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Beschluss

1 B 78/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abzuleitende Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung gibt im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Möglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. 2. Ein hinzutretendes übergroßes Vorhaben der Wohnnutzung kann in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, dass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert. Im reinen Wohngebiet vermag ein solches Vorhaben die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. 3. Durch die Beseitigung von Niederschlagswasser wird das Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Wasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.
Entscheidungsgründe
1. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abzuleitende Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung gibt im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Möglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. 2. Ein hinzutretendes übergroßes Vorhaben der Wohnnutzung kann in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, dass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert. Im reinen Wohngebiet vermag ein solches Vorhaben die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. 3. Durch die Beseitigung von Niederschlagswasser wird das Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Wasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.