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Beschluss

3 A 182/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 182/20 5 K 2447/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Kinderbetreuungsplatz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 28. Mai 2020 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2019 - 5 K 2447/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Die minderjährige Klägerin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 2018 erhobenen Klage zuletzt die Verpflichtung der Beklagen, ihr einen Platz zur frühkindlichen Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nachzuweisen. Die Beklagte war vom Verwaltungsgericht Leipzig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet worden, der Klägerin ab dem 13. März 2019 bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen angemessenen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erklärt hatte, in Eigeninitiative einen Betreuungsplatz gefunden zu haben, und die Eltern der Klägerin einen entsprechenden Betreuungsvertrag ab dem 1. August 2019 geschlossen hatten, wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Nunmehr hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten beantragt, den Platz der Klägerin in der von ihr genutzten Kindertagesstätte als Platz zur frühkindlichen Förderung nachzuweisen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, ihr einen Platz zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort nachzuweisen. 1 2 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin zwar einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Nachweis eines Platzes zur frühkindlichen Förderung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII habe, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch die Selbstbeschaffung erfüllt werde. Allerdings stehe der Klägerin ein bedarfsdeckender Platz seit dem 1. August 2019 zur Verfügung. Es sei auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, welchen rechtlichen Vorteil die Klägerin aus der begehrten Erklärung der Beklagten, dass der selbstbeschaffte Platz auch nachgewiesen werden solle, haben könnte. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2019 konkludent erklärt, der selbstbeschaffte Platz solle auch zugewiesen werden. Zwar habe die Beklagte dies in ähnlich gelagerten Fällen auch ausdrücklich erklärt. Da sie aber in der Platzversorgung ein Ereignis gesehen habe, das aus ihrer Sicht geeignet gewesen sei, die Klage zu erledigen, könne die Erledigungserklärung dahingehend ausgelegt werden, dass ihr auch die Erklärung, der selbstbeschaffte Platz solle auch nachgewiesen werden, innewohne. Spätestens in der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte dies aber auch ausdrücklich erklärt. Auch der Hilfsantrag scheitere am Rechtsschutzbedürfnis, da die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hätten, dass der derzeitige Betreuungsplatz bedarfsdeckend sei, auch im Fall der Bedarfsänderung angepasst werde und die Klägerin in der Kindertagesstätte verbleiben solle. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens 3 4 5 4 zumindest als ungewiss erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, wobei an die Zulassungsbegründung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur Verfügung steht (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, a. a. O.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Hierzu trägt sie mit Schriftsatz vom 16. März 2020 zusammengefasst vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (- 5 C 19.16 -, juris) verpflichtet, dem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachzuweisen. Dieser, in einem aktiven Tun bestehende Anspruch werde nach der Rechtsprechung auch nicht durch die Selbstbeschaffung mit einem Platz zur frühkindlichen Förderung erfüllt, wie es hier mit dem nunmehr eingenommenen Platz der Fall gewesen sei. Ein Obsiegen würde ihr auch einen rechtlichen Vorteil bringen. Es handle sich bei dem Nachweis durch den Jugendhilfeträger um dessen elementare Pflicht. Da das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und hierauf auch beruhe, bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Mit diesen Erwägungen sind ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargetan. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehreren, selbstständig tragenden Begründungselementen beruht, wird der Darlegungspflicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 erst dann Genüge getan, wenn sich der Antragsteller mit allen Begründungselementen auseinandersetzt (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2019 - 3 A 517/18 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 16. Januar 2018 - 3 A 934/17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). 6 7 8 5 Hiervon ausgehend gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur deshalb abgelehnt, weil es keinen rechtlichen Vorteil in der begehrten Verurteilung finden konnte. Darüber hinaus hat es, wie sich aus der Formulierung „im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen“ ergibt, festgestellt, dass das Klageziel, nämlich der begehrte Nachweis des Platzes zur frühkindlichen Förderung, durch die konkludente Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 2019 und der ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2019 erreicht worden sei. Dazu hat es darauf abgestellt, dass durch die konkludente und später ausdrückliche Erklärung der Nachweis des von der Klägerin selbst beschafften Platzes vorgenommen worden sei. Mit diesen Feststellungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Denn der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Selbstbeschaffung selbst kein Nachweis erbracht worden sei, nimmt nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis dadurch erbracht gesehen hat, dass die Beklagte sich die im Weg der Selbsthilfe vorgenommene Vergabe des Platzes an die Klägerin nunmehr ausdrücklich zugerechnet hatte. Eine solche Feststellung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, denn würde man bei einer Konstellation wie der vorliegenden an die Nachweispflicht weitere Anforderungen stellen, könnte diese Pflicht durch die Beklagte nicht erfüllt werden und der Klägerin würde die Möglichkeit verschafft, die Beklagte im Vollstreckungsweg zu einem Nachweis zu verpflichten, der dieser niemals gelingen würde. Sollte es der Klägerin darauf angekommen sein, die mögliche Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen, hätte ihr die Möglichkeit offen gestanden, die Klage bei einem nachweisbaren Feststellungsinteresse auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. 3. Auch eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus den oben angegebenen Entscheidungsgründen ergibt - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des Nachweises eines Betreuungsplatzes durch Selbstbeschaffung ausdrücklich seinem Urteil zugrunde gelegt und den Nachweis hier durch die Klägerin als erbracht angesehen. In der Sache rügt die Klägerin daher ein aus ihrer Sicht falsches 9 10 11 6 Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht aber ein Abweichen hiervon. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp 12 13 14