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Beschluss

2 A 121/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 121/19 3 K 1056/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Schadensersatz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 21. Oktober 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. November 2018 - 3 K 1056/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.354,67 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger begehrt Ersatz für einen Steuerschaden, der ihm infolge der 2014 gewährten Nachzahlung von Versorgungsbezügen im Wege einer Einmalzahlung i. H. v. 15.515,39 € anstelle der fortlaufenden Leistung entstanden sei. Mit Urteil vom 13. Oktober 2011 - 3 K 357/10 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten, dem 20.. geborenen Kläger Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, weil der tödliche Unfall seines Vaters am 31. März 2009 als qualifizierter Dienstunfall anzusehen sei. Das Urteil wurde nach Ablehnung der vom Beklagten beantragten Zulassung der Berufung durch Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 A 865/11 - rechtskräftig. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 6. März 2014 den Dienstunfall des Verstorbenen als qualifizierten Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 hob der Beklagte zuvor erlassene Festsetzungsbescheide mit Wirkung vom 1. April 2009 insoweit auf, als der Berechnung des Waisengeldes ein erhöhtes Unfallruhegehalt zugrunde gelegt wurde. Ab dem 1. Juni 2014 betrage der monatlich zustehende Versorgungsbezug 896,59 € brutto. Es wurde ein Nachzahlungsbetrag i. H. v. 15.515,39 € brutto ausgewiesen. Den Ersatz des mit Schreiben vom 12. Juni 2015 geltend gemachten Steuerschadens lehnte 1 2 3 3 der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2018 - 3 K 1056/16 - abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sei zuständig, weil sich jedenfalls der Klagegrund des Schadensersatzanspruchs aus Verletzung der Treuepflicht nach § 45 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis herleite, für das der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Ein solcher Anspruch bestehe indes nicht. Es könne offen bleiben, ob eine schuldhafte Fürsorgeverpflichtung darin zu sehen sei, dass der Beklagte den qualifizierten Dienstunfall des Vaters des Klägers erst aufgrund des rechtskräftigen Urteils anerkannt habe. Gleiches gelte für die Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Steuerschaden i. H. v. (noch) 970 €. Denn dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Dies folge aus dem Bruttoprinzip, das auch für die Nachzahlung rückständiger Bezüge gelte. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass der Beklagte die zu Unrecht nicht geleisteten Bezüge - wie geschehen - umgehend und vollständig nachzahle. Es bestehe keine Pflicht des Dienstherrn, den Kläger darauf hinzuweisen und zu veranlassen, dass der Kläger aus dem ihm zustehenden Bruttobetrag einen höchstmöglichen Nettobetrag erziele. Die Sphäre des Dienstherrn ende mit der Auszahlung des Bruttobetrags. Die sich im Nachgang ergebenden nachteiligen steuerrechtlichen Folgen beträfen ausschließlich die Sphäre des Klägers. Weitere Anspruchsgrundlagen führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Mangels begründeter Hauptforderung scheide auch ein Ersatz von Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwalts- sowie Steuerberatungskosten aus. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es bleibe unklar, was das Gericht mit der Formulierung „kein ersatzfähiger Schaden“ meine. Die Ausführungen zum Bruttoprinzip seien nicht geeignet, den Anspruch auf Schadensersatz zu verneinen. Das Gericht verkenne, dass die Nachzahlung gerade keine ordnungsgemäße Erfüllung der Ansprüche des Klägers darstelle, sondern sich aus Beträgen zusammensetze, die bereits seit Jahren hätten bezahlt sein müssen. Die steuerrechtlichen Auswirkungen lägen nicht nur in der Sphäre des Klägers. Der Beklagte habe Kenntnis von der Steuerprogression und vereinnahme selbst die Steuer. Ein Steuerschaden sei ein ersatzfähiger Schaden (vgl. NdsOVG, Urt. v. 7. Februar 2001 - 2 L 437/99 -, juris Rn. 4 5 4 35). Der Kläger habe auch nicht im Vorfeld der Nachzahlung Einfluss auf die Zahlungsmodalitäten nehmen können. Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es liege ein Verfahrensmangel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Gericht seinen Pflichten aus § 86 Abs. 1 und 3 VwGO nicht ausreichend nachgekommen sei. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Zur Darlegung der Gründe gehört, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (st. Rspr. vgl. Senatsbeschl. v. 26. Juni 2011 - 2 A 440/09 -; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2012 - 2 A 402/12 -). Hierzu bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird mit dem Ziel, die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung aufzuzeigen; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 49 m. w. N.). Gemessen hieran legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel dar. Die auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogene Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich im Wesentlichen in der Ablehnung der vom Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, v. 3. November 2005 - 2 C 16.04 - und v. 9. Mai 2006 - 2 C 12.05 -, alle juris) 6 7 8 5 vorgenommenen Anwendung des Bruttoprinzips. Hiernach schuldet der Dienstherr/Arbeitgeber die Auszahlung des Bruttobetrags der zustehenden Nachzahlung. Welcher Nettobetrag sich aus diesem ergibt, liegt nicht im Bereich der Gestaltungshoheit des Beklagten, sondern bestimmt sich nach den für den Kläger maßgeblichen steuerrechtlichen Be-stimmungen und dessen individuellen Verhältnissen. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, die steuerrechtlichen Auswirkungen lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers, wird durch dessen Vorbringen im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Steuer (teilweise) vereinnahmt. Denn dies stellt lediglich einen Reflex der für den Kläger maßgeblichen individuellen Steuermerkmale dar, nach denen sich die Höhe der Steuer richtet. Soweit dieser sich zur Begründung seiner Ansicht, ein Steuerschaden sei grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden, auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2001 - 2 L 437/99 -, juris Rn. 35 beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die zitierte Passage der Entscheidung beschäftigt sich mit den rechtlichen Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit eines Zinsschadens. Mit der Erstattung eines Steuerschadens hat sich das Gericht dagegen ausdrücklich nicht beschäftigt, nachdem der dortige Kläger insoweit seine Berufung zurückgenommen hatte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 7. Februar 2001 -, a. a. O. Rn. 16). Entsprechendes gilt für die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, die Nachzahlung stelle gerade keine ordnungsgemäße Erfüllung der Ansprüche des Klägers dar, sondern setze sich aus Beträgen zusammen, die bereits seit Jahren hätten bezahlt sein müssen. Auch hiermit hat sich das Verwaltungsgericht im gebotenen Umfang auseinandergesetzt (vgl. UA S. 5 ff.), indes hieraus die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass der Kläger nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils die umgehende und vollständige Nachzahlung der rückständigen Versorgungsbezüge erwarten durfte. Dies stellt der Kläger letztlich selbst nicht in Abrede, wenn er sich gegen die Möglichkeit verwahrt, zur Vermeidung der Steuerprogression eine gestreckte Auszahlung des geschuldeten Nachzahlungsbetrags zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 3. November 2014 - 2 B 24.14 -, juris m. w. 9 10 6 N.) dargelegt, dass ein Anspruch nach § 45 BeamtStG voraussetze, dass der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt hat, dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. Gemessen an diesen Vorgaben, denen der Senat folgt, ist eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen - wie dargelegt - im Hinblick auf die Anwendung des Bruttoprinzips; es gilt aber zum anderen - was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat - für die Anerkennung des qualifizierten Dienstunfalls erst nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils. Denn aus der Rechtswidrigkeit der zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide folgt vorliegend kein zurechenbares Verschulden des Dienstherrn. Für den Sorgfaltsmaßstab sind die für die Führung des Amtes erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse maßgebend, die sich der für den Dienstherrn handelnde Amtswalter verschaffen muss (vgl. Fürst, GKÖD, Stand Juni 2019, § 79 BBG, Rn. 55 m. w. N.). Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegung sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei hat nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf zur Folge. Kann die Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden, so entfällt ein Verschulden, wenn die unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war. Hat der für den Dienstherrn handelnde Amtswalter eine vertretbare Entscheidung gefällt, so begründet die spätere Beanstandung seiner verfehlten Rechtsmeinung grundsätzlich keinen Schuldvorwurf gegen ihn. Unter Anwendung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt, war die Ablehnung eines qualifizierten Dienstunfalls vorliegend nicht unvertretbar, sondern erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorgangs (vgl. etwa Bl. 176 und Bl. 184-227) nach sorgfältiger Sichtung und Auswertung der hierzu ergangenen Rechtsprechung und vorhandener Kommentierungen durch die betreffende Arbeitsgruppe. Dies gilt entsprechend für die Stellung des Zulassungsantrags nach Ergehen des Urteils vom 13. Oktober 2011 (vgl. insoweit Bl. 271-273 des Verwaltungsvorgangs). Hiernach bestanden bei der handelnden Bediensteten näher begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dass diese letztlich vom erkennenden Senat nicht geteilt wurden, begründet nach dem oben Gesagten keinen Schuldvorwurf gegen die Bedienstete. 11 7 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO noch seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Die vom Kläger ohne nähere Begründung gerügte mangelnde Sachaufklärung ist zu verneinen. Dem Gericht, das unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Es wird hierzu auf die Ausführungen oben unter 2. verwiesen. Der Kläger legt selbst nicht dar, welche Ermittlungen das Gericht zusätzlich hätte anstellen müssen. Zudem hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rn. 7 m. w. N.). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst. Nachdem das Gericht den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat, bestand auch kein Anlass zur Erteilung rechtlicher Hinweise an den Kläger. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 13 14 15 16 17 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 18 19