Beschluss
6 B 178/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 6 B 178/18 4 L 815/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch den Präsidenten Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Vermittlung von Sportwetten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 23. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. April 2018 - 4 L 815/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. September 2017 zu Recht abgelehnt. Mit dem angegriffenen Bescheid wird der Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung untersagt, in ihrer Vermittlungsstelle oder anderswo in Sachsen bestimmte Sportwetten zu vermitteln, hierfür zu werben oder werbend darauf hinzuweisen. Zu den untersagten Sportwetten gehören nach Nr. 1.b des Bescheidtenors „Live-Wetten während laufender Sportereignisse (…), die nicht Wetten auf das Endergebnis, d. h. auf den Ausgang von Sportereignissen nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand sind (z. B. „Restzeitwetten“, sog. Torwetten wie „erstes/nächstes/letztes Tor“ (…)“. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt im Ergebnis nicht die Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) den Vorrang eingeräumt, weil der streitgegenständliche Bescheid bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Dagegen wendet die Antragstellerin 1 2 3 3 ohne Erfolg ein, die Untersagungsverfügung sei ohne Rückgriff auf die Regularien der jeweiligen Sportarten nicht zu verstehen (1). Auch soweit sie bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die im Konzessionsverfahren geäußerte Position der nach § 9a GlüStV zuständigen Behörde nicht berücksichtigt (2) und ihren Vortrag zu § 21 SächsGlüStVAG ausgeblendet (3), greift die Beschwerde nicht durch. 1. Die Antragstellerin macht geltend, weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsgegner hätten den Begriff der Livewette unter Rückgriff auf die Regularien der jeweiligen Sportarten ausgelegt. Ein regelkonformes Verständnis der Formulierung „während des laufenden Spiels“ und von Begriffen wie Endergebnis, Abschnitt und Sportereignis sei ohne Heranziehung der jeweiligen Regelwerke nicht möglich. Hieraus folgt nicht, dass die Untersagungsverfügung nicht hinreichend bestimmt wäre. Im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG ist ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, wenn der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, etwa durch die Beifügung von Beispielen (Stelkens a. a. O., Rn. 5). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dabei nicht so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenen Verwaltungsaufwand nicht mehr erfüllbar sind. Zudem ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt; es genügt vielmehr, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid insgesamt einschließlich seiner Begründung ergibt (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016 - 10 CS 16/893 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Gemessen daran lässt sich der angefochtenen Verfügung hinreichend bestimmt entnehmen, dass sie Livewetten der in Nr. 1.b des Bescheidtenors bezeichneten und 4 5 6 4 mit Beispielen belegten Art untersagt. Insbesondere ist klar ersichtlich, dass hiernach nicht nur die beispielhaft genannten „Restzeitwetten“, sondern „alle sonstigen Wetten, die nicht Wetten auf das Endergebnis“ sind, mithin alle Wetten auf Abschnittsergebnisse als Livewetten untersagt werden. Mit diesem Regelungsinhalt hat der Antragsgegner eine ausreichende Konkretisierung verbotener Livewetten vorgenommen. Aus der Formulierung des Bescheidtenors geht unmissverständlich hervor, dass er die jeweiligen Spielregeln eines Sportereignisses - anders als die Antragstellerin - lediglich für die Bestimmung des Endergebnisses (in Nr. 1.b) sowie für die Bestimmung von zulässigen Abschnitten eines Sportereignissen (in Nr. 1.a) für maßgeblich hält. Insoweit sind die jeweils einschlägigen Spielregeln der Antragstellerin für die Sportereignisse, auf die sie Wetten vermittelt, bekannt und müssen im Bescheid nicht näher aufgeführt werden. Der Sache nach geht es der Antragstellerin aber weniger um die Bestimmtheit der Gewerbeuntersagung als um eine engere Auslegung des grundsätzlichen Verbots von Wetten während des laufenden Sportereignisses in § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und damit einhergehend um eine Ausweitung der nach § 21 Abs. 1 GlüStV zulässigen Wetten. Zu diesem Zweck will sie ein Spiel ab seinem Beginn nicht als Ganzes betrachten, sondern Zeitabschnitte nach Spielbeginn und vor Spielende konstruieren, in denen es regelkonform unterbrochen ist und in diesem Sinne „nicht läuft“. Nach diesem Verständnis wären dann in solchen Phasen nach Spielbeginn auch noch Abschnittswetten im Sinne von § 21 Abs. 1 GlüStV zulässig, da das Verbot von Livewetten und dessen nur für Endergebniswetten geltende Ausnahme nach § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV keine Anwendung fände. Diese zu einer Erweiterung des Wettangebots führende Auslegung widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV und der gesetzgeberischen Entscheidung, unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots nur Endergebnis- und nicht Abschnittswetten als Livewetten ausnahmsweise nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zuzulassen (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.). Sie würde überdies in Abhängigkeit von beliebigen Gelegenheiten der Spielunterbrechung zu einer partiellen Umkehrung des in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen. Um dieses 7 5 zu wahren, ist es geboten, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Ausnahme eng auszulegen und mithin unter dem Zeitraum „während des laufenden Sportereignisses“, in dem nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV (nur) Endergebniswetten zugelassen sind, den gesamten Zeitraum von Spielbeginn bis Ende zu begreifen. 2. Die Antragstellerin beanstandet des Weiteren ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport als im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV zuständige Behörde im Konzessionsverfahren verbindlich und mit Wirkung auch für Behörden der anderen Bundesländer gegenüber den (auf der ersten Stufe ausgewählten) Bewerbern jeweils mit Schreiben vom 2. September 2014 bestätigt habe, dass diese die allgemeinen Mindestvoraussetzungen zur Veranstaltung von Sportwetten erfüllten. Insbesondere sei die Zulässigkeit torbezogener Livewetten nach § 21 Abs. 4 GlüStV bestätigt worden. Bundesweit gebe es insoweit keine kohärente Vollzugspraxis, die die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnte. Überdies indiziere die uneinheitliche Vollzugspraxis angesichts der in § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV angelegten Verständnisvielfalt eine bereits auf der Regelungsebene bestehende Inkonsistenz. Das überzeugt den Senat nicht. a) Unter die torbezogenen Live-Wetten, die der Antragsgegner der Antragstellerin in Nr. 1.b des Bescheidtenors i. V. m. den Bescheidgründen untersagt hat, fallen Wetten auf das erste/nächste/letzte Tor, Torsummenwetten in der Form „Über/Unter“ und Handicap und Restzeit- sowie Abschnittswetten. Im Einzelnen gilt für deren Zulässigkeit zunächst Folgendes: Bei Wetten auf das erste oder nächste Tor handelt es sich, auch wenn diese Wetten torbezogen sind, unzweifelhaft um Ereigniswetten, d. h. um Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses, die nicht zu den zulässigen Wettarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gehören und somit schon in der Pre-Match-Variante unzulässig sind. Dass sich torbezogene Wetten anders als Wetten auf die nächste gelbe Karte oder den nächsten Einwurf immer auch auf das Ergebnis auswirken, führt nicht dazu, diese als Endergebniswetten im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV anzusehen, die auch bei Livewetten zulässig sind. Weder Wortlaut noch Systematik oder Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lassen darauf schließen, dass der 8 9 10 6 Gesetzgeber diejenigen Wetten als Ergebniswetten zulassen wollte, bei denen ein Ereignis während des Spiels (irgendwie) ergebnisrelevant sein kann. Im Gegenteil spricht die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Endergebniswetten als Livewetten zuzulassen, gerade für ein enges Verständnis des Begriffs „Ergebnis"; einer erweiternden Auslegung steht Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV entgegen (vgl. zum Ganzen näher NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.). Torsummenwetten (Handicap und „Über/Unte“) und Restzeitwetten sind als Livewetten ebenfalls unzulässig. Bei der Handicapwette, bei der ein Team ein oder mehrere Tore oder Punkte Vorsprung erhält, die am Schluss zum