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Beschluss

6 A 952/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 952/18.A 2 K 2454/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller – prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 11. Mai 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juli 2018 - 2 K 2454/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). 1 2 3 Hier wirft der Kläger eine Reihe von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mithilfe eines zugeschalteten ortsfernen Dolmetschers per Videokonferenztechnik, der damit verbundenen Datenübermittlung, einer möglichen Verspätung seiner Rüge des behaupteten Anhörungsmangels und der über die Anhörung erstellten Niederschrift auf. Auf diese Fragen kam es aber nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat zum einen zwar erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksal geäußert und sich dabei auch auf sein gegenüber seiner Anhörung beim Bundesamt gesteigertes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gestützt. Insoweit könnte ein möglicher Verstoß gegen gesetzliche Regelungen über die Anhörung von Bedeutung sein - wobei insoweit allerdings § 17 Abs. 1 AsylG und nicht der vom Kläger in seinen aufgeworfenen Grundsatzfragen genannte § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG Anknüpfungspunkt sein dürfte (vgl. für das gerichtliche Verfahren § 185 Abs. 1a GVG). Die von § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG und Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (vgl. zuvor Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) vorgesehene persönliche Anhörung des Klägers hat stattgefunden, weil der Kläger und der Anhörende gleichzeitig anwesend waren und der Kläger sich zu seinen Fluchtgründen äußern konnte und dies auch getan hat (vgl. Art 16 der Richtlinie 2013/32/EU). Fraglich ist indes, ob die in § 17 Abs. 1 AsylG und Art. 15 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 2013/32/EU (vorher: Art. 13 Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 2005/85/EG) vorgesehene Hinzuziehung bzw. Wahl des Dolmetschers einen anwesenden Dolmetscher erfordern und die Anhörung deshalb eventuell fehlerhaft war. Fraglich ist vor allem, ob es zur Hinzuziehung eines Dolmetschers mittels Videokonferenztechnik durch das Bundesamt einer § 185 Abs. 1a GVG vergleichbaren ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Asylgesetz bedarf, die dann auch das Recht zur Datenübermittlung eröffnen würde. 3 4 4 Das Verwaltungsgericht hat aber zum anderen unabhängig davon und die Entscheidung selbstständig tragend festgestellt, dass "selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellte, … die von ihm geschilderten Ereignisse nicht darauf schließen (lassen), dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut verfolgt würde" (Seite 11 des Urteilsabdrucks, Beginn des mittleren Absatzes). Es hat diese Schlussfolgerung damit begründet, dass er jedenfalls zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt für die äthiopische Hoheitsgewalt nicht mehr von gesteigertem Interesse sei. Dabei hat es die Aussagen des Klägers in seiner Anhörung durch die Einzelrichterin, an der ein präsenter Dolmetscher teilnahm, zugrunde gelegt. Im Hinblick auf diese Begründung des Verwaltungsgerichts macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend. Dass mögliche Fehler der Anhörung beim Bundesamt für diese Feststellung von Einfluss gewesen sein können, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Diese Begründung führt somit selbst bei beachtlichen Mängeln der Zuziehung des Sprachmittlers, der Datenübermittlung und daraus folgenden Mängeln der Anhörung und der Anhörungsniederschrift beim Bundesamt dazu, dass die Klage abzuweisen ist (vgl. § 46 VwVfG). Gründe des Unionsrechts, die eine Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels beim Bundesamt hindern könnten, liegen nicht vor. Der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich von der Möglichkeit, eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto zu heilen, aus (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto - Rn. 127 f.). Dies muss erst recht bei einer fehlerhaften Anhörung gelten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 38 bis 47, insoweit aufrechterhalten und konkretisiert mit Beschl. v. 17. April 2019 - 1 C 5 6 5 26.16 -, juris Rn. 2 und v. 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 -, juris), betrifft dies einen anderen, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung. Die Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 AsylG hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Auch eine vom Bundesamt mitverfügte Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) bzw. Abschiebungsandrohung (§ 35 AsylG) ist sofort vollziehbar. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt, kann die Abschiebungsentscheidung vor Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Gleiches gilt, wenn rechtzeitig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, dieser aber keinen Erfolg hat. Nach § 36 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 AsylG ergeht (u. a.) in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat) die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Regelfall ("soll") im schriftlichen Verfahren; eine mündliche Anhörung des Antragstellers findet dann grundsätzlich nicht statt. Dem Bundesverwaltungsgericht geht es deshalb insbesondere um die Frage, ob in Fällen einer unterlassenen Anhörung des Betroffenen zu den Unzulässigkeitsgründen durch die Asylbehörde auch die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zur Heilung des Anhörungsmangels ausreicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. April 2019 a. a. O. Rn. 2 und Beschl. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 2 ff.). Bei einer schriftlichen - und regelmäßig vom Prozessbevollmächtigten abgegebenen - Stellungnahme stellt sich die Frage, ob diese einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers gleichsteht. Dagegen hat bei der hier vorliegenden Ablehnung des Antrags als (einfach) unbegründet die Klage des Asylbewerbers aufschiebende Wirkung. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung im gerichtlichen Verfahren, die stets unter Beiziehung qualifizierter Dolmetscher erfolgt, die Möglichkeit, seine Fluchtgründe darzulegen. Eine solche Anhörung genügt den Anforderungen des Art. 15 RL 2013/32/EU mit Ausnahme dessen, dass wegen des vorab zu bestimmenden gesetzlichen Richters nicht eine Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts und wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerichtlicher Verfahren keine persönliche Anhörung unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, sichergestellt werden kann. Im Regelfall wird ein Anhörungsmangel beim Bundesamt deshalb durch eine gerichtliche Anhörung des Schutzsuchenden geheilt. Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn sich eine Geschlechtsverschiedenheit von Anhörendem und Schutzsuchendem 6 oder eine mangelnde Vertraulichkeit auf die Anhörung ausgewirkt haben können. Hierfür ist hier aber nichts ersichtlich. Dass der Kläger wegen der Geschlechtsverschiedenheit von anhörender Richterin und ihm oder mangels Vertraulichkeit Angaben nicht gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 nach seiner Konkretisierung in den Beschlüssen vom 17. April und 24. Oktober 2019 von einer auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegebenen Möglichkeit zur Heilung des Fehlens einer Anhörung beim Bundesamt durch eine gerichtliche Anhörung aus (BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 6); die Tatsache, dass bei einer solchen Anhörung nicht alle Anforderungen des Art. 15 RL 2013/32/EU garantiert werden können, wird nur klarstellend erwähnt (a. a. O. Rn. 20). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Berufungsverfahren wäre deshalb nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylVfG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 7 8