Beschluss
3 A 458/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 458/20 3 K 1828/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Klägerinnen - - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: Stadt Bielefeld vertreten durch den Oberbürgermeister Niederwall 23, 33602 Bielefeld wegen Umverteilung gemäß § 12a Abs. 1. 1. Alt AufenthG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 3. August 2020 beschlossen: Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von ... zu bewilligen, werden abgelehnt. Die Anträge der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. März 2020 - 3 K 1828/19 - zuzulassen, werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren bleiben ohne Erfolg, da der Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). 2. Die auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. hierzu unter Nr. 4) sowie auf besondere rechtliche oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg (Nr. 3). Die mit ihnen vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 2.1 Bei den Klägerinnen handelt es sich um zwei iranische Staatsangehörige, die am... in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren und denen am... vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Bei der Klägerin zu 1 handelt es sich um die Mutter der am... geborenen Klägerin zu 2, ihrer 1 2 3 3 Tochter. Die Klägerinnen leben seit ihrem Wegzug aus Sachsen im Sommer 2017 in Bielefeld, zunächst gemeinsam mit dem damaligen Lebensgefährten der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 2 besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 in Bielefeld die Schule. Über ihren am 25. Oktober 2018 gestellten Antrag auf Umverteilung nach Bielefeld, den sie am 22. Juli 2019 erneuerten, wurde nicht entschieden. 2.2 Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klagen, „die Verpflichtung der Klägerinnen zur Wohnsitznahme auf dem Gebiet des Beklagten aufzuheben und die Klägerinnen zu verpflichten, ihren Wohnsitz bis längstens drei Jahre ab Anerkennung (=...) auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld zu nehmen“, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klagen als Verpflichtungsklagen in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt., § 75 Sätze 1 und 2 VwGO auch ohne Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens zulässig seien, da der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit über die diesbezüglichen Anträge entschieden habe. Der Beklagte sei passivlegitimiert, da er als Wegzugsbehörde für den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständig sei. Die Klägerinnen hätten ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen zu nehmen. Berufliche oder familiäre Gründe für eine Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung bestünden nicht. Die Klägerinnen gingen in Nordrhein- Westfalen weder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach noch stünde ihnen ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung. Auch habe beim Umzug nach Bielefeld dort kein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind gelebt. Auch eine Härte i. S. v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere würde den Klägerinnen auch aus sonstigen Gründen keine vergleichbare unzumutbare Einschränkung entstehen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG). Soweit sie vorgetragen hätten, dass sie in der Flüchtlingsunterkunft in C................ belästigt worden und deshalb ohne Absprache nach Bielefeld umgezogen seien, sei es dadurch nicht zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen gekommen, die den Klägerinnen einen Verbleib im Freistaat Sachsen unmöglich gemacht hätten und somit bei einer Aufrechterhaltung der Wohnsitzverpflichtung zu einer unzumutbaren Einschränkung 4 5 6 4 führen würden. Auch der Vortrag, dass die Klägerin zu 2 aufgrund der Übergriffe auf ihre Mutter im Iran oder durch die kurzzeitige Unterbringung in einem Kinderheim nach der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland traumatisiert worden sei, stelle keinen solchen Umstand dar. Soweit die hierzu um Stellungnahme gebetene Sozialarbeiterin die Auffassung vertrete, dass die Klägerin zu 2 eine verbindliche Lösung benötige, könne eine solche auch im Freistaat Sachsen herbeigeführt werden. Weshalb ihr Verbleib in Bielefeld dringend erforderlich sein solle, wie von der Sozialarbeiterin behauptet, ergebe sich aus deren Stellungnahme nicht. Die Klägerin zu 2 könne therapeutische Hilfe auch in Sachsen in Anspruch nehmen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe sich die Klägerin zu 2 allerdings nicht in einer solchen Behandlung befunden. Allein der Umstand, dass seit dem Umzug nach Bielefeld mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen seien und die Klägerin zu 2 dort die Schule besuche, führe nicht zur Annahme einer entsprechenden Härte. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht erkennbar. Die jetzige Situation habe die Klägerin zu 1 durch den weder abgesprochenen noch gerechtfertigten Umzug nach Bielefeld selbst herbeigeführt. Ein Schulbesuch sei auch in Sachsen möglich und die Notwendigkeit eines Schulbesuchs gerade in Bielefeld nicht erkennbar. 3. Rechtliche und tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerhebliche überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2020 - 3 A 714/18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerinnen tragen - insoweit fristgemäß - mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 vor: Es sei in der Klageschrift darauf hingewiesen worden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der Wohnsitzauflage des § 12a AufenthG mit europäischem Recht zu entscheiden gehabt habe. Der Gerichtshof habe die Vorlagefragen mit Urteilen vom 1. März 2016 beantwortet. Es habe nicht festgestellt werden können, ob das 7 8 9 5 Bundesverwaltungsgericht nunmehr in den genannten Verfahren entschieden habe. Es sei von grundlegender Bedeutung zu wissen, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren Stellung bezogen habe. Die Entscheidung könnte auch für das vorliegende Verfahren relevant sein; dies sei vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil weder aufgegriffen noch diskutiert worden. Ob die Wohnsitzauflage, wie nach der Gesetzeslage erforderlich, der Integration des Ausländers diene, sei zweifelhaft und wäre im Urteil zu begründen gewesen. Die Betreuung der Klägerin zu 2 hätte bereits Integrationsleistungen beinhaltet und diese würden zunichtegemacht werden, wenn ein Umzug nach Sachsen erzwungen werden müsste. Diese Betreuung werde aus freien Stücken seitens der Sozialarbeiterin geleistet. Es reiche nicht aus darauf zu verweisen, dass die Klägerin zu 1 für ihre Tochter Hilfestellungen auch in Sachsen erhalten könne. Ein Umzug und vor allem ein Schulwechsel für ein bereits beeinträchtigtes Kind bereite zusätzliche Schwierigkeiten. 