Beschluss
1 B 126/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 126/20 3 L 88/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: e. G., vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Milchviehanlage am Standort H..........; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 17. Juli 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. April 2020 - 3 L 88/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage (Az.: 3 K 2025/19) gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung von Rindern abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2019, deren sofortige Vollziehbarkeit unter dem 15. Januar 2020 angeordnet worden ist. Zwischen den 1 2 3 3 Verfahrensbeteiligten stehe in der Sache im Wesentlichen im Streit, ob die von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen bei einer Gesamtbetrachtung der im Einwirkungsbereich der Anlage auftretenden Immissionen für die Antragstellerin unzumutbar seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürften die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die von der Beigeladenen geplante Milchviehanlage sei eine genehmigungsbedürftige Anlage in diesem Sinne. Erteilungsvoraussetzung sei gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG insbesondere, dass sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt würden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. So liege der Fall hier. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erfülle die geplante Anlage der Beigeladenen bei bestimmungsgemäßer Nutzung diese Anforderungen. Sie verursache keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft. Das ergebe sich aus den Ergebnissen der der Genehmigung zugrunde liegenden Immissionsprognose nebst Ergänzungen und Nachberechnungen. Im Bereich der Luftverunreinigungen würden die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) konkretisiert. Diese regle jedoch nicht den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. In Bezug auf die Bewertung der Schädlichkeit von Gerüchen sei deshalb auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) vom 21. November 2008 (SächsABl. 2008, S. 1596 ff.) abzustellen. Hierfür sei eine Immissionsprognose erstellt worden, welche im Zusammenhang mit Änderungsanzeigen der Beigeladenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach aktualisiert worden sei. In dieser Prognose sei die Vorbelastung als Ist- Zustand umfassend berücksichtigt worden. Ferner sei ein reduzierter Ist-Zustand 4 4 berechnet worden, der die Verringerung der Nutzung des vorhandenen Rinderstalls bei Aufnahme der Nutzung des neuen Rinderstalles in den Blick nehme. Schließlich sei die Zusatzbelastung durch den neuen Rinderstall und die zu erwartende Gesamtbelastung, die sich aus dem reduzierten Ist-Zustand und der Zusatzbelastung zusammensetze, ermittelt worden. Danach werde das Vorhaben der Beigeladenen keine oder nur marginale Auswirkungen auf das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Grundstück haben, weil die von der geplanten Anlage ausgehende zusätzliche Geruchsbelastung durch die Verringerung der Rinderhaltung am aktuellen Standort ausgeglichen werde. Die Verknüpfung der beiden Maßnahmen sei durch eine eingetragene Baulast hinreichend gesichert. In Ansehung dieser Werte komme es nicht entscheidend darauf an, welchen Gebietscharakter die nähere Umgebung des Grundstückes der Antragstellerin aufweise. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich um ein faktisches Dorfgebiet handle. Selbst wenn die nähere Umgebung als faktisches Misch- oder allgemeines Wohngebiet anzusehen wäre, käme trotz Überschreitung des in unter Nr. 3.1 Tabelle 1 GIRL ausgewiesenen Wertes von 0,10 die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung nicht in Betracht, da die vorhandene Geruchsbelastung von 0,13 bei Inbetriebnahme der geplanten Anlage nicht steige. An der inhaltlichen Richtigkeit und Verwertbarkeit der Geruchsimmissionsprognosen bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Es könne offen bleiben, ob bei der Berechnung der Ausbreitung der Gerüche von einer mittleren Bodenrauhigkeit z0 von 0,2 m oder 0,5 m auszugehen sei. In beiden Fällen lasse sich eine schädliche Umweltauswirkung nicht begründen. Die von der südlich des Anwesens der Antragstellerin befindlichen Schweinemastanlage mit 5.000 Mastschweinen ausgehenden Gerüche führten bei korrekter Bewertung nicht zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung. Zwar sei die ursprünglich vorgelegte Immissionsprognose insoweit nicht