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Urteil

1 C 13/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 C 13/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. der Frau 4. des Herrn 5. des Herrn 6. der Frau 7. der Frau 8. des Herrn 9. der Frau 10. der Frau 2 11. des Herrn 12. des Herrn 13. der Frau 14. des Herrn 15. der Frau 16. der Frau - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ........ vom 17. Mai 2018 .............. ................ hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2020 für Recht erkannt: Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 15 wird der Bebauungsplan ........, ...................................... vom 17. Mai 2018 für unwirksam erklärt. Der Antrag der Antragstellerin zu 16 wird abgelehnt. 3 Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 16 zu 1/16 und die Antragsgegnerin zu 15/16. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 15 trägt die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin zu 16 1/16. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die Antragsteller zu 1 bis 15 ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Antragsgegnerin ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin zu 16 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des für die Antragsgegnerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan ................................................, der im Wesentlichen die Zulässigkeit von Stellflächen für Personenkraftwagen regelt. Die Antragsteller zu 1 bis 15 sind Bewohner von an der G.......... und der S........ Straße gelegenen Grundstücken. Das überplante Gebiet grenzt an ihre Wohngrundstücke oder endet wenige Meter davon entfernt. Die Antragstellerin zu 16 wohnt ca. 1.750 m (Luftlinie) vom Plangebiet entfernt und ist Eigentümerin einer Wohnung im Anwesen G.......... .... Zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehören auch die Antragsteller zu 1, 7, 12 und 13. Die Antragsteller zu 10 und 11 bewohnen eine gemietete Wohnung. Die Antragstellerin zu 6 ist Familienmitglied eines Miteigentümers am von ihr bewohnten Grundstück. Die übrigen Antragsteller sind Allein- oder Miteigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke. Die G.......... gehört nach den Eintragungen im Landschaftsplan der Antragsgegnerin zu den hoch belasteten Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Anlässlich einer im Jahr 2017 durchgeführten Lärmkartierung, die ihren Niederschlag in dem im Internet abrufbaren „Themenstadtplan“ der Antragsgegnerin gefunden hat, wurde - 1 2 3 4 nach Mitteilung der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - u. a. für das Wohnhaus der Antragsteller zu 2 und 3 eine Lärmbelastung von 72 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts rechnerisch modelliert. Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a Abs. 1 BauGB) weist eine bislang überwiegend als Grünland genutzte Fläche von ca. 0,82 ha im nördlichen Teil der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke ...... und ......... der Gemarkung .............. als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Park+Ride- Parkplatz“ und als Fläche für Gemeinbedarf (Flächenvorhaltung für Feuerwehr und Rettungsdienst) aus. Zudem sind Grünflächen festgesetzt. Darüber hinaus erstreckt sich das Plangebiet über Teile der G.........., der S........ Straße und der N......... Straße, welche als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sind. Im Plangebiet sind ferner Ver- und Entsorgungsflächen für die Gasversorgung und einen Wertstoffsammelplatz festgesetzt. Schließlich sind zu erhaltende und anzupflanzende Bäume ausgewiesen. Am 21. August 2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Amtsblatt) vom 19. September 2013 erstmals bekannt gemacht. In der wiederholten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 22. November 2013 wurde festgehalten, dass der Bebauungsplan Maßnahmen der Innenentwicklung diene und im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ohne Aufstellung eines Umweltberichtes (§ 2a BauGB), ohne die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und ohne zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin beauftragte im Planfeststellungsverfahren u. a. zwei schalltechnische Untersuchungen. Die schalltechnische Untersuchung vom 9. Januar 2014 nimmt - unter der Annahme von ca. 160 Stellplätzen - allein die durch die Einrichtung des Parkplatzes auf diesem und auf der S........ Straße entstehenden Geräusche in den Blick und hält fest, dass - insbesondere an den Immissionsorten entlang der G.......... und der S........ Straße - weder die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) noch die geringeren 4 5 6 5 Orientierungswerte nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) überschritten würden. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. August 2014 prüft eine Parkplatzvariante mit nur 60 Stellplätzen und der Einfahrt über die N......... Straße. Sie betrifft Immissionsorte an der N........., der C......... und der K......... Straße, nicht jedoch an der G.......... und der S........ Straße. In dieser Untersuchung wurde die Gesamtbelastung aus vorhandenem Lärm und dem durch die Anfahrt zum Parkplatz und die auf dem Parkplatz zu erwartenden zusätzlichen Geräuschen untersucht und festgehalten, dass - in Bezug auf die Immissionsorte - keine oder nur eine um 1 dB(A) erhöhte Geräuschentwicklung zu erwarten sei und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Untersuchungen verwiesen. Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau der Antragsgegnerin festgehalten hatte, dass die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der Grundlage von § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB stattgefunden habe, erfolgte entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18. Dezember 2014 die Offenlage des Planentwurfs in der Fassung des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bau vom 26. November 2014 samt Begründung sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden und im Einzelnen bezeichneten umweltbezogenen Stellungnahmen. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 5. Januar 2015 bis einschließlich 5. Februar 2015 im Rathaus der Antragsgegnerin während näher bezeichneter Dienstzeiten ausgelegt. In der Bekanntmachung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen vorgebracht werden und dass nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben könnten. Die Antragsteller zu 1 bis 6, zu 8 und zu 9 sowie zu 14 äußerten sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung unter dem 3. Februar 2015 über ihre Prozessbevollmächtigten. Dabei machten sie u. a. geltend, dass sich die G.......... nach dem vom Umweltamt der Antragsgegnerin herausgegebenen Masterplan zur Lärmminderung und eigener - wohl laienhafter - Messungen bereits in einem kritischen Bereich befinde. Die schalltechnische Untersuchung orientiere sich offensichtlich nicht an den bestehenden und tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. In der Studie sei die gesamte Belastung der 7 8 6 Anwohner an den Häusern, welche sich aus dem Zusammenspiel der Verkehrsbelastung auf der G.......... und der B.................. sowie der An- und Abfahrt zum Stellplatz und dem Ein- und Ausparken am Stellplatz ergäben, nicht berücksichtigt worden. Die umliegenden Grundstücke, insbesondere das Flurstück 83 werde eine unzumutbare Lärmbelastung treffen. Die Antragstellerin zu 15 reichte mehrere Schreiben ein. Am 18. April 2018 befasste sich der Ortsbeirat L........ mit dem Planentwurf und stimmte diesem zu. In der Folge versandten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für ihre damaligen Mandanten unter dem 14. Mai 2018 eine ergänzende Stellungnahme an alle Stadträte per Email. Hierbei handelte es sich - nach Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung - um eine Zusammenfassung der seit dem Aufstellungsbeschluss von den Antragstellern vorgebrachten Argumente. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 17. Mai 2018 die im Abwägungsprotokoll vom selben Tage angeführten Abwägungen zu den vorliegenden Stellungnahmen der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Bürger, wobei das Schreiben vom 14. Mai 2018 keine ausdrückliche Berücksichtigung fand. In der Beratung hatten einzelne Stadträte auf diese Email Bezug genommen und mitgeteilt, dass sie sich in der Kürze der Zeit nicht mit ihr befasst hätten. Ferner beschloss der Stadtrat den „Bebauungsplan ................................................“ in der Fassung vom 22. September 2017, bestehend aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Satzung und billigte die Begründung hierzu. In dieser sind als Ziele des Bebauungsplanes die Einrichtung eines P+R-Platzes und die Sicherung der Aufgabenerfüllung auf den Gebieten des Brandschutzes und des Rettungsdienstes aufgeführt. Das Erfordernis eines P+R-Platzes ergebe sich aus dem Wegfall einer entsprechend genutzten und gewidmeten Fläche, die für eine Schulerweiterung gebraucht worden sei. Im Ergebnis der Variantenuntersuchung habe sich das Plangebiet als günstigster Standort dargestellt. Für den konkreten Standort seien Varianten mit Offenlegung und Teiloffenlegung des L.............. geprüft worden, 9 10 11 12 7 die aber angesichts der jeweils erheblich geringeren Zahl von Stellflächen für Pkw nicht weiter verfolgt worden seien. Die Planung sehe Raum für 127 Pkw-Stellflächen vor. In .............. sei ein Bedarf von ca. 200 bis 250 Stellplätzen vorhanden. Dabei berücksichtige das P+R-Konzept die Einzugsgebiete S.......... Hochland (Q........ Straße), U......... (U........... Straße) und W..... (erweiterter Einzugsbereich B 6). Bei einer künftigen Straßenbahnverlängerung nach W..... werde dieses Einzugsgebiet wegfallen, der P+R-Platz habe dann Bedeutung für die beiden anderen Einzugsgebiete. Im beschlossenen Abwägungsprotokoll ist unter ‚3. 