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Beschluss

6 B 295/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 6 B 295/18 5 L 907/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Weiterbetrieb einer Spielhalle; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 20. August 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Juni 2018 - 5 L 907/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Weiterbetrieb einer Spielhalle über den 30. September 2017 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, ist nicht begründet. Die Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet von L...... zwei Spielhallen, darunter die hier streitgegenständliche am Standort E........straße .., ….. L......, für die die Stadt L...... am 24. Juli 1992 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilte. Die Spielhalle befindet sich in einer Entfernung von deutlich unter 250 m Luftlinie zum nächstgelegenen Punkt des Schulgeländes der Grundschule a........ Die im Juni 2016 gestellten Anträge auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 18a SächsGlüStVAG für den weiteren Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Juli 2017 sowie auf Befreiung von dem Erfordernis einer Erlaubnis wegen eines Härtefalls nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2017 ab. Über den von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die 1 2 3 3 Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Betrieb einer Bestandsspielhalle seit Ende der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV bedürfe. An der Verfassungsgemäßheit des Glücksspielstaatsvertrags und der weiteren Ausführungs- sowie Abstandsregelungen bestünden keine Zweifel. Insbesondere stellten sich letztere als verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar, die auch nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstießen. Im konkreten Fall sei der Mindestabstand von 250 m, für dessen Bestimmung nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG die Luftlinie zwischen dem Eingang der Spielhalle und dem nächstgelegenen Punkt des Schulgeländes maßgeblich sei, mit etwa 200 m deutlich unterschritten. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm und entsprechend dem Wortlaut ("allgemeinbildende Schule") beanspruche das Abstandsgebot Geltung auch für Grundschulen. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners gegen eine mögliche Abweichung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG begegne keinen Bedenken. Für eine Atypik spreche weder eine fehlende Sichtbeziehung zwischen Schule und Spielhalle noch eine vermeintliche Barrierewirkung der E........straße oder die Umzäunung des Schulgeländes. Es sei ferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin wegen eines Härtefalls die begehrte Erlaubnis im Wege einer Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilt werden müsse. Die Antragstellerin habe eine drohende Insolvenz im Falle der Schließung einer ihrer beiden Spielhallen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch, gerichtet auf weitere Duldung ihrer Spielhalle bis zur Entscheidung der Hauptsache, glaubhaft gemacht, so dass eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Betracht kommt. 1. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Verhältnismäßigkeit des die Berufsausübungsfreiheit einschränkenden Mindestabstandsgebots (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) greifen nicht durch. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Einführung eines Mindestabstands von Spielhallen zu allgemeinbildenden Schulen einschließlich Grundschulen der 4 5 6 4 Spielsuchtbekämpfung dienen kann und hierzu erforderlich und angemessen ist, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb zu beanstanden, weil Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Spielhallen nach § 6 Abs. 1 JuSchG ohnehin verboten ist und die dort aufgestellten Spielgeräte außerhalb der Spielhalle nicht einsehbar sind. Eine Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn sie für den gewünschten Erfolg förderlich sein kann. Der dem Gesetzgeber dabei unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zustehende Einschätzungs- und Prognosespielraum ist erst dann überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können. Entsprechendes gilt für die Erforderlichkeit einer Maßnahme. Hier ist der gesetzgeberische Spielraum erst dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. -, juris Rn. 103; BVerwG, Urt.. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Die Mindestabstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStV dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld des Betretens von Spielhallen, indem sie durch deren Herausnahme aus dem nahen Umfeld der täglich von diesen aufgesuchten allgemeinbildenden Schulen dem Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot und dem "Reiz des Verbotenen" entgegenwirkt, den eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schule befindliche Spielhalle ausübt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 152; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 37). Die Einschätzung, dass eine Mindestabstandsregelung zur Bekämpfung der Spielsucht bei Minderjährigen über den Ausschluss ihres Zutritts zu Spielhallen hinaus auch erforderlich ist, überschreitet nicht den dem Landesgesetzgeber zustehenden weiten Beurteilungsspielraum. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22) zu einer ähnlichen Regelung im rheinland-pfälzischen Glücksspielrecht ausgeführt hat, gilt dies selbst im Hinblick auf den Schutz von kleineren Kindern davor, dass sie entweder allein oder in Begleitung einer 7 8 5 Betreuungsperson im Umfeld ihrer Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Spielhallen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können. Im Anschluss daran hat bereits der früher für das Glückspielrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Kinder im Grundschulalter als von dem Schutzzweck der Abstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStV erfasst angesehen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 18). Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2018 (2 K 49/18.KO-, juris Rn. 20), das die entsprechende landesrechtliche Regelung einschränkend auslegt und Grundschulen von ihr ausnimmt, weil Minderjährige laut einer Studie erst ab dem 10. Lebensjahr durch das Automatenspiel besonders gefährdet seien, lässt eine Auseinandersetzung mit dem in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beschriebenen weitergehenden Schutzzweck der Abstandsregelung vermissen. Es gibt dem Senat daher keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die von der Antragstellerin benannten Türwächtersysteme, Zutrittsbeschränkungen oder Gestaltungsänderungen kommen als mildere Mittel nicht in Betracht. Sie sind nicht gleichermaßen wirksam wie das Abstandsgebot, da sie den Gewöhnungseffekt nicht vermeiden und einen "Reiz des Verbotenen" sogar verstärken können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 154 sowie zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Rn. 155 - 159). Soweit die Antragstellerin eine Erörterung der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts - soweit hier überhaupt eröffnet - dem Spielhallenbetreiber hinsichtlich der beruflichen Nutzung seines Eigentums jedenfalls keinen weitergehenden Schutz vermittelt als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 129 und 169). 2. Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin ferner die Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot in Frage. Sofern ein grenzüberschreitender Bezug anzunehmen wäre, weil aufgrund der Nähe zu Polen und der Tschechischen Republik mehr als nur die hypothetische Möglichkeit besteht, dass die Leistungen der 9 10 11 6 streitgegenständlichen Spielhalle von Spielern aus diesen Ländern in Anspruch genommen werden, liegt der behauptete Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht vor. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Der Gesetzgeber darf nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 a. a. O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a. a. O. Rn. 88 ff. sowie - Carmen Media - a. a. O. Rn. 55, 64 ff.). Über den hier betroffenen - nicht durch ein Monopol geregelten - Sektor des Spielhallenrechts hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glückspielrechtlicher Maßnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Markus Stoß - a. a. O. Rn. 95 f. und - Carmen Media - a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N., BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.). Ausgehend davon hat die Antragstellerin eine Verletzung der unionsrechtlichen Kohärenzvorgaben nicht glaubhaft gemacht. Sie rügt zu Unrecht, dass glücksspielrechtliche Regelungen zu Sportwetten faktisch nicht existent seien und diesem ungeregelten Bereich inkohärenter Weise der außerordentlich stark reglementierte Bereich der Spielhallen gegenübergestellt sei. Das trifft in dieser Pauschalität schon im Ansatz nicht zu, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vereinbarkeit bestimmter Regelungen im Sportwettenbereich mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot zeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 12 13 7 18.16 -, juris Rn. 38 ff. zum Internet(werbe)verbot für Sportwetten des § 5 Abs. 4 und 5 GlüStV). Auch wenn sich der Einwand der Antragstellerin darauf beziehen soll, dass es im sächsischen Ausführungsrecht zum Glücksspielstaatsvertrag - im Unterschied zu Spielhallen - für Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen im Umkreis allgemeinbildender Schulen keine § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG vergleichbare Mindestabstandsregelung gibt, führt dies nicht zu einer unionswidrigen Inkohärenz. So hat bereits der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 (3 B 128/18 -, juris Rn. 51 f.) das Kohärenzgebot dann als nicht verletzt angesehen, wenn im Detail voneinander abweichende Regelungen einzelner Bundesländer allgemein das Ziel verfolgen, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dieses Ziel in allen Bundesländern gleichermaßen entschlossen verfolgt wird und lediglich die Kombination der dafür eingesetzten Instrumente sowie die Umsetzungsfristen in Maßen variieren. Insbesondere die unterschiedlichen Regelungen im Hinblick auf die Länge des einzuhaltenden Mindestabstands seien unter dem Gesichtspunkt des Kohärenzgebotes unschädlich, da sie