Beschluss
2 E 63/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 E 63/18 4 L 376/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter beide wohnhaft: - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Evangelischer Werkschulverein e. V. vertreten durch den Vorstand Mügelner Straße 8, 04769 Naundorf - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Schulausschlusses; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn als Einzelrichterin am 16. August 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. April 2018 - 4 L 376/18 - wird verworfen. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts obliegt der Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von der Berichterstatterin erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Unter dem 9. April 2018 verfügte die Schulleitung der Evangelischen Werkschule N gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsSchulG den Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht in der Zeit vom 9. bis 30. April 2018. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Nachdem der Antragsgegner den Schulausschluss im Schreiben vom 12. April 2018 „mit sofortiger Wirkung“ aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in dem angegriffenen Beschluss eingestellt, dem Antragsgegner die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2.500,00 € festgesetzt. 1. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene und auf die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 € gerichtete Beschwerde ist statthaft (§ 32 Abs. 2 RVG), aber unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die 1 2 3 3 Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Diese Grenze wird mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gebühren nach dem angefochtenen und dem erstrebten Streitwert in Höhe von 157,79 €, wovon der Beschwerdeführer letztlich selbst ausgeht, nicht erreicht. Soweit er geltend macht, ihm liege „eine Kostenzusage des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten des außergerichtlichen Widerspruchsverfahrens … analog VwVfG vor“, kommt es hierauf nicht an. Angegriffen ist vorliegend die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Wert ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren maßgebend (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 32 RVG Rn. 3). Eine Zusammenrechnung mit Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit, die sich zudem nach anderen Vorschriften richten, scheidet daher aus. 2. Das Gericht sieht sich indes veranlasst, den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, wenn es dort anhängig ist. Dies trifft auch auf eine wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Streitwertbeschwerde zu. Eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen. Während § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG den Zugang des (vermeintlich) beschwerten Rechtsmittelführers zu einer Sachentscheidung des Gerichts über den Streitwert beschränkt, begründet § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts im Sinne einer Ermächtigung, nach Ermessen den in erster Instanz festgesetzten Streitwert zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1985 - 4 B 123.85 - und v. 14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 -, beide juris). Eine Verpflichtung zur Änderung besteht nicht; es liegt 4 5 4 vielmehr im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, der mit einer unzulässigen Beschwerde verfolgten Anregung zur Änderung folgen oder nicht. Zudem ist eine (nähere) Prüfung von Amts wegen regelmäßig in all den Fällen nicht veranlasst, in denen auf den ersten Blick nichts für eine unangemessene Streitwertfestsetzung spricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2007 - 5 E 191/07 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 4. April 2014 - 2 So 18/14 -; VGH BW, Beschl. v. 23. April 2013 - 4 S 439/13 -; OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2011 - 1 E 684/11 -, alle juris; NdsOVG, Beschl. v. 1. Juli 2010, NvWZ-RR 2010, 904; OVG Bremen, Beschl. v. 22. Juli 2010, NvWZ-RR 2010, 823; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorb. § 154 Rn. 42; a. A. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 63 GKG Rn. 51). 3. Die hiernach mögliche Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts ist im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 9. August 2019 - 2 E 62/18 - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) geboten. Dort wird ausgeführt (Rn. 4 bis 6): „Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Ausgehend davon hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung des Schulausschlusses, über den es allein entschieden hat, zu Recht an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014 Sonderbeilage Heft 1) orientiert. Danach bemisst sich der Streitwert in schulrechtlichen Streitigkeiten, die die Schulpflicht oder die Entlassung aus der Schule - wie hier gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 a Schulordnung Fachoberschule durch den das Schulverhältnis beendenden Ausschluss der Antragstellerin aus der Schule - betreffen, mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG. Bei dem Wert von 5.000,00 € bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die Rechtsschutzgewährung nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich vorläufigen Charakter hat. Nach der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. So liegt es hier. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge, weil die Antragstellerin die Schule 6 5 weiter besuchen und insbesondere an der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Offen und damit vorläufig ist nur, ob sie die Prüfung besteht oder nicht. Im einen wie im anderen Fall hat sich indessen der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses mit der stattgebenden Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erledigt. Auch bei einem Bestehen der Prüfung, kann der Antragstellerin der Prüfungserfolg nicht mehr genommen werden und hat es damit sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses wäre dann allenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu klären (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 1590, 1591, 1596). Soweit der Senat im Beschluss vom 4. Mai 2017 - 2 B 108/17 - (n. v.), in dem es ebenfalls um die Vollziehbarkeit eines Schulausschlusses ging, den Streitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf 2.500,00 € festgesetzt hat, hält er hieran nicht mehr fest.“ Im Fall eines, wie hier, lediglich vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht gilt nichts anderes. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Hahn 7 8 9