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Beschluss

3 A 917/17.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 917/17.A 6 K 3787/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 12. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. August 2017 - 6 K 3787/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in der Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Nr. 1), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (Nr. 2) sowie der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts oder des Bundesverfassungsgerichts sind nicht gegeben. 1. Der Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer 1 2 3 3 Frage die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Er gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris Rn. 5; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 116). Der Kläger trägt zur Begründung vor, er habe nicht, wie vom Verwaltungsgericht anhand des auf der Klageschrift angebrachten Posteingangsstempels festgestellt, am 13. Dezember 2016, sondern bereits am Montag, den 12. Dezember 2016, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, und damit fristgerecht Klage gegen den ihm am 26. November 2016 zugestellten Bundesamtsbescheid vom 24. November 2016 erhoben. Wie aus den Ausführungen der Mitarbeiterin der Kanzlei seiner Bevollmächtigten hervorgehe, müsse davon ausgegangen werden, dass die unter dem 12. Dezember 2016 datierende Klageschrift am selben Tag von Rechtsanwalt ....... entweder in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts geworfen oder direkt zur Posteingangsstelle gebracht worden sei. Hierzu verweist er auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von Rechtswalt ........ Damit dringt er nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. August 2017 wurde dem Kläger kein rechtliches Gehör abgeschnitten. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass die Klage ausweislich des Posteingangsstempels um einen Tag verspätet erhoben worden sein dürfte, erhielt der Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Seine zur mündlichen Verhandlung erschienene bevollmächtigte Rechtsanwältin erhielt Gelegenheit, telefonisch mit ihrer Kanzlei Rücksprache zu erhalten. Seine Rechtsanwältin hat hernach über dieses Telefongespräch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Frist 12. Dezember 2016 notiert gewesen sei. Die Frist sei im Kalender auch gestrichen worden. Dies bedeute aus Sicht der 4 5 4 Kanzleimitarbeiterin, dass die Klageschrift durch sie oder durch Rechtsanwalt ....... am selben Tag eingeworfen sein musste. Der Kläger hatte somit hinreichend Gelegenheit, zu der tatsächlichen Frage des Zeitpunkts der Klageerhebung sowie zu dessen rechtlicher Einordnung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger frei gestanden, zur weiteren Klärung der Umstände der Klageerhebung eine Vertagung zu beantragen oder Beweisanträge zum Beweis der Tatsache zu stellen, von wem, wann und wie die Klageschrift zum Verwaltungsgericht gelangt ist. Hat ein Beteiligter eine solche, ihm zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, juris Rn. 14). Im Übrigen wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht substanziiert ein Geschehensablauf dargetan, der einen Klageeingang bereits am 12. Dezember 2016 aufzeigt. Dass Rechtsanwalt ....... an diesem Tat sämtliche Post mit „Notfristen“ zum Verwaltungsgericht gebracht habe, konnte das Verwaltungsgericht daher nicht berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits in der Eingangsbestätigung vom 20. Dezember 2016 darauf hingewiesen worden war, dass seine Klage dort erst am 13. Dezember 2016 eingegangen ist. Von einem sorgfältigen und gewissenhaften Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er diese Daten prüft und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist beantragt. Wäre seine bevollmächtigte Rechtsanwältin diesem Hinweis nachgegangen, wäre sie vom Verwaltungsgericht nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung mit der Tatsache konfrontiert worden, dass die Klageschrift ausweislich des Posteingangsstempels erst am 13. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, und sie hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, die Umstände aufzuklären und Beweisanträge für die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deswegen vor, soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn in der Eingangsbestätigung oder zeitnah ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Klage verspätet erhoben worden sein dürfte, weswegen er nicht rechtzeitig habe Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG beantragen können. Eine solche Obliegenheit besteht für das Verwaltungsgericht gegenüber den 6 7 5 Beteiligten nämlich nicht. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert zwar den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 5 B 11.11 -, juris Rn. 3). Dies gilt freilich auch für Hinweise des Verwaltungsgerichts über rechtserhebliche Tatsachen wie das mit der Eingangsbestätigung mitgeteilte Datum des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht. 2. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem er- strebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Richter verpflichtet ist, die Einhaltung von „Notfristen“ zu prüfen und die Beteiligten gegebenenfalls über eine Versäumnis zu informieren, bedarf schon deswegen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie - wie oben ausgeführt - bereits höchstrichterlich geklärt ist. Ebenso kommt der Frage, ob es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört, den rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels anhand der Eingangsbestätigung des Gerichts zu prüfen, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn auch diese Frage ist 8 9 10 11 6 bereits geklärt. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet bedeutet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) Wahrnehmung seiner Rechte enthoben ist. Die Wiedereinsetzung greift in die Rechtskraft ein, weshalb das Verfahren zur Überwindung der Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit auf Beschleunigung angelegt ist. Dies äußert sich darin, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Darlegung von Gründen zu stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon ausgehend ist es mit den genannten Verfassungsrechten zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu unternehmen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bevollmächtigten Rechtsanwälte, deren Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO), hätten auf Grund der Eingangsbestätigung mit der Angabe über das Datum des Klageeingangs die Fristversäumung erkennen müssen, unterliegt danach keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung. Die Rechtsanwältin war bei Eingang der Eingangsbestätigung gehalten, das dort mitgeteilte Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht mit dem in den Akten vermerkten Zustellungsdatum des Behördenbescheids abzugleichen. Dieser Abgleich dient der Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beantragt werden muss (BVerfG, Beschl. v. 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris Rn. 8). 3. Die Divergenzrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil der Kläger keine Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts oder des Bundesverfassungsgerichts benennt, von dem das Urteil abweichen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Groschupp Helmert 12 13 14