korrekt erstellt worden, als die tatsächliche Abluftsituation an der Schweinemastanlage unberücksichtigt geblieben sei. Es sei aber eine Nachberechnung unter Verwendung der tatsächlichen Daten vorgelegt worden, die schädliche Umweltauswirkungen nicht ergeben habe. In dieser Berechnung habe von einer Abgasfahnenüberhöhung ausgegangen werden dürfen, weil Nr. 5.5 TA Luft für die Lüftungsanlage der Schweinemastanlage keine Anwendung finde. Schließlich habe auch der Gewichtungsfaktor f = 0,75 nach Nr. 4.6 Tabelle 6 GIRL angewandt werden können. Dieser Faktor sei für Anlagen für Mastschweine und Sauen bis zu einer Tierplatzzahl von circa 5.000 Mastschweinen vorgesehen. Gründe, weshalb hier 5 der höhere Gewichtungsfaktor f = 1,0 anzuwenden sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit ihrer am 14. April 2019 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht geltend. Dieses habe den Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. März 2020 am 9. März 2020 an ihre vormalige Prozessbevollmächtigte zur Stellungnahme binnen dreier Wochen nach Zugang des Schreibens über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandt. Die vormalige Prozessbevollmächtigte habe hiervon erst am 13. März 2020 Kenntnis genommen und dies dem Gericht unter diesem Datum auch angezeigt. Die Kammer hätte daher frühestens am Montag, den 6. April 2020, entscheiden dürfen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil der im Klageverfahren angegriffene Bescheid formell und materiell rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht mangle es an der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Durchführung einer solchen hätte sich der Antragsgegner wegen der Geruchsbelastung, die sich aus der erheblichen Vorbelastung durch die Schweinemastanlage und der Zusatzbelastung durch die geplante Milchviehanlage ergebe, entschließen müssen. In materieller Hinsicht liege eine Verletzung ihrer Rechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. An ihrem Wohnhaus seien unzumutbare Geruchsimmissionen zu erwarten. Bereits die letzte dem Verwaltungsgericht vorgelegte Geruchsimmissionsprognose gehe von einer Zusatzbelastung von 1,5 % aus. Diese Erhöhung sei aufgrund der sehr hohen Vorbelastung unzulässig. Das Wohnhaus befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet, so dass nur 10 % Jahresstunden an Geruchsbelästigung zulässig sei. Soweit das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung des Wohnhauses als faktisches Dorfgebiet angesehen habe, sei es fehlerhaft von der Maßgeblichkeit der landwirtschaftlichen Betriebsstätten der Beigeladenen ausgegangen. Diese dürften sich im Außenbereich befinden. Es handle sich um Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BauGB, die aufgrund ihrer Nutzung im Außenbereich liegen sollen und den Innenbereich daher nicht prägen könnten. Zudem sei die ermittelte Vorbelastung durch die Schweinemastanlage massiv unterschätzt worden. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige habe fehlerhaft eine Abluftfahnenüberhöhung 5 6 6 berücksichtigt. Dies sei nach der einschlägigen VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 nur sachgerecht, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First betrage. Die Abluftschächte der Schweinemastanlage erfüllten keine der beiden Bedingungen. Auch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Nr. 5.5.2 TA Luft nicht anwendbar sei, unzutreffend. Darüber hinaus hätte ein Gewichtungsfaktor f = 1 für die Schweinemastanlage angewendet werden müssen, weil die Anlage mindestens 22 Jahre alt sei und in dieser Zeit viele Neuerungen entwickelt worden seien, die eine Verringerung der Emissionen der Schweinehaltung ermöglichten. Soweit der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Nachberechnung eine mittlere Bodenrauhigkeit z0 von 0,50 m angesetzt habe, habe er die Anemometerhöhe manuell festgelegt, was zum gleichartigen Berechnungsfehler geführt habe. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben zur Beschwerde Stellung genommen. Die Beigeladene legte eine ergänzende Berechnung der Geruchsimmissionsprognose durch den von ihr beauftragten Sachverständigen vor, in der die in der Beschwerde vorgebrachten Kritikpunkte zur Modellierung der Abluft aus der Schweinemastanlage und zur mittleren Bodenrauhigkeit sowie zur Anemometerhöhe als zutreffend unterstellt worden sind. Auch nach dieser Berechnung sei mit einer Geruchshäufigkeit von 0,13 (entspricht 13 % Jahresgeruchsstunden) zu rechnen. Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei wird der Prüfungsumfang des Senats nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erweitert (vgl. hierzu: VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 14), weil das Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung vom 1. April 2020 der Antragstellerin das rechtliche Gehör nicht versagt hat. Die Darlegungen der Antragstellerin zur Sache bieten keinen Anlass zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar verletzt eine Entscheidung die Beteiligten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie zu einer Zeit erlassen wurde, zu der eine gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Mai 2020 - 1 BvR 890/20 -, 7 8 9 10 7 juris Rn. 1). Dies war hier aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte der vormaligen Prozessbevollmächtigten die Stellungnahme der Beigeladenen mit Bitte um Äußerung binnen dreier Wochen nach Zugang am 9. März 2020 (so der Vortrag der Antragstellerin) oder am 10. März 2020 (so der Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle) elektronisch in das besondere elektronische Anwaltspostfach übersandt. Der Zugang dieser gerichtlichen Äußerung bestimmt sich nach allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 BGB). Danach liegt der Zugang einer Erklärung vor, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 -, juris Rn. 15). Die vormalige Prozessbevollmächtigte war gemäß § 31a Abs. 6 BRAO als Inhaberin eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht nur verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sondern auch den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend ist das Schreiben am 9. oder 10. März 2020 zugegangen und das Verwaltungsgericht konnte nach Ablauf von drei Wochen, am 1. April 2020, ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheiden. Auf die spätere tatsächliche Kenntnisnahme der vormaligen Prozessbevollmächtigten kommt es nicht an, da die Stellungnahme der Beigeladenen mit gerichtlichem Begleitschreiben nicht gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 ZPO zugestellt worden ist. Eine Zustellung war auch nicht gemäß § 56 Abs. 1 VwGO angezeigt. Nach § 56 Abs. 1 VwGO sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen zuzustellen. Die Bitte um Äußerung binnen drei Wochen ab Zugang enthält keine solche Frist. Es handelte sich um eine Aufklärungsanordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, deren Nichtbefolgung - anders als diejenige nach § 87b Abs. 1 und Abs. 2 VwGO - nicht mit unmittelbaren prozessualen Konsequenzen verbunden ist. Daher war ihre Zustellung entbehrlich (vgl. Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87 Rn. 26; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 87 Rn. 7). Die Darlegungen der Antragstellerin führen nicht zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. 11 12 8 Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ggf. i. V. m. § 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeordnet worden war, wieder herstellen. Dazu ist - von den Fällen der geltend gemachten Verletzung des § 80 Abs. 3 VwGO abgesehen - eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren Wiederherstellung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und Rechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen (vgl. zur Baugenehmigung: Senatsbeschl. v. 4. Juli 2019 - 1 B 141/19 -, juris Rn. 8). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte lassen eine Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erkennen. Sie zeigen weder auf, dass die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung missachtet wurden, noch, dass das Vorhaben auf das im Miteigentum der Klägerin stehende Anwesen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, hervorruft. 13 14 9 Das von der Antragstellerin gerügte Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Das Vorhaben der Beigeladenen erfüllt die Voraussetzungen von Nr. 7.5.