Beschluss
5 B 36/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 36/20 7 L 1222/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Wiederholungsprüfung (Anatomie) und Härtefall; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 29. April 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 - 7 L 1222/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu einer weiteren (dritten) Wiederholung der Erfolgskontrolle für den Erwerb des Leistungsnachweises „Kursus der makroskopischen Anatomie“ im Fach Anatomie zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit oblegen hätte, unverzüglich den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, wohingegen der Antragsteller sich in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfungslage ausgesetzt habe. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache 1 2 3 3 hinreichend wahrscheinlich vorliegt, was aber Voraussetzung für das Ergehen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ist. Der Antragsteller macht zum Ersten geltend, dass sich aus dem Gewährleistungsgehalt des Art. 12 GG ein Anspruch auf eine von der Prüfungsordnung nicht vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung ergebe, wenn der Misserfolg der Prüfung auf außergewöhnlichen, das Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen beruhe (Härtefall). Dies ist nicht zutreffend. Denn bereits § 26 Abs. 1 und 2 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Leipzig vom 8. Mai 2012 (SO) lässt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, die Versäumung eines Termins für die Durchführung der Erfolgskontrolle oder einen Rücktritt nach Beginn der Erfolgskontrolle durch den Studierenden aus triftigen Grund zu. Damit ist dem durch Art. 12 GG geschützten Interesse des Studierenden, eine für den Berufszugang erhebliche Prüfung nicht unter außergewöhnlichen, sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen ablegen zu müssen, vollständig Rechnung getragen. Dass § 26 Abs. 2 SO den Studierenden diesbezüglich die Mitwirkungspflicht auferlegt, unverzüglich die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis der verantwortlichen Lehrkraft schriftlich mitzuteilen, dient dem gleichermaßen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, BVerwGE 106, 369, juris Rn. 19 ff. m. w. N. zur st. Rspr.) und schränkt die Berufszugangsfreiheit eines Prüflings nicht unverhältnismäßig ein. Die unverzügliche Geltendmachung des Rücktritts ist nicht nur aus Gründen der Beweissicherung geboten, vielmehr soll mit dieser Verpflichtung auch verhindert werden, dass ein Prüfling zunächst abwartet, wie das Prüfungsergebnis ausfällt, und er sich somit unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ungerechtfertigte Vorteile verschafft (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1993 – 6 C 28.92 –, juris Rn. 35). Der Antragsteller rügt zum Zweiten, er habe seine psychische Belastung nicht erkannt; diese habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen. Deshalb habe von ihm auch nicht verlangt werden können, dass er zu der Prüfung nicht antrete. Auch mit diesem Einwand kann er nicht gehört werden. 4 5 4 Der nachträgliche auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung berührt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Denn es besteht die Gefahr, dass der Prüfling seine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessert, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt wird. An die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 11; st. Rspr.). Ein Prüfling hat bei etwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen, etwa Krankheitssymptomen, die ihm im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit erheblich beeinträchtigt ist. Der Prüfling muss seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn prüfungsunfähig machen, erkennen. Steht danach fest, dass seine Leistungsfähigkeit durch derartige Umstände erheblich beeinträchtigt war, hat der Prüfling daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt, in dem er sich ihrer bewusst geworden ist. Ob der Prüfling die Art seiner Erkrankung richtig einordnen konnte und ob er die Erkrankungssymptome richtig gedeutet hat, ist unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 25 m. w. N.; st. Rspr.). Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller seinen Rücktritt von der Prüfung nicht in der gebotenen Weise unverzüglich erklärt hat. Dem Antragsteller war ausweislich seiner Angaben im 6 7 5 Antrag auf Gewährung eines Viertversuchs vom 20. Juli 2019 und in der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 15. Dezember 2019 bereits vor Prüfungsantritt bekannt und bewusst gewesen, dass er schon während seiner Prüfungsvorbereitung infolge der damals für ihn bestehenden Ungewissheit über eine nicht ausschließbare Infektion mit HIV und aufgrund der Nebenwirkungen der von ihm eingenommenen HIV-Prophylaxe in seiner Leistungsfähigkeit psychisch und physisch durch Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Durchfälle erheblich gemindert war. Es hätte ihm danach oblegen, sich bereits vor Prüfungsantritt unverzüglich Klarheit darüber zu verschaffen, ob diese Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt hatte. Ob er hingegen auch schon ohne diese ihm obliegende, unverzügliche sachkundige Klärung seines gesundheitlichen Zustandes seine Leistungsminderung als Prüfungsunfähigkeit bewertet und erfasst hat, ist darüber hinausgehend nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1984 - 7 B 129.84 -, Rn. 2, juris). Es stellt in diesem Zusammenhang auch ein starkes Indiz für eine gemessen an den vorgenannten Grundsätzen missbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts dar, dass der Antragsteller mit der sinngemäßen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris, Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für Verfahren, die das endgültige Nichtbestehen von Erfolgskontrollen im Studiengang Medizin betreffen, ist in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) regelmäßig ein Streitwert von 7.500 € angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 ME 90/16 -, juris). Der Wert ist in dem auf vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 – 2 B 263/18 –, juris Rn. 16). 8 9 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Dr. Helmert 10