8 Immissionsschutz / gesunde Wohnverhältnisse‘ in Bezug auf vorgetragene Einwendungen zum Lärmschutz u. a. festgehalten: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass der geplante Parkplatz zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung der Umgebung führen wird und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ sowie „Die Beurteilung des zulässigen Schallpegels erfolgte nach der Verkehrslärmschutzverordnung. Die darin benannten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden an den untersuchten Immissionsorten eingehalten.“ Am 26. Juli 2018 fertigte der Erste Bürgermeister in Vertretung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der ausgefertigte Plan stimmt in der zeichnerischen Festsetzung insoweit nicht mit dem Plan überein, der Gegenstand der Stadtratssitzung war, als eine Flurstücksbezeichnung des Plangebiets nur „281“ und nicht „281/1“ lautet. Die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt vom 9. August 2018. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werde, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden seien. Nachdem die Antragsteller bereits mit Eingang vom 16. Juli 2018 einen unter dem Aktenzeichen 1 C 9/18 geführten Normenkontrollantrag gestellt hatten, wiederholten sie diesen „vorsorglich“ mit Schriftsatz vom 23. August 2018. Mit Schreiben vom 19. September 2018 nahmen sie den Antrag aus dem Verfahren 1 C 9/18 zurück und teilten mit, dass sie davon ausgingen, dass der Schriftsatz vom 23. August 2018 als 13 14 8 Antragsschriftsatz des neuen Verfahrens gelte. Zur Begründung wurde eine Abschrift des ursprünglichen Antrags eingereicht. Sie machen geltend, dass die Mitglieder des Ortsbeirates L........ vor der dort am 18. April 2018 erfolgten Abstimmung über den Bebauungsplan nicht über die Stellungnahmen der Anwohner informiert gewesen seien. Sowohl die darauf verfasste Email vom 14. Mai 2018 als auch das Schreiben vom 3. Februar 2015 und die Stellungnahmen des Antragstellers zu 1 aus dem Jahr 2013 seien bei der Abstimmung im Stadtrat unberücksichtigt geblieben. Schließlich hätten sich die Mitglieder des Stadtrates mit der Vorlage der Verwaltung über die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zur Vorbereitung der Stadtratssitzung vom 18. Mai 2018 nicht hinreichend auseinandergesetzt. In der Sache sei der Standort für einen P+R-Parkplatz ungeeignet. Ein solcher Parkplatz diene der Ableitung des ländlichen Verkehrs vor Erreichen des Stadtgebietes und vor Erreichen städtischer Staupunkte. Zudem müsse er in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Personennahverkehr errichtet werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil die potentiellen Nutzer den Kreuzungsbereich B................../ G.......... als Linksabbieger passieren müssten, wo sich der Berufsverkehr in der Regel 40 m bis 100 m staue. In der Folge sei eine Auffahrt auf den Parkplatz nur über ein erneutes Linksabbiegen möglich. Dabei sei die im Bebauungsplan vorgesehene Linksabbiegerspur mit Platz für drei Fahrzeuge angesichts der Kapazität des Parkplatzes von 127 Stellflächen zu gering. Eine Zustiegsmöglichkeit zum relevanten öffentlichen Personennahverkehr bestehe erst in 300 m Entfernung, wobei ein Zugang nur über „fußgängerunfreundliche Ampeln“ gewährleistet sei. Eine effiziente Eignung von P+R-Parkplätzen ergebe sich erst ab einer Größe von mindestens 300 Stellplätzen. Weitere - näher bezeichnete - Alternativen seien nicht untersucht worden. Zudem wären die für die Verwirklichung des Bebauungsplanes vorgesehenen Gelder besser in die Verwirklichung des Stadtbahnprojekts 2020 investiert, welches die Verlängerung der Stadtbahnlinie 11 bis W..... vorsehe. Dann würde der Anreiz steigen, den dortigen P+R-Parkplatz zu nutzen. Dies hätte zur Folge, dass ein wesentlicher Teil des Verkehrs gänzlich aus Bühlau herausgehalten würde. 15 16 9 Zudem sei damit zu rechnen, dass der Parkplatz von Anwohnern, von Besuchern nahe gelegener Gewerbebetriebe und von Pächtern der angrenzenden Kleingartenanlage anstatt von Pendlern benutzt werde. Hierdurch erhöhten sich Zu- und Abfahrtsverkehr und damit einhergehend die Lärm- und Schmutzemissionen. Die Breite der G.......... sei für den Ausbau mit einer Linksabbiegespur zu gering. Es werde ein weiterer Staupunkt geschaffen, der zu einer erheblichen Gefährdung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs führen werde. Der zusätzliche Stau und Stop & Go- Verkehr werde darüber hinaus zu unzumutbaren Lärm- und Schmutzbelastungen führen. Die Lärmbelastungen seien durch Messungen an den Stellplätzen und an den Häusern ermittelt worden. An den Stellplätzen werde die zulässige Belastung von 55 dB(A) tags und 45-40 dB(A) nachts mit jeweils ca. 85 dB(A) überschritten. Außerdem sei nicht die gesamte Belastung der Anwohner, die sich aus dem Verkehr auf der G.........., der An- und Abfahrt und dem Ein- und Ausparken ergebe, berücksichtigt worden. Die schalltechnische Untersuchung sei daher nicht verwertbar. Die umliegenden Grundstücke würden unzumutbar mit Lärm belastet. Ferner stehe dem Bebauungsplan der Flächennutzungsplan entgegen, der für das Gelände Wohnbauflächen mit hohem Grünanteil vorsehe. Derzeit sei die Fläche Teil eines schmalen, sich bis zur Elbe hinunterziehenden Grünstreifens. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werde die Versickerungs- und Verdunstungsfläche verringert und es komme zu einer lufthygienischen Belastung der Anwohner. Im für die Bebauung vorgesehenen Bereich siedle eine Bergmolchfamilie, die durch die Verwirklichung der Planung vertrieben werde. Eine Lösung für die Umsetzung oder Rettung werde durch den Plan nicht angeboten. Weiterhin sei nur vorgesehen, die Verrohrung des L.............. zu sanieren. Demgegenüber sei es aber angezeigt, den Bach wieder freizulegen und ein ordnungsgemäßes Bachbett zu schaffen. Das wegen der vorgesehenen Vollversiegelung anfallende Niederschlagswasser werde in Richtung L............ fließen. Damit komme es zu einer erheblichen Belastung des Grundwassers und des L.............., zumal die sich im Boden befindenden Altlasten ausgespült würden und ein Parkplatz erhebliche Schmutzpartikel der Fahrzeuge, Öl und andere Rückstände verursache. 17 18 19 20 10 Überdies seien die Bodenverhältnisse für die Errichtung eines P+R-Parkplatzes ungeeignet. So befinde sich im Gelände teilweise Felsgestein in geringer Tiefe und Siedlungsmüll. Ferner seien Teile des Plangebietes Altlastenverdachtsfälle. Im zweiten Weltkrieg habe sich im nordwestlichen Teil ein Munitionslager befunden, welches nicht beräumt, sondern vermauert und eingegraben worden sei. Soweit vorgesehen sei, dass der Siedlungsmüll nicht zu entsorgen, sondern lediglich abzudecken sei, sei dies rechtlich bedenklich und aus Umweltgesichtspunkten undurchführbar. Schließlich habe das beschleunigte Verfahren nicht durchgeführt werden dürfen, weil Einwendungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bis e BauGB entgegenstünden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan ............................................... vom 17. Mai 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Stellungnahmen aus den Jahren 2013 und 2015 seien ausweislich der Anlagen 1 und 1a der Vorlage zur Stadtratssitzung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. Den Mitgliedern des Ortsbeirats hätten zur Vorbereitung der Sitzung vom 18. April 2018 diese Unterlagen ebenfalls zur Verfügung gestanden. Insoweit legte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Ortsamtsleiterin B......../ L........ vor, nach der dem Ortsbeirat die nichtöffentliche Fassung der Vorlage entsprechend der Geschäftsordnung sechs volle Tage vor dem Sitzungstag vorgelegen habe. Auch den Mitgliedern des Stadtrates hätten diese Unterlagen vorgelegen. Es obliege diesen jeweils selbst zu entscheiden, wie intensiv sie sich mit den Vorlagen auseinandersetzten. Eine unzureichende Vorbereitung einzelner Stadträte führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes. Die erstellten Gutachten ließen weder eine Unzumutbarkeit des entstehenden Verkehrslärms noch eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner erkennen. Das 21 22 23 24 25 26 11 Verkehrsaufkommen eines P+R-Platzes sei im Vergleich zu anderen Parkflächen für Fahrzeuge gering, da nicht wesentlich mehr als ein Parkvorgang pro Stellplatz zu erwarten sei. P+R-Nutzer seien zu 80 % Berufspendler, die, zueinander zeitlich versetzt, einmal am Tag ankämen und einmal abfahren würden. Die G.......... sei mit 6.800 bis 7.200 Fahrzeugen je Richtung keine der am stärksten befahrenen Straßen im Stadtgebiet, die B.................. weise beispielsweise das doppelte Verkehrsaufkommen auf. Das durch den Parkplatz hervorgerufene Verkehrsaufkommen bei einem Umschlag pro Stellplatz von weniger als zwei sei im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen der anliegenden Hauptverkehrsstraßen marginal, weshalb eine Verschlechterung der aktuellen Situation nicht zu erwarten sei. Das Verkehrsaufkommen werde daher nicht wesentlich erhöht, die Gefahr der Herstellung eines Unfallschwerpunktes bestehe nicht. Der Abstand der Einfahrt in den Parkplatz über die S........ zur Straße zum Knoten G........../ B.................. sei mit 170 m hinreichend, so dass ein Rückstau der wartenden Linksabbieger auf diesen Knoten nicht zu erwarten sei. Es habe eine Variantenauswahl stattgefunden, die übrigen Varianten, u. a. die von den Antragstellern favorisierten, seien mit - näher dargestellten - Nachteilen behaftet, die schließlich zur Auswahl des konkreten Standortes geführt hätten. Die konkrete Fläche sei auch für einen P+R-Platz geeignet. Insbesondere seien die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs hinreichend nah. Die Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, dass der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der Flächennutzungsplan enthalte in seiner Darstellungssystematik weder private noch öffentliche Parkplätze, mithin auch keine P+R-Anlagen. Die gesunden Wohnverhältnisse würden durch den geplanten Parkplatz nicht beeinträchtigt. Anders als die Antragsteller meinten, sei in der Kostenkalkulation ein Aushub nach Deponieklasse II von 9.000 m³ und dessen Entsorgung vorgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020, auf die Landschaftspläne 1996 27 28 29 30 12 und 2018 der Antragsgegnerin, auf die von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und zwei gerollte Pläne) sowie auf die Internetveröffentlichung „Themenstadtplan“ der Antragsgegnerin - dort Straßenverkehrslärm - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 15 haben Erfolg, weil sie zulässig und begründet sind. Der Antrag der Antragstellerin zu 16 bleibt ohne Erfolg. I. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 15 sind zulässig, derjenige der Antragstellerin zu 16 hingegen nicht. 1. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist durch die Rücknahme des Antrags im Verfahren 1 C 9/18 entfallen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 23). 2. Die Antragsteller zu 1 bis 15 sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wird ein Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags gemacht, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen 31 32 33 34 35 13 Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 12 m. w. N.). Allerdings sind nicht alle privaten Belange für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 41; v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30). Die Antragsteller zu 1 bis 15 machen als abwägungserheblichen, schutzwürdigen Belang ihr jeweiliges Interesse an der Vermeidung einer Lärmerhöhung geltend. Mit der Vermeidung der Lärmerhöhung zum Schutz der Gesundheit dieser Antragsteller ist ein abwägungserheblicher eigener Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Antragsteller zu 1 bis 15 sind Bewohner der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke. Diese Grundstücke werden durch die G.......... und die S........ Straße, die teilweise oder vollständig überplant sind, erschlossen. Durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes soll ein Teil des überörtlichen Verkehrs unmittelbar in das Plangebiet auf den dort zu errichtenden P+R-Parkplatz geführt werden. Dies hat durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens und durch die mit dem Parken der Fahrzeuge zusammenhängenden Geräusche eine Lärmerhöhung zur Folge. Die Vermeidung dieser Lärmerhöhung war gemäß § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 a. a. O., Rn. 42). Soweit in der schalltechnischen Untersuchung vom 9. Januar 2014 festgehalten ist, dass der geplante Parkplatz - für sich gesehen - bereits an den näher zum Plangebiet liegenden Immissionsorten G.......... ... und... lediglich Lärm verursache, der fast 10 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 36 37 14 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV (im Folgenden: 16. BImSchV) liege, steht dies der Antragsbefugnis der in der Hinterlandbebauung G.......... ... (Antragsteller zu 1, 7, 12 und 13) sowie G.......... ... (Antragsteller zu 10 und 11) wohnenden Antragsteller nicht mit Blick auf Ziffer 2.2 TA Lärm entgegen. Allein aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung vom 9. Januar 2014 kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgehalten werden, dass diese Antragsteller nicht mehr im Einwirkbereich des Parkplatzes wohnen. Die schalltechnische Untersuchung hat den durch den Parkplatz hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr auf der nach den Planungen durch Einfügen einer Linksabbiegespur zu verändernden G.......... - lt. Anlage 2.2 der schalltechnischen Untersuchung 683 Fahrzeuge - selbst nicht zum Gegenstand. Die Antragsteller haben u. a. diesen Punkt zum Gegenstand ihrer Antragsbegründung gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht offensichtlich, dass der Lärmzuwachs an den maßgeblichen Immissionsorten (vgl. hierzu: Ziffer 2.3 TA-Lärm) nur geringfügig sein wird, was zur Folge hätte, dass er nicht in die Abwägung zugunsten dieser Antragsteller einzustellen gewesen wäre und sie nicht antragsbefugt wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, juris Rn. 5). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung schon eine Verkehrserhöhung um 454 Kraftfahrzeuge als ‚nicht geringfügig‘ angesehen worden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 21. April 2015 - 3 S 2094/13 -, juris Rn. 28). Die Lärmkartierung 2017 der Antragsgegnerin lässt einen gegenteiligen Schluss zu Lasten der Antragsteller zu 1, 7 und 10 bis 13 nicht zu. 3. Der Antragstellerin zu 16 fehlt hingegen die Antragsbefugnis. Sie wohnt vom Plangebiet ca. 1.750 m entfernt und kann sich daher nicht darauf berufen, dass ihre gesunden Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) vom geplanten P+R-Parkplatz berührt werden. Die Antragstellerin zu 16 bringt lediglich vor, die Vermietbarkeit ihrer Wohnung auf dem Anwesen G.......... ... werde durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes beeinträchtigt. Damit macht sie in der Sache einen drohenden Wertverlust ihres Vermietungsobjektes geltend. Der Gesichtspunkt der Wertminderung eines Grundstücks eines