Beschluss
6 A 278/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 278/18 4 K 65/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - - Anschlussberufungskläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsreferat, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - - Anschlussberufungsbeklagter - - Antragsgegner - wegen Rückforderung einer Zuwendung (Hochwasser) hier: Berufung und Anschlussberufung sowie Kosten auch des Zulassungsverfahrens 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 15. September 2020 beschlossen: Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf zunächst 28.355,20 €, davon 5.000 € für den erfolgreichen Teil des Berufungszulassungsverfahrens, sowie ab Erhebung der Anschlussberufung auf 25.000 €, davon 5.000 € für den erfolgreichen Teil des Berufungszulassungsverfahrens und 20.000 € für die Anschlussberufung, festgesetzt. Gründe Nachdem die Vertreterin des Beklagten die Berufung zurückgenommen hat und die Rücknahme der Berufung mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht der Zustimmung des Klägers bedarf (§ 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist das Berufungsverfahren einzustellen und über die Kostentragung zu entscheiden (§ 126 Abs. 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Mit der Rücknahme der Berufung verliert die Anschlussberufung des Klägers ihre Wirkung (§ 127 Abs. 5 VwGO). Da in dem Zulassungsbeschluss die Kostenentscheidung insgesamt der Endentscheidung vorbehalten wurde, ist über die Kosten auch soweit zu entscheiden, wie die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. Insoweit trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens. Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, trägt dieser die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Die Kosten der unzulässigen Anschließung hat der Kläger zu tragen. Regelmäßig trägt bei einer Rücknahme der Berufung der Berufungsführer auch die Kosten der Anschlussberufung, wenn der Anschlussberufungskläger nicht an der Rücknahme, z. B. durch Einwilligung, mitgewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. März 1967 - 8 C 73.66 -, VerwRspr 1968, 121, 125; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 1 2 3 23. 3. 2009 - 12 U 220/08 -, NJW-RR 2009, 863). Dies gilt für das zulässige Anschlussrechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 1985 - 2 C 25.82 -, juris Rn. 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 -, juris). Da die Anschlussberufung hier aber von Anfang an unzulässig war, muss der Kläger die auf sie entfallenden Kosten tragen (§ 155 Abs. 4 VwGO; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 127 Rn. 13; vgl. für vergleichbare Konstellationen: BVerwG, Urt. v. 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162 Rn. 27 sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 127 Rn. 14 a. E.). Die unselbständige, da nach Ablauf der Berufungsfrist erhobene Anschlussberufung war aus zwei Gründen offensichtlich unzulässig. Sie wahrt zum einen nicht die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. April 2018 zugestellt worden. Die Anschlussberufung wurde erst am 8. Juni 2018 erhoben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung, die ein zusätzliches Rechtsmittel für den Beteiligten, der auch selbständig Berufung einlegen kann, begründet, bestehen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Zum anderen ist das Urteil im Hinblick auf den mit der Anschlussberufung geltend gemachten Gegenstand - Zinsen soweit sie sich auf die Rückforderung von 23.355,20 € beziehen - rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Urteilsgründe auch über den Zinsanspruch entschieden. Da der 1. Senat den Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt hat, umfasst dies auch den darauf bezogenen Zinsanspruch, selbst wenn die Beteiligten in ihren Schriftsätzen und der Senat in seinem Beschluss dazu nichts ausgeführt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage im Hinblick auf den im Bescheid festgesetzten Zins abgewiesen hat, ist somit insoweit rechtskräftig; die Anschlussberufung deshalb unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 214). Der Streitwert betrug im Berufungszulassungsverfahren bis zum Zulassungsbeschluss 28.355,20 €, im Berufungsverfahren zunächst 5.000,00 €, da im Übrigen die Zulassung abgelehnt worden war. Hinsichtlich der Zinsen bezogen auf die 5.000,00 € findet keine Erhöhung des Streitwertes statt, weil sie nur als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 GKG). Dagegen sind die mit 3 4 4 der Anschlussberufung geltend gemachten Zinsen, die sich auf die übrige Forderung beziehen, ab der Anschließung zu berücksichtigen, weil insoweit bis zur Einreichung der Anschlussberufung weder die Hauptforderung noch die Zinsen streitgegenständlich waren, da der Zulassungsantrag des Klägers keinen Erfolg gehabt hatte (vgl. § 43 Abs. 2 GKG). Die Zinsen bezüglich des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens, die hier deshalb selbständiger Gegenstand sind, schätzt das Gericht auf 20.000,00 €. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust 5