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Beschluss

2 B 255/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 255/20.A 8 L 664/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Antragsgegnerin - wegen Asyl - Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Juli 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe 1. Der Asylantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2019, Gz.: 7817974-1-430, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde sie nach Georgien abgeschoben. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 29. Juli 2019 ab. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beantragt sie gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Aufhebung des vorgenannten Beschlusses, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. a. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist im von der Antragstellerin eingeleiteten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das zuständige Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, weil hier unter dem Aktenzeichen 2 A 494/20.A das Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 142). Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2020 hat der Senat mit Beschluss von heute die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 1218/19.A - zugelassen. 1 2 3 3 b. Es liegt bereits kein Abänderungsgrund vor. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin trägt zu Begründung ihres Antrages vor, dass sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung und Behandlungsbedürftigkeit ergebe, deren Behandlung in Georgien nicht möglich und / oder nicht finanzierbar sei. Diesem Vorbringen lässt sich keine neue oder nachträglich geänderte Sachlage im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entnehmen. Die schwerwiegenden Erkrankungen der Klägerin waren bereits im Asylverfahren und zur Begründung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgebracht worden. Die Klägerin hat demgegenüber nicht etwa erklärt und dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe. Der Brief der Arztpraxis Dr. Ostendorf und Dr. Neumann vom 21. Juni 2019 an das BAMF war bereits im Asylverfahren vorgelegt worden. Der Ambulanzarztbrief der Klinikum St. Georg gGmbH vom 13. Mai 2019 ist nicht neu, was sich aus dem zur Begründung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegten vorläufigen Arztbrief der Klinikum St. Georg gGmbH vom 29. Mai 2015 ergibt. Dem erstmals vorgelegten Schreiben der KVS vom 29. Oktober 2019 sowie den Unterlagen des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Klinik und Poliklinik für Dermatologie, über Quartalsuntersuchungen der Klägerin am 14. November 2019 und am 12. Februar 2020 lassen sich keine neuen oder abweichenden Diagnosen, Befunde und Behandlungen entnehmen, insbesondere auch kein fortgeschrittenes Stadium der HIV-Infektion. Die Klägerin hat keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG vorgelegt. 4 5 4 Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrages darauf beruft, dass sie in der Vergangenheit erhebliche, von ihrem Ehemann ausgehende Gewalt erlitten habe, handelt es sich ebenfalls nicht um eine geänderte Sachlage. Dem in der Asylverfahrensakte unter Seite 260 f. enthaltenen polizeilichen Vernehmungsprotokoll der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus Georgien Konflikte mit ihrem Ehemann gehabt habe, dass er sie erpresst und ihr gedroht habe, die Kinder wegzunehmen. Er habe sie auch geschlagen und gewürgt. In Georgien habe sie ihn deshalb auch einmal angezeigt, hier in Deutschland aber nicht. Die fortwährend erlittene häusliche Gewalt und Unterdrückung durch ihren Ehemann stellen sich als Dauersachverhalt dar und sind keine veränderten Umstände im vorgenannten Sinn. Zudem hat sie es zumindest fahrlässig und damit schuldhaft versäumt, die häusliche Gewalt und die Probleme mit ihrem Ehemann bereits im Asylverfahren oder vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 geltend zu machen, um sich im eigenen Interesse möglichst vor Gewalt, Verletzungen und sonstigen Repressalien durch ihren Ehemann zu schützen. Das Verschulden im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Verschulden gegen sich selbst, bezieht sich also auf eine Obliegenheit. Sie ist verletzt, wenn der Beteiligte, wie hier die Klägerin, in zurechenbarer Weise gegen seine eigenen Interessen handelt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 588, § 60 Rn. 18, 19). c. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung - auch im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO - nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in deren Rechtmäßigkeitskontrolle auch die ihr zugrunde liegenden Entscheidungen zu Art. 16 a GG, § 3 und § 4 AsylG sowie zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG einzubeziehen sind, sind auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Antragsbegründung nicht gegeben. Damit bleibt es bei dem gesetzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG oder die konkrete Gefahr ernsthafter Schäden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG durch ihren Ehemann drohen würden. Der Ehemann 6 7 5 befindet sich nach Aktenlage in Frankreich und nicht etwa in Georgien. Zudem hat sich die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass im Rahmen der bisherigen Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, die Rückkehrsituation der Klägerin als schwer erkrankte, alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern nicht hinreichend gewürdigt worden sei und sich dabei auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - aufgestellten Leitsätze und Prüfungsmaßstäbe bezieht, begründet dies im Ergebnis ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten zu § 60 Abs. 5 VwGO sowie der Abschiebungsandrohung. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Situation der Klägerin und ihrer Kinder kann nicht prognostiziert werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt sein würden. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass in Georgien der existenzielle Lebensunterhalt der Klägerin und deren beiden Kinder sowie die Behandlung der Klägerin gesichert sein wird. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) könnten georgische Rückkehrer/Rückgeführte die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die soziale Absicherung erfolge traditionell in aller Regel durch den Familienverband. Die georgische Regierung stelle sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern. Es seien gesetzliche Grundlagen geschaffen und auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern bereitgestellt worden. Internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD würden Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien anbieten. Die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr (Empfangnahme, medizinische Betreuung) funktioniere effektiv und reibungslos. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern seien nicht bekannt. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniere das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier werde Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Nach dem Länderinformationsblatt der 8 6 Staatendokumentation Georgien (Stand: 16.3.2020) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (.BFA) umfasse das Sozialsystem in Georgien die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Re-Integrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Der Sozialdienst sei für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel helfe schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei biete er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Über das Universal Health Care (UHC) Programm seien grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Das staatliche Gesundheitssystem UHC umfasse ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, u. a. auch die kostenfreie Behandlung von HIV. Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie würden seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente erhalten. Finanziert würden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger hätten Zugang zum Programm. Infizierte würden in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm haben (so auch: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei HIV- Infektion, Kosten, Krankenversicherung; Medikament Biktarvy v. 23. August 2019; Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Georgien, v. 21. März 2018). Demnach sind der Lebensunterhalt der Klägerin und deren Kinder sowie die Behandlung der Klägerin zumindest im Mindestmaß gesichert. Zudem ist es ihr möglich und zumutbar, sich uns die Kinder zumindest vorübergehend durch ihre Mutter und deren Familie unterstützen zu lassen. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen. d. Es besteht schließlich keine Veranlassung, von der gerichtlichen Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte 9 10 7 Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage (besseren Rechtserkenntnis) gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 566 ff.). Ein derartiges Korrekturbedürfnis vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nicht zu erkennen. Auch die Tatsache, dass die Berufung gegen das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 1218/19.A - zugelassen wurde, begründet als solche keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Die Berufung wurde aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO zugelassen, ohne das damit im konkreten Fall eine Aussage über die Erfolgsaussichten der Berufung und die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens der Klägerin verbunden ist. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Grünberg Quirmbach Groschupp 11 12