Urteil
12 A 184/18.D
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wahrt eine Disziplinarklage in erster Instanz nicht die Schriftform, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden, selbst wenn die dann nachgereichte Disziplinarklageschrift nicht von der erstinstanzlich eingereichten Disziplinarklage abweicht.
Entscheidungsgründe
Wahrt eine Disziplinarklage in erster Instanz nicht die Schriftform, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden, selbst wenn die dann nachgereichte Disziplinarklageschrift nicht von der erstinstanzlich eingereichten Disziplinarklage abweicht. Az.: 12 A 184/18.D 10 K 1008/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Zwickau Lessingstraße 17, 08058 Zwickau - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen Herrn Polizeihauptkommissar a. D. - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer sowie die Beamtenbeisitzerin Sureck und den Beamtenbeisitzer Weiß aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine - als Aberkennung seines Ruhegehalts als Polizeihauptkommissar a. D. geltende - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer. Der 1958 geborene Beklagte ist geschieden, hat ein 1981 geborenes Kind und befindet sich wegen Erreichens der Altersgrenze seit 1. Oktober 2019 im Ruhestand. Er ist gelernter Baufacharbeiter und war bei der Volkspolizei der DDR Abschnittsbevollmächtigter (Fachschulabschluss 1984). Nach Übernahme in den Polizeivollzugsdienst des Klägers wurde er ab Juli 1992 im Polizeirevier G....... zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und stellvertretender Dienstgruppenleiter, ab 17. Januar 1995 dort Dienstgruppenleiter und als solcher am 5. Juli 1995 Beamter auf Lebenszeit sowie am 29. April 1998 zum Polizeioberkommissar befördert. Im Mai 2001 wechselte er zum Polizeirevier H................... als Vertreter des Revierführers, wo er am 23. Dezember 2002 Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) und ab Juli 2003 zeitweilig Revierführer wurde. Ab Oktober 2003 wechselte er zum Polizeirevier W........... als 1 2 3 Vertreter des Revierführers, wo er am 21. November 2006 zum Polizeihauptkommissar in Besoldungsgruppe A 12 befördert wurde. Ab 2007 häuften sich Fehlzeiten und es wurde mehrfach Atemalkoholgeruch beim Beklagten bemerkt. Deshalb durchgeführte polizeiärztliche Untersuchungen am 18. Juni 2008 und 13. August 2008 ergaben keinen Anhalt für Alkoholmissbrauch oder gesundheitliche Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst. Ab Januar 2009 wurde er beim Polizeirevier Z...... Leiter der Verfügungsgruppe, ab Juni 2010 Dienstgruppenführer. Wegen weiterhin häufiger Fehlzeiten wurde er am 3. Septem- ber 2009 und 11. November 2009 erneut polizeiärztlich untersucht. Gesundheitliche Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst konnten nicht festgestellt werden, auch nicht bei polizeiärztlichen Untersuchungen am 23. November 2010 und 10. Janu- ar 2011. Eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation im März 2011 brachte keine Änderung. Polizeiärztliche Vorstellungen am 12. April 2011 und 16. Mai 2011 konnten dies nicht erklären, ebenso wenig das sodann eingeholte polizeiärztliche Gutachten vom 23. September 2011. Zwischenzeitlich war am 7. Februar 2011 ein Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleitet und der Beklagte mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (ausgehändigt am 16. Juni 2011) angewiesen worden, Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag nur noch durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Seit 27. Juni 2011 durfte er seinen Dienst nur nach festgelegtem Dienstplan ohne Gleitzeit verrichten. Ab 21. November 2011 wurde er als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 wurde zudem der Verlust seiner Dienstbezüge für 35 Tage in der Zeit vom 13. Sep- tember 2011 bis 18. November 2011 festgestellt, was er durch Rückzahlung (4.834,44 € netto) ausglich. Wegen Dienstantritts unter Alkoholeinfluss am 14. Juni 2012 folgten am 18. Juli 2012 und 17. September 2012 weitere polizeiärztliche Vorstellungen, ohne dass Alkoholmissbrauch oder Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst festzustellen waren. Zudem wurde das Disziplinarverfahren deshalb sowie wegen weiterer Fehlzeiten in 2011 und 2012 am 7. November 2011 und 2. Juli 2012 ausgedehnt. Nach einem positiven Personalgespräch wurde der Beklagte ab 19. November 2012 wieder 3 4 5 4 als Dienstgruppenführer im Polizeirevier D..... eingesetzt, wo er sich zunächst gut bewährte. Am 21. Oktober 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Fälle unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst bis 2013 ausgedehnt. Daneben führten die Vorgesetzten mit dem Beklagten bis 2013 mehrfach Gespräche zur Einhaltung der Dienstzeit und zur Pflicht, seine Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Mit Schreiben vom 18. November 2013 wurde ihm zudem mitgeteilt, dass die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18. September 2013 bis 4. Oktober 2013 letztmalig anerkannt werden und er sich ab sofort wieder an die Weisung vom 15. Juni 2011 zu halten habe. