Urteil
4 C 13/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Enthält eine Erweiterungsverordnung für ein Landschaftsschutzgebiet keine eigenständige Regelung zum Schutzzweck, wird dieser für das Erweiterungsgebiet durch die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung bestimmt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Erweiterungsgebiets sind anhand dieses Schutzzwecks zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Erweiterungsgebiet um eine Fläche handelt, die möglicherweise aus anderen Gründen die Anforderungen aus § 26 Abs. 1 BNatSchG erfüllen kann.
Entscheidungsgründe
Enthält eine Erweiterungsverordnung für ein Landschaftsschutzgebiet keine eigenständige Regelung zum Schutzzweck, wird dieser für das Erweiterungsgebiet durch die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung bestimmt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Erweiterungsgebiets sind anhand dieses Schutzzwecks zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Erweiterungsgebiet um eine Fläche handelt, die möglicherweise aus anderen Gründen die Anforderungen aus § 26 Abs. 1 BNatSchG erfüllen kann.