivität. Die Schläger seien Personen aus der damaligen Opposition gewesen. Nach etwa einer Woche, es sei am Wochenende gewesen, sei er erneut von mehreren Männern geschlagen worden. Er sei blutig nach 1 2 3 Hause gekommen und seine Frau habe große Angst gehabt, denn sie habe bereits einen Krieg erlebt und ihre Eltern im Krieg verloren. Er wisse, dass es sich um Männer der Opposition handele. Sie hätten Schimpfwörter auch gegen den früheren Parteiführer, den Ministerpräsidenten Saakashvili benutzt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Hilfe zu holen, die Sache sei zu hoch aufgehängt gewesen. Nach den Wahlen im Oktober hätten ihm Männer gesagt, dass sie ihn töten wollten. Die Männer hätten ihn beschimpft und ihn „Schlampe“ genannt. In der Nacht des 15. Januar 2013 seien in der Familienwohnung die Fenster und die Glasscheiben zerstört worden. Sie hätten zuerst gedacht, dass es sich um eine Bombe handele. Später sei die Polizei gekommen und habe festgestellt, dass es sich um einen in Papier eingewickelten Stein gehandelt habe. Er habe aufgrund der Vorfälle mehrfach versucht, Hilfe von der Polizei in Anspruch zu nehmen, aber er habe die Hilfe nicht erhalten. Die Polizisten hätten ihn lächerlich gemacht und nach Details der Übergriffe gefragt. Es seien die gleichen Leute gewesen, wie die, die ihn geschlagen hätten. Das hänge damit zusammen, dass er zur anderen Partei gehöre. Als der letzte Einbruch in seine Wohnung stattgefunden habe, hätte die Polizei gesagt, sie sähe keinen Verbrecher und könne nichts weiter feststellen. Er müsse den Täter selbst finden und sich selbst kümmern. Die Klägerin zu 2 gab in der Anhörung beim Bundesamt am 6. Mai 2013 an, dass der Stein am 15. Januar 2013 in die Wohnung geworfen worden sei. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, sie habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Mann sei politisch aktiv gewesen. Er sei aktiv bei Demonstrationen gewesen, insbesondere habe er T-Shirts zur Wahlvorbereitung verteilt. Sie habe in den 90er Jahren bereits schon einmal Krieg erlebt und während des Krieges gesehen, wie ihre Eltern getötet wurden. Ihr Mann sei Koordinator, d. h. Leiter einer kleinen Gruppe gewesen. Er sei nichts Besonderes gewesen. Sie seien mit keinen anderen Familien befreundet, die ebenfalls Mitglied in der Partei seien. Ihr sei auch nicht bekannt, dass außer dem Vorfall mit dem Steinwurf andere Verfolgungen oder Anschläge auf ihren Mann oder auf ihre Familie erfolgt seien. Sie habe aber mitbekommen, dass bei Kollegen ihres Mannes ähnliche Vorfälle passiert seien. Es habe auch Personen gegeben, die einfach ins Gefängnis gebracht worden seien. Dabei habe es sich nicht um Personen gehandelt, die direkt in der Gruppe ihres Mannes gewesen seien. 3 4 Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2015 ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung. Das Gericht gehe aufgrund der vorgelegten Bescheinigung und der Angaben des Klägers zu 1 davon aus, dass dieser zwischen 2011 und Januar 2013 für die frühere Regierungspartei „Nationale Bewegung“ tätig gewesen sei. Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Regimewechsel 2012/2013 in Georgien liege eher fern. Es bestehe weitgehend Einigkeit, dass es sich grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt habe. Dass über den Kreis der führenden oder höheren Partei- und Regierungsfunktionäre hinaus Mitglieder oder Mitarbeiter der früheren Regierungspartei aus politischen Gründen inhaftiert oder körperlich bedroht worden seien, lasse sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten machten ihn nicht zu einem führenden oder höheren Partei- oder Regierungsfunktionär. Darüber hinaus lasse es sich nicht feststellen, dass der Angriff mit dem Einwerfen des Steins dem georgischen Staat oder der jetzt herrschenden Partei zuzurechnen sei. Der Kläger zu 1 habe die Person nicht erkannt. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Angriffe auf Veranlassung oder mit Billigung des Staates geschehen seien. Außerdem seien die Angaben des Klägers zu 1 pauschal und vage, so dass sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht auf sie stützen lasse. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr würden sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation in ihrem Heimatland 4 5 5 ergeben. Die Voraussetzungen eines (auf den Zielstaat bezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vermöge das Gericht nicht festzustellen. In Betracht komme nur ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, von Angst und einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen. Die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis seien Ausdruck eines subjektiven Empfindens und einer psychischen Reaktion, so dass sie sich der Erhebung objektiver Befundtatsachen weitgehend entzögen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre zur Substantiierung des Vorbringens die Vorlage eines fachärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen müsse. Diesen Maßstäben genügten die von der Klägerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 3. September 2014 und 13. Mai 2015 nicht. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass die Krankheiten in Georgien nicht behandelt werden könnten. Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. April 2018 - 2 A 334/15.A - auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugelassen, weil in dem Urteil auf Erkenntnismittel abgestellt wird, die nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Mit ihrer Berufung tragen die Kläger (weiterhin) vor, dass auch für einfache Parteimitglieder der Vereinigten Nationalen Bewegung eine politische Verfolgung in Georgien drohe. Außerdem bestünde für die Klägerin zu 2 weiterhin ein Abschiebungshindernis aufgrund ihrer Erkrankung. Sie sei weiterhin erkrankt und in fachärztlicher Behandlung bei Dr. U S Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Mai 2015 - 6 K 429/13.A - sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 (5614792-430) aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 6 7 8 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der Senat hat am 2. Juli 2019 in der Sache mündlich verhandelt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamts sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 23. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250), und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). 9 10 11 12 13 14 7 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juli 2011, BVerwGE 140, 22; Urt. v. 20. Februar 2013, InfAuslR 2013, 300 Rn. 19; Senatsurt. v. 9. Juli 2013 - A 2 A 892/11 -, Rn. 18). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953; EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bestehen. Dabei kann eine Verfolgungshandlung nach § 3c Nr. 2 AsylG auch von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, ausgehen. 15 16 17 8 2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben waren die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Georgien weder einer Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt noch hiervon unmittelbar bedroht. Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Heimatland Georgien aufgrund bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen haben, oder ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht. Die Angaben des Klägers zu 1, die dieser bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift) zu den beiden Übergriffen im November 2012 in Tiflis machte, sind sehr oberflächlich und enthalten wenig konkrete Details, besonders zu den angeblichen Angreifern. Auch auf Frage seines Prozessbevollmächtigten machte der Kläger zu 1 zu diesen nur wenige Angaben. Er habe sich die Gesichter nicht merken können. Nur auf Nachfrage wurden nach und nach die beiden Vorfälle vorgetragen. Hingegen hat der Kläger zu 1 - ohne mehrfache Nachfragen - zu dem Vorfall, bei dem am 15. Januar 2013 ein Stein durch das geschlossene Fenster in seine Wohnung geworfen wurde, eine detailreiche und besonders seine Empfindungen und Ängste ganz konkret angebende Schilderung erstatten können. Im Unterschied zu den Vorfällen im November 2012 konnte man deutlich erkennen, dass es sich um ein wirklich erlebtes Geschehnis handelt. Gerade diese Unterschiede im Vortrag der verschiedenen Vorfälle führen dazu, dass der Senat nicht davon ausgehen kann, dass im November 2012 die vom Kläger zu 1 geschilderten Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben. Hinsichtlich des Vorfalls 15. Januar 2013 ist indes nicht erkennbar, dass der Übergriff dem georgischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder der Partei des Georgischen Traums (§ 3c Nr. 2 AsylG) zuzurechnen wäre. Die Partei des Georgischen Traums ist seit dem Machtwechsel im Jahr 2012 in Georgien an der Macht und hat die davor regierende Partei Nationaler Traum, deren Mitglied der Kläger zu 1 ist, abgelöst. Nach diesem Umschwung haben erhebliche Veränderungen in der Justiz und der Polizei, aber auch eine Aufarbeitung des vorherigen Systems stattgefunden (vgl. etwa BFA Georgien Gesamtaktualisierung 22. März 2017 bis 15. November 2017, S. 37 ff.), die nicht ohne Kritik geblieben sind (vgl. etwa