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG, weshalb eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu erfolgen hatte. In diesem Fall ist die Einschätzung der Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Ist dies nicht der Fall, liegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ein beachtlicher Fehler vor. Auf die hypothetische Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei „richtiger“ Vorprüfung kommt es nicht an. Soweit die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Darlegungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung auf § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG zu beziehen sind, dringt die Antragstellerin - ungeachtet der Frage, ob sie sich im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf § 6 UmwRG hierauf berufen kann - ebenfalls nicht durch. Die Vorprüfung durch den Antragsgegner hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG anhand der in Anlage 3 zum UVPG ausgeführten Kriterien stattgefunden. Das pauschale Vorbringen der Antragstellerin, dass wegen der erheblichen Vorbelastung durch die Schweinemastanlage die nach Ziffer 3.1 Tabelle 1 GIRL als zumutbar anzusehenden Geruchsbelästigungen überschritten würden, führt nicht dazu, dass das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar ist. Die Darlegungen der Antragstellerin bieten zudem keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Geruchsbelästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG am Wohnhaus der Antragstellerin hervorruft. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Immissionsprognosen wird das Vorhaben der Beigeladenen zu keiner Änderung der Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin führen. Vielmehr wird dort die zusätzliche Geruchsbelastung durch den neuen Rinderstall vollständig durch die - rechtlich gesicherte - Reduktion der vom alten Rinderstall 15 16 17 10 herrührenden Geruchsbelastung kompensiert. Dies hat zur Folge, dass die Geruchsbelästigung durch das Vorhaben der Beigeladenen am Wohnhaus der Antragstellerin voraussichtlich nicht erheblich i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG sein wird. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Gerüche darf als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187-194, juris Rn. 12 f. m. w. N.). Eine Verschlechterung der Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin ist sowohl nach den Immissionsprognosen vom 20. November 2017 (ergänzt: 26. Juni 2018) und vom 1. Juli 2019, in denen vom Wohnhaus der Antragstellerin benachbarte Wohnhäuser als Immissionsorte untersucht worden sind, als auch nach der Immissionsprognose vom 18. Februar 2020, in der auch die Immissionen am Wohnhaus der Antragstellerin berechnet wurden, nicht zu befürchten. Die Antragstellerin wendet gegen diese Prognosen zwar ein, dass die vom Schweinestall verursachte Geruchsbelastung nicht zutreffend erfasst worden sei. Hieraus geht aber nicht hervor, dass die Berechnungen, nach denen an ihrem Wohnhaus die Zunahme 18 19 11 der Geruchsbelastung durch den neuen Rinderstall durch die Abnahme der vom alten Rinderstall herrührenden Geruchsbelastung kompensiert wird, fehlerhaft sind. Die Antragstellerin hat ferner nicht dargelegt, dass die vorhandene Geruchsbelastung gesundheitsgefährdend ist. Dies gilt umso mehr, als auch nach der Immissionsprognose vom 28. April 2020, welche die von der Antragstellerin gerügten Kritikpunkte als berechtigt unterstellend berücksichtigt, an ihrem Wohnhaus mit einer Geruchshäufigkeit von 0,13 gerechnet werden muss. Da dieser Wert die allgemein in einem Dorfgebiet als zumutbar angesehene Geruchshäufigkeit von 0,15 (vgl. Ziffer 3.1 Tabelle 1 GIRL) unterschreitet, liegt eine Gesundheitsgefährdung fern. Soweit bei dieser Immissionsprognose - wie auch in den übrigen von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen - der Gewichtungsfaktor für die vorhandene Schweinemastanlage nach Ziffer 4.6 Tabelle 4 GIRL mit f = 0,75 angenommen worden ist, führen die Ausführungen der Antragstellerin nicht zu Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit der Prognosen. Der Gewichtungsfaktor f = 0,75 ist für „Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen beziehungsweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen)“ vorgesehen. Die von der Beigeladenen betriebene Schweinemastanlage mit einer Gesamtkapazität von 5.000 Schweinen entspricht diesen Vorgaben. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (abrufbar unter: https://www.luft. sachsen.de/download/luft/Auslegungshinweise_GIRL_2008.pdf) kann von den Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 regional abgewichen werden, wenn wissenschaftliche Untersuchungen dort eine abweichende Belästigungsreaktion der Betroffenen belegen. Die Antragstellerin hat solche wissenschaftlichen Untersuchungen für ihren Wohnort aber nicht behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) entspricht es der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen. 20 21 12 Bei der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Höhe des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 22 23