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 (ausgehändigt am 10. März 2014) wurde das Disziplinarverfahren abgeschlossen. Vor allem wegen aufsummierter unentschuldigter Fehlzeiten von mehr als 55 Arbeitstagen in den Jahren 2011 bis 2013 wurde eine Kürzung der Dienstbezüge von 20 % für 30 Monate verhängt. Ab 17. März 2014 wurde der Beklagte als Sachbearbeiter in der Anzeigenaufnahme verwendet. Ein zweites polizeiärztliches Gutachten vom 19. März 2014 fand wiederum keinen Anhalt für Alkoholmissbrauch und konnte nur einige der zurückliegenden Fehlzeiten medizinisch erklären. Wegen erneuter unentschuldigter Fehlzeiten ab 11. März 2014 wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 31. Juli 2014 (ausgehändigt am 4. August 2014) die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Der Präsident der Polizeidirektion Z...... leitete deshalb mit Verfügung vom 19. August 2014, zugestellt am 29. August 2014, das aktuelle Disziplinarverfahren ein und enthob den Beklagten mit Bescheid vom 6. Novem- ber 2014 unter Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes. Am 23. April 2015 wurde der Beklagte über die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung und die Möglichkeit informiert, den Personalrat zu beteiligen, die er nicht nutzte. Am 16. Juni 2015 ging beim Verwaltungsgericht Dresden eine Disziplinarklageschrift mit dem Briefkopf der Polizeidirektion Z...... vom 11. Juni 2015 ein, die vom damaligen Polizeipräsidenten nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, sondern nur mit dessen Namen in Maschinenschrift abschließt. Darin wird dem Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorgeworfen, jeweils vorsätzlich 6 7 8 5 1. dem Dienst am 13. März 2014, vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 7. Ju- li 2014 bis 18. Juli 2014 und vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 insgesamt und am 11. März 2014, 20. Mai 2014, 21. Juli 2014, 31. Juli 2014 und 1. August 2014 für mehrere Stunden unerlaubt ferngeblieben zu sein sowie 2. vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 10. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 sowie vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014, d. h. insgesamt für 30 Arbeitstage privatärztliche Atteste vorgelegt zu haben, obwohl ihm dies mit Weisung vom 15. Juni 2011 untersagt und aufgegeben worden sei, jede Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Bei Zustellung der Disziplinarklageschrift am 23. Juni 2015 wurde der - erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene - Beklagte darauf hingewiesen, dass binnen zwei Monaten wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens zu rügen und Beweisanträge zu stellen sind. Ein Hinweis, dass in dieser Frist auch Mängel der Disziplinarklageschrift zu rügen sind, wurde nicht erteilt, jedoch der Gesetzeswortlaut des § 56 SächsDG beigefügt. Nach einer Hinweisverfügung des Vorsitzende der Disziplinarkammer mit Fristsetzung ging beim Verwaltungsgericht am 20. Septem- ber 2017 per Fax und am 21. September 2017 im Original eine mit „ENTWURF“ überschriebene, bisher bei Gericht nicht aktenkundige behördliche Verfügung vom 11. Juni 2015 ein, die unter „1.“ verfügt „Schreiben an: … Verwaltungsgericht Dresden …“ und sodann wortgleich diejenige Disziplinarklageschrift enthält, die bereits am 16. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangen war. In der Verfügung ist die Disziplinarklageschrift vom damals als Leiter der Polizeidirektion Z...... amtierenden Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichnet. Sie enthält unter „2.“ und „3.“ die Anweisungen „Versand gegen EB“ und „z. d. A.“. Das beigefügte Begleitschreiben der Sachbearbeiterin Recht der Polizeidirektion Z...... weist darauf hin, dass als Anlage das „Original des Entwurfes zur Klageerhebung vom 11.06.2015 nebst Unterschrift des damaligen Polizeipräsidenten“ beigefügt ist. Nach dem gerichtlichen Hinweis an den Kläger, damit sei der Mangel der Disziplinarklageschrift geheilt, wurde dem Beklagten am 27. September 2017 das Telefax mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 zugestellt, verbunden mit dem gleichen 9 10 11 12 6 Hinweis auf § 56 SächsDG wie bei Zustellung der Disziplinarklageschrift am 23. Ju- ni 2015. Die mündliche Verhandlung der Disziplinarkammer am 5. Dezember 2017 wurde ohne den Beklagten durchgeführt, der am 1. Dezember 2017 telefonisch mitgeteilt hatte, wegen einer angebrochenen Rippe nicht reisefähig zu sein, aber ein entsprechendes ärztliches Attest erst nach der Verhandlung einreichte. Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung endete zunächst mit dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird, und der Angabe „Ende: 10.50 Uhr“, ohne die Urteilsverkündung weiter zu erwähnen. In der Gerichtsakte war nach diesem Protokoll der am 5. Dezember 2017 schriftlich abgefasste und von der Kammer unterzeichnete Tenor mit dem durch Paraphe des Vorsitzenden unterzeichneten Vermerk „Verkündet 1113“ eingeheftet. Während des Berufungsverfahrens wurde das Protokoll nach Anhörung der Beteiligten vom Vorsitzenden der Disziplinarkammer am 22. August 2018 um den Satz ergänzt „Nach nichtöffentlicher Beratung und Wiederaufruf der Sache wird in Abwesenheit der Beteiligten um 11.13 Uhr die Urteilsformel, die der Niederschrift als Anlage beiliegt, durch Verlesung durch den Vorsitzenden verkündet.“ Die Beschwerde des Beklagten dagegen hat der Disziplinarsenat mit Beschluss vom 28. November 2018 - 6 E 449/18.D - verworfen. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ausgeführt, es habe ohne den Beklagten verhandelt und entschieden werden können, da er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Die telefonisch behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit habe er nicht rechtzeitig durch ärztliches Attest nachgewiesen, obwohl er bei dem Telefonat darauf hingewiesen worden sei. Hinderungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen. Aufgrund von Nachweisen, die erst nach Urteilsverkündung vorgelegt werden, könne die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden. Die Disziplinarklage sei zulässig, insbesondere schriftlich erhoben worden, da durch die Übermittlung der unterzeichneten Verfügung zur Disziplinarklageerhebung der Nachweis erbracht sei, dass die eingereichte Disziplinarklage nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte prozessuale Erklärung gewesen sei, die vom Präsidenten der Polizeidirektion Z...... herrühre und mit dessen Willen ans Gericht gelangt sei. In der Sache habe der 13 14 7 Beklagte gegen seine Dienstpflichten zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf, zur Ausführung dienstlicher Anordnungen Vorgesetzter und zum Nachweis krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit auf Verlangen durch polizeiärztliches Attest verstoßen, indem er entgegen der unbefristet geltenden und bis 31. Juli 2014 weder widerrufenen noch sonst aufgehobenen Weisung vom 15. Juni 2011 für die angeschuldigten Fehlzeiten keine polizeiärztlichen Atteste für eine erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit vorgelegt habe. Ihm falle dabei Vorsatz zur Last, weil angesichts seiner langjährigen Führungserfahrung in einem hohen Besoldungsamt und der Vorgeschichte (zahlreiche Personalgespräche, polizeiärztliche Untersuchungen und Ausdehnungen des ersten Disziplinarverfahrens bis 2013) seine Behauptung unglaubhaft sei, gedacht zu haben, die Weisung vom 15. Juni 2011 gelte nur bis zum Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens. Dass die nur privatärztlichen Atteste für die angeschuldigten Fehlzeiten zunächst unbeanstandet geblieben seien, ändere wegen deren verspäteter Vorlage nichts, auch nicht vor dem Hintergrund, dass trotz der Weisung vom 15. Juni 2011 solche schon früher akzeptiert worden seien. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sei nicht feststellbar, weil es für die meisten angeschuldigten Fehlzeiten privatärztliche Atteste und keine gegenteiligen amts- oder polizeiärztlichen Beurteilungen gebe. Jedoch führe die Nachweispflichtverletzung wegen der vorsätzlichen, anhaltenden Verstöße, der disziplinaren und besoldungsrechtlichen Vorahndungen sowie der besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit und -intensität zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegen das ihm am 9. Januar 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Febru- ar 2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechenden Fristverlängerungen am 9. März 2018 und 9. April 2018 begründet. Er trägt vor, zur erstinstanzlichen Verhandlung, wie von ihm telefonisch deutlich gemacht, schwer erkrankt gewesen zu sein. Für die Disziplinarkammer habe deshalb Anlass bestanden anzunehmen, er könnte erkrankungsbedingt an der rechtzeitigen Attestvorlage gehindert sein, weshalb nicht habe einfach ohne ihn verhandelt werden dürfen. In erster Instanz sei nie schriftlich Disziplinarklage erhoben worden, da ihm am 27. September 2017 nur die unbeglaubigte Kopie eines Faxes mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 zugestellt worden sei, die ausdrücklich nur einen Klageentwurf enthalte. Zudem sei der unterzeichnende Polizeipräsident zu diesem Zeitpunkt bereits 15 16 8 seit langem nicht mehr im Amt gewesen. Daher sei ein Prozessrechtsverhältnis zu ihm erstinstanzlich nie entstanden, jedenfalls nicht rückwirkend. Vielmehr habe er gemäß der Hinweisverfügung des Vorsitzenden auf die Verfahrenseinstellung vertrauen dürfen und deshalb ohne anwaltliche Vertretung auch nicht von einer wirksamen Ladung ausgehen müssen. Eine Heilung im Berufungsverfahren durch die Zustellung der vom jetzigen amtlichen Vertreter des Polizeipräsidenten unterzeichneten Disziplinarklageschrift vom 17. September 2019 sei unmöglich. Dadurch gehe eine Tatsacheninstanz komplett verloren. Ihm sei nicht zuzumuten sich zu verteidigen, wenn keine Klage erhoben worden sei. Er habe erstinstanzlich nicht einmal Akteneinsicht genommen. Zudem sei die Disziplinarklageschrift zu unbestimmt. Sie stelle auf ein amts- statt ein polizeiärztliches Attest ab. Auch sei das erstinstanzliche Urteil trotz der Ankündigung nicht verkündet worden, wie die protokollierte Schließung der Sitzung um 10:50 Uhr zeige. Eine wirksame Protokollberichtigung liege nicht vor, da sie keine Protokollergänzung umfasse. Nach Schließung der Sitzung um 10:50 Uhr sei ein gesondertes Verkündungsprotokoll nötig gewesen. Die spätere Zustellung des Urteils heile den Mangel nicht. Verwunderlich sei auch, dass es zwei Protokolle in der Akte gebe, eines auf einem handschriftlich ausgefüllten Formblatt und danach eine Leseabschrift, die nach Beurkundung der Urkundsbeamtin vom Tonträger übertragen worden sei. Schließlich fehle auf der übersandten Urteilskopie der Verkündungsvermerk. In der Sache sei das Disziplinarmaß schon mangels unerlaubten Fernbleibens vom Dienst deutlich zu hoch. Vorsatz werde ihm nur unterstellt. Die Weisung vom 15. Juni 2011 sei unwirksam, da zu unbestimmt, insbesondere bezüglich ihrer Dauer. Aus ihr ergebe sich nicht, dass er seine Dienstpflichten verletze, wenn er dagegen verstoße. Er sei entgegen der Darstellung des Revierleiters bei Übergabe der Disziplinarverfügung am 10. März 2014 nicht über den Fortbestand der Weisung vom 15. Juni 2011 informiert worden, auch nicht später, obwohl er privatärztliche Atteste vorgelegt habe, sondern erst am 4. August 2014, so dass er geglaubt habe, die Weisung sei seit 10. März 2014 erledigt. Die Aktenlage dazu sei widersprüchlich und unklar. Beim Polizeiarzt könne er wegen der nötigen Anreise und mangels Sprechstunde nur schwer vorstellig werden. Zudem habe seine Hausärztin bestätigt, dass er damals erkrankungsbedingt zur bewussten Reflexion seiner Dienstpflichten nicht fähig gewesen sei. Mangels wirksamer Disziplinarklage liege ein Verwertungsverbot wegen Zeitablaufs für die disziplinarverschärfend berücksichtigte Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 vor. 9 Der Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. De- zember 2017 - 10 K 1008/15.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich der Disziplinarkammer an und trägt ergänzend vor, die Disziplinarklage sei schriftlich erhoben worden, was durch die übermittelte Verfügung zu deren Erhebung belegt werde, die zeige, dass deren Unterzeichnung nur versehentlich unterblieben und sie nicht unbeabsichtigt in den Verkehr gebracht worden sei. Unerheblich sei, dass der Polizeipräsident bei der Vorlage seiner Verfügung ans Gericht 2017 nicht mehr im Amt gewesen sei. Es entspreche allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der die Schlusszeichnung vornehmende Dienstvorgesetzte vor der Fertigung der Reinschrift den Entwurf einer Disziplinarklage, wie hier, unterzeichne, da er darin manchmal noch Änderungen vornehme, die in die Reinschrift einfließen sollen. Die mündliche Verhandlung erster Instanz sei ordnungsgemäß geladen und durchgeführt worden. Der Beklagte sei telefonisch darauf hingewiesen worden, seine Verhinderung durch ärztliches Attest nachweisen zu müssen. Da er das nicht rechtzeitig getan habe, sei die Verhandlung durchzuführen gewesen. Ein Verwertungsverbot trete nicht vor unanfechtbarem Abschluss des am 29. August 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ein. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. August 2019 Gelegenheit gegeben, bis zum 20. September 2019 eine vom zuständigen Polizeipräsidenten unterzeichnete Disziplinarklageschrift einzureichen. Am 17. September 2019 ging bei Gericht eine solche ein, die der vom 11. Juni 2015 entspricht und vom amtlichen Vertreter des zu dieser Zeit urlaubsabwesenden Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichnet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 17 18 19 20 21 10 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das wirksam verkündete Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - ist zu ändern und die Disziplinarklage als unzulässig abzuweisen, weil sie in erster Instanz nicht schriftformgemäß erhoben wurde und dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr heilbar ist. 1. Das Urteil der Disziplinarkammer wurde entgegen dem Vorbringen des Beklagten am 5. Dezember 2017 ordnungsgemäß verkündet und ist damit wirksam. Maßgebend dafür sind gemäß § 3 SächsDG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine wirksame Verkündung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist durch das am 22. August 2018 berichtigte Protokoll der Disziplinarkammer nachgewiesen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO). Dagegen ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Fälschung des Protokolls gibt es nicht. Sie werden vom Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Die Beweiskraft hindernde äußere Mängel des Protokolls (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 419 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die Verkündung eines Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgt grundsätzlich öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG) und in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Der Begriff „Termin“ ist dabei gleichbedeutend mit „Sitzung“, die sämtliche am gleichen Tage zur Verhandlung anstehenden Streitsachen umfasst. Eine Verkündung sämtlicher Urteile am Ende der Sitzung liegt deshalb ebenso im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensregelung wie eine Urteilsverkündung nach Abschluss jeder einzelnen oder einer Gruppe von mehreren Sachen (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1965 - V C 158.63 -, juris Rn. 17). Somit ist unschädlich, dass die mündliche Verhandlung (nicht die Sitzung) der Disziplinarkammer vorliegend um 10:50 Uhr mit dem Beschluss geschlossen wurde, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird. Denn ausweislich des 22 23 24 25 26 27 11 Nachtrags zum Protokoll vom 22. August 2018 wurde anschließend von der Disziplinarkammer nichtöffentlich beraten und sodann die Sache - wie der Überschrift des Nachtrags entnommen werden kann - öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG) wieder aufgerufen und um 11:13 Uhr das der Niederschrift als Anlage beiliegende Urteil durch Verlesung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) durch den Vorsitzenden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 136 Abs. 4 ZPO) verkündet. Dass dies in Anwesenheit der gesamten Kammer und nicht nur des protokollierenden Vorsitzenden erfolgte, ergibt sich aus der Besetzung des Gerichts eingangs der Sitzungsniederschrift. Es handelte sich bei dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird, somit nicht um die Bestimmung eines Verkündungstermins gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Vielmehr liegt ein einziges Protokoll über