Beschluss
3 A 742/17.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 742/17.A 2 K 3058/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 11. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2017 - 2 K 3058/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (Nr. 1) sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in der Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Nr. 2) sind nicht gegeben. 1. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). 1 2 3 3 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Indem der Kläger ausführt, es gehe "bei der hier zu überdenkenden Fragestellung um die Sicherheitslage der Gruppe der Homosexuellen in Pakistan, der auch der Kläger angehört, wie sie sich zuletzt entwickelt hat", wirft der Kläger schon keine konkrete Frage von grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit auf. Soweit sich sein Vorbringen auf die Frage beziehen sollte, ob homosexuelle Männer in Pakistan wegen ihrer geschlechtlichen Identität einer Gruppenverfolgung (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind, ist die Zulassung der Grundsatzberufung nicht gerechtfertigt. Der Kläger legt nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben sein soll. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 Pakistan Penal Code (PPC) - 4 5 6 7 4 spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Zu Recht geht der Kläger auch davon aus, es könne von einem Asylbewerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH a. a. O. Rn. 70, 75, 76). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich und verhängt wird (EuGH a. a. O. Rn. 55 ff.). Damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen niederschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die 8 9 5 Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16). Zur Verfolgungsdichte verweist der Kläger auf Entscheidungen (zur Lage von Homosexuellen in Kamerun: VGH BW, Urt. v. 7. März 2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 102; zur Lage von Schiiten in Pakistan: VG Ansbach Urt. v. 7. August 2004 - AN 11 K 14.30589 -, juris Rn. 32), die sich lediglich mit den Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, nicht jedoch mit der verfolgungsrelevanten Lage von Homosexuellen in Pakistan beschäftigen, weswegen sie zum Beleg einer gegebenen Verfolgungsdichte nicht behelflich sind. Entsprechende Erkenntnismittel führt er hierzu auch nicht an. 2. Ebenso ist der Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer 10 11 12 6 Frage die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Zur Begründung der behaupteten Gehörsverletzung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei auf einen wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags, nämlich dass er homosexuell veranlagt sei, überhaupt nicht eingegangen. Es habe den von ihm in der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragenen Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG im Hinblick auf seine Homosexualität vollkommen ignoriert. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe nur 15 Minuten, die Befragung durch den Vorsitzenden nur fünf Minuten gedauert. Er habe dort vorgetragen, dass er einen Mann liebe und dessen Familie dies nicht akzeptiert habe. Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger praktisch keine Fragen gestellt. Es habe nur dazu ermittelt, ob ihm Gefahr von Seiten der Familie seines Ex-Partners drohe, sich aber überhaupt nicht mit den Gefahren auseinandergesetzt, die ihm aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan drohten. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Anders als der Kläger vorträgt hat das Verwaltungsgericht sein Vorbringen, er sei homosexuell veranlagt und daher im Fall seiner Rückkehr gefährdet, berücksichtigt. Es hat im Tatbestand seines Urteils (UA S. 2, dritter Absatz) ausgeführt, dass der Kläger Kontakte zu einem Homosexuellen, seinem früheren und inzwischen getöteten Partner, gehabt habe, er Schwierigkeiten mit dessen Familie habe und auf deren Betreiben gesucht werde. Selbst wenn das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 3, vierter Absatz), nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers zu den Streitigkeiten mit der Familie seines früheren Partners gewürdigt haben sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu Gefahren in Pakistan im Zusammenhang mit seiner homosexuellen Veranlagung übergangen hat, da es zuvor gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des 13 14 7 angegriffenen Bundesamtbescheids verwiesen hat. Das Bundesamt hat die Frage, ob der Kläger deswegen als gruppenverfolgt anerkannt werden kann, jedoch geprüft (BA S. 3 f.) und festgestellt, dass ihm jedenfalls keine landesweite Verfolgung drohe. Ob dies zutrifft, ist jedoch eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Urteils und kann nicht mit der Berufung auf eine Gehörsverletzung angegriffen werden. Da bereits das Bundesamt eine Gruppenverfolgung verneint hat, kann sich der Kläger im Übrigen auch nicht darauf berufen, das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle sich insoweit als eine Überraschungsentscheidung dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Groschupp Helmert 15 16