Plannachbarn hat jedoch grundsätzlich nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungsbelangs. Zwar kann die einen erheblichen Umfang 38 39 40 15 erreichende Wertminderung als Indiz dafür zu werten sein, dass Eigentümerinteressen auf dem Spiel stehen, die in der Abwägung berücksichtigungs- und gegebenenfalls im Verhältnis zu entgegenstehenden Interessen durchsetzungsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 6). Hierzu hat die Antragstellerin zu 16 aber nichts vorgetragen. Unter welchen Voraussetzungen durch einen Bebauungsplan bewirkte Veränderungen ein nicht unmittelbar betroffenes Grundstück ansonsten so stark berühren, dass das Interesse des Eigentümers, von diesen Veränderungen verschont zu bleiben, ein abwägungserhebliches Gewicht erlangt, hängt grundsätzlich von einer Würdigung des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai 2018 a. a. O., Rn. 30 m. w. N.). Jedoch macht die Antragstellerin zu 16 auch insoweit nichts geltend. Die Übrigen nach Auffassung der Antragsteller - auch der Antragstellerin zu 16 - nicht oder nicht hinreichend berücksichtigten Belange sind lediglich solche der Allgemeinheit ohne konkreten Bezug zur Antragstellerin zu 16. Sie eröffnen ihr ebenfalls keine Antragsbefugnis. II. Der Antrag der Antragsteller zu 1 bis 15 hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nach § 2 Abs. 3 BauGB ein beachtlicher Verfahrensverstoß unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt. Beachtlich sind Verfahrensverstöße gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn entgegen § 2 Absatz 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. 1. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, da sie die zu erwartenden Verkehrslärm- Immissionen unzutreffend bewertet hat. Es kann daher dahinstehen, ob zudem eine unzureichende Ermittlung dieser Immissionen vorliegt, weil der zu erwartende 41 42 43 44 45 16 Summenpegel für die Anlieger der G.......... und der S........ Straße, der sich aus dem vorhandenen Verkehrslärm und dem durch die vom Parkplatz angezogenen Fahrzeuge sowie durch die vom Parkplatz ausgehenden Geräusche ergeben wird, nur überschlägig durch die Fachverwaltung der Antragsgegnerin ermittelt, keiner sachverständigen Untersuchung zugeführt und nicht zum Abwägungsmaterial genommen worden ist. a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen- berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 135. EL September 2019, § 2 BauGB Rn. 148). Beim Bewerten geht es darum, in welchem qualitativen und quantitativen Maß der jeweilige Belang für sich gesehen durch die Auswirkungen der anstehenden Bauleitplanung voraussichtlich betroffen sein wird. Relevant ist dabei u. a. die Wertigkeit („Qualität“) des jeweils betroffenen Belangs innerhalb einer Kategorie gleichrangiger Belange. Dabei sind - angesichts der Situationsgebundenheit der Wertigkeit von Belangen - die im Plangebiet oder in dessen Nachbarschaft vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Zustände einschließlich vorhandener Vorbelastungen, soweit sie den „Wert“ anheben oder mindern können, zu berücksichtigen (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 112. Lfg. Oktober 2019, § 2 Rn. 286). Ein Bewertungsfehler liegt u. a. vor, wenn die Wertigkeit des jeweils betroffenen Belangs unzutreffend beurteilt worden ist; Art, Ausmaß und Intensität der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange sowie auf bestehende Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art unzutreffend beurteilt wurden; eine bestehende Vorbelastung nicht erkannt oder falsch beurteilt wurde (vgl. Gierke a. a. O., Rn. 326). b) Ein solcher Fehler der letztgenannten Art ist der Antragsgegnerin unterlaufen. 46 47 48 17 Sie hat im Abwägungsprotokoll unter „Immissionsschutz/gesunde Wohnverhältnisse“ u. a. festgehalten: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass der geplante Parkplatz zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung der Umgebung führen wird und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ sowie „Die Beurteilung des zulässigen Schallpegels erfolgte nach der Verkehrslärmschutzverordnung. Die darin benannten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden an den untersuchten Immissionsorten eingehalten.“ Damit dürfte sie wesentlichen Grundlagen für den Belang der gesunden Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) fehlerhaft ermittelt haben. Jedenfalls hat sie diesem Belang im konkreten Fall eine geringe Wertigkeit beigemessen. Dabei hat sie verkannt, dass die Vorbelastung auf der G.......... nach der von ihr im Jahr 2017 erstellten Lärmkartierung für einige Wohnanlieger eine Belastung oberhalb der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV aufweist, wobei - rechnerisch - zum Teil sogar nicht nur die Grenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete, sondern sogar diejenigen für Gewerbegebiete überschritten sind. Insoweit wurde dem abwägungsrelevanten Belang der gesunden Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Zusammenhang mit dem die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigenden Verkehrslärm zu geringes Gewicht beigemessen. Dabei gehört die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms - wovon auch die Antragsgegnerin ausgegangen ist - zum Abwägungsmaterial (vgl. VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2015 - 8 S 538/12 -, juris Rn. 38). Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat ein Planungsträger sicherzustellen, dass durch die Änderung einer Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht, also auch dann, wenn die Straße aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen Festsetzung geändert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, juris Rn. 5). § 41 BImSchG i. V. m. der zu ihrer Durchführung erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV v. 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036) setzt der Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze, die nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248-260, juris Rn. 30). Auch eine 49 50 51 18 planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 a. a. O.). Stellt sich im konkreten Planungsfall die Frage eines Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, sind also Lärmbelastungen von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts zu erwarten, ist die nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken sonst maßgebliche Sicht, die unterschiedlichen Lärmarten - insbesondere Gewerbelärm und von öffentlichen Straßen ausgehenden Verkehrslärm - isoliert zu betrachten, nicht mehr zulässig. In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Summenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 24. November 2010 - 4 BN 28.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2018 - 7 B 1459/17.NE -, juris Rn. 14). 2. Der Bewertungsmangel ist auch offensichtlich i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Senatsurt. v. 25. März 2014 - 1 C 4/11 -, juris Rn. 58). Solche Umstände liegen vor, weil bereits im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit auf den Mangel hingewiesen wurde und die allgemein zugänglichen Unterlagen der Antragsgegnerin die Richtigkeit der Kritik stützen. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hatten für ihre damaligen Mandanten mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass sich die G.......... nach dem von der Antragsgegnerin herausgegebenen Masterplan zur Lärmminderung in einem kritischen Bereich befinde und durch die Parkplatznutzung sowie den An- und Abfahrtsverkehr zusätzliche erhebliche Lärmemissionen erfolgen würden. Die eingeholte Studie berücksichtige das Zusammenspiel von Verkehrsbelastung und Zusatzbelastung nicht. Insbesondere das Flurstück.. der Gemarkung ...... - G.......... ... - werde eine unzumutbare Lärmbelastung treffen. Sie hatten auch eigene, laienhafte Messungen an nicht weiter konkretisierten Immissionsorten wiedergegeben, nach denen sich eine Grenzwertüberschreitung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für den Tagzeitraum bereits ohne den Parkplatz ergeben hatte. 52 53 54 19 Dieses Vorbringen wird durch die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Daten bestätigt. Bei der G.......... handelt es sich um eine stark befahrene Straße. Im Landschaftsplan 1996 der Antragsgegnerin, welcher bei Aufstellung des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans noch galt, war die G.......... als Straße mit einer Verkehrsbelegung von mehr als 20.000 Kfz/24 h eingezeichnet (Synthetische Klimafunktionskarte). Auch wenn sich die Verkehrsbelastung reduziert hat - der ebenfalls am 17. Mai 2018 beschlossene Landschaftsplan 2018 weist nur noch eine Verkehrsbelastung von mehr als 8.200 Kfz pro Tag für die G.......... aus (Abbildung 6, Lärmbelastung) und die Antragsgegnerin geht von 6.800 bis 7.200 Fahrzeugen je Richtung aus - liegen die Wohnhäuser an der G.......... weiterhin in der Immissionszone einer stark befahrenen Straße. Insofern gab es hinreichend Anlass, die gesunden Wohnverhältnisse der Anwohner im Einwirkungsbereich des Parkplatzes durch Schutz vor Straßenverkehrslärm gehaltvoll zu gewichten. Bestätigung findet dieser Befund durch die aktuelle Situation. Nach dem über das Internet abrufbaren Themenstadtplan „Straßenverkehrslärm“ der Antragsgegnerin liegen einige der Wohnhäuser der Antragsteller, insbesondere das Haus G.......... ..., in einem Bereich, in dem der Straßenverkehrslärm nachts 60 dB(A) und tags 70 dB(A) erreicht oder sogar überschreitet, was auf eine bereits vorhandene Gesundheitsgefahr hindeutet. 