die Sitzung der Disziplinarkammer am 5. Dezember 2017 vor, in der die mündliche Verhandlung durchgeführt und geschlossen sowie anschließend nach Wiederaufruf der Sache in derselben Sitzung das Urteil vor der gesamten Disziplinarkammer verkündet wurde, d. h. im selben Termin, in dem auch die Verhandlung geschlossen wurde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Soweit zu § 310 ZPO angenommen wird, dafür dürfe die mündliche Verhandlung nicht geschlossen werden, weil sonst doch ein gesonderter Verkündungstermin vorliege (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 310 Rn. 3), so ist das angesichts der zitierten Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1965, a. a. O.) auf § 116, § 117 Abs. 4 VwGO nicht übertragbar. Anschließend wurde der von allen Kammermitgliedern unterzeichnete Urteilstenor (die Anlage zum Protokoll) der Geschäftsstelle übermittelt und erst nachträglich das abgefasste Urteil der Geschäftsstelle übergeben. Auch dies ist prozessordnungsgemäß (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Dass hier zwei Protokolle existieren, wie der Beklagte behauptet, ist unrichtig. Vor dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Originalprotokoll ist in der Gerichtsakte lediglich das nur teilwiese ausgefüllte und nicht unterschriebene Formular eines Protokolls eingeheftet. Das unterzeichnete Protokoll selbst ist umfassender und wurde somit erkennbar teilweise vorläufig schriftlich und teilweise vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet, wie auch der Übertragungsvermerk der Urkundsbeamtin der 28 29 30 12 Geschäftsstelle auf dem unterzeichneten Protokoll ausweist. Dies ist prozessual ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 105 VwGO i. V. m. § 160a Abs. 1 ZPO). Der fehlende Verkündungsvermerk auf dem Urteil (§ 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO) ist für die Wirksamkeit des Urteils bedeutungslos. Sein Fehlen auf der dem Beklagten übersandten beglaubigten Abschrift des Urteils macht die Urteilszustellung nicht unwirksam (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 117 Rn. 28; W.-R- Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 28). Schließlich ist die Berichtigung des Protokolls wirksam. Gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 bis 3 ZPO können - wie hier geschehen - Unrichtigkeiten des Protokolls nach Anhörung der Beteiligten jederzeit berichtigt werden, indem die Berichtigung auf dem Protokoll vermerkt, dieser Vermerk vom Richter, der das Protokoll unterzeichnet hat (hier der Vorsitzende der Disziplinarkammer), unterschrieben und dabei auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen wird. Dass auf diese Weise nachträglich das Protokoll im Wege der Berichtigung um die fehlende Feststellung der Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ergänzt werden kann, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 116 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 116 Rn. 5; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 310 Rn. 8; jeweils m. w. N.). Zwar ist im Zivilprozess aus Gründen der Rechtssicherheit eine solche Protokollergänzung oder überhaupt die nachträgliche Abfassung eines Verkündungsprotokolls nur innerhalb von fünf Monaten ab der Verkündung zulässig. Das beruht jedoch darauf, dass im Zivilprozess durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) mit Wirkung vom 22. Ju- ni 1980 neu geregelt wurde, dass die Berufungsfrist „spätestens … mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung“ beginnt (vgl. aktuell § 517 ZPO). Vorher galt diese zeitliche Begrenzung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2011 - XII ZR 131/09 -, juris Rn. 20/21 m. w. N.; bestätigt u. a. durch BGH, Beschl. v. 21. Ap- ril 2015 - VI ZR 132/13 -, juris Rn. 14). Eine dem § 517 ZPO vergleichbare Vorschrift enthält die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht. Die Vorschrift gilt im Verwaltungsprozess auch nicht entsprechend, weil die §§ 124 ff. VwGO insoweit eine 31 32 33 13 abschließende Regelung enthalten (vgl. Meissner/ Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 173 Rn. 262). Dass hier die Protokollberichtigung erst mehr als fünf Monate nach der Urteilsverkündung am 22. August 2018 erfolgte, ist deshalb unschädlich. 2. Die Disziplinarklage ist jedoch unzulässig, weil sie in erster Instanz nicht der Schriftform gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG genügte und dieser Mangel im Berufungsverfahren aufgrund von § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nicht mehr heilbar ist. a) Die am 16. Juni 2015 bei Gericht eingegangene Disziplinarklageschrift vom 11. Ju- ni 2015 entspricht nicht der Schriftform. Die schriftliche Klageerhebung erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift des Klägers unter dem das Verfahren eröffnenden Schriftstück, weil im Allgemeinen nur damit hinreichend Gewähr besteht, dass es von diesem Beteiligten stammt und mit dessen Wissen und Willen an das Gericht gelangt ist. Ausnahmsweise kann auf die eigenhändige Namenszeichnung verzichtet werden, wenn sich auch ohne sie aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 2). Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmS- OGB, Beschl. v. 30. April 1979 - GmS-OGB 1.78 -, juris Rn. 31, wonach bei Behörden auch die maschinenschriftliche Unterschrift mit Beglaubigungsvermerk genügt). 34 35 36 37 14 Der am 16. