Urteil
5 A 704/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Verfahrensfehler ist unerheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis auszuschließen ist. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn bei gewichtender Betrachtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Prüfungsleistung nicht wegen, sondern nur anlässlich des betreffenden Verfahrensfehlers maßgeblich aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung oder einer Erkrankung des Prüflings, die ihrerseits nicht zu prüfungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berechtigt, nicht erbracht wird. Die prüfungsrechtliche Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens ist auch dann verletzt, wenn der Prüfling zwar unverzüglich eine Verfahrensrüge er-hebt, hierbei aber zentrale tatsächliche Gesichtspunkte verschweigt, die für die Beurteilung seiner Verfahrensrüge offensichtlich wesentlich sind, ausschließlich in seiner Sphäre liegen und der Prüfungsbehörde deshalb ersichtlich nicht bekannt sein können. Jedenfalls in Fällen, in denen sich der geltend gemachte Verfahrensfehler in atypischer Art und Weise sowie atypischem Umfang störend auf das Prüfungsverfahren ausgewirkt haben soll, wobei der behauptete atypische Geschehensablauf nur für den Prüfling, nicht aber für die Prüfungsbehörde erkennbar ist, obliegt es dem Prüfling, mit der unverzüglichen Erhebung der Verfahrensrüge zugleich auch ohne schuldhaftes Zögern zu dem der Verfahrensrüge zugrunde liegenden Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vollständig vorzutragen.
Entscheidungsgründe
Ein Verfahrensfehler ist unerheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis auszuschließen ist. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn bei gewichtender Betrachtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Prüfungsleistung nicht wegen, sondern nur anlässlich des betreffenden Verfahrensfehlers maßgeblich aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung oder einer Erkrankung des Prüflings, die ihrerseits nicht zu prüfungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berechtigt, nicht erbracht wird. Die prüfungsrechtliche Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens ist auch dann verletzt, wenn der Prüfling zwar unverzüglich eine Verfahrensrüge er-hebt, hierbei aber zentrale tatsächliche Gesichtspunkte verschweigt, die für die Beurteilung seiner Verfahrensrüge offensichtlich wesentlich sind, ausschließlich in seiner Sphäre liegen und der Prüfungsbehörde deshalb ersichtlich nicht bekannt sein können. Jedenfalls in Fällen, in denen sich der geltend gemachte Verfahrensfehler in atypischer Art und Weise sowie atypischem Umfang störend auf das Prüfungsverfahren ausgewirkt haben soll, wobei der behauptete atypische Geschehensablauf nur für den Prüfling, nicht aber für die Prüfungsbehörde erkennbar ist, obliegt es dem Prüfling, mit der unverzüglichen Erhebung der Verfahrensrüge zugleich auch ohne schuldhaftes Zögern zu dem der Verfahrensrüge zugrunde liegenden Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vollständig vorzutragen.