3.1 Mit dem Verweis auf die angeblich noch offene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Europäischen Gerichtshof mit Vorlageentscheidung vom 19. August 2014 (- 1 C 1.14 -, juris) die Frage, ob eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte mit europäischem Recht vereinbar sei, zur Klärung vorgelegt hatte, verkennen die Klägerinnen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (- 1 C 5.16 -, juris) das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt und in der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen hatte, dass die dort strittige Wohnsitzauflage nicht primär oder mittragend mit fiskalischen Erwägungen hätte begründet werden dürfen (a. a. O. Rn. 2 m. w. N.). Damit ist die diesbezügliche Frage der Vereinbarkeit von § 12a AufenthG mit europäischem Recht geklärt. Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass die in § 12a AufenthG vorgesehenen Wohnsitzbeschränkungen mit Art. 29 und 33 RL 2011/95 vereinbar sind (näher Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung Stand: April 2020, § 12a Rn. 14 ff. m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat seine von den Klägerinnen angegriffene Entscheidung auch nicht auf fiskalische Belange gestützt, sondern die in § 12a AufenthG vorgesehenen Ausnahmen von dieser Verpflichtung im Einzelnen überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die gesetzliche Wohnsitzregelung gegenüber den Klägerinnen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 10 11 6 AufenthG aufgehoben noch gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die entsprechende Verpflichtung aus den dort näher umschriebenen Gründen aufzuheben ist. Dass und, wenn ja, welche darüber hinausgehenden Fragen aus den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs noch hätten geklärt werden müssen, haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. 3.2 Soweit die Klägerinnen in diesem Rahmen - womöglich zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten - der Sache nach die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Verneinung eines Härtefalls gemäß § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG rügen, gilt nichts anderes. Das Gericht hat sich mit den beiden erstinstanzlich angeschnittenen Fragen, der möglichen Traumatisierung der Klägerin zu 2 und der Unterbrechung ihres Schulbesuchs in Bielefeld, im Einzelnen auseinandergesetzt (hierzu S. 9 ff. des Urteils). In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht sowohl mit der Stellungnahme der Sozialarbeiterin befasst als auch die Hinweise daraufhin untersucht, ob bei der Klägerin zu 2 eine Traumatisierung überhaupt feststellbar ist. Im Ergebnis hat es festgestellt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem Umzug nach Sachsen nicht zu befürchten sei. Warum - wie von den Klägerinnen behauptet - Integrationsleistungen der Klägerin zu 2 zunichtegemacht werden würden, wenn sie wieder nach Sachsen zurückziehen müssten, ist nicht dargetan. Die mit jedem Umzug und einem Schulwechsel einhergehenden Schwierigkeiten haben, worauf das Gericht zu Recht abgestellt hat, nicht das Gewicht, das für die Bejahung eines Härtefalls i. S. v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG erforderlich wäre. Denn eine solche außergewöhnliche Härte läge nur dann vor, wenn sie sich als besonders nachteilig für den Ausländer auswirken würde. Eine Erkrankung begründet für sich genommen hingegen genau so wenig eine Härte wie dies die Schwierigkeiten machen, die üblicherweise jeden Umzugswilligen treffen (Hailbronner, a. a. O. Rn. 51 ff. m. w. N.). Warum im vorliegenden Fall die Beurteilung dieser Frage rechtlich oder tatsächlich besonderen Schwierigkeiten unterliegt, ist von den Klägerinnen nicht dargetan. 12 13 14 15 16 7 Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht die Stellungnahme der Sozialarbeiterin nicht oder unzutreffend gewertet hat. Die dort ausgesprochene Empfehlung, die Klägerin zu 2 solle in Bielefeld verbleiben und sie brauche dringend eine verbindliche Lösung, damit sie mit der Aufarbeitung ihrer traumatischen Vergangenheit beginnen könne, ist - worauf das Gericht zutreffend hingewiesen hat - in Ermangelung einer nachvollziehbaren Begründung nicht aussagekräftig. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 4. Die von den Klägerinnen mit am 1. Juli 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2020 erstmals geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können nicht berücksichtigt werden, da dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war, geltend gemacht wurde. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Ergänzung oder Vertiefung des fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (zur Berücksichtigung nicht fristgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe näher Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50 m. w. N.). Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. April 2020 zugestellt. Damit lief die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 29. Juni 2020 ab. Mit dem am 1. Juli bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 30. Juni 2020 konnte diese Frist nicht eingehalten werden. Daher sind die Hinweise darauf, das Gericht habe die ihm vorliegenden Beweismittel (Stellungnahme der Sozialarbeiterin, allgemein zugängliche Informationen über zu erwartende psychische Belastungen von beeinträchtigten Kindern durch einen zwangsweisen Umzug) nicht berücksichtigt, unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. 17 18 19 8 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände vorgebracht wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 20 21