3. Schließlich hatte der Bewertungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, juris Rn. 4). Da das mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragte Ingenieurbüro im Fall der Überschreitung der zutreffenden Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte im 55 56 57 58 59 20 Anwohnerbereich Vorschläge für Schallschutzmaßnahmen formulieren sollte (jeweils Seite 3 der Untersuchungen) ist erkennbar, dass bei einer stärkeren Gewichtung der Belange der Anwohner im Hinblick auf Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm die konkrete Möglichkeit bestand, dass das Abwägungsergebnis bei zutreffender Bewertung der Anwohnerbelange ein anderes gewesen wäre. Da die Orientierungswerte - gemeint sind die schalltechnischen Orientierungswerte aus dem Beiblatt 1 der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) - mit 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts noch geringer als die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung sind, war zumindest die Planung von Schallschutzmaßnahmen naheliegend. Abhängig von der Überschreitung der Grenzwerte oder der Intensität der Überschreitung der Orientierungswerte bestand auch die Möglichkeit, dass bei zutreffender Bewertung von der Planung des P+R- Platzes am konkreten Standort gänzlich abgesehen und dieser an einem der erwogenen Alternativstandorte geplant worden wäre. Dem kann die Vorbelastung der Anliegergrundstücke als schutzmindernder Gesichtspunkt nicht entgegengehalten werden. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Vorbelastung der Anliegergrundstücke durch den Lärm der G.......... die Wertigkeit des Belangs gesunde Wohnverhältnisse soweit reduziert, dass er im Ergebnis die von der Antragsgegnerin angenommene geringe Wertigkeit besitzt. Zwar mindert die Vorbelastung den Schutz vor Immissionen (vgl. Gierke a. a. O., Rn. 314 m. w. N.). Lärmvorbelastungen können sich aber nur insoweit schutzmindernd auswirken, wie sie nicht schon selbst unzumutbar sind. Wenn eine Vorbelastung die Grenze überschreitet, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt wird, ist sie insoweit unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 23). Eine solche Intensität der Vorbelastung steht hier nach der von der Antragsgegnerin durchgeführten Lärmkartierung 2017 im Raum. 4. Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und 60 61 62 21 Formvorschriften unwirksam, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 11. September 2019 - 4 BN 17.19 -, juris Rn. 6). Die Antragsteller haben die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB zwar ohne Benennung der Vorschrift, aber inhaltlich hinreichend bestimmt geltend gemacht, indem sie die bereits im Schriftsatz vom 3. Februar 2015 geäußerte Kritik an der Unzulänglichkeit der eingeholten schalltechnischen Untersuchungen mit dem an das erkennende Gericht gerichteten Schriftsatz vom 16. Juli 2018, der nochmals dem Schriftsatz vom 13. September 2018 als Antragsbegründung beigefügt war, wiederholt haben. Die Rüge beschränkte sich nicht auf einen pauschalen Verweis der bereits im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit mitgeteilten Umstände, sondern schilderte erneut die unzureichende Bewertung der sich für die Anwohner ergebenden Lärmbelastung, die sich aus vorhandenem Verkehrslärm und dem durch den zusätzlichen Verkehr und durch den Parkplatz hinzukommenden Lärm zusammensetze. Das Schreiben vom 16. Juli 2018 wurde der Antragsgegnerin bereits im Verfahren 1 C 9/18 zugestellt und im hier geführten Verfahren nochmals unter dem 20. September 2018 an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist es nicht ausgeschlossen, die Rüge im Normenkontrollverfahren zu erheben und durch das Gericht übermitteln zu lassen, wenn die Rüge - wie hier - innerhalb der Jahresfrist bei der Gemeinde eingeht (vgl. Senatsurt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35). 5. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Teilunwirksamkeit stellt zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3), für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr betrifft der Abwägungsmangel den Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes - die Festlegung eines P+R-Parkplatzes - an sich. 63 64 22 Ein anderes Ergebnis ergäbe sich nicht, wenn der Fehler nicht als solcher des Bewertens des Belangs der gesunden Wohnverhältnisse nach § 2 Abs. 3 BauGB, sondern als ein solcher der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB anzusehen wäre. In diesem Fall würde es sich um einen erheblichen Mangel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB handeln. 6. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass nach den Darstellungen im Landschaftsplan 1996 der Antragsgegnerin und dem in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin gezeigten Luftbild einiges dafür spricht, dass es sich bei dem Plangebiet überwiegend um eine Außenbereichsfläche (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB) handelt. Für solche Flächen sind die Bestimmungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich unanwendbar (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 65 66 67 68 69 23 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 24 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. VROVG Meng ist wegen Erkrankung an der Hinzufügung seiner Unter- schrift gehindert gez.: Schmidt-Rottmann Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Kober Pastor