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Beschluss

3 B 118/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruhte.
Entscheidungsgründe
Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruhte.