Urteil
6 A 1244/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Förderpraxis zum Verbot des vorzeitigen Beginns eines Weiterbildungsvorhabens nach der „ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2001“ schließt nur diejenigen Zuwendungsbewerber von einer Förderung aus, die ihren Willen, sich unabhängig vom Erhalt einer staatlichen Zuwendung weiterzubilden, nach außen durch verbindliche Anmeldung, Vertragsabschluss ohne spezifisches Rücktrittsrecht, Leistung einer Anzahlung oder Zahlung von Anmeldegebühren manifestieren. 2. Die Anwendung des § 291 BGB auf Geldleistungen im öffentlichen Recht setzt die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags voraus; ein Anfechtungsantrag genügt nicht (wie BVerwG, Beschl. v. 4. Mai 1994 - 1 B 26.94 -, juris Rn. 5).
Entscheidungsgründe
1. Die Förderpraxis zum Verbot des vorzeitigen Beginns eines Weiterbildungsvorhabens nach der „ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2001“ schließt nur diejenigen Zuwendungsbewerber von einer Förderung aus, die ihren Willen, sich unabhängig vom Erhalt einer staatlichen Zuwendung weiterzubilden, nach außen durch verbindliche Anmeldung, Vertragsabschluss ohne spezifisches Rücktrittsrecht, Leistung einer Anzahlung oder Zahlung von Anmeldegebühren manifestieren. 2. Die Anwendung des § 291 BGB auf Geldleistungen im öffentlichen Recht setzt die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags voraus; ein Anfechtungsantrag genügt nicht (wie BVerwG, Beschl. v. 4. Mai 1994 - 1 B 26.94 -, juris Rn. 5).