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklageschrift vom 11. Ju- ni 2015 kann nicht hinreichend sicher entnommen werden, ob sie von der Person ausgeht, mit deren Namen sie maschinenschriftlich unterzeichnet ist, d. h. ob sie vom damals amtierenden Polizeipräsidenten willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde, oder ob es sich nur um den von einer anderen Person (etwa dem im Briefkopf genannten „Ansprechpartner“) übersandten Entwurf der Disziplinarklageschrift handelt. Daran ändern die der Disziplinarklage beigefügten Behördenakten nichts, da diese im April 2015 mit der Information des Beklagten über die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung enden. Bei Eingang der Disziplinarklageschrift am 16. Ju- ni 2015 war somit offen und ohne weitere Beweiserhebung nicht feststellbar, ob der damals amtierende Polizeipräsident die Verantwortung für deren Einreichung bei Gericht übernommen hatte. b) Daran hat sich durch die Übermittlung der Originalverfügung vom 11. Juni 2015 an das Gericht per Fax am 20. September 2017 bzw. im Original am 21. September 2017, die den vom Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichneten Entwurf der Disziplinarklageschrift enthält, nichts geändert, auch wenn dieser Entwurf der bei Gericht am 16. Juni 2015 eingegangenen Disziplinarklageschrift entspricht. Wie der Kläger in seiner Berufungserwiderung vorträgt, entspricht es allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der die Schlusszeichnung vornehmende Dienstvorgesetzte (damals der zuständige Polizeipräsident) vor der Fertigung der Reinschrift den Entwurf einer Disziplinarklage - wie hier - unterzeichnet, da er darin manchmal noch Änderungen vornimmt, die in die Reinschrift einfließen sollen. Ziffer 1. der behördlichen Verfügung vom 11. Juni 2015 stellt vor diesem Hintergrund nichts anderes dar, als die Anweisung des zuständigen Polizeipräsidenten, eine Disziplinarklageschrift in der von ihm handschriftlich unterzeichneten Fassung in Reinschrift zu erstellen und sodann gemäß Ziffer 2. der Verfügung dem Verwaltungsgericht zu übersenden. Dabei kann nicht unterstellt werden, der Polizeipräsident habe die Reinschrift dem Gericht - wie geschehen - ohne seine handschriftliche Unterzeichnung, d. h. unter Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG, übersenden wollen. Die Anweisung des Polizeipräsidenten, die Reinschrift zu erstellen (Ziff 1.) und zu versenden (Ziff 2.), 38 39 40 41 15 beinhaltete daher zugleich die Anweisung, ihm die Reinschrift vor Absendung zur Unterschrift vorzulegen, damit er zumindest prüfen kann, ob die erstellte Reinschrift seinem Entwurf entspricht. Denn erst durch die Vorlage der Reinschrift zur Unterschrift erhält er Gelegenheit, die Verantwortung für den Inhalt der Reinschrift - als der eigentlichen Disziplinarklageschrift, die das Gericht tatsächlich erhalten soll - zu übernehmen und dies durch seine Unterschrift zu bestätigen. Selbst zu diesem Zeitpunkt wären zudem noch Änderungen an der Reinschrift durch den Polizeipräsidenten möglich, so dass die Übereinstimmung der Reinschrift mit dem unterzeichneten Entwurf in der Originalverfügung auch zufällig sein kann und nichts darüber aussagt, ob der Polizeipräsident die Verantwortung für die ans Gericht gelangte Reinschrift übernommen hat. Ob die Versendung der erstellten Reinschrift in diesem Sinne anweisungsgemäß mit Wissen und Willen des Polizeipräsidenten, d. h. in seiner Verantwortung erfolgt ist und von ihm dabei nur die das beweisende Unterschrift vergessen wurde (etwa weil die Reinschrift der Verfügung bereits beilag als sie vom Polizeipräsidenten unterzeichnet wurde, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat), oder ob die erstellte Reinschrift von Mitarbeitern des Polizeipräsidenten direkt versandt wurde, ohne dass der Polizeipräsident Gelegenheit hatte, die Verantwortung für den Inhalt der Reinschrift zu übernehmen, ergibt sich aus der dem Gericht übersandten Verfügung vom 11. Juni 2015 nicht. Auch nach deren Eingang bei Gericht am 20. Septem- ber 2017 ließ sich daher die Urheberschaft des Polizeipräsidenten und sein Wille, die Reinschrift der Disziplinarklageschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht feststellen, ohne darüber weiter Beweis zu erheben, etwa durch Vernehmung des Polizeipräsidenten. Dass der handschriftlich unterzeichnete Entwurf der Disziplinarklageschrift in der am 20. September 2017 übermittelten Verfügung selbst eine Disziplinarklageschrift sein soll, behauptet selbst der Kläger nicht. Das ist auch nicht anzunehmen, da sie ausdrücklich mit „Entwurf“ überschrieben ist und der unterzeichnende Polizeipräsident zur Zeit der Vorlage des Entwurfs bei Gericht im September 2017 bereits seit langem nicht mehr im Amt, d. h. für die Disziplinarklageerhebung nicht mehr zuständig war. 42 43 16 c) Erst die am 17. September 2019 per Fax und am 23. September 2019 im Original eingegangene Disziplinarklageschrift vom 17. September 2019 wahrt die Schriftform. Sie wurde vom amtlichen Vertreter des gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsDG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsDRZustVO, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwOrgG sonst für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichnet. Der Polizeipräsident war zu diesem Zeitpunkt unbestritten urlaubsabwesend und damit als Amtsträger verhindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, juris Rn. 15). Die Zuständigkeit des amtlichen Vertreters für einen solchen Fall ergab sich aus Nr. 8 lit. a) VwV Dienstordnung vom 28. Ju- ni 2018 (SächsABl. S. 898) i. V. m. Anlage 5 zu Ziff. I Nr. 1 VwV Polizeiorganisation vom 17. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 69), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. März 2018 (SächsABl. S. 437). Dadurch wurde der Mangel der Schriftform jedoch nicht mehr geheilt, weil dies mit § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nicht vereinbar wäre, der es ausschließt, im Berufungsverfahren neue Handlungen zum Gegenstand einer Disziplinarklage zu machen. Zwar kann der Mangel einer Disziplinarklageschrift, der darin besteht, dass sie von einer unzuständigen Behörde oder von einem Beamten erhoben wurde, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, noch im Berufungsverfahren geheilt werden, sofern diesem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen. Das setzt voraus, dass die neue Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (BVerwG, Urteile v. 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 -, juris Rn. 29 bis 31, und v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 63 sowie Beschlüsse v. 23. September 2013 - 2 B 51.13 -, juris Rn. 6/7, v. 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris Rn. 14/15, und v. 18. Dezember 2007 - 2 B 113.07 -, juris Rn. 7). Letztere Voraussetzung wäre hier erfüllt, weil die Disziplinarklageschrift vom 17. September 2019 inhaltlich nicht von derjenigen vom 11. Juni 2015 abweicht. Jedoch ist der hier vorliegende Schriftformmangel gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG von einem Zuständigkeitsmangel gemäß § 34 Abs. 2 SächsDG zu unterscheiden, so dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. 44 45 46 47 48 17 Denn die Frage, ob die Disziplinarklage von einer unzuständigen Behörde oder von einem hierzu nicht befugten Beamten erhoben wurde, ist keine von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung einer Disziplinarklage (BVerwG, Beschl. v. 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris Rn. 14). Die Wahrung der Schriftform gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG ist hingegen eine solche von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung. Das Schriftformerfordernis gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 81 Rn. 1). Für § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG kann nichts anderes gelten. Denn die Vorschrift erwähnt das Schriftformerfordernis neben § 81 Abs. 1 VwGO (i. V. m. § 3 SächsDG) nur deshalb gesondert, um abweichend von § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Disziplinarklageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszuschließen (LT-Drs. 4/5064, S. 30 der Gesetzesbegründung [zu § 53]; Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, M § 52 Rn. 61, zu § 52 BDG). Ein Schriftformmangel gemäß § 81 Abs. 1 VwGO kann als unverzichtbare Prozessvoraussetzung zudem weder durch Nichtrüge (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO) noch rückwirkend geheilt werden, sondern nur durch Nachholung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. W.-R. Schenke a. a. O., Rn. 4, 8, m. w. N.). Erfolgt dies nicht rechtzeitig, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1, und v. 13. Ju- ni 1990 - 9 B 122.90 -, juris Rn. 1; a. A. Peters/Reinke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 90 Rn. 10 a. E.: mangels Prozessrechtsverhältnis zum Prozessgegner auch keine Klageabweisung als unzulässig nötig). Es gibt keinen Grund, davon beim Schriftformerfordernis gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG abzuweichen, auch nicht im Hinblick auf § 56 Abs. 1, 2 SächsDG. Andernfalls könnte jede beliebige nicht schriftlich erhobene Disziplinarklage durch bloße Nichtrüge gemäß § 56 Abs. 2 SächsDG zulässig werden. Vorliegend ist § 56 Abs. 2 SächsDG allerdings schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte bei Zustellung der Disziplinarklage entgegen § 55 SächsDG nicht darüber belehrt wurde, dass er gemäß § 56 Abs. 1 SächsDG auch wesentliche Mängel der Disziplinarklageschrift binnen zwei Monaten rügen muss. 49 50 18 Vor allem aber wird der geltend gemachte Streitgegenstand nicht rechtshängig i. S. v. § 90 VwGO (i. V. m. § 3 SächsDG), wenn die Klage nicht der Schriftform genügt. Ob die Klage dann zumindest anhängig wird (so u. a. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 35. EL Sept. 2018, § 81 Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 16) oder nicht, weil im Verwaltungsprozess die Klage nur bei wirksamer Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 VwGO sowohl an- als auch rechtshängig wird (so u. a. W.-R- Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 90 Rn. 1 Abs. 2; Aulehner sowie Peters/Reinke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 81 Rn. 103 bzw. § 90 Rn. 8), kann dahinstehen. Denn nur soweit eine Disziplinarklage rechtshängig ist, entfaltet sie die im Gesetz an ihre Erhebung geknüpften Rechtswirkungen. Nur dann werden u. a. die Fristen für ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 4, 5 SächsDG unterbrochen und gehemmt (vgl. zum BDG: Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, M § 15 Rn. 43, 49) sowie eine Nachtragsdisziplinarklage (§ 54 SächsDG) nötig, wenn neue Handlungen ins Disziplinarverfahren einbezogen werden sollen, ungeachtet dessen, dass § 54 SächsDG von einer „anhängigen“ Disziplinarklage spricht (vgl. zum BDG: Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, M § 52 Rn. 