Amnesty International Georgien 2016). Der Senat 18 19 20 21 9 kann indes nicht davon ausgehen, dass der vom Kläger geschilderte Steinwurf in seine Wohnung von der nunmehrigen Partei Georgischer Traum oder einem ihrer Mitglieder verübt wurde oder ihr sonst zuzurechnen ist. Genauso wenig ist davon auszugehen, dass für den Steinwurf die Mitgliedschaft des Klägers in der Oppositionspartei Nationaler Traum ursächlich war. Der Vortrag des Klägers zu 1 besteht insoweit aus bloßen Vermutungen. Eine klare Verantwortung der Regierungspartei oder auch nur belastbare Indizien hierfür werden nicht vorgetragen. Gegen eine solche Verantwortung spricht auch, dass nach den Angaben des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 die georgische Polizei zum Tatort kam und den Vorfall aufgenommen hat. Schließlich spricht für diese Einschätzung, dass der Kläger zu 1 mit seinem (unglaubhaften) Vortrag zu den im November 2012 stattgefundenen Übergriffen den Zusammenhang zwischen diesen und seiner Mitgliedschaft in der Partei Nationale Bewegung herstellen will; die Unglaubwürdigkeit dieses Vortrags führt auch zu Zweifeln an dem Vortrag der Kläger, auch der Angriff vom 15. Januar 2013 sei letztlich politisch motiviert gewesen. Ohnehin könnte eine Zurechnung des Handelns Dritter im Rahmen von § 3c Nr. 1 AsylG nur möglich sein, wenn der georgische Staat Mitglieder der Partei Nationale Bewegung politisch verfolgt oder ihnen keinen Schutz gegen Übergriffe gewährt. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln (Lagebericht Auswärtiges Amt v. 27. August 2018; Amnesty International Georgien 2017/18 v. 23. Mai 2018; Amnesty International Georgien 2017, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016; BFA Georgien Gesamtaktualisierung 22. März 2017 bis 15. November 2017; Amnesty International Georgien 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe Schnellrecherche v. 23. Juni 2016 zu „Vereinte nationale Bewegung“) ist ersichtlich, dass jedenfalls für exponierte Mitglieder dieser Partei eine Verfolgung stattgefunden hat; offen ist indes, ob es vorrangig um strafrechtlich veranlasste Maßnahmen ging. Es gibt in den Erkenntnismitteln durchaus Hinweise oder Berichte, dass auch Übergriffe auf einfache Mitglieder stattgefunden haben (können), allerdings nicht oder jedenfalls nicht direkt von staatlichen Stellen. Auch das spricht letztlich dagegen, den Übergriff vom 15. Januar 2013 als politisch motiviert zu bewerten. Die genannten Erkenntnismittel gehen von einem Bemühen Georgiens aus, rechtsstaatliche Strukturen aufzubauen; sie berichten auch von Erfolgen. Dem entspricht der Vortrag der Kläger zum Verhalten der Polizei, die jedenfalls den Vorfall aufgenommen hat. 22 10 3. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen wäre, bestehen nicht. 4. Die Klägerin zu 2 kann sich wegen der von ihr geltend gemachten Erkrankungen nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006, BVerwGE 127, 33 Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein, d. h. die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, erwarten lassen. Mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390, 392) hat der Gesetzgeber diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen übernommen, ohne damit eine inhaltliche Änderung zu verbinden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.; Senatsurt. v. 20. Dezember 2016 - 2 A 384/16 - Rn. 35 n. v.; NdsOVG, Beschl. v. 19. August 2016 - 8 ME 87/16 - , juris Rn. 4). Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt, wenn sich die vorhandene Krankheit des Betroffenen aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte 23 24 25 26 11 (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 15 ff.; Urt. v. 25. November 1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urt. v. 22. März 2012, BVerwGE 142, 179 Rn. 34). Solche zielstaatsbezogenen Umstände können zum einen darin liegen, dass die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten für die betreffende Krankheit unzureichend oder überhaupt nicht verfügbar sind, zum anderen auch darin, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006, BVerwGE 127, 33 Rn. 20). Der medizinischen Versorgungslage im Zielland der Abschiebung kommt indessen nur bei akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder in den Fällen Bedeutung zu, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, BVerwGE 146, 12 Rn. 39; Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). a) In Anwendung dieser Kriterien lässt sich nicht sicher feststellen, dass bei der Klägerin zu 2 eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung nach Georgien wesentlich verschlechtern würde. Ausweislich des aktuellen Kurzberichts der behandelnden Ärztin vom 26. Mai 2019 leidet die Klägerin zu 2 an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1). Differenzialdiagnostisch wäre eine Angst- und depressive Störung, gemischt (F41.2) zu erwägen. Aufgrund der Sprachbarriere sei eine „Abgrenzung nicht so sicher möglich, auch die Ausprägung der Symptome verändert sich im Verlauf“. Sie sei auf ein Antidepressivum eingestellt. Eine ambulante Psychotherapie sei angedacht, werde aber nicht durchgeführt, weil die Klägerin zu 2 sich um ihren Sohn kümmern müsse. Wenn die Behandlung abgebrochen werde, würde sich ihr Zustand verschlechtern. Es käme dann wahrscheinlich zu einer Zunahme von depressiven Symptomen und Ängsten bis hin zur Suizidalität. Die Klägerin zu 2 wirke sehr verzweifelt beim Gedanken, mit der Familie nach Georgien abgeschoben zu werden. Sie äußere für diesen Fall Suizidgedanken. Es sei möglich, dass schon allein durch die Beschäftigung mit einer möglichen Rückkehr in die 27 28 12 traumatisierende Umgebung die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung getriggert würden und es ihr schlechter gehen werde. Hingegen wird noch in der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 14. Februar 2019 ausgeführt, dass eine leichte bis mittelschwere depressive Episode vorliege; die Stimmung der Klägerin zu 2 sei schwankend. Der Senat kann angesichts der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht davon ausgehen, dass die Klägerin zu 2 an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Die Erkrankung wird als leicht bis mittelschwer eingeordnet. Diese Einschätzung wird bestätigt dadurch, dass die Klägerin zu 2 nicht die Möglichkeit einer ambulanten Psychotherapie wahrnimmt, sondern sich alle sechs bis acht Wochen bei der behandelnden Ärztin vorstellt und mit einer medikamentösen Behandlung auskommt. Allerdings wird in der letzten vorliegenden ärztlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2019 davon ausgegangen, dass bei einer Abschiebung eine Zunahme von depressiven Symptomen und Ängsten bis hin zur Suizidalität bestehe. Bei der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung der Klägerin zu 2 um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z. B posttraumatische Belastungsstörungen) als Abschiebungshindernis nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Eine Abschiebung ist regelmäßig möglich, es sei denn, sie würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Selbstgefährdung führen (vgl. BT-Drs. a. a. O., S. 18). Das ist angesichts der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht der Fall. Zwar wird in der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme eine Suizidalität als wahrscheinlich erachtet - indes als eine von mehreren möglichen Varianten. Auch in früheren ärztlichen Stellungnahmen (v. 14. Februar 2019; v. 13. Mai 2015 v. Dr. P wird eine solche Gefahr entweder nicht oder allenfalls als nicht ausschließbar eingeschätzt. 29 30 13 b) Entscheidend ist indes, dass - unabhängig davon und selbständig tragend - die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 2 auch dann nicht vorliegen, wenn davon auszugehen wäre, dass sie an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet. Solche Erkrankungen sind in Georgien grundsätzlich behandelbar; die Behandlung ist für die Klägerin zu 2 auch erreichbar. In den neueren Erkenntnismitteln zur Situation des Gesundheitssystems in Georgien (BFA Georgien Gesamtaktualisierung 7. Juni 2018 bis 25. Juni 2018; Schweizerische Eidgenossenschaft Focus Georgien v. 21. März 2018; BFA Georgien „Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Depression - Therapie und Kosten“ v. 21. Juni 2017) wird inzwischen einhellig davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelt werden. So ist nach BFA Georgien Gesamtaktualisierung 7. Juni 2018 bis 25. Juni 2018 (S. 47 ff.) eine Behandlung sowohl stationär als auch ambulant möglich; die Kosten würden vollständig vom Staat finanziert mit Ausnahme von drogenverursachten Krankheiten, um die es bei der Erkrankung der Klägerin zu 2 nicht geht. Die Kläger können daher zumutbar nach Georgien zurückkehren und auch dorthin abgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamts als rechtmäßig erweist. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in 31 32 33 34 35 14 elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 15 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 16.09.2019 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Wandelt Justizhauptsekretärin