insgesamt durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses an der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes gerechtfertigt seien. Eine Regelung im rheinland-pfälzischen Glücksspielrecht, die einen Mindestabstand zwischen Wettbüros und Einrichtungen für Minderjährige festlegt, der nur halb so groß ist wie der für Spielhallen geltende von 500 m, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das gegenüber Wettbüros höhere Suchtpotential, die durch Studien belegte Anziehungskraft von Geldspielautomaten auf Jugendliche und eine damit einhergehende höhere Gefahreneinschätzung für gerechtfertigt gehalten (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 28). Nach wie vor liegt laut der periodischen Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung "Glücksspielverhalten in Deutschland 2007 bis 2017" im Jahr 2017 der Anteil Glücksspielender mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten bei Geldspielautomaten mit 7,9 % (noch) höher als bei Sportwettenangeboten (5,9 %). Dementsprechend erscheint es auch nicht offensichtlich fehlsam, wenn der Landesgesetzgeber mit Blick auf das unterschiedliche Gefahrenpotential von einem Mindestabstand zwischen Wettbüros und allgemeinbildenden Schulen gänzlich absieht, zumal er diese mit der Begrenzung der Anzahl von Annahmestellen auf 14 8 höchstens 1300 und von Wettvermittlungsstellen auf höchstens 65 pro Konzessionsnehmer (vgl. § 7 SächsGlüStVAG) sowie mit dem Vermittlungsverbot von Sportwetten in einem Gebäude(komplex), in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet (§ 21 Abs. 2 GlüStV, vgl. auch § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG), ebenfalls reglementiert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats (Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris Rn. 20), die der beschließende Senat jüngst bestätigt hat (Beschl. v. 19. Juli 2019 - 6 B 172/18 -, juris Rn. 19), besteht überdies auch keine inkohärente Vollzugspraxis im Bereich der Sportwetten, in dem etwa gegen das Angebot von nicht erlaubnisfähigen Live-Wetten vorgegangen wird. Aus all diesen Gründen liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mindestabstandsregelung für Spielhallen lediglich "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wäre, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck diente. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass im Wettsektor eine Expansionspolitik verfolgt würde, die unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Mindestabstandsregelung in Frage stellen könnte. Zu keinem anderen Ergebnis führt der im Übrigen nach § 146 Abs. 4 VwGO verspätete Hinweis der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. Februar 2019 zur Zunahme illegalen Glücksspiels im Umfeld ihrer Spielhalle. Zum einen ist der Antragsgegner der Behauptung entgegengetreten, die Gewerbeaufsicht gehe nicht konsequent gegen so genannte Café-Casinos und ähnliche Einrichtungen vor. Zum anderen stellen die von der Antragstellerin vorgelegten Zeitungsartikel keine belastbaren Studien dar, die Ausweichbewegungen von Spielern von Spielhallen, die im Umfeld von allgemeinbildenden Schulen nicht mehr betrieben werden dürfen, hin zu den genannten Einrichtungen in ebendiesem Umfeld belegen würden. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sie sich nicht auf einen atypischen Fall berufen, der nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG eine Abweichung vom Mindestabstand nach Satz 1 zulassen würde. Nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG sind Abweichungen vom Mindestabstand unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls 15 16 17 9 zulässig. Örtliche Besonderheiten, die allein einen atypischen Fall begründen können, kommen etwa dann in Betracht, wenn zwischen der Spielhalle und allgemeinbildender Schule natürliche oder bauliche Geländehindernisse wie z. B. eine dazwischenliegende Bahnstrecke liegen, die eine andere Sichtweise erfordern als die in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG für den Regelfall zugrunde gelegte pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 22). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der mit der Beschwerde allein noch geltende gemachte Umstand, dass die Grundschule a....... vollständig umzäunt sei, keinen atypischen Fall darstellt, weil es sich gerade bei Grundschulen regelmäßig, wenn nicht sogar generell so verhalten dürfte. Demgegenüber will die Antragstellerin darauf abheben, dass der Zaun die Schüler unüberwindlich daran hindern würde, einen anderen als den einzigen Ein- und Ausgang zum Betreten und Verlassen des Schulgeländes zu wählen, der in einer Entfernung von 300 m zur Spielhalle gelegen sei und damit den Mindestabstand von 250 m nach § 18a Abs. 2 Satz 1 SächsGlüStVAG wahre. Damit verkennt sie, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 18a Abs. 2 Satz 2 SächsGlüStVAG es zwar im Einzelfall wegen örtlicher Besonderheiten ermöglichen soll, ein Unterschreiten des Mindestabstandes nach Satz 1 unberücksichtigt zu lassen; sie lässt es aber nicht zu, den Schutzzweck der Regelung für eine bestimmte Fallgruppe (hier: vollständig eingezäunte Grundschulen) einzuschränken. Der Schutzweck des Mindestabstands bezieht sich auf den gesamten Bereich der Schule und nicht auf bestimmte Bereiche des Schulgeländes. Geht es nicht um die vom Schüler konkret zurückzulegende Wegstrecke, sondern richtet sich der Blick des Gesetzgebers auf die Einrichtung "Schule" insgesamt, kommt es bei einem eingezäunten Schulgelände nicht darauf an, wo sich dessen Zugänge befinden, zumal sich diese auch ändern können (SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 20). 4. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Antragstellerin keinen Härtefall glaubhaft gemacht hat. Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, zu deren Vermeidung eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden kann, hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 18 19 10 (Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 B 3/18 -, juris Rn. 19 f.) , dem sich der beschließende Senat anschließt, in ständiger Rechtsprechung entschieden, "dass nach dieser Regelung nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreiten Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (Beschl. v. 22. Dezember 2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte. Es ist eine typische und daher von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Abstandsgebots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss (SächsOVG a. a. O.). Darüber hinaus hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21 ff.) auf Folgendes hingewiesen: „Eine wirtschaftliche Sonderbelastung i. S. d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann von vornherein nur dann bejaht werden, wenn es dem betroffenen Spielhallenbetreiber trotz der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gelungen ist, die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen ausnahmsweise trotz entsprechender Bemühungen nicht hinreichend abzufedern. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch der Spielhallensektor - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Schließlich ist bei Geldspielgeräten gemäß Nr. 7.5.1 der AfA-Tabelle zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nur vier Jahre beträgt (BVerfG a. a. O. Rn. 189 ff. [Rn. 215]). Die Inanspruchnahme einer Ausnahme wegen einer unbilligen Härte macht es darüber hinaus erforderlich, dass der Spielhallenbetreiber der Erlaubnisbehörde die Bemühungen darlegt, die er unternommen hat, um - wenngleich vergeblich - die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden 11 Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt, sei es, weil er auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertraut, sei es, weil er etwa professionelle Unterstützung nicht in Anspruch nimmt.“" Ausgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die Darlegung eines Härtefalls mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, verneint. Trotz des Vorhalts der Vorinstanz, dass eine drohende Insolvenz lediglich behauptet, ohne nähere Angaben zum Umsatz des Unternehmens der Antragstellerin, ihrer beiden Spielhallen, zum Jahresergebnis in den letzten Jahren oder zu konkreten Kosten im Falle der Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle aber nicht glaubhaft gemacht sei, holt die Antragstellerin dieses Versäumnis auch mit der Beschwerde nicht nach. Das bloße Angebot eines Sachverständigengutachtens ersetzt nicht die bereits vom Verwaltungsgericht vermissten nachvollziehbaren Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation. Soweit die Antragstellerin unter Missachtung des oben dargelegten Maßstabs vortragen lässt, solange nicht einmal geklärt sei, ob überhaupt aus wirtschaftlichen Gründen ein Härtefall vorliegen könne, komme es auf eine nähere Darlegung des Härtefalls im Einzelnen nicht an, scheint sie die Prüfung vollständig der Hauptsache vorbehalten zu wollen. Auf diese Weise vermag sie indes keinen Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darzutun. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Mietkosten für die streitgegenständliche Spielhalle, die nach dem Beschwerdevorbringen einen wesentlichen Teil des befürchteten Schadens ausmachen sollen, ausgeführt hat, dass die Antragstellerin sich nicht im Vertrauen auf die weitere Zulässigkeit des Spielhallenbetriebs vertraglich bis 2020 gebunden habe, weil erst ein zweiter Änderungsvertrag vom 10. November 2015 zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. September 2020 geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG aber bereits seit längerem in Kraft gewesen, so das der Antragstellerin habe bekannt sein müssen, dass sich ihre Spielhalle in einem kritischen Bereich befinde. Mit dem Vorhalt, dass sie den nunmehr geltend gemachten Härtefall folglich sehenden Auges selbst geschaffen habe, setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Unabhängig davon lässt sich ohne Angaben zu den jeweiligen 20 21 12 Jahresergebnissen auch nicht beurteilen, ob die nunmehr allenfalls noch für ein Jahr aufzubringenden Mietzahlungen nicht doch aus den Einnahmen der weiteren Spielhalle der Antragstellerin aufgefangen werden können. Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 5, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwendungen vorgebracht wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Groschupp John 22 23 24 25