72). Im Berufungsverfahren ist die Einbeziehung neuer Handlungen ins Disziplinarver- fahren dagegen ausgeschlossen, weil gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG im Berufungsverfahren die Vorschrift des § 54 SächsDG über die Nachtragsdisziplinarklage keine Anwendung findet. Daraus folgt, dass neue Handlungen, die nicht bereits in erster Instanz durch eine - rechtshängige - (Nachtrags- )Disziplinarklage wirksam ins Verfahren einbezogen wurden, im Berufungsverfahren nicht mehr zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden können, gleichgültig, ob die Disziplinarkammer darüber entschieden hat und deshalb in zweiter Instanz keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel vorliegen, durch deren Einbeziehung im Berufungsverfahren schutzwürdige Interessen des Beamten verletzt werden könnten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 33, 46). Erst recht muss das dann gelten, wenn im Berufungsverfahren - wie hier - die angeschuldigten Handlungen überhaupt erstmals wirksam zum Gegenstand des Verfahrens, d. h. rechtshängig gemacht werden sollen, weil die Disziplinarklage bisher 51 52 53 19 mangels Schriftform nicht rechtshängig war und deshalb die angeschuldigten Handlungen insgesamt nicht hätten Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils sein dürfen. Dann hätte es erstinstanzlich zwar keiner Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 54 SächsDG bedurft, sondern nur der Nachholung einer schriftformgemäßen Disziplinarklageerhebung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Aus § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG folgt jedoch, dass eine solche Nachholung nur bis zum Abschluss der ersten Instanz möglich ist, weil der Streitgegenstand einer Disziplinarklage, soweit er rechtshängig ist, im Berufungsverfahren nicht mehr erweitert werden kann. Demgegenüber wird eine schriftformgemäße Disziplinarklage grundsätzlich auch dann gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 90 VwGO rechtshängig, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder von einem hierzu nicht befugten Beamten erhoben wurde. Denn auch im allgemeinen Verwaltungsprozess werden unzulässige Klagen rechtshängig, sofern sie gemäß § 81 Abs. 1 VwGO wirksam erhoben wurden (vgl. W.- R- Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 90 Rn. 3 Abs. 2, m. w. N.). Folgerichtig ist ein bloßer Zuständigkeitsmangel bei der Disziplinarklageerhebung ungeachtet des § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG bis ins Berufungsverfahren heilbar. Die Zeichnungsbefugnis bzw. die Zuständigkeit zur Disziplinarklageerhebung (§ 34 Abs. 2 SächsDG) ist hingegen keine Voraussetzung für die Wahrung der Schriftform, auch nicht, um zu vermeiden, dass eine Disziplinarklage rechtshängig wird, bei der nur der äußere Schein der Zeichnungsbefugnis besteht, den sich der Dienstherr zurechnen lassen muss (so aber zum BDG: Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, M § 52 Rn. 61; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 8). Denn ein Zuständigkeitsmangel ist - wie ausgeführt - bis ins Berufungsverfahren heilbar und führt, wird er nicht geheilt, nur zur Klageabweisung als unzulässig, d. h. zu einem Prozessurteil bzw. zu einem Beschluss gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG, der einem solchen Prozessurteil gleichsteht (§ 56 Abs. 4 SächsDG). Ein rechtskräftiges Prozessurteil (§ 3 SächsDG i. V. m. § 121 VwGO) führt jedoch nicht zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn, der deshalb bei einer Disziplinarklageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit gemäß § 34 Abs. 2 SächsDG erneut Disziplinarklage erheben kann (so BVerwG, Beschlüsse v. 30. Ju- ni 2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 18/19, und v. 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 13 ff.). Für den Dienstherrn ist es somit unschädlich, wenn eine von 54 55 20 ihm nicht gewollte Disziplinarklage rechtshängig wird, bei der nur der äußere Schein einer Zeichnungsbefugnis besteht, den er sich zurechnen lassen muss. Sein Ermessen, ob und mit welchem Inhalt er Disziplinarklage erheben will, wird dadurch nicht unzumutbar beschränkt (anders noch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Novem- ber 2011 - OVG 80 D 6.09 -, juris Rn. 39, dessen Entscheidung jedoch inzwischen überholt ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 62/63). Soweit die Rechtshängigkeit einer solchen unzulässigen Disziplinarklage im Einzelfall für den betroffenen Beamten nachteilig wirkt, etwa weil sie die Fristen für Disziplinarmaßnahmeverbote wegen Zeitablaufs unterbricht und hemmt (§ 15 Abs. 4, 5 SächsDG), kann dem - sofern nötig - bei Anwendung der dann maßgebenden Vorschriften begegnet werden. Die Zeichnungsbefugnis generell als Voraussetzung für die Wahrung der Schriftform anzusehen, ist dafür nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist gemäß § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob ein Mangel der Schriftform der Disziplinarklage im Berufungsverfahren noch heilbar ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt bisher und die Rechtsprechung zur Heilbarkeit von Zuständigkeitsmängeln bei der Disziplinarklageerhebung ist nach Auffassung des Disziplinarsenats hierauf nicht übertragbar. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 56 57 58 21 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 22 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Hahn Tischer