regulären Ergebnis addiert werden, wird entgegen der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht auf das (offizielle) Endergebnis gewettet. Das Endergebnis im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gibt bei Spielen, die gewonnen werden oder unentschieden ausgehen können, Aufschluss über den Gewinner/Verlierer oder ein Unentschieden sowie über das finale Tor- oder Punktverhältnis. Für den Gewinn einer Handicapwette ist in diesem Sinn nicht das Endergebnis, sondern das fiktive Resultat aus dem finalen Tor- oder Punktverhältnis zuzüglich des Handicaps maßgeblich, so dass der Handicap-Gewinner nicht mit dem offiziellen Sieger übereinstimmen muss. Bei der „Über/Unter“-Wette wird ebenfalls nicht auf das Endergebnis gewettet, sondern darauf, dass z. B. in einem Fußballspiel mehr oder weniger als eine bestimmte Anzahl von Toren fällt, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wer offiziell gewinnt. Ob solche Wetten in der Pre- Match-Variante als Wetten auf den Ausgang des Sportereignisses nach § 21 Abs. 1 GlüStV zulässig sein können (offen nach BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016, a. a. O. Rn. 42 - 44; zulässig nach NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 a. a. O. Rn. 31), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Antragsgegner Torsummenwetten nur als Livewetten untersagt hat. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es darüber hinaus unter Berufung auf den allgemeinen Sprachgebrauch für möglich hält, diese Wetten auch als Wetten auf das Endergebnis eines Sportereignisses im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zu verstehen (a. a. O. sowie BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 -, juris Rn. 40 - 42), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr erscheint es gänzlich unüblich, bei Spielen, deren Spielregeln Gewinnmöglichkeiten 11 7 vorsehen, von einem Endergebnis zu reden, wenn diesem nicht zugleich entnommen werden kann, ob ein Team und ggf. welches tatsächlich gewonnen hat. Die Untersagung von Live-Restzeitwetten ist ebenfalls von § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gedeckt. Unter derartigen Wetten versteht der Antragsgegner ausweislich der Bescheidgründe Wetten, bei denen während des laufenden Spiels live auf die Tore in der verbleibenden Restspielzeit getippt wird, wobei der Spielstand zum Zeitpunkt der Tippabgabe auf Null gestellt und nur die Tore gewertet werden, die in der verbleibenden Zeit noch fallen. Dadurch werden während eines Spiels neue Wettanreize geschaffen, indem das Spiel in beliebig bewettbare Abschnitte der Restspielzeit ab Tippabgabe unterteilt wird. Selbst wenn man es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht für ausgeschlossen hielte, unabhängig von den Spielregeln gebildete Zeitabschnitte eines Sportwettkampfs als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen (so BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016 a. a. O. Rn. 35 und 44 für die ersten zehn Spielminuten), so ist die Möglichkeit der „Abschnittsbildung“ unter Berücksichtigung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags doch jedenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine beliebige Zerstückelung des Sportereignisses in zeitliche Einzelabschnitte nicht gewollt ist, da sonst das legale Angebot der Abschnittswetten dem Grundsatz der Schaffung eines begrenzten Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV widersprechen würde. Als Livewetten können Restzeitwetten zudem auch deshalb nicht als zulässige Endergebniswetten angesehen werden, weil sich das Ergebnis der Restzeit, d. h. die in dieser Zeit erzielten Tore, nicht im Endergebnis niederschlagen muss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2019 a. a. O. Rn. 33, BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016 a. a. O. Rn. 40, SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 12). b) Soweit die Antragstellerin sich für ihre gegenteilige Auffassung auf die im Verwaltungsverfahren für die Konzessionserteilung geäußerte Auffassung des Hessischen Staatsministeriums des Innern zur Frage der Zulässigkeit von (Live- )Wetten auf das Endergebnis und dessen Bestandteile beruft, ist diese für die Auslegung des Begriffs Endergebniswette unerheblich. Hinzukommt, dass Zweifel bestehen, ob die Hinweise des Hessischen Staatsministeriums des Innern tatsächlich so zu verstehen sind, wie die Antragstellerin meint. In Betracht kommt auch eine Interpretation dahingehend, dass das Endergebnis eines Sportereignisses (z. B. 12 13 8 Fußballspiels) der Sieg der Mannschaft A ist. Eine Wette auf Bestandteile dieses Endergebnisses wäre folglich eine Wette, wonach die Mannschaft A 3:2 gegen Mannschaft B gewinnt oder mit einem Tor Differenz zur Mannschaft B gewinnt (BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016 a. a. O. Rn. 37). Auch die von der Antragstellerin herangezogenen und über die Website der Landesdirektion Sachsen abrufbaren „Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens“ mit Stand 28. Januar 2016 lassen sich für ihre Position nicht fruchtbar machen. Hiernach handelt es sich bei Wetten auf den Ausgang neben dem Ergebnis der Sportveranstaltung um solche, „die sich im Ergebnis unmittelbar niederschlagen oder aus diesem herleiten lassen oder sich auf andere leistungsrelevante Merkmale des Ergebnisses der Sportveranstaltung beziehen“. Zur Veranschaulichung werden Beispiele für unzulässige Ergebniswetten angeführt wie gelbe Karten, Einwürfe, Fouls, der nächste Strafstoß oder Platzverweise. Ergebnisse bestimmter beliebiger Spielabschnitte, auf die bei Live-Restzeitwetten gewettet würde, werden jedoch ebenso wenig angeführt wie Beispiele für zulässige Ergebniswetten (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 16 ff.). Es finden sich dort auch keine Aussagen zu Handicap- und „Über/Unter“-Wetten. Auch darüber hinaus greift der Einwand, die Untersagungsverfügung verstoße wegen einer inkohärenten Vollzugspraxis gegen die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder beruhe auf einer dadurch indizierten inkonsistenten Regelung (vgl. dazu EuGH, Urteile v. 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u. a.-, juris Rn. 67, v. 8. September 2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a. -, juris Rn. 88 ff. und - Rs. C-46/08, Carmen Media -, juris Rn. 55, 64 ff. sowie v. 10. März 2009 - Rs. C 169/07, Hartlauer -, juris Rn. 55 ff.), nicht durch. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass er in allen bekannt werdenden Fällen in Sachsen gegen die terrestrische Vermittlung der streitgegenständlichen Wetten vorgehe und in Abstimmung mit den anderen Bundesländern auch gegen die Veranstalter von Sportwetten im Internet, insbesondere auch gegen die Veranstalterin der von der Antragstellerin vermittelten Wetten. Ein zeitlich flächendeckendes Vorgehen ist angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht 14 15 16 9 möglich, so dass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt (NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 a. a. O. Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 20). Der Antragsgegner hat angegeben, dass er sich an dem arbeitsteiligen und koordinierten Vorgehen der Bundesländer auch gegen die Vermittlung unzulässiger Sportwetten im Internet beteiligt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen würde, liegen nicht vor. Mit seinem Vorgehen steht der Antragsgegner mithin nicht allein. Mit entsprechenden Untersagungsverfügungen sind Aufsichtsbehörden auch in anderen Bundesländern, etwa in Niedersachen, Bayern und Nordrhein-Westfalen vorgegangen, wenngleich die dort ausgesprochenen Untersagungsverfügungen aufgrund obergerichtlicher Entscheidungen (zum Teil) nicht vollzogen werden können. Die Antragstellerin bezieht sich auf zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2016 (4 B 860/15 und 4 B 1437/15 -, juris), mit denen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Live- Restzeitwetten/Nullstandswetten gewährt wurde, weil eine kohärente Vollzugspraxis zur Durchsetzung des Verbots von Ereigniswetten verneint wurde, soweit torbezogene Wetten betroffen sind. Soweit ersichtlich, wird diese Argumentation bislang von keinem anderen Obergericht geteilt. Die Entscheidungen beruhen auf einem anderen als dem hier vertretenen Verständnis der im Konzessionsverfahren aufgestellten Leitlinien und gehen überdies davon aus, dass die von den staatlichen Lotterieunternehmen angebotenen Handicap- und „Über/Unter“-Wetten strukturell gleichartig mit den untersagten Live-Restzeitwetten seien. Das kann allenfalls dann zutreffen, wenn staatlicherseits auch Handicap- und „Über/Unter“-Wetten als Livewetten angeboten würden. Das staatliche ODDSET-Unternehmen bietet diese Wettformen in Sachsen jedoch nur vor Beginn des Spiels an. Dass der Antragsgegner dagegen nicht einschreitet, begründet ebenfalls keine inkohärente Verwaltungspraxis. Denn auch der Antragstellerin hat er die Vermittlung dieser Wettformen in der Pre- Match-Variante nicht untersagt. 3. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu § 21 SächsGlüStVAG ausgeblendet, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach Satz 2 dieser Regelung finden auf Genehmigungen oder Erlaubnisse, die nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990 17 18 10 (GBl. I S. 138), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 503) zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten oder zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten erteilt wurden und noch fortgelten, § 4 und §§ 5 bis 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 GlüStV Anwendung; die besondere Vorschrift für Sportwetten in § 21 GlüStV wird vom Anwendungsbereich des § 21 SächsGlüStVAG nicht ausgenommen. Die Antragstellerin sieht darin einen offenkundigen Fall einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung in Form der Inländerprivilegierung, da sie als „EU-Vermittlerin im Vergleich zu ausschließlich deutschen Alterlaubnisinhabern“ benachteiligt werde. Das erscheint zumindest zweifelhaft. Denn der ständige Wohnsitz oder Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik war zwar nach § 1 Abs. 1 DDR-Gewerbegesetz in der Fassung vom 6. März 1990 Voraussetzung für das Recht, ein Gewerbe auszuüben. Diese Vorschrift erhielt durch das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1990 jedoch folgende Fassung: „Die Ausübung eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht dieses Gesetz, andere Gesetze oder Rechtsvorschriften Beschränkungen festlegen“. Die Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl. I S. 140) bestimmte in § 1 unter anderem das in der Anlage aufgeführte Gewerbe „Glücksspiele gegen Geld“ als erlaubnispflichtig, enthielt im Weiteren aber keine nur für deutsche Gewerbetreibende geltenden besonderen Vorschriften. Damit erscheint die von der Antragstellerin geltend gemachte Inländerprivilegierung zumindest nicht offensichtlich. Wegen der Beschränkung auf die dargelegten Gründe hat der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen, ob die in § 21 SächsGlüStVAG nicht (ausdrücklich) vorgesehene Anwendbarkeit der Sportwettenregelung in § 21 GlüStV auf DDR- Alterlaubnisse zu einer in sich nicht mehr kohärenten Gesetzeslage führt mit der Folge, dass die Vorschrift nicht geeignet wäre, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Zudem ist die Frage, ob das unionsrechtliche Kohärenzkriterium unter diesem Gesichtspunkt verletzt sein könnte, in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und wäre daher bei summarischer Prüfung im Eilverfahren gleichfalls als offen zu betrachten. Auch wenn sich danach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen lassen, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung im 19 20 11 vorliegenden Fall nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Widerspruch kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und § 11 SächsVwVG keine aufschiebende Wirkung hat und es daher keines über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses an seiner sofortigen Vollziehung bedarf. Hinzukommt, dass das Beschwerdevorbringen keinerlei Angaben dazu enthält, in welchem Umfang die Antragstellerin durch die vorübergehende Unterlassung der Vermittlung der ihr untersagten Sportwetten mit Umsatzeinbußen rechnet. Soweit sie Wettbewerbsnachteile dadurch befürchtet, dass sie die Vermittlung dieser Sportwetten im Unterschied zu Alterlaubnisinhabern nicht anbieten darf, kommt ihrem Interesse, diese Wettarten bis zur Entscheidung über die Hauptsache weiterhin vermitteln zu dürfen, kein gesteigertes Gewicht zu, da es sich bei den nach dem DDR-Gewerbegesetz vom 6. März 1990 bis zu dessen faktischer Aufhebung durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrags am 29. September 1990 erteilten und noch fortgeltenden Vermittlungserlaubnissen nur um Einzelfälle handelt und der Antragsgegner unwidersprochen mitgeteilt hat, ihm sei kein Fall bekannt, in dem ein Wettvermittler Wetten an einen Wettanbieter mit Alterlaubnis vermittle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Groschupp John 21 22 23